Bundesgerichtshof:
Urteil vom 10. Februar 2015
Aktenzeichen: XI ZR 187/13
(BGH: Urteil v. 10.02.2015, Az.: XI ZR 187/13)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 hinsichtlich des Unterlassungsantrags I. 4 sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 weiter wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Vereinbarungen über die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, sofern die Bestimmung nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein vor Umwandlung gewährter Dispositionskredit vor oder infolge der Umwandlung ordnungsgemäß gekündigt worden ist:
"Sofern ich nur diese Zusatzvereinbarung kündige, führt die Bank mein Girokonto auf Guthabenbasis weiter."
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2011 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Privatbank verwendet im Verkehr mit Privatkunden eine mit "Antrag auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto" überschriebene formularmäßige Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Eröffnung des Girokontos, die unter anderem folgende Klauseln enthält:
"1.2 Ich habe zur Kenntnis genommen, dass mit dem Pfändungsschutzkonto die Einräumung eines Dispositionskredits und die Nutzung einer Kreditkarte unvereinbar sind [...].
Ich bin demgemäß damit einverstanden, dass der auf meinem o.g. Konto eingeräumte Dispositionskredit im Zuge der Umwandlung meines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gestrichen und die von der Bank ausgegebene [...] ("Kreditkarte") gesperrt wird. [...].
1.3 Ich kann diese Zusatzvereinbarung oder den gesamten Girokontovertrag abweichend von Nummer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Sofern ich nur diese Zusatzvereinbarung kündige, führt die Bank mein Girokonto auf Guthabenbasis weiter [...]."
Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern die Verwendung der insgesamt vier in den Nrn. 1.2 und 1.3 der Zusatzvereinbarung enthaltenen oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu unterlassen. Darüber hinaus hat er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers der Unterlassungsklage hinsichtlich der beiden Klauseln in Nr. 1.2 der Zusatzvereinbarung stattgegeben und die Beklagte insoweit zur Zahlung anteiligen Aufwendungsersatzes für die Kosten der erfolglos gebliebenen Abmahnung in Höhe von 100 € nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln in Nr. 1.3 der Zusatzvereinbarung sowie sein restliches Zahlungsbegehren weiter. Er ist der Ansicht, diese beiden Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.
Die Beklagte hat die ihrerseits gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision zurückgenommen.
Gründe
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
A.
Die Revision ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung für den Senat bindend (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) durch den Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2013 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine im Berufungsurteil übersehene Zulassung der Revision gemäß § 319 ZPO im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Bindende Wirkung hat ein solcher Berichtigungsbeschluss aber nur, wenn das Berufungsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muss selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seiner Verkündung zweifelsfrei ergibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156 und vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 9, jeweils mwN). Ein lediglich gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist dem entsprechend keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Die Umstände, die eine versehentliche Nichtzulassung begründen, müssen vielmehr nach außen erkennbar hervorgetreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 10 und BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).
2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Bereits aus dem Berufungsurteil ergibt sich für einen außenstehenden Dritten eindeutig, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen wollte. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, die Revision werde "nicht zugelassen". Im Schlusssatz der Entscheidungsgründe heißt es aber: "Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen". Der Umstand, dass die letzten beiden Worte ("nicht vorliegen") - insofern auf ein offenkundiges Schreibversehen hindeutend - keinerlei grammatikalische oder sonstige inhaltliche Anbindung an den vorangehenden Teil dieses Satzes ("Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ...") aufweisen, vermag nichts daran zu ändern, dass das Berufungsgericht dort, für jeden Leser erkennbar, die Revisionszulassung begründet hat. Hierfür spricht - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - neben der insoweit klaren Formulierung ("Die Zulassung der Revision beruht auf ...") maßgeblich, dass das Berufungsgericht ausdrücklich und ausschließlich auf den konkreten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat. Diese einzelfallbezogene Begründung, die zudem für eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision - die sich auf sämtliche Zulassungsgründe hätte beziehen müssen - offensichtlich unzureichend gewesen wäre, belegt zweifelsfrei den Willen des Berufungsgerichts, die Revision bereits bei Erlass des angefochtenen Urteils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
b) Diese Annahme wird überdies durch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung belegt. Ausweislich der Gerichtsakte hat das Berufungsgericht den Parteien die Zulassung der Revision in der mündlichen Verhandlung, an deren Schluss die Urteilsverkündung erfolgte, in Aussicht gestellt. Diese Erklärung wurde zwar nicht protokolliert. Die Absicht, die Revision zuzulassen, ist aber auf Grund der Wiedergabe des betreffenden Vorgangs im Berichtigungsantrag des Klägervertreters aktenkundig. Danach hatte "das Gericht die Zulassung der Revision in der mündlichen Verhandlung angekündigt". Diese Sachdarstellung ist seitens der Beklagten nicht nur unbestritten geblieben, sondern ihr zweitinstanzlicher Prozessvertreter hat sich dem Berichtigungsantrag sogar ausdrücklich angeschlossen und seinerseits beantragt, den Schlusssatz der Entscheidungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass dieser wie folgt lautet: "Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.". Zwar hätte das Gericht seine den Parteien bekannt gegebene Auffassung grundsätzlich bis zur Urteilsverkündung noch ändern können (BGH, Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). Dass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage tatsächlich anders als bereits in der unmittelbar zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlung angekündigt entschieden hat, kann jedoch in Zusammenschau mit den Urteilsgründen nicht angenommen werden.
c) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, es fehle an einer verfahrensrechtlich bindenden Zulassungsentscheidung, setzt sie sich im Übrigen in Widerspruch zum eigenen Prozessverhalten der Beklagten. Denn nicht nur hat die Beklagte sich - wie dargestellt - dem Berichtigungsantrag des Klägers ausdrücklich angeschlossen, ist also offensichtlich ebenfalls davon ausgegangen, dass das Berufungsgericht die Revision bereits im Zeitpunkt der Urteilsverkündung zulassen wollte, sondern sie hat ursprünglich auch ihrerseits Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt.
B.
Die zulässige Revision hat jedoch nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann über den zusprechenden Tenor des Berufungsurteils hinaus Unterlassung auch der Verwendung der in Nr. 1.3 Satz 2 enthaltenen Klausel verlangen (Klageantrag I. 4.). Soweit er darüber hinaus begehrt, dass die Beklagte auch die in Nr. 1.3 Satz 1 enthaltene Bestimmung (Klageantrag I. 3.) nicht mehr verwendet, ist die Revision hingegen zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Mit der Verwendung der beiden in Nr. 1.3 der Zusatzvereinbarung enthaltenen Klauseln sei keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten verbunden. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist in Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bringe gegenüber den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste der Beklagten, wonach der Girovertrag nur zum Ende eines jeden Kalendermonates gekündigt werden könne, keine Änderung mit sich. Vielmehr füge sie sich in das vom Kunden bereits bei Abschluss des Girovertrages akzeptierte Regelungskonzept der Beklagten bei Kündigungen nahtlos ein.
Eine Benachteiligung des Kunden liege auch nicht in der Inaussichtstellung der Fortführung des Kontos auf Guthabenbasis nach Beendigung des besonderen Pfändungsschutzes (Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung). Die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei nicht befristet und nicht bedingt, so dass eine Rückumwandlung weder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums noch bei Wegfall der Umstände, die für seine Einrichtung ausschlaggebend gewesen seien, eintrete. Der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos sei nach Beendigung des Pfändungsschutzes wie jeder andere Kunde darauf verwiesen, bei der Bank die Eröffnung eines Girokontos zu beantragen. Bei der Entscheidung über die Annahme dieses Antrags sei die Bank frei. Insbesondere könne und dürfe sie diese Entscheidung von einer neuen Bonitätsprüfung des Kunden abhängig machen. Zu einer Wiedereinräumung aller Rechte, die vor der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto bestanden hätten, sei die Bank - soweit diese Rechte z. B. durch eine separate Kündigung erloschen seien - nicht verpflichtet. Sofern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden bei einem Neueröffnungsantrag aus Sicht der Bank als unzureichend darstellten, könne sie die Wiedereinräumung aller Rechte ablehnen, ohne dass mit der Fortführung seines Girokontos auf Guthabenbasis eine Benachteiligung verbunden sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint, soweit Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bestimmt, dass die Zusatzvereinbarung nur zum Monatsende gekündigt werden kann (Klageantrag I. 3.). Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision hat keinen Erfolg. Die vorgenannte Klausel unterliegt zwar nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie die gesetzlichen Regelungen über den Pfändungsschutz in § 850k ZPO ergänzt. Diese Ergänzung ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wirksam. Mit seinem Einwand, eine Umstellung des Kontos habe nach dem gesetzgeberischen Willen unverzüglich zu erfolgen, vermag der Kläger nicht durchzudringen.
a) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings, soweit es - im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu der in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung enthaltenen Klausel - davon ausgegangen ist, dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos stehe bereits kein Anspruch auf Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in das herkömmlich geführte Girokonto zu, sondern er müsse stattdessen nach Beendigung des Pfändungsschutzes die Neueröffnung eines Girokontos beantragen. Zwar ist ein solcher Rückumwandlungsanspruch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere betrifft § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nur die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto auf Verlangen des Kunden, nicht aber den umgekehrten Fall der Beendigung dieser Kontoführung. Indes folgt der Rückumwandlungsanspruch daraus, dass das Pfändungsschutzkonto keinen selbständigen, vom bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten darstellt, der - ersatzlos - an die Stelle des bisherigen Vertrages über das herkömmliche Girokonto tritt. Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto - als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB - aufbaut (Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 19 f.). Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto fort (OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1920; siehe auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 630; aA LG Itzehoe, Urteil vom 28. September 2011 - 2 O 142/11, S. 10, n.v.; Bach-Heuker, BuB, Rn. 2/1244).
Für die Annahme eines Rückumwandlungsanspruchs spricht auch, dass der Zugang zum gesetzlichen Kontopfändungsschutz unzumutbar erschwert würde, wenn der Kunde befürchten müsste, dass er sein Girokonto insgesamt verliert, sofern das Bedürfnis für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes wegfällt (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534). Der Hinweis der Beklagten, dem Kunden stehe es frei, bei seiner oder einer anderen Bank ein neues Konto zu eröffnen, wird dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes, den Verlust des Girokontos zu verhindern (BT-Drucks. 16/7615, S. 1), und dem damit verbundenen gesetzgeberischen Anliegen, dem Kunden den Weg zurück in die "Normalität" zu ermöglichen (vgl. Plagemann, FD-SozVR 2012, 340243), nicht gerecht.
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch ausgeführt, dass eine Aufhebung des Pfändungsschutzes erst zum Monatsende dem gesetzlichen Leitbild des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes nicht widerspricht. Die Vereinbarung einer derartigen Kündigungsfrist steht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 850k ZPO in Widerspruch. Vielmehr belegen die Gesetzessystematik und der Wille des Gesetzgebers, dass die Rückumwandlung an eine angemessene Frist - wie die hier streitige Regelung zum Monatsende - geknüpft werden darf.
(aa) § 850k Abs. 7 ZPO regelt lediglich die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. In § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Kunde jederzeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto verlangen kann. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen (§ 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO).
(bb) Diese Grundsätze gelten nicht gleichsam spiegelbildlich für die Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto.
(1) Der Gesetzgeber hat keine Vorschriften für die Rückumwandlung geschaffen. Für eine entsprechende Anwendung der in § 850k Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 ZPO enthaltenen Regelungen besteht nach den zutreffenden Ausführungen der Revisionserwiderung kein vergleichbares Eil- und Schutzbedürfnis des Kunden. Während bei einer drohenden oder bereits vorgenommenen Kontopfändung rasch reagiert werden muss, weil dem Schuldner die für das Bestreiten des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel erhalten bleiben müssen, ist bei der Rückumwandlung allein die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dispositionsfreiheit des Kunden berührt. Zwar darf der Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz durch Regelungen im Rahmen der Rückabwicklung ebenfalls nicht unzumutbar erschwert werden. Das verlangt jedoch weder eine unverzügliche Aufhebung des Kontopfändungsschutzes noch eine solche innerhalb einer kurzen Frist von drei Werktagen entsprechend § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO. Nach den Geboten von Treu und Glauben wird den schutzwürdigen Interessen des Kunden vielmehr durch eine Rückumwandlung in angemessener Frist genügt.
(2) Diesen Anforderungen wird die in Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung vorgesehene Kündigungsfrist zum Monatsende gerecht. Die Regelung entspricht § 675h Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach für die Kündigung des dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegenden Zahlungsdiensterahmenvertrages eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbart werden darf. Zudem basiert der gesetzliche Pfändungsschutz auf einem pauschalierten monatsbezogenen Ansatz. Gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Kreditinstitut die von der Pfändung erfassten pfändungsfreien Beträge für den gesamten Monat zu ermitteln. Ein am Monatsende verbleibendes Guthaben ist, soweit es nicht in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) oder in den übernächsten Monat (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 9 ff., insb. Rn. 13) zu übertragen ist, an den Gläubiger auszukehren (Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 539 f.). Die unverzügliche Aufhebung des Pfändungsschutzes verbunden mit einer taggenauen Abwicklung würde diese gesetzlich geregelte Führung des Pfändungsschutzkontos - vor allem bei noch bestehenden Pfändungen - erschweren.
Überdies ist eine Kündigungsfrist zum Monatsende geeignet, die denkbare und daher bei der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigende Gefahr eines Missbrauchs des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes durch sogenanntes "P-Konto-Hopping" zu verhindern. Andernfalls könnte nämlich ein Kunde das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto abheben, den Pfändungsschutz sofort aufheben, unmittelbar darauf ein anderes Konto zum Pfändungsschutzkonto erklären und sich so innerhalb eines Monats mehr als den pfändungsfreien Betrag sichern (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 540, 633).
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel für wirksam erachtet, wonach die Führung des Girokontos nach Aufhebung des Pfändungsschutzes nur noch auf Guthabenbasis erfolgt (Klageantrag I. 4.). Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung auch dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet hat das Berufungsgericht allerdings die Kontrollfähigkeit der betreffenden Bestimmung unterstellt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur solche Bestimmungen der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Ob eine derartige Bestimmung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben lediglich solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr., siehe nur Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16).
bb) Nach diesen Maßstäben beschreibt die Klausel Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung nicht nur deklaratorisch die Möglichkeiten der beklagten Bank, das Vertragsverhältnis nach Aufhebung des Pfändungsschutzes im Rahmen der Vertragsfreiheit zu regeln. Denn die von der Beklagten gewählte Formulierung, das Girokonto werde nach Rückumwandlung "auf Guthabenbasis geführt", kann nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf den Zeitraum nach - wirksamer - Kündigung eines bestehenden Kredits verstanden werden. Vielmehr ist die betreffende Wendung geeignet, bei einem durchschnittlichen Kunden, der auf seinem Girokonto einen mit der Beklagten vereinbarten Dispositionskredit (§ 504 BGB) in Anspruch nimmt, den Eindruck hervorzurufen, seine Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredits sei auch nach Aufhebung des Pfändungsschutzes allein schon aufgrund des zuvor erfolgten Abschlusses der Zusatzvereinbarung entfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32). Hierfür spricht auch der bei Auslegung der Klausel zu berücksichtigende offenkundige systematische Zusammenhang (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, ZIP 2012, 1036 Rn. 19 mwN) mit der Regelung in Nr. 1.2 Satz 2, wonach ein Dispositionskredit automatisch mit Abschluss der Zusatzvereinbarung "gestrichen" wird.
Ausgehend hiervon stellt die Klausel Nr. 1.3 Satz 2 eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Denn die Beendigung eines - regelmäßig unbefristeten - Dispositionskredites durch das Kreditinstitut bedarf auch bei einem nicht fristgebundenen Kündigungsrecht der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden (§ 490 BGB, vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB-Banken; siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 33).
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die streitige Klausel halte einer Inhaltskontrolle stand.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Klausel allerdings nicht gegen das in § 308 Nr. 4 BGB geregelte Klauselverbot, wonach die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
(1) Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist im Streitfall nicht eröffnet. § 308 Nr. 4 BGB beschränkt nicht das Recht des Verwenders, sich vollständig von seiner Leistungspflicht zu lösen. Die Vorschrift begrenzt vielmehr dessen Möglichkeit, die Leistungspflicht zu ändern oder ganz von ihr abzuweichen und ein aliud zu leisten (Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 1; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 308 Nr. 4 Rn. 2).
(2) Demgegenüber steht eine von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasste Lösung von der Leistungspflicht der Beklagten in Rede, wenn ein Dispositionskredit - wie in Nr. 1.2 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bestimmt - mit Umwandlung eines Pfändungsschutzkontos "gestrichen" und das Girokonto nach Rückumwandlung ohne Anspruch auf Neueinräumung eines Dispositionskredits gemäß Nr. 1.3 Satz 2 der Vereinbarung lediglich auf Guthabenbasis fortgeführt wird. Insoweit übersieht die Revision, dass es sich bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits auf einem bestehenden Girokonto um einen von dem Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto (§ 675f Abs. 2 BGB) gesondert zu beurteilenden, wenn auch mit diesem zusammenhängenden Darlehensvertrag im Sinne von § 504 BGB handelt (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 2 BGB; Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32, 34; Palandt/ Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675f Rn. 8).
bb) Die angegriffene Klausel hält jedoch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung einer Inhaltskontrolle am Maßstab der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 850k Abs. 7 ZPO nicht stand. Vielmehr ist die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung eines bestehenden Girokontos nach Kündigung der Vereinbarung auf bloßer Guthabenbasis ohne ausdrückliche Klarstellung, dass dies nur bei vorheriger - wirksamer - Kündigung des Dispositionskredits gilt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
(1) Allerdings begegnet die Führung eines Pfändungsschutzkontos auf Guthabenbasis und die Versagung der neuerlichen Gewährung eines Dispositionskredits nach Aufhebung des Pfändungsschutzes, wie das Berufungsgericht auch insoweit im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, grundsätzlich keinen AGB-rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto knüpfen, von der Sonderregelung in § 850k Abs. 6 ZPO abgesehen, an ein kreditorisches Girokonto an (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zudem bezweckt die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten lediglich die Sicherung der für den existenziellen Lebensbedarf benötigten Geldmittel (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12714, S. 13, 14). Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes sollte aber nicht das "Wirtschaften im Debet" ermöglicht werden (Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, 989, 993; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919). Der kreditgebenden Bank ist es daher grundsätzlich unbenommen, einen Darlehensvertrag im Falle einer Vermögensverschlechterung des Kunden - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - zu kündigen, wobei auch im Streitfall offen bleiben kann, ob die Bank allein das Umwandlungsverlangen eines Kunden berechtigterweise schon zum Anlass einer Kündigung nehmen darf (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 35). Denn jedenfalls nach ordnungsgemäßer Kündigung eines bestehenden Dispositionskredits steht es einer Privatbank wie der Beklagten nach allgemeinen Regeln grundsätzlich frei, ob sie ihrem Kunden nochmals einen Dispositionskredit einräumen will. Insbesondere darf sie diese Entscheidung - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat - von einer erneuten Bonitätsprüfung des Kunden abhängig machen.
(2) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Beklagte bei kundenfeindlichster Auslegung der in Rede stehenden Klausel Nr. 1.3 Satz 2 das bisherige Girokonto nach Aufhebung des Pfändungsschutzes selbst dann auf Guthabenbasis führen darf, wenn sie den Dispositionskredit nicht zuvor wirksam gekündigt hat (siehe oben B. II. 2. a) bb)).
(a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind Klauseln, die einen bestehenden Dispositionskredit mit Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos automatisch ohne vorherige - wirksame - Kündigung beenden, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 34). Die unangemessene Benachteiligung besteht in diesem Falle darin, dass die kreditgebende Bank das Umwandlungsbegehren des Kunden zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis zu verschaffen. Hierdurch greift sie einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 37).
(b) Als Folgeregelung ist daher auch die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Denn die Klausel knüpft - wie dargelegt - uneingeschränkt an die in Nr. 1.2 Satz 2 geregelte automatische Entziehung des Dispositionskredits bei Abschluss der Zusatzvereinbarung an und lässt den hierdurch geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortbestehen.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage ist auch hinsichtlich der Klausel Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung begründet. Erfolg hat das Klagebegehren deshalb auch in Höhe von weiteren 50 € bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Der Zahlungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG und steht der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, §§ 97, 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2012 - 2-7 O 132/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2013 - 3 U 240/12 -
BGH:
Urteil v. 10.02.2015
Az: XI ZR 187/13
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