Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 1. September 1997
Aktenzeichen: 5 S 1379/97
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 01.09.1997, Az.: 5 S 1379/97)
1. Zur Streitwertfestsetzung für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids, mit dem nur Standort und Art der geplanten baulichen Nutzung, nicht aber die ebenfalls problematische Erschließung geklärt werden soll.
Gründe
Die von den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen "aus eigenem Recht" (§ 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO) eingelegte Beschwerde, mit der eine Erhöhung des Streitwerts auf 780.848,-- DM begehrt wird, ist zulässig, aber nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren, in dem der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids für mehrere Vorhaben begehrte, mit 20.000,-- DM zu niedrig festgesetzt.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Soll mit einer Bauvoranfrage die Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, ist der Streitwert eines hierauf gerichteten Klageverfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nach der durch die Feststellung der Bebaubarkeit zu erwartenden Bodenwertsteigerung zu berechnen (vgl. Beschluß des Senats vom 13.09.1994 - 5 S 1754/94 -, NVwZ-RR 1995, 126; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.08.1996 - 3 S 2032/96; Beschluß vom 15.06.1990 - 8 S 995/90 -, Die Justiz 1991, 39; ebenso der "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" i.d.F. 1996 - NVwZ 1996, 563 - Nr. 7.2).
Im Rahmen der Bauvoranfrage des Klägers ist die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.Nrn. 13 und 13/1 streitig gewesen; der Kläger wollte mit der Bauvoranfrage geklärt wissen, ob seine Vorhaben auf diesen Grundstücken bauplanungsrechtlich nach Standort und Art der baulichen Nutzung zulässig sind (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Sache, UA S. 5). Bei dem Grundstück Flst.Nr. 13 war die bodenrechtliche Bebauungsfähigkeit im Hinblick auf die Zugehörigkeit dieses Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich zu prüfen; bezüglich des im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Grund-Süd" gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 13 ging es um die Bebaubarkeit von nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Mit der Erteilung des Bauvorbescheids wäre allerdings die Bebaubarkeit der Grundstücke des Klägers nur im Hinblick auf Standort und Art der baulichen Nutzung geklärt worden; wegen der von der Bauvoranfrage ausgenommenen, im vorliegenden Fall aber sehr problematischen Erschließungsfrage (vgl. Begründung der Beigeladenen zur Verweigerung ihres Einvernehmens zu den Bauvorhaben des Klägers) wäre die Bebaubarkeit nicht "vollwertig" festgestellt worden. Der Senat erachtet daher eine Verminderung der Bodenwertsteigerung auf die Hälfte für angemessen.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen ist für das Grundstück Flst.Nr. 13/1 mit einer Größe von 4.335 qm von einer Bodenwertsteigerung i.H.v. von 601.648,-- DM auszugehen (derzeitiger Wert: 48.602,-- DM (errechnet aus 38,-- DM/qm für 11,44 ar unerschlossenes Grünland; 1,-- DM/qm für 7,30 ar Rasenfläche; 4.400,-- DM für 24,61 ar Wald und Buschland); künftiger Baulandwert: 650.250,-- DM (150,-- DM/qm für 4.335 qm)).
Für das Flst.Nr. 13 ist eine Bodenwertsteigerung i.H.v. 179.200,-- DM zu erwarten (derzeitiger Wert: 60.800,-- DM (38,-- DM/qm für 1.600 qm nicht überbaubare Fläche); künftiger Wert: 240.000,-- DM (150,-- DM/qm für 1.600 qm Bauland)). Dabei geht der Senat - nach dem Vortrag der Beigeladenen - davon aus, daß im Gemeindegebiet der Beigeladenen die nicht überbaubaren Flächen eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks nach Herausparzellierung lediglich einen Wert von 38,-- DM/qm haben. Insgesamt ergibt sich danach eine Steigerung des Bodenwerts in Höhe von 780.848,-- DM; wegen der von der Bauvoranfrage ausgenommenen Erschließungsfrage reduziert sich die Bodenwertsteigerung um die Hälfte auf 390.424,-- DM.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu treffen, da ein unterliegender Teil i.S.d. § 154 Abs. 2 VwGO nicht vorhanden ist. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Der Beschluß ist unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 01.09.1997
Az: 5 S 1379/97
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