Landgericht Hamburg:
Urteil vom 17. Oktober 2008
Aktenzeichen: 324 O 250/08

(LG Hamburg: Urteil v. 17.10.2008, Az.: 324 O 250/08)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten/behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

€Partei-Zeitung €J. F.€.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 562,63 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Juni 2008 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für den Antrag zu I. wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Herausgeberin der Wochenzeitschrift €J. F.€; weder sie noch die Zeitschrift stehen mit der Partei in Verbindung. Der Beklagte betreibt als Diensteanbieter, €Herausgeber & Verantwortliche Ansprechperson€ unter €http://. net€ eine (auch werbefinanzierte) Plattform mit der Bezeichnung €Nachrichten heute€ (Anlagen K 1 und K 8). Dort erschien am 19. September 2007 ein Artikel seines so bezeichneten €ständigen Mitarbeiters€ M. S. v. G. mit dem Titel €Deutschland den Deutschen€€, in dem es in Bezug auf die Klägerin hieß:

€Partei-Zeitung €J. F.€.

Noch am 19. September 2007 erhielt der Beklagte eine E-Mail eines Dritten, mit der er auf die unzutreffende Formulierung hingewiesen wurde (Anlage B 1). Nach Prüfung veränderte er am Morgen des 20. September 2007 die entsprechende Passage. In der Zeit vom 25. Juli 2008 bis 14. August 2008 veröffentlichte der Beklagte 33 Artikel unter der genannten Internet-Adresse (Anlage K 9).

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 21. September 2007 (Anlage K 3) forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte erklärte per E-Mail vom 24. September 2007 (Anlage K 4) und später per Rechtsanwaltsschreiben vom 15. April 2008 (Anlage B 2), dass er den Text geändert habe, gab jedoch die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab. Die Klägerin erwirkte die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16. Oktober 2007 (Az. 324 O 921/07). Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2008 vergeblich auf, eine Abschlusserklärung abzugeben und hierfür Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 755,80 (eine 1,3fache Geschäftsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswertes von EUR 15.000,00) zu zahlen (Anlage K 6).

Die Klägerin trägt vor, sie solle durch die falsche Tatsachenbehauptung bzw. Schmähkritik in €braunes Licht€ gestellt werden und werde hierdurch schwer in ihren Rechten verletzt. Das Telemediengesetz sei auf das vorliegende Online-Magazin, das nicht als Internet-Forum zu qualifizieren sei, nicht anwendbar. Der Beklagte sei für die Veröffentlichung verantwortlich, da er auf die Artikel Einfluss nehmen könne und sich deren Inhalte zu eigen mache. Er hafte jedenfalls auch als Störer, da ihm eine Prüfung der Artikel zumutbar sei. Durch die Korrektur des Artikels habe der Beklagte kein inhaltliches Abrücken von der angegriffenen Äußerung und insbesondere nicht den Willen, die Äußerung künftig zu unterlassen, zum Ausdruck gebracht.

Nachdem die Klägerin mit der am 14. Juni 2008 zugestellten Klage unter dem Antrag zu 2. zunächst eine Zahlung in Höhe von EUR 755,80 verlangt hat, beantragt sie nun,

1. dem Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu verbieten,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten/behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

€Partei-Zeitung €J. F.€.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 562,63 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat der teilweisen Klagrücknahme zugestimmt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Unterlassungsanspruch scheitere am Fehlen der Wiederholungsgefahr, da er als Betreiber der Internetseite den streitgegenständlichen Beitrag nicht selbst verfasst habe und diesen noch vor Erhalt der Abmahnung auf einen Hinweis durch Dritte € also mit erster Kenntnis € unverzüglich abgeändert habe. Eine weitergehende Prüfpflicht sei ihm, auch wegen des nicht kommerziellen Charakters des Internetangebots, wirtschaftlich und zeitlich nicht zumutbar. Dass er sich die Artikel nicht zu eigen mache, sei auch daran zu erkennen, dass er sich im Impressum nicht als Chefredaktor, sondern lediglich als €Journalist/Redaktor€ bezeichne und unter €Urheberschutz und Nutzung€ auf die bei den jeweiligen Autoren liegenden Urheberrechte verweise, wobei die Autoren ihre Artikel unentgeltlich und nicht auf Bestellung oder Auftrag zur Verfügung stellten.

Das vom Beklagten initiierte, für angemeldete Autoren offene Weblog sei in sämtlichen Funktionen mit einem Forum vergleichbar. Als €Verantwortliche Ansprechperson€ bzw. €Admin€ garantiere der Beklagte jedem Leser, dass dieser sich mit Beschwerden oder Tipps an ihn wenden könne und er ihm Kontakte zu den Autoren etablieren könne. Er habe alle Administrationsrechte bis zur Löschung des Angebots. Der Beklagte nehme aber keinen Einfluss auf die eingestellten Werke der Autoren. Formal bzw. strukturell unterscheide sich die Plattform des Beklagten nicht von einem so genannten Forum; allerdings liege ein gewichtiger qualitativer Unterschied darin, dass jeder Beitrag € anders als in herkömmlichen Foren € Werkscharakter erreiche und deshalb namentlich gekennzeichnet sei.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bei bestehender Wiederholungsgefahr zu.

Auf die bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbaren Inhalte des Internetauftritts des Beklagten ist gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung verletzt das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin, da sie unwahr ist. Ein schützenswertes Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht nicht.

Der Beklagte haftet hinsichtlich der angegriffenen Äußerung nach den allgemeinen Regeln. Die §§ 7 ff. TMG finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung (BGH, Urteil vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06, www.bundesgerichtshof .de, Absatz-Nr. 7). Der Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass es sich bei seinem Internetauftritt um ein so genanntes Internetforum handele und dass insoweit nur eine Störerhaftung im Falle der Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten in Betracht komme. Es mag sein, dass die Internetseite des Beklagten technisch ähnliche Strukturen nutzt, wie dies bei Foren der Fall ist. Wie der Beklagte selbst vorträgt, bestehen aber gewichtige qualitative Unterschiede, die nicht nur in den Inhalten der Beiträge, sondern auch in der Gestaltung des Auftritts zum Ausdruck kommen. Der Beklagte hat die Seite nicht nur initiiert, sondern gibt ihr optisch und inhaltlich nicht das typische Erscheinungsbild eines Forums, sondern den Auftritt eines journalistischen Online-Magazins. Dieses ist, jedenfalls in der Wahrnehmung durch den unbefangenen Leser, gerade nicht für sämtliche ungeprüften Gedankenströme beliebiger Nutzer geöffnet, sondern: €Die aus verschiedenen Staaten stammenden Autoren bringen aktuelle News, fundierte Hintergrundberichte und bissige Reportagen zum Politik- und Weltgeschehen auf Ihren Newsdesk€ (Anlage K 1). Der Beklagte zählt für verschiedene Städte oder Staaten jeweils zugeordnete €Ständige Mitarbeiter€ auf, so dass diese wie Korrespondenten von €Nachrichten heute€ erscheinen. Unter €Inhalt€ sind wie bei einer Online-Zeitschrift verschiedene Rubriken (€Africa€, €Deutschland€ etc.) aufgeführt.

Dass sich der Beklagte im Impressum nicht als Chefredakteur, sondern als €Journalist/Redaktor€ bezeichnet, tut seiner hervorgehobenen Stellung als €Herausgeber & Verantwortliche Ansprechperson€ keinen Abbruch. Seine Behauptung, dass er keinen Einfluss auf die Artikel nehmen könne, hat er selbst schon dadurch widerlegt, dass er den angegriffenen Artikel nicht insgesamt gesperrt, sondern im konkreten Detail geändert hat. Insgesamt präsentiert der Beklagte seine Internetseite wie eine von ihm herausgegebene und redaktionell betreute Online-Zeitschrift, so dass er diese auch entsprechend zu verantworten hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Autoren ihre Artikel auf Bestellung und/oder entgeltlich schreiben, sondern allein darauf, dass der Beklagte die Artikel redaktionell in sein Internetangebot einbindet. Wo die jeweiligen Urheberrechte liegen, spielt schließlich für die Frage der äußerungsrechtlichen Haftung keine Rolle, so dass auch der Hinweis des Beklagten auf die bei den jeweiligen Autoren liegenden Urheberrechte ihn nicht zu entlasten vermag.

Selbst wenn im Übrigen die Plattform des Beklagten noch als ein Internetforum anzusehen wäre, so könnte er sich im vorliegenden Fall nicht auf die Unzumutbarkeit persönlichkeitsrechtlicher Überprüfungen berufen. Denn es handelt sich hier um den Beitrag eines der als €Ständige Mitarbeiter€ bezeichneten Autoren. In einem Zeitraum von drei Wochen gab es nur 33 derartige Artikel. Angesichts der oben beschriebenen Art und Weise, in der der Beklagte die Artikel dieser hervorgehobenen Autoren präsentiert, und angesichts ihrer geringen Anzahl ist es ihm zuzumuten, sie jeweils im Einzelnen zu prüfen. Ein Artikel unter der Überschrift €Deutschland den Deutschen€€ gab auch Anlass, diesen insbesondere auf etwaige Fehler in der Zuordnung von Personen, Organisationen oder Publikationen als rechtsextrem oder der Partei zugehörig zu überprüfen; die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in diesem Bereich war nicht völlig überraschend.

c) Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige Erstbegehung indiziert (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Gründe, die der Indizwirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Dass der Beklagte die angegriffene Passage schon vor Erhalt der Abmahnung abgeändert hat, ist für sich genommen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Hierfür reicht regelmäßig nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung oder die Anerkennung einer bereits ergangenen einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung. Aus der € insoweit maßgeblichen € Sicht der Klägerin erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Äußerung wiederholt wird.

2. Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB auch der noch geltend gemachte Zahlungsantrag zu. Für das Abschlussschreiben vom 11. März 2008 (Anlage K 6) hat der Beklagte der Klägerin eine 0,8fache Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von EUR 15.000,00, nämlich einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer EUR 562,63, zu zahlen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 ZPO.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Festsetzung des Streitwertes liegen §§ 3, 4 ZPO zugrunde.






LG Hamburg:
Urteil v. 17.10.2008
Az: 324 O 250/08


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