Landgericht Köln:
Beschluss vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 38 OH 8/08
(LG Köln: Beschluss v. 17.12.2008, Az.: 38 OH 8/08)
Tenor
1) Auf den Antrag vom 18.11.2008 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 12
aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, soweit die entsprechenden IP-Adressen nach dem 11.11.2008 vergeben wurden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Hinsichtlich der IP-Adressen, die am 11.11.2008 vergeben wurden, wird die einstweilige Anordnung vom 18.11.2008 aufgehoben.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, soweit er sich auf die Verkehrsdaten bezieht, die nach dem 11.11.2008 vergeben wurden. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig.
Im Übrigen war der Antrag abzulehnen und die vorherige einstweilige Anordnung aufzuheben. Soweit eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG wegen bereits erfolgter Löschung der Daten aus tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor.
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 12 FGG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 12 Rn. 42 f). Im Einzelnen gilt folgendes:
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk
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ist.
Der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin stehen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes bzw. des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nicht entgegen. Die Antragstellerin wird nicht in fremden Angelegenheiten oder für fremde Rechnung tätig. Ausweislich der vorgelegten Rahmeneckwertevereinbarung geht die Antragstellerin aus eigenem Recht vor und trägt die Kosten der Rechtsverfolgung.
Der Antragstellerin steht es zudem frei, sich auf die Nutzung des ihr zustehenden negativen Verbotsrechts zu beschränken (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 56; OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08).
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematischteleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch"). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung "im geschäftlichen Verkehr"; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08). Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Musikalbums unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland bzw. ein offensichtlich rechtswidrig erstellter sog. Chart-Container öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63).
Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen.
Die Rechtsverletzung erfolgte zudem "offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn - wie vorliegend - eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.
LG Köln:
Beschluss v. 17.12.2008
Az: 38 OH 8/08
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