Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 59/03

(BPatG: Beschluss v. 20.09.2004, Az.: 30 W (pat) 59/03)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 1999 und 2. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 397 47 777.5 die Bezeichnung Panoramic Navigatorfür "elektronische Orientierungsvorrichtung".

Im Anmeldungsformblatt sind im Feld "Anmelder" aufgeführt:

"Z...

L...strassein K...

S...

L...strassein K...".

Mit Beschluß der Erstprüferin ist "die Anmeldung des Z... ..." wegen mangelnder Schutzfähigkeit zurückgewiesen wor den. In den dortigen Gründen wird mehrfach auf Ausführungen "des Markenanmelders" Bezug genommen.

Der im Erinnerungsverfahren ergangene Beschluß lautet im Rubrum auszugsweise wie folgt:

"In Sachen der Markenanmeldungdes Z...

S... ...".

Im dortigen Tenor wird die Erinnerung "der Anmelderin" gegen den Beschluß der Erstprüferin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben das Z... also auch S... Beschwerde eingelegt. Sie haben keinen förmlichen Sachantrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde führt ohne Entscheidung in der Sache selbst zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Das dortige Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG). Die Markenstelle hat rechtsfehlerhaft nur über den Antrag eines Anmelders entschieden.

Nach den maßgeblichen Angaben im Anmeldungsformular liegt neben der Markenanmeldung des Z... eine Anmel- dung von S... vor. Für diese Annahme spricht zum einen, daß im Anmelderfeld die insoweit übereinstimmende Anschrift doppelt genannt und die Textblöcke des Z... und von S... durch eine Leerzeile voneinander abgesetzt sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Z... alleinige Anmelderin ist und von S... lediglich vertreten wird. Bei dem Z... handelt es sich um eine (rechtsfähige) Stiftung des öffentlichen Rechts. S... ist dort weder Stiftungsvorstand noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß er die Stiftung in sonstiger Weise vertreten hat. Angesichts dieser Umstände ist es unschädlich, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelder in dem an die Markenstelle gerichteten Schriftsatz vom 9. Juli 1998 im Rubrum als Anmelderin lediglich das Z... angeführt haben. Angesichts der eindeutigen Anmelderbezeichnung im Anmeldungsformular und den damit übereinstimmenden Anmelderbezeichnungen in den (nach dem Erstbeschluß eingegangenen) Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten vom 3. September 1999, 1. Januar und 28. März 2000 wäre die Markenstelle jedenfalls gehalten gewesen, bestehende Zweifel an den Anmelderbezeichnungen aufzuklären.

Die Markenstelle hat gemäß Beschluß der Erstprüferin nur über die Anmeldung des Z... entschieden. Dies ergibt sich aus dem dortigen Rubrum und den Gründen, in denen auf Ausführungen "des Markenanmelders" verwiesen wird.

Der insoweit bestehende Verfahrensfehler setzt sich im Erinnerungsbeschluß fort. Dort hätte grundsätzlich der aufgetretene Verfahrensfehler geheilt werden können. Die dortige Prüferin, eine Beamtin des höheren Dienstes, wäre kraft ihrer Stellung als Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamtes befugt gewesen, in dem angegriffenen Beschluß sowohl über die Erinnerung des Z... als auch - erstmals - über die Anmeldung von S... zu entscheiden (§ 64 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dies hätte aber ausreichend deutlich im Beschluß zum Ausdruck kommen müssen. Im Rubrum des Beschlusses sind zwar beide Anmelder aufgeführt. Im Tenor wird indes lediglich die Erinnerung "der Anmelderin" gegen den Erstbeschluß zurückgewiesen. Es fehlen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erinnerungsprüferin auch erstmals über die Anmeldung von S... entschei- den wollte. Die Gestaltung des dortigen Rubrums spricht vielmehr dafür, daß dieser offenbar als vertretungsberechtigte Person des Zentrums angesehen worden ist.

Dieser Verfahrensfehler macht eine Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse auch in Richtung des Z... erforderlich. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer von mehreren getätigten Anmeldung handelt es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand. Beide Anmelder sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG, § 62 ZPO (BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 32 W (pat) 195/96 - Schokoladenriegel). Die Entscheidung gegen alle Streitgenossen kann indes nur einheitlich und, sofern - wie hier - eine Sachentscheidung veranlaßt ist, nicht durch Teilentscheidung nur gegen einen Streitgenossen ergehen (BGH NJW 2000, 292).

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) entspricht vorliegend der Billigkeit.

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.09.2004
Az: 30 W (pat) 59/03


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