Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 26/06

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2011, Az.: 8 W (pat) 26/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I Die Patentanmeldung 195 49 336.2-12 mit der Bezeichnung "Federeinrichtung" ist am 23. Dezember 1995 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität aus der DE 44 46 173.9 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluss vom 19. Juli 2006 aus den Gründen des Bescheids vom 27. Juni 2005, also wegen fehlender Neuheit gegenüber der Druckschrift DE 33 23 780 A1 (D1), zurückgewiesen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 30. August 2006 Beschwerde eingelegt.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. Juli 2006 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Anspruchs 1, noch anzupassenden Unteransprüchen und einer noch anzupassenden Beschreibung, im Übrigen gemäß der Offenlegungsschrift, zu erteilen.

Weiter erklärt der Anmelder hilfsweise die Teilung der Anmeldung.

Der Anmelder trägt in der mündlichen Verhandlung vor, dass der Kraftwandler, der dem neu eingereichten Anspruch zugrunde liegt, ohne Vorbild sei, weil er zwischen dem Kraftkörper und dem Bezugskörper angeordnet sei und eine beliebige Ausgestaltung der Kraftkennlinie zulasse.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"a. Federeinrichtung mit einem Kraftwandler (1)

b.

wobei der Kraftwandler (1) eine Verbindung (10, 39) zwischen einem Kraftkörper (11) und einem Bezugskörper (9) herstelltc.

und der Kraftwandler (1) ein eine Federkraft aufbringendes Federelement (2) aufweistd.

und weiter durch ein Übersetzungsgetriebe gebildet wird, e.

mit Übersetzungselementen (3, 4, 5, 12, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 34, 36, 37, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56) die derart zusammenwirken, f.

dass die Federkraft in bestimmbare Zugkraft / Druckkraft (F) umgesetzt wirdg.

und die Ausgestaltung des Kraftwandlers (1) eine degressive Kraftkennlinie (14) zulässt."

Hinsichtlich der darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 18 wird auf die Offenlegungsschrift sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstandgemäß des geltenden Anspruchs 1 stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG §§ 1 bis 5 dar.

1. Der Anmeldungsgegenstand betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine Federeinrichtung mit einem Kraftwandler.

Nach den Ausführungen in Spalte 1, Absatz 2 der Offenlegungsschrift seien unterschiedliche Federbauarten bekannt, bei denen einer vorgegebenen Federkennlinie folgend bei stärkerer Anspannung die Federkraft zunimmt und bei Entspannung die Federkraft sehr stark zurückgeht.

Die Aufgabe der Patentanmeldung besteht gemäß den Ausführungen in Spalte 1, Absatz 3 der Beschreibung der Offenlegungsschrift darin, mit geringem Aufwand und einfachen baulichen Mitteln eine betriebssichere, verschleißarme Federeinrichtung zu schaffen, bei der die bekannten Nachteile vermieden werden. Insbesondere soll der Verlauf der Federkraft beliebig bestimmbar und für den betreffenden Anwendungsfall optimiert werden können.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß den Ausführungen des Anmelders durch die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1.

2.

Die Merkmale des in der mündlichen Verhandlung neu eingereichten Anspruchs 1 sind ursprünglich offenbart und von daher zulässig, wie der Senat überprüft hat.

3.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der D1 nicht neu.

Die D1 zeigt einen höhenverstellbaren Tisch mit einem Fußgestell (3) und einer über einen zweiarmig ausgebildeten Gelenkhebel (8, 9) höhenverstellbar gelagerten Tischplatte (1). Auf Seite 7 der D1 ist beschrieben, dass bei normalen Federn die Federkraft entsprechend der Federkennlinie mit zunehmendem Federweg zunimmt, so dass dann ein genauer Gewichtsausgleich der Tischplatte nur in einer bestimmten Höhenstellung möglich sei. Um einen gleichmäßigen Gewichtsausgleich über den gesamten Verstellhubweg in einfacher Weise zu erzielen, schlägt die D1 nach dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6 bis 8 vor, an dem kurzen Hebelarm (8b) des einen Gelenkhebels (8) endseitig einen Seilzug (25) zu verankern, der zunächst über eine erste an dem Fuß (4) unterhalb des Hebelarmes (8) angeordnete ortsfeste Umlenkrolle (27) und über eine zweite Umlenkrolle (26) geführt ist. Zwischen dem anderen Ende des Seilzugs und dem am Fußgestell befestigten Federbolzen (19) ist die Feder (17) angeordnet. Nach den Ausführungen auf Seite 13, letzter Absatz wird dadurch, dass der kurze Hebelarm (8b) des Gelenkhebels (8) bei der Höhenverstellung der Tischplatte sich mit seinem Ende auf einem Kreisbogen um die Gelenkstelle (10) bewegt, der wirksame Hebelarm, an dem der Seilzug (25) angreift, selbsttätig in dem Sinne verändert, dass die mit dem Federweg sich verändernde Federkraft zumindest im Wesentlichen ausgeglichen wird.

Somit erkennt der Fachmann, ein Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen in der Mechanik, dass der höhenverstellbare Tisch nach der D1 eine Federeinrichtung (Feder (17)) mit einem Kraftwandler aufweist (Merkmal a), wobei der Kraftwandler eine Verbindung zwischen der Tischplatte (= Kraftkörper) und dem Boden bzw. den Fußteilen (5) des Fußes (4) (= Bezugskörper) herstellt (Merkmal b). Der aus der D1 bekannte Kraftwandler umfasst, wie vorstehend beschrieben, das die Federkraft aufbringende Federelement (17) (Merkmal c) sowie ein Parallelogramm-Hebelgetriebe (7), das zwei in Abstand übereinander verlaufende Gelenkhebel (8, 9) sowie eine Koppelstange (Träger 2) umfasst (Seite 10, Seitenmitte). Das Parallelogramm-Hebelgetriebe (7) bildet -wie bereits seine Bezeichnung belegt -ganz ohne Zweifel ein Übersetzungsgetriebe (Merkmal d) und hat mit seinen Gelenkhebeln (8, 9) somit auch Übersetzungselemente, die derart zusammenwirken (Merkmal e), dass die Federkraft in eine bestimmte und somit bestimmbare Zugkraft umgesetzt wird (Merkmal f). Bereits die Formulierung auf Seite 7, mittlerer Absatz, letzter Satz der D1, wonach die mit dem Federweg sich verändernde Federkraft zumindest im Wesentlichen ausgeglichen wird, stellt klar, dass mit der bekannten Ausgestaltung des Kraftwandlers nach der D1 die sich mit dem Federweg verändernde Federkraft entweder ausgeglichen wird oder mehr als ausgeglichen wird. Im letzteren Fall, bei dem mit zunehmendem Federweg die aufzubringende Kraft mehr als ausgeglichen wird, verringert sich die mit dem Federweg verändernde Federkraft, was bekanntlich einer degressiven Federkennlinie entspricht. Somit lässt auch bei dem bekannten Kraftwandler nach der D1 die Ausgestaltung des Kraftwandlers eine degressive Kraftkennlinie zu (Merkmal g), so dass aus der D1 alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1 bekannt sind.

4. Mit dem Anspruch 1 fallen auch alle anderen Patentansprüche des Antrags, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BGH, GRUR 1997, 120 -Elektrisches Speicherheizgerät).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders daher insgesamt zurückzuweisen.

Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.09.2011
Az: 8 W (pat) 26/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c4543280ce85/BPatG_Beschluss_vom_13-September-2011_Az_8-W-pat-26-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share