Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 17. Juli 2014
Aktenzeichen: 2 U 132/13
(OLG Stuttgart: Urteil v. 17.07.2014, Az.: 2 U 132/13)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az. 36 O 31/13 KfH) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Ziffer 4 des Tenors
a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.192,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2012 zu bezahlen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az. 36 O 31/13 KfH) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus jedem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und diejenige aus den Zahlungsansprüchen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 74.550,- EUR; im Berufungsverfahren entfallen auf die Berufung bis 25.000,- EUR und auf die Anschlussberufung bis 50.000,- EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatzanspruchsfeststellung und Kostenerstattung in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az.: 36 0 31/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage teilweise unter Abweisung im Übrigen stattgegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
I. Klagantrag Ziff. 1.: Unterlassung der Werbung mit €Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" und/oder €TÜV/GS"
Hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1a folge der Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Ein GS/Zertifikat gehöre zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Wenn damit geworben werde, dann müssten die Angaben vollständig und richtig sein. Indem die Beklagte weder die Prüfstelle angebe, die das vermeintliche Zertifikat ausgestellt habe, noch das Zertifikat unter Verwendung des von der jeweiligen Prüfstelle vorgegebenen Zertifikatslogos bezeichne, sei der Irreführungstatbestand erfüllt.
Bei der Werbung mit €Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" sei unklar, welches Zertifikat gemeint sei und welche TÜV-Prüfstelle das Produkt geprüft habe. Bei der Angabe €TÜV/GS" sei schon unklar, ob mit GS das bekannte GS-Zertifikat gemeint sei oder ob GS für €Gütesiegel" stehe. Auf jeden Fall - so der nicht bestrittene Vortrag des Klägervertreters - nehme der Verbraucher an, es sei ein Zertifikat von einer TÜV-Prüfstelle ausgestellt worden. Das sei aber unstreitig nicht der Fall.
Außerdem entsprächen die Bezeichnungen €Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" und €TÜV/GS" nicht der von einer GS-Prüfstelle vorgegebenen Bezeichnung für ein GS-Zertifikat nach § 20 ProdSG.
Auch die verwendeten Angaben €Gütesiegel/Zertifikate:TÜV" und €TÜV/GS" seien unvollständig. Der Verbraucher könne deshalb allein aufgrund dieser Informationen nicht erkennen, um welches konkrete Zertifikat es gehe, was die Entscheidung des Verbrauchers beeinträchtige (zu Testergebnissen BGH, NJW-RR 1991, 1135; KG, GRUR-RR 2011, 278 und OLG Karlsruhe, NJOZ 2012, 1315), entgegen § 5a Abs. 3 UWG.
Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG).
Wenn die Beklagte mit €Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" oder mit €TÜV/GS" werbe, müssten diese Angaben richtig und vollständig sein.
Wenn die Handelsplattform e... eine korrekte Angabe nicht erlaube, müsse die Beklagte davon absehen, auf e... die entsprechende Rubrik anzuklicken.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) greife insgesamt nicht. Der in der Abmahnung vom 30.08.2012 (Anlage K 6) angesetzte Gegenstandswert von 50.000,- EUR sei angemessen. B 3 betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und belege keine Mehrfachabmahnung.
Auch der mit dem Klagantrag Ziff. 1b geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei begründet. Mit dem GS-Zeichen dürfe die Beklagte nicht werben, solange sie nicht selbst Inhaberin eines entsprechenden GS-Zertifikats sei oder solange sie nicht auf den zur Verwendung des GS-Zertifikates autorisierten Zertifikatsinhaber deutlich sichtbar hinweise (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zu § 3, § 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 ProdSG).
Die Beklagte habe in ihrer inkriminierten Werbung K 3 und K 4 ein Gütezeichen im Sinne von Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unstreitig ohne die erforderliche Genehmigung verwendet und somit gem. § 3 Abs. 3 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung begangen.
Zugleich sei eine Irreführung gem. §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gegeben. Die Beklagte täusche nämlich über das Bestehen eines GS-Zertifikats auf ihren Namen für den von ihr unter ihrem Namen vertriebenen Fahrradanhänger, und es liege ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, Nr. 4, 11 UWG, 20, 22 ProdSG vor.
Weder könne sich die Beklagte auf praktische Gründe bei der Verwendung der e...-Plattform berufen, noch greife der Einwand, es liege bloß ein Hinweis auf ein GS-Zertifikat vor, weil es ein solches gar nicht gebe.
II. Klaganträge Ziff. 2:
Begründet seien nur die Klaganträge Nr. 2 c und Nr. 2 d aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c, 312d, 312g, 355, 357 BGB. Die Formulierung €AUF KEIN FALL DAS PACKET UNFREI ZURÜCKSCHICKEN" erwecke den Eindruck, sie würde nicht frankierte Pakete gar nicht erst annehmen. Das wäre ein Verstoß gegen § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Die Angabe einer Telefonnummer unter der Formulierung €Der Widerruf ist zu richten an (...)€ verstoße gegen § 355 BGB. Die Telefonnummer führe zur Gefahr eines Missverständnisses (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2004 - 6 U 158/03, juris tz. 8 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 216).
Nicht begründet sei der Klagantrag Ziff. 2 a. Der Verweis auf nicht mehr geltende Normen (BGB-InfoV statt Art. 246 §§ 1-3 EGBGB und § 312 e BGB anstatt § 312 g BGB) erschwere es dem Verbraucher, seine Rechte zu überprüfen. Unstreitig verwende die Beklagte jedenfalls nach der Abmahnung nur noch eine zutreffende Widerrufsbelehrung, was ausnahmsweise genüge, um die ansonsten vermutete Wiederholungsgefahr zu erschüttern (OLG Jena, NJW-RR 2012, 41, 42), zumal es hier nicht um die Verwendung einer inhaltlich falschen Widerrufsbelehrung gehe, sondern lediglich um eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung.
Nicht begründet sei aus demselben Grund der Klagantrag Ziff. 2 b.
III. Klagantrag Ziff. 3.:
Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen begründe keinen Unterlassungsanspruch. Die in K 9a und K 9b durchgestrichenen Preise seien ein Hinweis auf die von der Beklagten früher geforderten Preise. Denn durchgestrichene Preise würden vom angesprochenen Publikum allgemein dahin verstanden, dass es sich hierbei um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.03.1996 - 2 U 149/95 = NJWE-WettbR 1996, 152, 153; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 - 1-20 U 28/10, 20 U 28/10 = BeckRS 2010, 18134; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 5 UWG Rn. 7.100). Das vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des BGH vom 17.03.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur stehe dem nicht entgegen.
Der Vorwurf, die Beklagte habe die durchgestrichenen höheren Preise nicht verlangt, sei nicht entscheidungserheblich, da nicht Streitgegenstand, weil vom Klagantrag Ziff. 3. nicht umfasst. Das Gericht könne der Klägerin nicht darin folgen, dass K 9 a und K 9 b ein und denselben Fahrradanhänger zeigten, für den die Beklagte aber schon am 06.11.2012 nur den niedrigeren Angebotspreis und nicht den angeblichen, aber schon damals durchgestrichenen Normalpreis verlangt habe. Die Beklagte habe dies substantiiert bestritten und die Angebotspreise stimmten nicht überein. Entsprechenden Beweis habe die Klägerin nicht angetreten.
IV. Im Übrigen:
Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) könne die Klägerin aus dem Gesamtwert der berechtigten Abmahnungsteile in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr verlangen, in der Summe EUR 1.192,60. Den Zinsanspruch habe die Klägerin nicht begründet.
Die Abmahnung vom 06.11.2012 sei nicht berechtigt gewesen.
Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht könne die Klägerin verlangen, soweit die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Entscheidungstenor Ziff. 1. 2 bezeichneten Handlungen entstanden sei. Soweit er auch darauf abziele, dass die Beklagte der Klägerin künftige Schäden ersetze, fehle es am Feststellungsinteresse, so dass der Antrag insoweit schon unzulässig sei. Es fehle an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts (BGHZ 166, 84, 90, Rz. 27). Dass solche künftige Schäden wahrscheinlich seien, sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ein Anspruch auf Feststellung der Verzinsungspflicht sei zwar denkbar. Doch habe die Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen nichts vorgetragen. Allein der lapidare Hinweis auf § 9 UWG genüge nicht, zumal § 9 UWG keinen solchen Verzinsungsanspruch gebe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Die Beklagte hat fristgerecht Anschlussberufung eingelegt und diese gleichfalls prozessordnungsgemäß begründet.
Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung vor:
I. Zu Klageanträgen Ziff. 2a und 2b
Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.
II. Zu Klageantrag Ziff. 3
Die durchgestrichene Preisangabe (K 9) sei mehrdeutig und erfülle den Irreführungstatbestand. Der Verkehr sehe in dem durchgestrichenen Preis nicht den früher von der Beklagten verlangten Preis. Eine dahingehende Verbindung fehle, und ein dahin gehendes Verkehrsverständnis gebe es nicht. Das Landgericht verkenne zu § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG die Maßstäbe aus den Entscheidungen €statt-Preis" (BGH, Urt. v. 04.05.2005 - 1 ZR 127/02, Rn. 23) und €Original Kanchipur" (BGH, Urt. v. 17.03.2011 - 1 ZR 81/09, Rn. 22; vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2011 - 38 0 58/09, Rn. 18). Bei einem Internethändler, der auf einer Plattform agiere, bestehe keine Vermutung, dass der Händler dieses Produkt auf Lager habe und durch eine Reduzierung des bisherigen Verkaufspreises z. B. Platz schaffen wolle. Die Angabe sei mehrdeutig (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 14.02.2013 - 11 0 210/12; OLG Hamm, Urt. v. 24.01.2013 - 4 U 186/12) und daher unlauter. Im Internethandel verstehe der Durchschnittsverbraucher diese Art der Werbung als Vergleich mit den Preisen des stationären Einzelhandels. Nicht ausgeschlossen werden, könne, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher annehme, die durchgestrichene Preisangabe sei eine Preisempfehlung. Bei A... bestehe die Besonderheit, dass der Verbraucher sich an einen Preis eines anderen Verkäufers "anhängen" könne, was Fehlvorstellungen hervorrufen könne. Der suggerierte Preisvorteil bestehe zum Angebotszeitpunkt gar nicht.
Die Beklagte sei hier nicht schutzwürdig, da sie die Irreführung einfach beseitigen könne.
III. Klageanträge Ziff. 5 und 6
Auf Seite 7 (dort lit. c) zu dem als Anlage K 6 vorgelegten Abmahnschreiben vom 30.08.2012 habe die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagten eine Zahlungsfrist bis 13.09.2012 gesetzt worden sei (s. auch K 6). Dies begründe Verzug spätestens ab 17.09.2012. Der Zinsanspruch resultiere aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kosten für das Abmahnschreiben K 6 seien zu erstatten, da die Abmahnung in vollem Umfang berechtigt gewesen sei. Das Landgericht habe 187,20 EUR zu wenig zugesprochen.
Auch die Abmahnkostenforderung für die andere Abmahnung sei aus den oben dargelegten Gründen berechtigt; nebst Zinsen, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
IV. Klageanträge Ziff. 7 - Auskunft und Ziff. 8 - Feststellung der Schadensersatzpflicht
Da der Unterlassungsanspruch bestehe, sei die Beklagte auch hinsichtlich der Folgeansprüche zu verurteilen. Das Feststellungsinteresse bestehe.
V. Klageantrag Ziff. 9 - Feststellung Verzinsungspflicht
Nach § 9 UWG sei derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Durch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses entgehe der Klägerin eine Verzinsung des eingezahlten Betrages. Dieser Schaden beruhe auf den unzulässigen Handlungen der Beklagten.
Die Klägerin hatte zunächst im Berufungsverfahren beantragt (GA 121/124),
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2013, Az. 36 0 31/13 KfH, wird die Beklagte auch wie folgt verurteilt:
1. (erstinstanzliche Klageanträge Ziff. 2a und 2b)
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Fahrradanhängern im Internet,
a. Verbraucher über das Widerrufsrecht zu informieren, ohne dass die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird:
€Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 u. 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem. § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB."
oder
dergestalt über das Widerrufsrecht zu belehren, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist davon abhängt, dass die Voraussetzungen €gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 u. 4 BGB-lnfoV sowie gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB 1. V. m. § 3 BGB-InfoV" erfüllt werden
und/oder
b. im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen nachstehende Angaben zu machen:
€Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Wert von 40,00 EUR nicht übersteigt oder wenn sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.",
ohne darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Rücksendung nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung geschuldet sind.
2. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 3)
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform A... .de Waren anzubieten und dabei mit einem durchgestrichenen Preis zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergeben bei einem Angebot der Beklagten über Fahrradanhänger gem. Anlage K 9:
(das Angebot ist eingefügt).
3. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 4)
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1 bis Ziff. 2 genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, angedroht.
4. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 5)
a. Die Beklagte wird zur Zahlung von Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2012 aus dem Betrag in Höhe von 1.379,80 EUR verurteilt.
b. Die Beklagte wird zur Zahlung weiterer 187,20 EUR an die Klägerin nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2012 verurteilt.
5. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 6)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 911,80 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2012 zu zahlen.
6. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 7)
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wo, wie oft und in welchem Zeitraum die Beklagte die vorstehend in Ziff. 2 bezeichneten Handlungen begangen hat sowie über die Anzahl der im jeweiligen Zeitraum verkauften Fahrradanhänger.
7. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 8)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
8. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff 9)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und hatte zur Anschlussberufung zunächst beantragt,
1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin zurückzuweisen.
2. Unter Abänderung des am 22.08.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 36 0 31/13 KfH) die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt zur Anschlussberufung,
diese zurückzuweisen.
Die ursprünglichen Klageanträge Ziffer 2 a) bis d) haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit der sich daraus ergebenden Maßgabe verfolgen die Parteien ihre Anträge weiter.
Die Beklagte trägt vor:
A Zur Berufung
I. Zu den Klageanträgen Ziffer 2a) und 2b):
Diese seien bereits unzulässig, da das Vorgehen vorwiegend der Kostenerzielung diene. Sie seien aber auch unbegründet. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Widerrufsbelehrung zeitnah nach Erhalt der Abmahnung an die aktuelle Musterbelehrung angepasst und damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.
Der neue Vortrag, die Beklagte habe schon vor der Abmahnung auch Widerrufsbelehrungen gemäß der Musterbelehrung aus der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verwendet, sei nach §§ 529, 531 ZPO präkludiert und unzutreffend, was sich aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergebe.
II. Zum Klageantrag zu 3
Diese Werbung sei nicht mehrdeutig (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2010, Rz. 18; OLG Stuttgart, vom 29.06.2010, vom 28.04.1997 und vom 08.03.1996, sondern eindeutig als Hinweis auf den früheren Preis der Beklagten zu verstehen (nicht anders BGH, Urteile vom 04.05.2005 und 17.03.2011; OLG Celle, Urteil vom 24.01.2013; je zu anderen Sachverhalten mit Einführungs- bzw. €statt€-Preisen).
Bei A... und e... könnten die durchgestrichenen Preise nicht näher spezifiziert werden als gegenüber einer UVP des Herstellers oder auf einen ehemaligen Angebotspreis des jeweiligen Anbieters ohne Kennzeichnung. Diese Praxis stehe dem Verkehrsverständnis entgegen, das die Klägerin vortrage.
III. Zu den Klageanträgen Ziffer 5 und 6
Daraus folge, dass die Berufung zu den Kostenerstattungsanträgen unbegründet sei.
IV. Zu den Klageanträge Ziffer 7 und 8
Diese Anträge seien teilweise unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Eine Feststellung zur Kostenerstattungspflicht könne nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur verlangt werden, wenn ein weiterer Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich sei. Dies sei - auch in der Berufung - nicht dargetan. Bislang sei kein Schaden entstanden, da die Klage unbegründet sei. Außerdem fehle ein substantiierter Vortrag (LG Frankfurt am Main, 02.10.2013 - 2-03 0 445/12; vgl. auch OLG Hamburg, MD 2010, 55, bei juris Rn. 63; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 9 Rn. 1.35, 1.45 f.).
V. Zum Klageantrag Ziffer 9
Hierzu fehle ein substantiierter Vortrag zum Schaden aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit der eingezahlten Gerichtskosten.
B Zur Anschlussberufung
Das Landgericht habe Tatsachen unrichtig ausgewertet (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3, 529 Abs. 1 ZPO).
I Zum Klageantrag Ziffer 1
Dieser Klageantrag sei unzulässig im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Der Gegenstandswert sei gering und in der Abmahnung weit überhöht. Die Beklagte habe in ihrem großen Sortiment lediglich in Einzelfällen GS- bzw. TÜV-zertifizierte Produkte beworben. Der Fall sei einfach gelagert und von unterdurchschnittlicher Bedeutung. 10.000,- EUR seien als Wertansatz angemessen (vgl. OLG Saarbrücken, WRP 1996, 145, 146). Im Übrigen gelte dasselbe wie zur Klage. Und auch in der Abmahnung B 3 habe die Klägerin einen überhöhten Streitwert angesetzt.
Es bestehe keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Logos. Das Landgericht gehe im Weiteren am Klageantrag vorbei und verletze § 308 ZPO. Die Rechtsprechung zu Testlogos sage nichts zu Zertifizierungslogos; hier gelte kein Nachweiszwang (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2013 - 37 0 150/12).
Und das Landgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass es auf der Handelsplattform e... nicht möglich sei, unter der Rubrik €Gütesiegel/Zertifikat" die Prüfstelle und/oder das von der Prüfstelle vorgegebene Zertifikatslogo anzugeben. Es wäre daher nicht sachgerecht, der Beklagten eine solche Werbung zu untersagen.
Die Verbraucher gingen ohnehin nicht davon aus, dass der Online-Händler Inhaber des Zertifikates sei.
II Zu den Klageanträgen Ziffer 2 c) und d)
Die Formulierung €Auf kein Fall das Paket unfrei zurückschicken" weise die Verbraucher darauf hin, dass sie die Rücksendekosten vorlegen müssten, was zutreffe.
Aus dem Kontext werde ersichtlich, dass die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung der Beklagten Nachfragen zu den Folgen eines Widerrufs ermöglichen solle.
3. Zu den Klageanträge zu 5 bis 8
Diese folgten den Unterlassungsansprüchen, da Nebenansprüche betreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 03. Juli 2014 Bezug genommen.II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist nur wegen der Zinsen auf den ihr vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkostenerstattungsanspruch begründet, im übrigen unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
A
Die Klage ist mit den Anträgen Ziffer 1 bis 8 zulässig, insbesondere liegt kein Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) vor. Der Klageantrag Ziffer 9 ist hingegen unzulässig.
1.
Das Vorgehen der Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich. Das Vorbringen der Beklagten erlaubt es nicht, in der gebotenen Gesamtschau einen Rechtsmissbrauch festzustellen. Die verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten, die den Rechtsmissbrauchseinwand erhebt.
a)
§ 8 Abs. 4 UWG verbietet eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist Zurückhaltung geboten, weil damit die Durchsetzung eines gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs verhindert und so kein effektiver Rechtsschutz gewährt wird. Dieses Ergebnis ist nur hinzunehmen, wenn der Anspruchsteller deutlich zu erkennen gibt, dass es ihm nicht vorrangig darum geht, seine Rechte zu wahren, sondern dass er sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH, WRP 2010, 640, Rn. 19 - Klassenlotterie; BGH, GRUR 2012, 286, Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich (BGH, GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I; KG, WRP 2012, 1140, Rn. 5). Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243, Rn. 16 - MEGA SALE; BGH, GRUR 2012, 286, Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, Rn. 4.10 ff. zu § 8, m. zahlr. w. N. zur Rechtsprechung).
Da die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UWG auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Abmahnung anzuwenden ist (BGHZ 149, 371, 373 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung), ist eine Gesamtbetrachtung des vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten.
b)
Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sind insbesondere solche Tatsachen, aus denen erkennbar wird, dass das Vorgehen nicht von dem Bestreben getragen ist, künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern, sondern in erster Linie darauf gerichtet, Gebührenansprüche zu begründen und dem Gegner Kosten zu verursachen oder dass der Anspruchsberechtigte deutlich schonendere oder günstigere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung, die ihm erkennbar sind und aus der Sicht eines objektiven Dritten gleichwertig, ungenutzt lässt (vgl. Köhler, a.a.O., u.H. auf KG, WRP 2008, 511, 512, wohingegen eine materiellrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Schuldners abzulehnen ist [a.A. Rath/Hausen, WRP 2007, 133, 134 f.]). Ein sachlicher Grund liegt aber stets vor, wenn das mehrfache Vorgehen unter den gegebenen Umständen der prozessual sicherste Weg ist, um das Rechtsschutzbegehren durchzusetzen (BGH, GRUR 2013, 307, Rn. 20 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann daher ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, weil dem Kläger im Einzelfall ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 307, 308, Tz. 11). Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 194, 314, Tz. 18 ff.) ausdrücklich die Möglichkeit beschrieben, verschiedene lauterkeitsrechtliche Gesichtspunkte einer Werbung in gesonderten Anträgen anzugreifen.
Ein weiteres Anzeichen für Rechtsmissbrauch ist der Ansatz deutlich überhöhter Streitwerte oder Gebühren.
c)
Im vorliegenden Fall kann der Klägerin in der Gesamtschau zwar entgegengehalten werden, dass sie ihr Verhalten nicht auf das Gebühreninteresse der Beklagten hin optimiert habe. Ein Rechtsmissbrauch kann aber nicht festgestellt werden.
aa)
Sie hat zum einen mehrere Abmahnungen an die Beklagte gesandt, wobei die Beklagte aber nicht darlegt, dass eine vollständige Zusammenfassung möglich gewesen wäre. Außerdem begründete eine solche unter den gegebenen Umständen auch noch nicht den Missbrauchsvorwurf. Eine dahin zielende Optimierung ist nicht das Gebot des § 8 Abs. 4 UWG. Insbesondere reichen Nachlässigkeit in der Marktbeobachtung, zu der der Gläubiger nicht verpflichtet ist, oder in der Verfolgung ebenso nicht aus wie eine Ungeschicklichkeit bei der Verfolgung, um den Missbrauchsvorwurf zu tragen. Erst wo die Abmahntätigkeit gezielt aufgespalten wird, gewinnt dieser Gesichtspunkt an Kraft. Davon ist auszugehen, wenn ein besonnener, auf eigene Kosten vorgehender Kaufmann sich so nicht verhalten hätte (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 4.12, m.w.N.).
bb)
Der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr ist zwar unüblich, von der Rechtsprechung aber vereinzelt gebilligt worden, sogar gekoppelt mit dem Verbot an die Gerichte, das Gebührenermessen zu überprüfen, das dem Rechtsanwalt nach dem RVG in diesem Bereich zusteht (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2007 - 7 U 93/05, bei juris Rz. 24). Von daher trägt, unbeschadet der Frage des tatsächlichen Gebührenansatzes durch die Beklagtenvertreter, ein solcher Ansatz gleichfalls den Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht.
cc)
Was demnach verbleibt, ist der in Teilen berechtigte Vorwurf der Beklagten, die Klägerin setze überhöhte Streitwerte an. Schon angesichts der Wertfestsetzung durch das Landgericht kann auch daraus, selbst in der Zusammenschau mit den anderen genannten Aspekten ein Rechtsmissbrauch nicht festgestellt werden. Im Übrigen sind die Ansätze nicht derart übersetzt, dass sie belegen könnten, es gehe der Klägerin vorrangig um Gebührenerzielung.
2.
Der Klageantrag Ziffer 9 ist hingegen schon unzulässig. Zum einen wäre dieser Anspruch, sofern man ihn materiell-rechtlich als gegeben anzusehen hätte, bereits vom Klageantrag Ziffer 8 umfasst, so dass eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Zum anderen erfüllt der Klageantrag Ziffer 9 nicht die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Beides führt je für sich zur Unzulässigkeit des Antrages.
B
Soweit es die Unterlassungsanträge (Klageanträge Ziffer 1 [angegriffen von der Beklagten] und Ziffer 3 [angegriffen von der Klägerin] angeht, hat das Landgericht richtig entschieden. Die Angriffe der Berufung und der Anschlussberufung vermögen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Im Umfang der Klageanträge Ziffer 2 a) bis d) haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Senat nur noch nach Maßgabe des § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden hat (dazu unten III.).
1.
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet, sowohl soweit er sich gegen die Werbung gemäß Anlage K 3 richtet, als auch gegen die Werbung gemäß Anlage K 4.
a)
Ein Verstoß gegen § 308 ZPO, den die Anschlussberufung rügt, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Beklagte legt einen solchen auch nicht dar.
b)
Der Klageantrag Ziffer 1, mit dem die Klägerin der Beklagten die Werbung unter Hinweis auf €TÜV€ bzw. €TÜV/GS€ gemäß Anlagen K 3 und K 4 untersagen lassen will, richtet sich gegen die konkrete Verletzungsform.
aa)
Ob sich ein Klageantrag nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet oder darüber hinausreicht ist durch Auslegung des Klageantrages zu ermitteln. Dazu können neben dem Wortlaut des Klageantrages die Klagebegründung und die dazu gegebene Erläuterungen herangezogen werden (BGH, GRUR 2008, 702, Rn 37 - Internet-Versteigerung III; BGH, GRUR 2011, 152, Rn 25 - Kinderhochstühle im Internet; BGH, WRP 2012, 461, Rn 11 - Kreditkontrolle). Zwar umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. zum Urheberrecht BGH, Beschluss vom 03. April 2014 - I ZB 42/11, MDR 2014, 737, bei juris Rz. 11 - Reichweite des Unterlassungsgebots; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos, m.w.N.; Zitate nach Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 6.4 zu § 12).
bb)
Der Klageantrag Ziffer 1 ist nicht darauf gerichtet, eine bestimmte Behauptung generell zu verbieten, sondern ist bezogen auf die Verletzungsformen K 3 und / oder K 4. Diese Bezugnahme ist gekoppelt durch die Überleitung €so wie€ und die Abkürzung "gem." (gemäß). Damit hat die Klägerin davon abgesehen, über die konkrete Verletzungsform hinaus einen allgemein gehaltenen Verbotstenor anzustreben. Ihr Unterlassungsantrag zielt, soweit er sich auf die Anlagen K 3 und K 4 bezieht, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab.
cc)
Den von der Klägerin unter den Buchstaben a) und b) hinzugefügten Zusätzen kommt allenfalls einschränkender Charakter zu. Sie sind nicht gegen ein vergangenes Handeln der Beklagten gerichtet, noch soll die Beklagte, was in einer Unterlassungsklage auch nicht möglich wäre, zu einer bestimmten Handlung verpflichtet werden, sondern diese Zusätze sollen lediglich zu erkennen geben, unter welchen Umständen die Klägerin eine Werbung unter Hinweis auf €TÜV€- bzw. €TÜV/GS€-Prüfzeichen nicht mehr als kerngleich ansähe und nicht beanstanden würde. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Unterlassungsklägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was diesem erlaubt ist; vielmehr obliegt es dem Beklagten, Wege zu finden, die aus dem ihm auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749, Rn. 25 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340, Rn. 27 - Irische Butter, jeweils m.w.N.). Enthält der Unterlassungsantrag gleichwohl dahin gehende Zusätze, so können diese, da sie das Verbot unter zusätzliche Bedingungen stellen, naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Sie stellen daher im Blick auf das von der Klägerin erstrebte Verbot der konkreten Verletzungsform eine ebenso unschädliche wie auch verzichtbare Überbestimmung des Unterlassungsantrags dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340, Rn. 24 - Irische Butter; BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, MDR 2011, 1191, bei juris Rz. 2 und 13 - Original Kanchipur; BGH, Urteil vom 02. Februar 2012 - I ZR 81/10, MDR 2012, 1185, bei juris Rz. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 U 157/13).
dd)
Der Senat braucht sich daher nicht damit auseinanderzusetzen, dass die Vorgaben unter a) und b) des Klageantrages Ziffer 1 nach der geltenden Rechtslage keinen Weg aus der Unlauterkeit aufzeigen.
c)
Die Werbung gemäß Anlage K 3 mit der Angabe €Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" ist unlauter nach §§ 3, 5, 5a UWG.
aa)
Richtig ist im Vorbringen der Beklagten zwar, dass keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten €Logos€ besteht. Dies geht aber am rechtlichen Problem vorbei. Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, ob er mit Gütezeichen werben will oder nicht. Verwendet er Gütezeichen, ist die Werbung aber so zu gestalten, dass der angesprochene Verbraucher nicht in die Irre geführt wird (vgl. auch Nr 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; dazu Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, 2014, Rn. 2.160 ff. zu § 5 und Rn 2.1 ff. zum Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
bb)
Der Hinweis "TÜV" reicht ohne nähere Spezifizierung nicht aus, das vom Gesetzgeber in §§ 5, 5a UWG vorausgesetzte Informationsbedürfnis des Verbrauchers zu erfüllen. Der Werbeadressat kann bei dieser Werbung nicht erkennen, wer die Prüfung durchgeführt hat und wo (unstreitig werden derartige Überprüfungen häufig von einem TÜV in Niederlassungen in der Volksrepublik China vorgenommen), welchen Umfang die Überprüfung hatte und ob ihr ein einheitliches Prüfverfahren zugrunde lag. Ihm wird eine besondere, verbürgte Güte der Ware anempfohlen, ohne ihm einen Weg aufzuzeigen, über den er diese Empfehlung auf ihre Berechtigung hin verifizieren kann. Diesbezüglich entspricht die Lage des Verbrauchers derjenigen bei einer Testergebniswerbung. Die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 197/12, WRP 2014, 69, bei juris Rz. 8, m.w.N. - Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads) gelten daher für Gütesiegelwerbung in gleicher Weise. Der Verbraucher ist, um eine informierte Entscheidung treffen zu können, darauf angewiesen, sich Details zum Prüfverfahren beschaffen zu können. Die bloße Bezeichnung €TÜV€ gibt dem Verbraucher keinen Ansatz zu einer weiteren Recherche.
cc)
Unbehelflich ist der Hinweis der Beklagten, auf der Handelsplattform e... sei es nicht möglich, unter der Rubrik €Gütesiegel/Zertifikat" die Prüfstelle und/oder das von der Prüfstelle vorgegebene Zertifikatlogo anzugeben, verfehlt auch ihre Schlussfolgerung, es wäre daher nicht sachgerecht, der Beklagten eine solche Werbung zu untersagen.
(1)
Schutzzweck des Irreführungsverbotes ist der Verbraucherschutz. Dahinter haben Praktikabilitätserwägungen grundsätzlich zurückzutreten. Wählt ein Unternehmen eine Vermarktungsart, so hat es auch lauterkeitsrechtlich für die damit verbundenen Beschränkungen einzustehen. Da es sich der Vorteile dieses Vertriebsweges bedient, hat es auch deren Nachteile hinzunehmen und sein Verhalten danach auszurichten, dass die Besonderheiten des Vertriebsweges nicht zu Wettbewerbsverstößen führen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat es den Vertriebsweg grundsätzlich gänzlich zu meiden.
(2)
Ist auf einer Internethandelsplattform die Eingabe diesbezüglicher Daten nur eingeschränkt oder nur in bestimmten Formaten möglich, so gebietet der gesetzlich vorgesehene Verbraucherschutz im Konfliktfall, dass der Unternehmer nicht mit Gütesiegeln oder Zertifikaten wirbt, die er nicht so deutlich erläutern kann, dass es nicht zu einer Verbrauchertäuschung kommt. Der Wettbewerbsvorteil den er dadurch nicht in Anspruch nehmen kann, selbst wenn das entsprechende Zeichen der von ihm vertriebenen Ware zuerkannt wurde und die Werbung mit ihm nicht per se unlauter ist, tritt zurück hinter dem Informationsinteresse des Verbrauchers. Dies allein entspricht der gesetzlichen Wertung, wie sie in den verbraucherschützenden Vorschriften des UWG, darunter §§ 5, 5a UWG, zum Ausdruck kommt. Angesichts der freien Entscheidung des Unternehmens für eine bestimmte Vertriebsform und für eine bestimmte Handelsplattform liegt darin nicht einmal eine unbillige Erschwernis, sondern nur eine selbst geschaffene.
d)
Auch die Werbung gemäß Anlage K 4 mit der Angabe "TÜV/GS" ist unlauter. Insoweit kann dahinstehen, ob der Verbraucher, dem das GS-Zeichen mittlerweile bekannt ist, der Angabe der Prüfstelle oder der Nennung des Antragstellers bedarf und ob diese Werbung irreführend in Sinne der §§ 5, 5a UWG ist (vgl. dazu LG Berlin, Anerkenntnisurteil vom 02. Mai 2012, 16 O 598/11, BB 2012, 1422 und bei juris; zu den Unterschieden gegenüber der CE-Kennzeichnung LG Landau, MD 2014, 89, bei juris Rz. 16, u. H. auf OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 U 24/11, u. a.; ferner OLG Köln, GRUR-RR 2011, 275, bei juris Rz. 14). Denn sie ist unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 20, 22 ProdSG sowie der Anlage "Gestaltung des GS-Zeichens". Der Gesetzgeber hat die Anforderungen, die lauterkeitsrechtlich an die Werbung mit GS-Zeichen zu stellen sind, in der Anlage "Gestaltung des GS-Zeichens" zum ProdSG (BGBl. I 2011, 2196; bei juris) vorgegeben; diese Vorschriften sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und durch die in K 4 wiedergegebene Werbung der Beklagten verletzt, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts Normadressatin ist.
aa)
Jene Anlage schreibt neben detaillierten Vorgaben zur grafischen Übernahme des vorgegebenen Zeichens unter Ziffer 7 vor, dass mit dem GS-Zeichen das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren ist; es ist an die Stelle des im abgebildeten Zeichen enthaltenen Wortes €Id-Zeichen€ zu setzen, muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
bb)
Diesen Vorgaben genügt die Werbung gemäß Anlage K 4 nicht, was sich aus dem unstreitigen Inhalt der Werbung ergibt und was auch die Beklagte nicht substantiiert in Zweifel zieht.
e)
Beide Wettbewerbsverstöße sind erheblich im Sinne des § 3 UWG; auch wenn die Beklagte, wie sie vorträgt, in ihrem großen Sortiment lediglich in Einzelfällen GS- bzw. TÜV-zertifizierte Produkte beworben haben sollte. Bereits ein einziger derartiger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG bzw. §§ 5, 5a UWG genügt, um die Schwelle der Marktrelevanz des § 3 UWG zu überschreiten. Die Werbung im Internet richtet sich an eine unbestimmte Zahl von Verbrauchern, und es liegt ein Verstoß gegen Vorschriften vor, die den Verbraucher schützen sollen.
2.
Zurecht hat das Landgericht die Klage mit dem Antrag Ziffer 3 abgewiesen. Denn die durchgestrichene Preisangabe (K 9) ist nicht mehrdeutig und erfüllt keinen Irreführungstatbestand aus § 5 UWG.
a)
Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, in welchem Sinne der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12 -, MDR 2014, 607, bei juris Rz. 14, u.H. auf BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352, Rn. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung; u.a.). Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 = GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; BGH, GRUR 2012, 184, Rn.19 - Branchenbuch Berg). Infolge dessen hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der auf Grund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, gegenüber der Beurteilung unter dem früheren Verbraucherleitbild nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder diejenigen seiner angebotenen Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162, 163 - Mindestverzinsung; BGH, GRUR 2007, 1079, Rn. 38 - Bundesdruckerei; BGH, GRUR 2009, 888, Rn.18 - Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn. 19 - Marktführer Sport).
b)
Wird der beworbene Preis einem durchgestrichenen Preis gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 ZR 81/09, bei juris Rz. 22, m.w.N. - Original Kanchipur).
c)
Dem genügt die angegriffene Preiswerbung. Der Verkehr sieht in dem durchgestrichenen Preis hier den früher von der Beklagten verlangten Preis. Eine Mehrdeutigkeit, wie sie die Klägerin behauptet, besteht nicht, jedenfalls nicht für einen erheblichen Teil des Verkehrs.
Auch im Internethandel sieht der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher in dieser Art der Werbung weder einen Vergleich mit den Preisen des stationären Einzelhandels noch mit einer Preisempfehlung (UVP), sondern vermutet mangels weiterer Angaben nur, dass es sich bei den durchgestrichenen und rabattierten Preisen um die Preise handele, die dieser Unternehmer als Normalpreise verlangt. Dieses Verständnis bringt er aus seinen Erfahrungen mit Werbung im stationären Handel (dazu BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 ZR 81/09, bei juris Rz. 22, m.w.N. - Original Kanchipur) mit. Obgleich der Internethandel in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung zugenommen hat, sowohl dergestalt, dass eine wachsende Zahl von Verbrauchern Waren über diesen Vertriebsweg bestellt, als auch dergestalt, dass einzelne Verbraucher häufiger und bei unterschiedlichen Anbietern im Internet einkaufen, hat sich in diesem Vertriebssegment kein Sonderverständnis entwickelt, das den Verbraucher, wenn er ein Angebot mit einem durchgestrichenen Preis sieht, zu einer abweichenden Interpretation veranlasste. Auch im Internet sind Preisgegenüberstellungen zwischen dem eigenen Normalpreis für die angebotene Ware und dem aktuellen Preis verbreitet. Dass es daneben andere Vergleichsformen gibt, ändert nichts daran, dass der Verbraucher von der ihm seit langem geläufigen Gegenüberstellung ausgeht.
Ein solches Sonderverständnis ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen Besonderheit, dass der Verbraucher sich bei A... an einen Preis eines anderen Verkäufers habe "anhängen" können, was Fehlvorstellungen habe hervorrufen können. Diese Option kann schon deshalb nicht zu einer relevanten Verbrauchertäuschung führen, weil sie nur einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher überhaupt bekannt ist. Außerdem lässt sich aus dieser Option nicht, wie die Klägerin meint, ableiten, der suggerierte Preisvorteil bestehe zum Angebotszeitpunkt gar nicht.
Dies kann der aus Verbrauchern, die das Internet nutzen, zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, bei juris Rz. 17, m.w.N. - Matratzen Factory Outlet).
d)
Soweit die Klägerin andeuten will, die Beklagte habe den durchgestrichenen Preis nie verlangt, ist dies nur eine unsubstantiierte Vermutung und darüber hinaus vom maßgebenden Klageantrag nicht umfasst.
C
Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien gibt keinen Grund, den vom Landgericht titulierten Kostenerstattungsanspruch abweichend zu beurteilen. Lediglich Zinsen sind der Klägerin auf den ausgeurteilten Betrag zuzusprechen; im Übrigen ist die Berufung auch diesbezüglich unbegründet, ebenso wie die Anschlussberufung.
1.
Die Berufung hat mit diesem Antrag Erfolg nur wegen eines Zinsanspruchs.
a)
Gegen den Kostenerstattungsanspruch, welchen die Klägerin für die Abmahnung K 6 aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend macht, bringt sie in der Hauptsache nur vor, das Landgericht hätte ihr einen höheren Betrag zusprechen müssen, weil die Abmahnung hinsichtlich aller abgemahnten Verstöße berechtigt gewesen sei; den Wertansatz, den das Landgericht für die Abmahnung zugrunde gelegt hat, greift die Klägerin nicht an. Damit kann sie, wie oben unter II. B dargelegt und unten unter III. auszusprechen, keinen Erfolg haben. Denn das Landgericht hat zu den Unterlassungsanträgen im Ergebnis richtig entschieden.
b)
Da die von der Berufung geltend gemachte Zahlungsfrist von der Beklagten nicht bestritten ist, ist der Zinsanspruch auf den vom Landgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.09.2012 zuzusprechen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
c)
Für die mit der weiteren Abmahnung (K 9) entstandenen Kosten hat die Beklagte nicht aufzukommen. Diese Abmahnung war unberechtigt, wie vom Landgericht erkannt.
2.
Die Anschlussberufung ist insoweit unbegründet. Die Beklagte greift den Erstattungsanspruch nur mittelbar über ihre Angriffe gegen die Unterlassungsansprüche der Klägerin an. Damit kann sie, wie oben II. B ausgeführt und unten unter III. auszusprechen, keinen Erfolg haben.
D
Infolge des Vorstehenden hat das Landgericht auch über die Klageanträge Ziffer 7 und Ziff. 8 richtig entschieden. Die Angriffe der Berufung und der Anschlussberufung hiergegen greifen nicht durch. Ergänzend sei nur ausgeführt:
1.
Der Anspruch auf Auskunft war der Klägerin als Mitbewerberin schon angesichts der vom Landgericht unangegriffen festgestellten Marktbedeutung der beiden Parteien im Internethandel zuzusprechen, soweit ein Unterlassungsanspruch gegeben ist. Eine Beeinflussung des Wettbewerbs der Klägerin kann bei zwei Unternehmen, die sich auf denselben Handelsplattformen gegenüberstehen, ohne weitere Darlegungen bejaht werden.
2.
Infolge dessen ist auch der Feststellungsanspruch insoweit gegeben, wie er sich auf einen begründeten Unterlassungsanspruch bezieht.III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Klageantrag Ziffer 2 a) bis d)), hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Maßgebend für die Billigkeit ist der voraussichtliche Prozessausgang über diese Anträge. Diesen hat das Landgericht zumindest im Ergebnis zutreffend beurteilt. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die falsche Angabe der einschlägigen Normen in einer inhaltlich richtigen Widerrufsbelehrung ausnahmsweise als nicht markterheblich angesehen werden könnte, ob schon kein Lauterkeitsverstoß vorliege oder ob es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Im Ergebnis hat das Landgericht insoweit einen Unterlassungsanspruch zutreffend verneint. Im Übrigen vermögen die Angriffe der Parteien das landgerichtliche Urteil insoweit nicht zu erschüttern.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Der Senat setzt folgende Einzelwerte an:
TÜV-Werbung20.000,- EURTÜV-GS-Werbung20.000,- EURPreiswerbung20.000,- EURAnträge Ziffer 2a) bis d) je 2.500,- EUR, zusammen10.000,- EURAbmahnkosten 0,- EURAuskunft1.500,- EURFeststellung UWG 3.000,- EURFeststellung Kosten 50,- EURIV.
Die Revision wird zugelassen wegen Rechtsgrundsätzlichkeit in Bezug auf die Unterlassungsanträge (Klageanträge Ziffer 1 und 3). Da der von der Beklagten erhobene Rechtsmissbrauchseinwand sich auf diese und auf die anderen geltend gemachten Ansprüche erstreckt und die Hilfs- und Nebenansprüche von der Entscheidung über diese Unterlassungsansprüche abhängen können, lässt der Senat die Revision unbeschränkt zu.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 17.07.2014
Az: 2 U 132/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c4150a4518b0/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_17-Juli-2014_Az_2-U-132-13