Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. März 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 11/02

(BPatG: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 24 W (pat) 11/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2000 und vom 14. September 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Für die für die Waren

"Dentifrices; preparations pour polier les prothèses dentaires"

international registrierte Marke 684 259

"DENTIBLANC"

wird um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.

Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die IR-Marke setze sich erkennbar aus den auch deutschen Verkehrskreisen verständlichen französischsprachigen Wortelementen "dent" (Zahn) und "blanc" (weiß, rein, sauber) zusammen. Die Zusammensetzung der französischen Wortelemente, bei der der Buchstabe "I" als Bindeglied eingefügt sei, sei in naheliegender Weise mit "Zahnweiß, weiße Zähne" zu übersetzen und stelle damit einen ohne weiteres erkennbaren Hinweis darauf dar, daß die Waren der IR-Marke dazu geeignet und bestimmt seien, die Zähne zu reinigen bzw. ihnen eine weiße Farbe zu geben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die IR-Marke in ihrer Gesamtheit könne nicht zur Beschreibung der Waren des Warenverzeichnisses dienen. Es handele sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare, vieldeutige Wortneubildung, die für den Verkehr, der in der Regel Fantasiezeichen nicht analysiere, keine deutliche und unmißverständliche beschreibende Angabe in bezug auf die Waren des Warenverzeichnisses enthalte. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß den deutschen Verkehrskreisen im allgemeinen die französische Sprache nicht sehr geläufig sei. Aus diesen Gründen komme der IR-Marke auch kein im Vordergrund stehender sachbezogener Begriffsinhalt zu, so daß ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die Markeninhaberin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Schutz suchende Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ vom Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier nicht der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei "DENTIBLANC" um eine für die Waren der IR-Marke beschreibende Angabe handelt. Die angemeldete Wortzusammensetzung ist weder lexikalisch noch im Internet als Sachangabe nachweisbar. Die Marke erscheint lediglich auf einigen spanischen Web-Seiten als Bezeichnung für eine bestimmte Zahnpasta und wird dort markenmäßig gebraucht. Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Wortzusammensetzung als beschreibende Angabe in Zukunft ernsthaft in Betracht kommt. Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß - wie auch eine Recherche des Senats ergeben hat - die Wortelemente "denti" und "blanc" aus der französischen Sprache stammen und der Buchstabe "I" als Bindungslaut sprachüblich ist. In der französischen Sprache kommen allerdings solche Wörter mit dem Bestandteil "Denti-" nicht häufig vor. Als einschlägig konnten lediglich die Wörter "dentifrice" (Zahnpasta), "dentier" (Gebiß), "dentiste" (Zahnarzt) und "dentition" (Zähne, Gebiß) lexikalisch nachgewiesen werden (Larousse, Grand Dictionnaire Franais - Allemand, 1994). Vor allem aber sind, wie diese Beispiele belegen, Wortbildungen von "denti-" mit einem nachgestellten Adjektiv nicht üblich. Ein Hinweis auf weiße bzw. reine Zähne wäre vielmehr mit "dents blances" zu übersetzen. Die Wortzusammensetzung "DENTIBLANC" wirkt insgesamt wie eine sprachregelwidrige "Wortfür-WortÜbersetzung" des deutschen Begriffs "Zahnweiß", für den die korrekte Übersetzung wohl "blanc dentaire" wäre. Damit stellt die IR-Marke allenfalls ein für das vorliegende Warengebiet typisches "sprechendes Zeichen" dar, das ähnlich eingetragenen Marken wie "Dentiman" (302 56 524), "Denticure" (301 46 311), "Denticur" (399 71 995), "Dentipur" (690 826), "Dentisan" (398 09 592), "Dentiagil" (2 053 874) gebildet ist. Von einer für den ungehinderten Warenverkehr benötigten unmittelbar beschreibenden Angabe kann insoweit nicht ausgegangen werden.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).

Da der Ausdruck "DENTIBLANC", wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft").

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BPatG:
Beschluss v. 25.03.2003
Az: 24 W (pat) 11/02


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