Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 92/09
(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 92/09)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des erkennenden Senats wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2009 über die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den beisitzenden Richter Rechtsanwalt Dr. B. und gegen die sämtlichen Mitglieder des Senats werden als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2009 über die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2009 über die Zurückweisung seines Zulassungsantrags wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller legte am 10. August 1994 vor dem Landesjustizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht H. die erste juristische Staatsprüfung ab. Er wurde am 5. April 1995 in den Referendardienst des Landes N. berufen. Die zweite juristische Staatsprüfung wurde mit Bescheid vom 15. Mai 1997 im ersten Versuch und mit Bescheiden vom 16. Februar und vom 14. April 1998 im zweiten Versuch und damit endgültig für nicht bestanden erklärt. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen diese Bescheide blieben ohne Erfolg. Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.
Die Antragsgegnerin hat seinen Zulassungsantrag mit Bescheid vom 12. Juni 2009 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2009, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen ist, hat der Anwaltsgerichtshof zunächst ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Senat insgesamt als unzulässig und ein weiteres gegen den beisitzenden Richter Rechtsanwalt Dr. B. als unbegründet zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und der Berufung.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats ist unzulässig, weil es einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Darüber entscheidet der Senat in der regulären Besetzung.
III.
Die Rechtsmittel des Antragstellers sind nur zu einem Teil zulässig und insoweit unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche ist prozessual überholt, weil der Antragsteller ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt und der Senat in eine vollständig neue Sachprüfung einzutreten hat. Im Übrigen ist gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den Anwaltsgerichtshof nach dem hier gemäß § 215 Abs. 2 und 3 BRAO noch maßgeblichen früheren Recht ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 26. März 2007, AnwZ (B) 16/06, juris; Beschl. v. 23. Juli 2008, AnwZ (B) 96/07, juris).
2. Gegen die Zurückweisung seines Zulassungsantrags steht dem Antragsteller nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 BRAO a.F. zwar nicht die Berufung, wohl aber die von ihm ebenfalls eingelegte sofortige Beschwerde zu. Diese ist auch innerhalb der Frist des § 42 Abs. 4 BRAO a.F. bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden, jedoch in der Sache unbegründet.
a) Über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet nach § 6 Abs. 2 BRAO a.F. (heute § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BRAO) die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will.
b) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt nach § 4 Halbsatz 1 BRAO die Befähigung zum Richteramt voraus. Diese erwirbt nach § 5 Abs. 1 DRiG, wer nach der ersten juristischen (Staats-) Prüfung den an die universitäre Ausbildung anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat zwar die erste juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen, den anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und zweimal an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen. Bestanden hat er diese Prüfung jedoch nicht. Bestanden ist die zweite juristische Staatsprüfung nicht schon dann, wenn der Bewerber ausreichende Zeugnisse in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorweisen kann. Diese dürfen zwar bei der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung - im Übrigen auch nur im Umfang von höchstens einem Drittel einer Notenstufe - berücksichtigt werden (heute § 5d Abs. 4 Sätze 1 und 2 DRiG), ersetzen ausreichende Leistungen in der Prüfung selbst aber nicht. Die zweite juristische Staatsprüfung ist vielmehr erst und nur bestanden, wenn der Bewerber in der Prüfung selbst die Leistungen erbringt, die für das Bestehen der Prüfung nach dem Recht des Landes erforderlich sind, in welchem er die Prüfung ablegt. Das ist dem Antragsteller weder in der ersten noch in der Wiederholungsprüfung gelungen.
c) Das steht auf Grund der bestandskräftigen Bescheide des Landesjustizprüfungsamts vom 15. Mai 1997 für die erste Prüfung und vom 16. Februar und 14. April 1998 für die Wiederholungsprüfung fest. Die Bestandskraft der Bescheide ist sowohl im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin als auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Senat zu beachten. Ob diese Bescheide, wie der Antragsteller meint, rechtswidrig sind, ist im Zulassungsverfahren deshalb nicht mehr zu prüfen.
3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 14 FGG a.F. und § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sein Rechtsmittel aussichtslos ist.
4. Der Eilantrag des Antragstellers erledigt sich mit der vorliegenden Entscheidung in der Sache.
5. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten darauf verzichtet haben.
Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 07.09.2009 - AGH 15/09 -
BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 92/09
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