Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2003
Aktenzeichen: 8 W (pat) 54/00

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2003, Az.: 8 W (pat) 54/00)

Tenor

Die Beschwerden der Einsprechenden werden zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentinhaberin hat am 10. Januar 1992 Anmeldungsunterlagen mit der Bezeichnung "Sägeblatt" beim Patentamt eingereicht. Mit Beschluss vom 09. September 1996 wurde hierauf ein Patent erteilt (42 00 423) und dessen Erteilung am 20. Februar 1997 veröffentlicht. Nach Prüfung des am 16. Mai 1997 eingegangenen Einspruchs der Firma A... Co., Ltd., in I..., I1..., K..., J...

hat die Patentabteilung 14 des Patentamts mit Beschluss vom 21. Juli 2000 das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem genannten druckschriftlichen Stand der Technik 1. EP 0 266 022 A2, 2. JP 61-24 10 17 A2, 3. JP 52-26679 A, 4. DE 36 11 063 A1, 5. US 4 011 783, 6. DE 640 987 C, 7. DE 37 41 709 A1, 8. DE 33 00 791 A1, 9. DE 33 07 170 A1.

10. JP 60-15612 Y2, 11. CB 41 der Firma Vollmer Maschinenfabrik GmbH in Biberach, Riss, 12. CB 43 H der Firma Vollmer Maschinenfabrik GmbH in Biberach, Riss, jeweils veröffentlicht 1987 neu sei bzw. auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

In der Eingabe vom 30. Juni 1999, eingegangen am 14. Juli 1999, hat die Patentinhaberin die Teilung des Patents erklärt.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 14 hat die Einsprechende am 11. September 2000 Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2001 (eingegangen am 17. Mai 2001) tritt die Firma R... Röntgen GmbH & Co. KG in R...

dem Beschwerdeverfahren als Einsprechende bei und verweist auf das vor dem Landgericht Düsseldorf anhängige Verletzungsverfahren (Zustellung der Klageschrift 24.04.2001), in welchem sie aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird. Sie macht in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2001 eine offenkundige Vorbenutzungshandlung geltend, benennt einen Zeugen und reicht eine eidesstattliche Versicherung ein.

Im Beschwerde- und Prüfungsverfahren ist noch folgender Stand der Technik genannt worden 13. DE 25 16 137 A1, 14. Schleifanweisung der Firma Lennartz Hartmetall Remscheid, 15. DE-Z.: Az für Metallbearbeitung, 81. Jg. 1987, Heft 9/87, Kreissägen metallischer Werkstoffe, Teil 1, Seiten 53, 56 bis 58.

Nach dem geltenden, am 14. Juli 1999 eingegangenen Patentanspruch 1, der mit dem erteilten Patentanspruch 1 identisch ist, betrifft der Gegenstand des Patents ein Sägeblatt mit einem Grundkörper (1) und ungeschränkten Zähnen (21, 22, 23) mit Schneiden, die in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind und jeder Zyklus mindestens eine aus mindestens drei Zähnen bestehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender Höhe (3) und dabei zunehmender Breite (4) aufweist, wobei alle Zähne symmetrisch zu einer Längsmittelebene (8) durch den Grundkörper ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die wirksamen Schneiden bzw. Schneidenabschnitte (61, 121; 142, 122; 143, 123 usw.) sämtlicher Zähne (21, 22, 23 usw.) jeweils von einer abknickenden Schnittkante (51, 52, 53 usw.) gebildet sind, deren innerer Abschnitt (61, 62, 63 usw.) etwa senkrecht zur Längsmittelebene (8) verläuft und an den sich nach außen eine zum Grundkörper (1) hin geneigte Phase (71, 72, 73 usw.) anschließt, dass der breiteste Zahn (2n) in der Zahngruppe zwischen Phase (7n) und der Flanke (10n) einen Winkel größer 900 aufweist, dass die Länge der wirksamen Schnittkanten (61, 121; 142, 122; 143, 123 usw.) an sämtlichen Zähnen (21, 22, 23 usw.) etwa gleich groß ist, und dass die Flanken (101, 102, 103 usw.) sämtlicher Zähne (21, 22, 23 usw.) in einem übereinstimmenden Flankenwinkel (11) mit sich deckender Projektion vorgesehen sind.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Seite 3, Zeilen 9 bis 11 der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, ein Sägeblatt bereitzustellen, welches einerseits mit vertretbarem Aufwand herstellbar ist und bei dem andererseits sich ein stabilisierter Geradlauf ohne die Gefahr des seitlichen Verlaufens des Bandes ergibt.

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin führt aus, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, da das Sägeblatt durch den Stand der Technik, insbesondere nach der JP 61-24 10 17 A2 und der DE 36 11 063 A1 nahegelegt sei. Aus diesen Druckschriften erhalte der Fachmann ohne erfinderisches Zutun den Hinweis, ein Sägeblatt so zu gestalten, dass innerhalb einer Gruppe die Zähne in der Weise angeordnet seien, dass ihre Zahnhöhe abnehme und die Zahnbreite zunehme. Auch müssten beim Stand der Technik die Längen der wirksamen Schnittkanten sämtlicher Zähne innerhalb einer Gruppe in etwa gleich sein, da nur dann eine gleichmäßige Belastung der Zähne vorliegen würde und ein einwandfreier Geradlauf des Bandes gewährleistet sei.

Die beigetretene Einsprechende führt aus, dass auch beim Sägeblatt nach der EP 0 266 022 A2 (Figur 3) die Längen sämtlicher wirksamen Schnittkanten an den Zähnen innerhalb einer Zahngruppe etwa gleich groß seien und die darin beschriebenen Zähne auch die weiteren Merkmale des Streitgegenstandes erfüllen würden mit der Ausnahme, dass gemäß der EP 0 266 022 A2 eine Zahngruppe aus zwei Zähnen bestehe, während beim Streitgegenstand eine Gruppe mindestens drei Zähne aufweise. Zahngruppen mit mehr als zwei Zähnen seien aber durch den Stand der Technik, wie zB der JP 61-24 10 17 A2, bekannt, so dass der Patentgegenstand nahegelegt sei. Auch sei durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung gemäß der Schleifanweisung der Firma Lennartz Hartmetall Remscheid nachgewiesen, dass dort drei Zähne einer Zahngruppe angefast worden seien. Das Anfasen sei nicht mit dem Brechen von Kanten vergleichbar, da nur beim Anfasen und nicht beim Kantenbrechen von Schneiden eine abknickende Schneidkante entstehe.

Die Einsprechenden beantragen, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Patentgegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da der im Verfahren befindliche Stand der Technik die konventionelle Vor- und Nachschneidetechnik beschreibe. Dies träfe auch für das in der JP 61-24 10 17 A2 beschriebene Sägeblatt zu. Dort habe jeder Zahn einer Zahngruppe eine eigene Aufgabe. So würde der erste Zahn die Hauptlast tragen, da er den Schnittkanal anlegen würde, der zweite Zahn würde noch eine Erweiterung des Schnittkanals durchführen und der dritte Zahn räume nur noch die Ecken des Schnittkanals aus. Von einer gleichmäßigen Belastung der Zähne infolge gleich wirksamer Schnittkanten sämtlicher Zähne einer Zahngruppe könne nicht die Rede sein. Dieser Sachverhalt träfe auch für den weiteren Stand der Technik zu.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 42 00 423 aufrechtzuerhalten.

II.

1. Der Beitritt der Fa. R... Röntgen GmbH & Co. KG vom 15. Mai 2001 ist wirksam. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs 2 PatG einschließlich der dort genannten Frist sind erfüllt. Insbesondere hat die Beigetretene den erforderlichen Nachweis der gegen sie erhobenen Klage wegen Verletzung des Streitpatents durch Vorlage der Klageschrift vom 12.04.2001 (Anlage B 1= Bl 17 d.A.) nebst Zustellungsvermerk (§ 182 ZPO) vom 24.04.2001 (Anlage B 9 = Bl 24 d.A.) geführt.

2. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 darstellt.

2.1 Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Die geltenden mit Eingabe vom 30. Juni 1999 eingereichten Patentansprüche 1, 2, 4 bis 8 entsprechen den jeweils erteilten Patentansprüchen gleicher Nummerierung. Im geltenden Patentanspruch 3 ist eine der beiden zunächst fakultativ vorgesehenen Lösungen - "oder in etwa gleich" - gestrichen worden. Die verbliebene Lösung ist daher im erteilten Patentanspruch 3 offenbart. Die Änderung ist somit zulässig.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, ist neu. In keiner der Entgegenhaltung wird die Lehre zum technischen Handeln mit sämtlichen Merkmalen des oben angeführten Patentanspruchs 1 des Streitpatents vollständig beschrieben oder gezeigt.

Vom Sägeblatt nach der EP 0 266 022 A2 (D 1), der US 4 011 783 (D 5), der DE 640 987 C (D 6) und der DE 25 16 137 A1 (D 13) unterscheidet sich der Gegenstand des Patents nach Patentanspruch 1 durch die Anzahl der Zähne pro Zahngruppe. Während bei der D 1, der D 5, der D 6 und der D 13 in jedem Zyklus zwei Zähne pro Zahngruppe vorgesehen sind, sind beim Streitpatent mindestens drei Zähne pro Zahngruppe gefordert.

Beim Stand der Technik nach der JP 61-24 10 17 A2 (D 2) und der DE 36 11 063 A1 (D 4) weist wohl jeder Zyklus mindestens drei Zähne pro Zahngruppe auf. Die hier beschriebenen Sägeblätter unterscheiden sich vom Patentgegenstand jedoch darin, dass dort die Flanken sämtlicher Zähne nicht in einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion angeordnet sind.

Beim Sägeblatt, das gemäß der Schleifanweisung der Firma Lennartz Hartmetall Remscheid hergestellt worden sein soll, ist der dritte Zahn einer Zahngruppe leicht angefast. Durch Anfasen einer Kante entsteht aber keine Schneide mit abknickender Schneidkante, so dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bereits dadurch vom oben angeführten Sägeblatt unterscheidet.

Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Sie liegen - wie eine Überprüfung seitens des Senats ergeben hat - dem Patentgegenstand ferner, da entweder die Anzahl der Zähne pro Zahngruppe nicht übereinstimmt oder kein Flankenwinkel mit übereinstimmender sich deckender Projektion vorhanden ist.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei einem Sägeblatt nach Patentanspruch 1, das einen Grundkörper mit ungeschränkten Zähnen aufweist, sind die mit Schneiden versehenen Zähne symmetrisch zur Längsmittelebene des Grundkörpers ausgebildet und die Schneiden sind in sich wiederholenden Zyklen angeordnet, wobei jeder Zyklus eine Zahngruppe von mindestens drei Zähnen umfasst. Innerhalb einer Zahngruppe nimmt die Zahnhöhe von Zahn (1) zu Zahn (n) ab und die Zahnbreite von Zahn (1) zu Zahn (n) zu. Auch sind die wirksamen Schneiden sämtlicher Zähne von einer abknickenden Schneidenkante gebildet, wobei der innere Abschnitt einer Schneidenkante in etwa senkrecht zur Längsmittelachse des Grundkörpers verläuft. An den inneren Abschnitt schließt sich eine zum Grundkörper hin geneigte Phase an, wobei der breiteste Zahn einer Zahngruppe zwischen der Phase und der Flanke einen Winkel größer 900 aufweist. Die Längen sämtlicher wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen (innerhalb einer Zahngruppe) sollen etwa gleich groß sein und die Flanken sämtlicher Zähne sind in einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion angeordnet.

Durch diese Maßnahmen soll ein Sägeblatt mit vertretbarem Aufwand herstellbar sein und es soll sich ein stabilisierter Geradlauf ohne Gefahr des seitlichen Verlaufens des Bandes ergeben. Dafür vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet des Herstellens von Sägeblättern versierten Ingenieur (FH), keine Anregungen.

Aus der EP 0 266 022 A2 (D 1) (Fig 1 und 3) und auch aus der US 4 011 784 (D 5) ist ein Sägeblatt bestehend aus einem Grundkörper und daran angeordneten Sägezähnen bekannt, die ungeschränkt sind. Ferner sind die Zähne mit Schneiden versehen, die symmetrisch zur Längsmittelebene des Grundkörpers ausgebildet sind. Die Schneiden sind ebenfalls in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen, wobei jeder Zyklus eine Zahngruppe von zwei Zähnen und zwar einem Führungszahn (15) und einem Folgezahn (16, Spalte 6, Zeile 35 ff) aufweist. Der Führungszahn weist eine höhere Zahnhöhe als der Folgezahn auf und er ist schmäler ausgebildet als der Folgezahn. Die in diesen Druckschriften beschriebenen Schneidkanten sind ebenfalls abknickend, wobei der innere Abschnitt in etwa senkrecht zur Längsmittelachse des Grundkörpers verläuft und sich daran eine zum Grundkörper hin geneigte Phase anschließt. Ferner weist der breiteste Zahn zwischen Phase und der Flanke einen Winkel größer 900 auf und die Flanken sämtlicher Zähne sind in einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion angeordnet. Aus den Angaben in Spalte 7, Zeile 55 ff in Verbindung mit Figur 3 ist davon auszugehen, dass bei der EP 0 266 022 A2 (D 1) und der US 4 011 784 (D 5) auch das Merkmal - dass die Längen sämtlicher wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen (innerhalb einer Zahngruppe) etwa gleich groß sind - ebenfalls verwirklicht ist. In diesem druckschriftlichen Stand der Technik sind ausschließlich Zyklen mit Zahngruppen beschrieben, die je Zahngruppe zwei Zähne aufweisen, wobei der erste Zahn vorschneidet und der zweite Zahn nachschneidet. Es soll wohl auch mit dem hier beschriebenen Sägeblatt die Aufgabe gelöst werden, ein Sägeblatt bereitzustellen, das eine lange Lebensdauer und einen stabilisierten Lauf aufweist (zB Spalte 3, Zeilen 1 bis 12 der D 1). An keiner Stelle dieser Druckschriften ist jedoch ein Hinweis enthalten, der dem Fachmann nahelegen könnte, die Zahl der Zähne pro Zahngruppe zu erhöhen und sie in der patentgemäßen Form auszubilden.

In der JP 61 - 24 1017 A (D 2) ist die gruppenweise Anordnung von drei Zähnen beschrieben (siehe zB Fig 1). Dabei nimmt die Höhe vom Führungszahn (3) bis zum dritten Zahn (7) ab und die Breite zu. Es sind jedoch nur die ersten beiden Zähne mit einer abknickenden Schneidkante versehen. Der dritte Zahn (7) weist nur eine etwa senkrecht zur Längsmittelebene verlaufende Schneidkante (7 P) auf, wobei diese Schneidkante in einem spitzen Winkel zu den Zahnflanken endet. Dieser Zahn (7) hat somit keine abknickende Schneidkante mit einer zum Grundkörper geneigten Phase. Auf Grund der unterschiedlichen Schneidengeometrie des dritten Zahns zu den vorhergehenden Zähnen sind auch die Flanken sämtlicher Zähne nicht in einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion angeordnet. Auf Seite 7, Zeilen 25 ff in der von der Einsprechenden eingereichten englischen Übersetzung ist ausgeführt, dass die Erfindung modifiziert werden kann. Dies könne dadurch geschehen, dass die Anzahl der nachfolgenden Zähne beliebig gewählt werde oder die Anordnung des vorderen Zahnes und der nachfolgenden Zähne umgestellt werden kann. Es könnten auch die Zahnspitzen annähernd V - förmig ausgestaltet werden. Diese Modifikationen können aber den Fachmann nicht zur patentgemäßen Lösung anregen, denn der Beschreibung (Seite 4, Zeilen 18 bis 25) und den entsprechenden Figuren (Fig. 1b, 2 und 3) ist zu entnehmen, dass der letzte Zahn einer Zahngruppe immer schwalbenschwanzförmig (plektronförmig) ausgebildet ist. Dieser Druckschrift entnimmt also der Fachmann die Lehre, dass eine Erhöhung der Zahl der Zähne je Zahngruppe zum Stabilisieren des Geradlaufs des Sägebandes beiträgt, jedoch fordert die Lehre dieser Druckschrift, dass der letzte Zahn einer Zahngruppe schwalbenschwanzförmig (plektronförmig) sein muss. Diese Lehre führt somit von der patentgemäßen Lehre weg. Denn patentgemäß wird gefordert, dass alle Zähne einer Zahngruppe mit einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion angeordnet sein sollen und dass auch der letzte Zahn eine abknickende Schneidkante aufweisen soll. Diese Druckschrift kann somit, auch in Verbindung mit der EP 0 266 022 A2 (D 1), nicht zur patentgemäßen Lösung führen, denn der Fachmann ging von der Erkenntnis aus, dass möglichst unterschiedliche Bedingungen an den einzelnen Schneiden vorliegen müssen (variierende Wirkspanwinkel, variierende Teilung), um höchste Standleistungen und hohe spezifische Schneidleistungen zu erreichen (siehe zB DE 33 07 170 A1 (D 9, Seite 4, zweiter Absatz)).

Aus der DE 36 11 063 A1 (Fig 3, Seite 24, 3. Absatz) ist ein Sägeblatt mit Zähnen bekannt, wobei die Zähne mit Schneiden versehen sind und in sich wiederholenden Zyklen angeordnet sind. Jeder Zyklus umfasst eine Zahngruppe mit mindestens drei Zähnen. Innerhalb einer Zahngruppe nimmt die Zahnbreite von Zahn zu Zahn zu und die Höhe ab. Die Schneidkante der Zähne verläuft bei allen drei Zähnen in etwa senkrecht zur Längsmittelachse des Grundkörpers. In der Figur 7e, die auf Seite 28, letzter Absatz beschrieben ist, wird eine Gruppe von fünf Zähnen dargestellt, wobei die Schneiden V- förmig ausgebildet sind und das V der Zähne, beginnend beim ersten Zahn zum dritten Zahn, breiter wird und die Höhe der Zähne abnimmt. Hier wäre zumindest beim Zahn (5) und (7) eine abknickende Schneidkante vorhanden. Nach der Figur liegt aber zwischen Phase und Flanke beim breitesten Zahn kein Winkel größer 900 vor und die Flanken sämtlicher Zähne sind nicht in einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion angeordnet. Die in Figur 12 dargestellte Anordnung einer Zahngruppe entspricht der Darstellung in Fig. 7 e, wobei hier noch zwei Folgezähne hinzugefügt worden sind (Seite 30, 2. Absatz). Dadurch soll sich der Vorteil einstellen, dass sich alle Zähne am Schneiden des Werkstoffs beteiligen und dadurch gleichmäßig abgenutzt werden (Seite 14, 2. Absatz). Dieser Erfolg tritt aber nur dann ein, wenn der Schnitt unmittelbar vor den ungeschränkten Zähnen des Sägeblatts von einer geeigneten Anzahl von entweder rechts oder links geschränkten Zähnen wiederholt durchgeführt wird (Seite 15, erster Absatz). Die Lehre weist also in eine andere Richtung. Sie fordert zumindest, dass innerhalb einer Zahngruppe geschränkte und ungeschränkte Zähne in einer bestimmten Folge angeordnet sind. Ein Hinweis auf die patentgemäßen Maßnahmen, nämlich zB die Flanken sämtlicher Zähne in einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion anzuordnen oder den breitesten Zahn einer Zahngruppe zwischen der Phase und der Flanke mit einem Winkel größer 900 zu versehen, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht zu erkennen, was einen Fachmann dazu anregen sollte, alle Zähne mit gleich langen wirksamen Schnittkanten zu versehen und gleichzeitig sie in einem übereinstimmenden Flankenwinkel anzuordnen, wenn nach der Lehre der DE 36 11 063 A1 gefordert wird, innerhalb einer Zahngruppe geschränkte und ungeschränkte Zähne gleichermaßen anzuordnen.

Die DE 640 987 C (D 6) und die DE 25 16 137 A1 (D 13) betreffen jeweils Zahngruppen mit zwei Zähnen. Ihr Inhalt geht nicht über das hinaus, was bereits in der EP 0 266 022 A2 beschrieben worden ist, so dass auch sie keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben können.

Die Zeichnung (D 14), die von der beigetretenen Einsprechenden in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 vorgelegt wurde und die die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzungshandlung belegen soll, bezieht sich auf ein Sägeblatt, bei dem die Zähne zyklisch angeordnet sind und bei dem jeder Zyklus eine Zahngruppe von drei Zähnen umfasst. Der erste und zweite Zahn jeder Zahngruppe ist wie beim Sägeblatt nach der EP 0 266 022 A2 (D 1) ausgebildet und sie sind als erster und zweiter Vorschneider bezeichnet. Der dritte Zahn ist, wie schwalbenschwanzförmig (plektronförmig) gezeichnet, wobei angegeben ist, dass die Schneide des dritten Zahnes an ihrer Kante leicht angefast werden soll. Dieses Anfasen stellt ein Brechen der Kanten dar und war zwingend erforderlich um beim Sägeprozess ein Ausbrechen der scharfen Kanten der Schneiden zu vermeiden. Das Anfasen von Kanten ist nicht vergleichbar mit dem gezielten Abschleifen von Kanten, denn nur beim Abschleifen einer Kante entsteht eine Schneide mit abknickender Schneidfläche. Die Schleifanweisung beschreibt somit nicht die patentgemäße Lösung und kann auch darauf keinen Hinweis geben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die behauptete Benutzungshandlung stattgefunden hat bzw. offenkundig geworden ist.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen dem Patentgegenstand - wie bereits aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich - ferner und vermögen dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls weder für sich genommen noch in Zusammenschau betrachtet nahe zu legen.

Der Patentanspruch 1 ist daher in der erteilten Fassung bestandsfähig.

Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 bestandsfähig, da sie auf Ausgestaltungen des Sägeblatts nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.

Kowalski Dr. Huber Kuhn Hübner Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.05.2003
Az: 8 W (pat) 54/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c41781f806b6/BPatG_Beschluss_vom_8-Mai-2003_Az_8-W-pat-54-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share