Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. August 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 96/03
(BPatG: Beschluss v. 14.08.2003, Az.: 25 W (pat) 96/03)
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2003 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 56 291 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 11. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 teilweise bejaht und insoweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Bezüglich der Zurückweisung des weiteren Widerspruchs aus der Marke 395 19 242 hat der Beschluß der Markenstelle Rechtskraft erlangt.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die aus der Marke 396 56 291 Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Sredl Engels Bayer Pü
BPatG:
Beschluss v. 14.08.2003
Az: 25 W (pat) 96/03
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