Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 41/09
(BGH: Beschluss v. 05.03.2010, Az.: AnwZ (B) 41/09)
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller rügt mit Schriftsatz vom 23. November 2009, dass der Senatsbeschluss vom 29. September 2009 nicht erkennen lasse, "... dass der Senat seiner Amtsermittlungspflicht (§ 37 BRAO) nachgekommen wäre, den streitgegenständlichen Sachverhalt wenigstens 'nachträglich' vollständig aufzuklären ...". Mit dem Beschluss vom 29. September hatte der Senat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 6. Juli 2009 zurückgewiesen. In jenem Beschluss war die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 ablehnenden Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 (1 AGH 16/08) als unzulässig verworfen worden.
Die wiederholten Ausführungen des Antragstellers zum Sachverhalt führen wiederum nicht zu einer Befassung des Senats mit demselben. Da die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 unzulässig war, ist der Senat weder berechtigt noch verpflichtet, den dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 2 AGH 8/00 zugrunde liegenden Sachverhalt aufzuklären. Einen beachtlichen Gehörsverstoß im Verfahren vor dem Senat zeigt der Antragsteller nicht auf.
Ganter Roggenbuck Fetzer Kappelhoff Martini Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -
BGH:
Beschluss v. 05.03.2010
Az: AnwZ (B) 41/09
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