Landgericht Hamburg:
Urteil vom 16. Juni 2010
Aktenzeichen: 325 O 448/09
(LG Hamburg: Urteil v. 16.06.2010, Az.: 325 O 448/09)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.123people.de eine Personensuchmaschine, die öffentlich im Internet verfügbare Informationen zu Menschen, u.a. auch Fotografien, findet.
Im Rahmen des von der Beklagten betriebenen Internet-Angebotes wurde, wenn man als Nutzer die Suchmaschine der Beklagten aufrief und dort den Suchbegriff/Suchnamen "..." eingab und die Suchfunktion betätigte, im Rahmen des dann erscheinenden Suchergebnisses u.a. eine Fotografie gezeigt, auch welcher die Klägerin abgebildet ist (Anl. K 2). Diese Fotografie stammte von der Firmen-Homepage ... (Anl. K 3). Die Klägerin hatte zuvor die Einwilligung für die Veröffentlichung ihres Fotos auf der Firmenhomepage ... erklärt.
Mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2009 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagte auf, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin ohne Zustimmung der Klägerin zu veröffentlichen/und oder zu verbreiten, und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Die Funktion der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine wurde daraufhin so eingestellt, dass das die Klägerin zeigende Foto im Rahmen des Internet-Angebotes der Beklagten nicht mehr erschien. Die Beklagte lehnte es jedoch ab, die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gemäß § 22 KUG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB (analog) ein durch ein gerichtliches ordnungsmittelbewehrtes Verbot zu sichernder Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie gegenüber der Beklagten nicht eingewilligt habe, dass ihr Foto unter der Internetadresse www.123people.de veröffentlicht werde. Sie (die Klägerin) sei nicht Host-Provider und könne daher auch keine technischen Sperren errichten, um die Veröffentlichung ihres Fotos zu verhindern.
Die Beklagte habe ihr auch den auf Grund der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hätte wissen müssen, dass die Verwendung des Bildes nicht rechtmäßig sei. In diesem Bewusstsein habe sich die Beklagte über das ihr (der Klägerin) zustehende Recht am eigenen Bild hinweggesetzt.
Des Weiteren habe die Beklagte auch die Kosten der Abmahnung in Höhe von EUR 775,64 brutto (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00) aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. bei Verschulden aus § 823 BGB zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
Bildnisse auf der Personensuchmaschine 123people zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auf denen die Klägerin zu erkennen ist, ohne ihre Genehmigung eingeholt zu haben,
wenn dies wie aus der Anlage K2 ersichtlich geschieht;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus den unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 775,64 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, bei den Darstellungen von Bildnissen in den Suchergebnissen der von ihr (der Beklagten) betriebenen Suchmaschine handele es sich ausschließlich um visualisierte Links, auf dessen Bestehen sie zu keinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbaren Einfluss habe oder nehmen könne. Bilder würden weder auf ihren Servern gespeichert noch zwischengespeichert (Cache-Funktion). Eine Archivierung der Bilddateien findet nicht statt. Sobald ein Bild an der Quelle nicht mehr verfügbar sei, könne es auch nicht mehr über ihr (der Beklagten) Angebot angesehen bzw. gefunden werden.
Die im Rahmen ihres (der Beklagten) Angebotes gefundenen Suchergebnisse beruhten ausschließlich auf frei im Netz verfügbaren Inhalten und würden anhand eines automatisierten Suchprozesses generiert. Alle Bilder, die auf ihrem Internet-Angebot zu sehen seien, seien ausdrücklich mit der jeweiligen externen Quelle gekennzeichnet und seien auch mit der externen Quelle verlinkt. Es werde daher insbesondere auf Seiten der Nutzer nicht der Eindruck erweckt, dass sie (die Beklagte) Bilder selbst veröffentlichen oder sich auf anderer Weise selbst zu Eigen machen würde. Vielmehr handele es sich bei dem Angebot von 123people erkennbar um eine reine Suchmaschine. Es bestehe zu jedem Zeitpunkt durch die genannte Verlinkung auch die Möglichkeit. die jeweiligen im Suchergebnis gefundenen Bilder auch direkt auf den jeweiligen Ursprungsseiten anzusehen. Hierbei sei auch die Ursprungs-URL jederzeit einsehbar.
Es sei für Internetseitenbetreiber mit einfachsten technischen Mitteln möglich, selbst veröffentlichte und auf eigenen Servern gespeicherte Bilder einer visuellen Verlinkung auf anderen Webseiten zu entziehen. Selbst für den privaten Betreiber einer Homepage lasse sich diese Funktion leicht aktivieren, meist böten Host-Provider diese Funktionen bereits standardmäßig als optional aktivierbare Option an. Durch Einfügen beispielsweise eines simplen vierzeiligen Codes könne innerhalb weniger Minuten ohne nennenswerten technischen Aufwand eine visualisierte Verlinkung verhindert werden. Andere Maßnahmen, die gegenüber "Crawlern" eingesetzt würden, seien ebenso einfach zu bewerkstelligen. Soweit die Klägerin behaupte, das streitgegenständliche Bild sei nur zum Zwecke der Abbildung auf der Firmenwebseite von ... erstellt worden, müsse sie sich entgegenhalten lassen, warum eine technisch mögliche und übliche Deaktivierung von visuellen Links nicht vorgenommen worden sei. Es obliege nämlich jedem Internetanbieter selbst, zu entscheiden, ob visualisierte Links gestattet werden sollten oder nicht. Das Internet-Angebot von ... auf dem das Bildnis der Klägerin veröffentlicht worden sei, sei ein gewerbliches Angebot und verfolge den Zweck, eine Vielzahl von Nutzern auf die Seite aufmerksam zu machen. Dem Quelltext der Internetseite sei zu entnehmen, dass das Angebot ausdrücklich für Suchmaschinen, insbesondere auch durch die Verwendung von META Tags optimiert worden sei. Bei dem Angebot von ... handele es sich mithin um eine öffentliche Plattform, auf der Inhalte bewusst unbeschränkt öffentlich zum Abruf bereitgestellt würden. Anders als das bei reinen privaten Homepages der Fall sein möge, sei es gerade die Absicht der Betreiber, ihre Inhalte einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies werde vorrangig und insbesondere durch die erlaubte Indexierung der Inhalte durch Suchmaschinen gewährleistet. Als Mitarbeiterin des Unternehmens trete die Klägerin mit der Veröffentlichung ihres Bildes auch bewusst als öffentliche und gerade nicht als Privatperson in Erscheinung. Ihr sei bewusst, dass ihr Bildnis nicht nur für die gesamte und weltweite Internetöffentlichkeit zum Abruf bereit stehe, sondern ein Auffinden gerade auch in Suchmaschinen ermöglicht worden sei. Außerdem werde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, Urheberin des streitgegenständlichen Bildes zu sein.
Sie, die Beklagte, habe das streitgegenständliche Bild nicht im Sinne von § 22 KUG bzw. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht bzw. öffentlich zur Schau gestellt. Es erfolge keine Einbindung des Bildes in der Art, dass die Darstellung ihrer (der Beklagten) Webseite den Eindruck erwecken würde, das Bild würde von ihr veröffentlicht oder verbreitet werden. Durch die fehlende physikalische Speicherung des Bildes sei bereits keine Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes durch sie (die Beklagte) erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Kontrolle über das betroffene Werk gehabt.
Die Geltendmachung der von der Klägerin bezeichneten Ansprüche erscheine überdies rechtsmissbräuchlich. Die Optimierung der Quellseite ... für die Suchmaschinendienste verfolge den Zweck, dass Inhalte und somit auch Bilder leicht und vorrangig gefunden werden könnten. Mithin werde durch diese gewollte Darstellung in Suchmaschinen ein Werbezweck verfolgt, so dass Dritte unbeschränkt Kenntnis von den Inhalten des eigenen Angebots nehmen und auf dies zugreifen könnten. Das Berufen auf die geltend gemachten Ansprüche widerspreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es komme dem Anbieter von derart optimierten Suchen gerade darauf an, dass Inhalte wie z.B. Bilder gefunden und auch dargestellt werden könnten. Sollte dies unerwünscht sein, wäre es ein Leichtes, dies zu unterbinden. Die Klägerin müsse sich daher den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten lassen, könnte ... doch jederzeit ein Auffinden des Bildes in ihrem (der Beklagten) Angebot unterbinden.
Das Abbilden des Bildes sei auch nicht ohne Einwilligung erfolgt. In dem Einstellen von Bildnissen im Internet sei regelmäßig die zumindest stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen zu sehen, dass auch andere Teilnehmer (z.B. durch Hyperlinks) auf die Inhalte verweisen und diese auch darstellen könnten. Die Klägerin habe auch gewusst, dass ihr Bildnis ausdrücklich für einen öffentlich und frei abrufbaren Internetauftritt - nämlich für die Unternehmensseite ... - genutzt werde. Für die Veröffentlichung des Bildnisses im Internet habe mithin ein Einverständnis der abgebildeten Personen auch in die Darstellung von Suchmaschinen bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2010 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 (analog) BGB in Verbindung mit § 22 KUG nicht zu. Die Abbildung des Fotos der Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Es liegt auch keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gegenüber der Beklagten vor, ihr Bildnis zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Gleichwohl ist der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Abbildung ihres Fotos in dem auf dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot einverstanden. Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite ... veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen - wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot - einverstanden. Das Gericht wendet insofern die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) - für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen - aufgestellt hat, entsprechend an.
Dafür, dass dem Verhalten der Klägerin entnommen werden kann, sie habe in die Abbildung ihres Fotos in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot eingewilligt, spricht auch der Umstand, dass das Internet-Angebot von ... ausdrücklich für Suchmaschinen optimiert wurde. Wenn die Klägerin es zulässt, dass ihr Foto auf einer solchen Homepage veröffentlicht wird, durfte die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Einwilligungserklärung) entnehmen, die Klägerin sei mit der Anzeige des Fotos auf dem Internet-Angebot der Beklagten einverstanden. Das Verhalten der Klägerin, ihr Foto auf der Internetseite ... für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne dass bei dieser Seite von den technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, ihr Foto von der Anzeige durch Personensuchmaschinen auszunehmen, konnte von der Beklagten als Betreiberin einer solchen Personensuchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden, dass das Foto der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden durfte. Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Der Klägerin ist es auch ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihres Fotos durch die Personensuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will (vgl. BGH, a.a.O). Zwar trägt die Klägerin zutreffend vor, dass sie nicht Host-Provider sei. Allerdings hätte sie ihren Arbeitgeber auffordern können, Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich ihres Fotos einzubauen oder der Beklagten von vornherein eine Abbildung ihres Fotos untersagen können.
Die Beklagte durfte daher erst nach Erhalt des anwaltlichen Abmahnschreibens vom 13.10.2009 davon ausgehen, dass die Klägerin nicht mit der Abbildung ihres Fotos im Internet-Angebot der Beklagten einverstanden ist. Die Beklagte hat sodann unstreitig nach Erhalt des Schreibens vom 13.10.2009 dafür Sorge getragen, das jenes die Klägerin abbildende Foto in ihrem (der Beklagten) Internet-Angebot nicht mehr erscheint. Somit hat sie, als sie von der fehlenden Einwilligung der Klägerin erfahren hat, alles Erforderliche getan.
Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin weder von der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung noch eine ordnungsmittelbewehrte gerichtliche Untersagung verlangen kann. Denn Voraussetzung dafür wäre ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten, an dem es jedoch vorliegend fehlt, d.h. die Beklagte ist nicht Störerin im Sinne des § 1004 BGB. Sie hat sich bis zum Erhalt des Abmahnschreibens nicht rechtswidrig verhalten und ist der Aufforderung der Klägerin, das Foto zu entfernen bzw. dafür zu sorgen, dass das Foto in ihrem (der Beklagten) Internet-Angebot nicht mehr erscheint, sofort nachgekommen. Damit hat die Beklagte den sie treffenden Pflichten genügt. Der Klagantrag zu 1. ist daher abzuweisen.
2. Auch der Klagantrag zu 2. ist unbegründet. Wie bereits dargelegt wurde, war die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin auf der Personensuchmaschine 123people nicht rechtsWidrig. Aus diesem Grund stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Somit besteht auch kein Anlass, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mögliche Schäden zu ersetzen.
3. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 775,64. Wie bereits unter II. dargelegt, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kann sie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen. Es fehlt bereits an dem fremden bzw. auchfremden Geschäft. Wie bereits oben unter I. dargelegt, hat sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt rechtsWidrig verhalten. Verhält sich der Verbreiter bzw. derjenige, durch den bzw. bei dem die Veröffentlichung erfolgt (hier: die Beklagte), rechtmäßig, so ist der von dem Betroffenen erteilte Hinweis, mit der Veröffentlichung nicht einverstanden zu sein, nicht ein Geschäft des Verbreiters bzw. desjenigen, durch den bzw. bei dem die Veröffentlichung erfolgt, auch zwar auch nicht in der Weise, dass es sich "auch" um ein Geschäft des Verbreiters handeln würde. Zudem entsprach die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch nicht - wie für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag vorausgesetzt - dem mutmaßlichen Interesse der Beklagten und die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch nicht erforderlich. Den Hinweis, mit der Veröffentlichung bzw. dem Erscheinen ihres Fotos auf der Personensuchmaschine 123people nicht einverstanden zu sein, hätte die Klägerin der Beklagten auch selbst, d.h. ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, erteilen können.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 16.06.2010
Az: 325 O 448/09
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