Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. Dezember 2001
Aktenzeichen: 17 W 101/01
(OLG Köln: Beschluss v. 05.12.2001, Az.: 17 W 101/01)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2000 - 33 O 150/00 - sind von der Antragsgegnerin an Kosten 61,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2000 an die Antragstellerin zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 29.05.2000 wird abgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 229,51 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 79 % und die Antragsgegnerin zu 21 %.
Gründe
I. Die in B. geschäftsansässige Klägerin ließ sich in dem im Februar 2000 vor dem Landgericht Köln anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren durch ihren in F.a.M. residierenden Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Verfahren erster Instanz wurde beendet durch Urteil vom 23.5.2000 mit der Bestätigung der gegen die Antragsgegnerin erlassenen einstweiligen Verfügung; der Antragsgegnerin wurden daraufhin die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der ihrem - auswärtigen - Prozessbevollmächtigten entstandenen Reisekosten zu dem Termin vom 12.10.2000 (Kosten der Bahnanreise, Taxikosten und Abwesenheitsgeld) von zusammen (netto) 290,71 DM wies der Rechtspfleger durch Beschluß vom 22.1.2001 als unbegründet zurück. Gegen die Ablehnung der Festsetzung dieser Kosten richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat lediglich im erkannten Umfange Erfolg.
Die notwendigen Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten sind der obsiegenden auswärtigen Partei nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2001 - 17 W 107/01) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Entfernung ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vom Ort des Prozessgerichts zu erstatten. Die Partei handelt jedoch dem erstattungsrechtlich beachtlichen Gebot tunlichster Kostensparung zuwider, wenn sie einen Anwalt mit der Prozessvertretung betraut, der vom Gerichtsort weiter entfernt residiert als die Partei selbst. In diesem Falle hat die Partei die Mehrkosten selbst zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass der von ihr beauftragte Prozessbevollmächtigte nicht an ihrem Wohnsitz/Geschäftssitz oder in unmittelbarer Nähe residiert, sondern weiter weg seinen Kanzleiort hat. Ist die Entfernung zwischen dem Kanzleiort des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und dem auswärtigen Gerichtsort dagegen gleich groß oder kürzer als die Entfernung vom Wohnsitz/Geschäftssitz der Partei und dem Ort des Prozessgerichts, sind die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten dagegen voll erstattungsfähig.
Die in B. ansässige - obsiegende - Antragstellerin durfte sich - da keine Routineangelegenheit vorlag und ihr angesichts der wettbewerbsrechtlichen Aufgabenstellung auch keine schriftliche Informationserteilung zugemutet werden konnte - in erstattungsrechtlicher Hinsicht zwar eines auswärtigen Anwaltes als Prozessbevollmächtigten bedienen. Dessen Reisekosten von F. zum Gerichtsort K. nebst Abwesenheitsgeld in Gesamthöhe von 290,71 DM sind hier jedoch trotz des Wegfalls der anwaltlichen Lokalisation nicht in vollem Umfang erstattungsfähig, weil der Prozessbevollmächtigte am sog. "dritten Ort" residiert und dieser Ort (Frankfurt) ca. 150 km weiter vom Gerichtsort K. entfernt liegt als der Sitz der von ihm vertretenen Antragstellerin (B.). Die Reisekosten sind nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie entstanden wären, wenn die Antragstellerin einen an ihrem Geschäftssitz residierenden Anwalt mit der Prozessführung beauftragt hätte. Hätte die Antragstellerin einen B. Anwalt als Prozessbevollmächtigten mandatiert, hätte dieser geringere Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Prozessgericht in Köln aufwenden müssen; ein B.er Anwalt hätte die geringe Entfernung von 30 km zum Gerichtsort K. aus Zeitgründen mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt. Für die Terminswahrnehmung wäre Abwesenheitsgeld nach § 28 Abs. 3 BRAGO nur in Höhe von 30,00 DM angefallen.
Insgesamt wären einem B.er Prozessbevollmächtigten Reisekosten in Höhe von (brutto) 61,20 DM entstanden, und zwar im einzelnen:
Fahrtkosten von B. nach K. und zurück
(2 x 30 km x 0,52 DM -
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO): 31,20 DM
Abwesenheitsgeld für die Terminswahrnehmung
(jeweils nicht mehr als 4 Stunden -
§ 28 Abs. 3 BRAGO): 30,00 DM
Gesamtbetrag: 61,20 DM
Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin an Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
Das weitergehende Festsetzungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
Die Verzinsungspflicht beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 290,71 DM
OLG Köln:
Beschluss v. 05.12.2001
Az: 17 W 101/01
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