Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 9. November 2011
Aktenzeichen: 21 W 32/11
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 09.11.2011, Az.: 21 W 32/11)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2011 werden jeweils zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Aktionär der Antragsgegnerin, einer deutschen Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Am € 2010 fand eine ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin statt. Gegenstand der Tagesordnung waren unter TOP 3 und 4 die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Im Zuge der Aussprache stellte der Antragsteller unter anderem zwei Fragen, die im Wesentlichen die Sitzungen des Aufsichtsrates sowie die mangelnde Teilnahme eines Teils der Aufsichtsratsmitglieder aus Gründen eines etwaigen Interessenkonfliktes zum Gegenstand hatten.
Die ihm erteilten Antworten hielt der Antragsteller für unzureichend. Deswegen hat er hinsichtlich der vorgenannten zwei Fragen sowie dreier weiterer Fragen ein Auskunftserzwingungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Das Landgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag unter anderem hinsichtlich der Frage 1 abgewiesen und mit Blick auf die Frage 2 die Antragsgegnerin zur Erteilung der geforderten Auskunft verurteilt. In dem vorgenannten Umfang hat es zugleich die Beschwerde zugelassen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Frage 1 sei von der Antragsgegnerin hinlänglich beantwortet worden. Soweit es die Frage 2 betreffe, fehle es hingegen an einer zureichenden Antwort. Bei den von der Antragsgegnerin erteilten Auskünften sei der hohen Bedeutung, die der Bundesgerichtshof der Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat beimesse, nicht in genügendem Maße Rechnung getragen worden. Entsprechend sei es nicht ausreichend, einen bestehenden Interessenkonflikt allgemein zu bezeichnen. Erforderlich sei vielmehr darüber hinaus darzulegen, worin der Konflikt bei der konkret in Rede stehenden Person bestehe. Diesen Anforderungen werde die allgemein gehaltene Antwort nicht gerecht, wobei damit zugleich auch das beachtenswerte Schutzinteresse an der Vertraulichkeit von Interna des Aufsichtsrates hinter dem beachtlichen Informationsinteresse des Aktionärs zurückzustehen habe.
Gegen die vorgenannte Entscheidung richten sich die wechselseitig eingelegten sofortigen Beschwerden der beiden Beteiligten, denen das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Dabei macht der Antragsteller, der sich gegen die Abweisung seines Antrags betreffend die Frage 1 wendet, geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die von der Frage umfassten zwei Teilfragen nach anderen Gründen eines möglichen Interessenkonfliktes sowie der Nennung der jeweils hiervon betroffenen Aufsichtsratsmitglieder für beantwortet angesehen. Insbesondere habe das Landgericht unzutreffend die erteilte Antwort interpretiert. Die Angabe, weitere Interessenkonflikte habe es nicht gegeben, könne entgegen der Auffassung des Landgerichts der in der Hauptversammlung gegebenen Antwort auf die gestellte Frage nicht entnommen werden. So stehe das Verständnis des Landgerichts in Widerspruch zu den Angaben im Aufsichtsratsbericht. Dort sei nämlich - über die Organstellung beim Kreditnehmer hinausgehend - von anderen Gründen die Rede. Zugleich liefe die Auslegung des Landgerichts auch dem Wortlaut der während der Hauptversammlung erteilten mündlichen Auskunft zuwider, wonach die Organstellung bei dem Kreditnehmer als wesentlicher Grund für die Nichtteilnahme am Risikoausschuss angeführt worden sei. Sowohl die Erwähnung eines wesentlichen Grundes als auch der Hinweis auf andere Gründe würden zwingend implizieren, dass es neben der Organstellung beim Kreditnehmer weitere Ursachen für Interessenkonflikte gegeben habe.
Demgegenüber richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts, soweit die Antragsgegnerin darin zur Erteilung einer Antwort auf die Frage 2 verurteilt wird. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Frage bereits in der Hauptversammlung beantwortet worden. Darüber hinaus sei die verlangte Auskunft auch nicht erforderlich zur Behandlung der Tagesordnungspunkte. Schließlich könne sie, die Antragsgegnerin, sich darauf berufen, dass die Interna in den Aufsichtsratssitzungen vertraulich zu behandeln seien.
Beide Beteiligte verteidigen demgegenüber die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Beschwerde des jeweils anderen Verfahrensbeteiligten. Insoweit wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf die im Beschwerdeverfahren wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die wechselseitigen Beschwerden sind zwar jeweils zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 132 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 1 AktG iVm §§ 58 ff. FamFG zulässig, wobei der Senat an die Zulassungsentscheidung des Landgerichts gebunden ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 AktG iVm § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der in Rede stehende Fragekomplex lautet:
Auf S.61 des Geschäftsberichts geben Sie im Bericht des Aufsichtsrats an, der - Zitat - € Risikoausschuss befasst sich mit den nach § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderlichen Kreditgenehmigungen. Dabei nahmen diejenigen Aufsichtsratsmitglieder an der Erörterung und Abstimmung nicht teil, die zum Zeitpunkt der Beschlüsse Mitglieder der Organe des betreffenden Kreditnehmers oder aus anderen Gründen einem möglichen Interessenkonflikt ausgesetzt waren€.
Welches Aufsichtratsmitglied nahm an welcher Sitzung des Risikoausschusses aus welchen genauen Gründen nicht teil€
Welche konkrete Funktion hatte das jeweils betroffene Aufsichtsratsmitglied beim Kreditnehmer inne€
Aus welchen, wie Sie schreiben, anderen Gründen war welches Aufsichtsratsmitglied einem möglichem Interessenkonflikt ausgesetzt€
Aus welchen anderen Gründen wurde ein Interessenkonflikt für möglich gehalten€
Hierzu hat die Antragsgegnerin unstreitig nachfolgende Antwort auf der Hauptversammlung erteilt:
Die zwei Fälle der Nichtteilnahme am Risikoausschuss habe ich bereits erwähnt. Frau A am 2. September, B am 28. Oktober. Ansonsten haben alle Mitglieder an allen Sitzungen teilgenommen. Die Mitglieder des Risikoausschusses waren insbesondere bei Kreditnehmern zum Zeitpunkt der Entscheidung als Organ tätig. Das ist der wesentliche Grund, wenn an der Entscheidung nicht teilgenommen wird.
Damit wurden - wie von dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt - die ersten beiden Teilfragen erschöpfend dahingehend beantwortet, dass Frau A an der Sitzung am 2. September und Herr B an der Sitzung am 28. Oktober jeweils aus Gründen eines möglichen Interessenkonfliktes nicht teilnahmen. Beide bekleideten die Funktion eines Organmitgliedes beim Kreditnehmer.
Ferner ergab sich - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - aus der Antwort eindeutig, dass - über die Aufsichtsratsmitglieder Frau A und Herrn B hinaus - bei keinem anderen Aufsichtsratsmitglied eine Organmitgliedschaft bei einem Kreditnehmer oder ein anderer Grund für einen möglichen Interessenkonflikt bestanden hat. Andernfalls hätten nämlich noch andere Aufsichtsratsmitglieder an Aufsichtsratssitzungen nicht teilgenommen. Ferner ist mit der in der Hauptversammlung erteilten Antwort ebenfalls klargestellt worden, dass bei Frau A und Herrn B jedenfalls kein wesentlicher anderer Grund für die Nichtteilnahme an der Aufsichtsratssitzung über die Organmitgliedschaft hinaus gesehen wurde, wobei dieses Verständnis der erteilten Antwort sowohl mit der Aussage im Finanzbericht 2009 der Antragsgegnerin einher geht, in dem von anderen Gründen die Rede ist, als auch mit der mündlichen Antwort in Einklang steht, wonach die Tätigkeit als Organ bei Kreditnehmern der wesentliche Grund für einen Interessenkonflikt war.
Ob darüber hinaus die vorstehende Antwort umfassend zu verstehen ist und auch die beiden letztgenannten Teilfragen erschöpfend dahingehend beantwortet worden sind, dass andere, nicht wesentliche Gründe, aus denen ein Interessenkonflikt für möglich gehalten wurde, bei den betroffenen Aufsichtsratsmitgliedern Frau A und Herrn B nicht existierten, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls war dieser etwaig unbeantwortet gebliebene Teilaspekt der Frage 1 nicht erforderlich im Sinne von § 132 AktG.
Aufgrund der erteilten Auskunft sind nämlich alle Interessenkonflikte benannt worden, die zur Nichtteilnahme eines Aufsichtsratsmitgliedes an einer Sitzung des Risikoausschusses führten. Offen geblieben ist - wenn überhaupt - nur, ob die bereits aus dem bekannten Grund resultierende Nichtteilnahme durch - wie die Antragsgegnerin sagt - weitere, nicht wesentliche Gründe für einen möglichen Interessenkonflikt zusätzlich motiviert war. Eine dahingehende Auskunft ist jedoch nicht erforderlich.
Denn eine Nichtteilnahme an der Aufsichtsratssitzung war bei beiden Aufsichtsratsmitgliedern sichergestellt. Eine darüber hinausgehende Maßnahme etwa in Form einer Beendigung des Mandats (vgl. dazu Nr. 5.5.3 Deutscher Corporate Governance - Kodex) war ohnehin ausgeschlossen. Ein Grund für einen möglichen Interessenkonflikt, der derart untergeordnet ist, dass er noch nicht einmal für sich gesehen ausschlaggebend für die Nichtteilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ist, kann erst recht nicht zu einer Beendigung des gesamten Mandats führen.
Aufgrund vorstehender Erwägungen konnte der Antragsteller mithin der erteilten Antwort sicher entnehmen, dass einem denkbaren zusätzlichen, aus Sicht der Antragsgegnerin aber nicht wesentlichen Grund für einen Interessenkonflikt jedenfalls ausreichend Rechnung getragen worden ist. Mangels Kenntnis des Konfliktgrundes war zwar aus Sicht des Antragstellers nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Einschätzung der Bedeutung des Grundes und damit verbunden des Konfliktes seitens der Antragsgegnerin um eine Fehlbeurteilung handelte. Anhaltspunkte für etwaige, nicht ausdrücklich benannte, gleichwohl zentrale Konflikte, die über die Nichtteilnahme an der Aufsichtsratssitzung hinaus zu einer Entziehung des Mandats hätten führen müssen, sind von dem Antragsteller aber weder genannt noch sonst ersichtlich. Fehlen - wie hier - jegliche Anhaltspunkte dafür, dass abstrakt angesprochene, als unwesentlich eingeordnete Gründe für einen Interessenkonflikt gänzlich anders einzuschätzen sind, begründet die insoweit allein theoretische Möglichkeit einer Fehleinschätzung noch keinen hinreichend konkreten Anhalt für eine Fehlbehandlung möglicher Interessenkonflikte durch den Aufsichtsrat.
Hintergrundinformationen zu einem denkbaren Interessenkonflikt von Aufsichtsratsmitgliedern und dabei insbesondere deren Gründe sind im Regelfall nur dann für einen durchschnittlichen Aktionär von Belang, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dem daraus resultierenden Konflikt sei im Rahmen der Organtätigkeit nicht ausreichend begegnet worden. Denn nur die Überprüfung eines gewissenhaften Umgangs mit bestehenden Interessenkonflikten ist für die Entlastungsentscheidung vornehmlich des Aufsichtsrates von Bedeutung, nicht hingegen die generelle Kenntnis aller denkbaren Konfliktpotentiale. Letzterer Aspekt dient lediglich der Befriedigung eines wie auch immer motivierten allgemeinen Informationsinteresses, vermag aber nicht durch die dem Aktionär zuteil werdende Aufgabe, über die Entlastung der Organe zu entscheiden, begründet werden. Entsprechend waren die von der Antragsgegnerin zusätzlich zu der erteilten Antwort eingeforderten Auskünfte für die Beurteilung der anstehenden Tagesordnungspunkte aus Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs (vgl. dazu etwa BGH, NZG 2009, 342 Rdn. 39; NJW 2005, 828, 829; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 28) jedenfalls nicht erforderlich.
Der vorstehenden Ansicht steht auch nicht - wie der Antragsteller meint - der Umstand entgegen, dass die Berichtspflicht nach Ziffer 5.5.3 Deutscher Corporate Governance-Kodex (im Folgenden DCGK) keine Einteilung in wesentliche und unwesentliche Gründe für einen Interessenkonflikt kennt. Denn allein dem Umstand, dass dem Wortlaut zufolge über alle Interessenkonflikte zu berichten ist, ist nicht zu entnehmen, dass eine Abstufung zwischen verschiedenen Gründen für eine potentielle Konfliktlage nicht nur möglich, sondern sogar geboten ist. Damit steht zugleich mit der Textpassage in Einklang, dass eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht sein muss, um ein Informationsbedürfnis des verständigen, durchschnittlichen Aktionärs auslösen zu können. Andernfalls würde nicht nur die Berichtspflicht, sondern insbesondere das hier allein interessierende, in der Hauptversammlung zu befriedigende Auskunftsrecht des Aktionärs uferlos und damit völlig abseitige Hintergrundinformationen umfassen, die zum Teil den maßgeblichen Akteuren selbst nicht bewusst und Konfliktlagen allein theoretischer Natur auslösen können. Zudem kennt ebenfalls der DCGK unterschiedliche Abstufungen von Interessenkonflikten, da gemäß Ziffer 5.5.3 Satz 2 DCGK nur wesentliche und nicht nur vorübergehende Konflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes zur Beendigung des Mandats führen sollen. Entsprechend folgerichtig ist es, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Gründen, die einen Konflikt begründen können, zu unterscheiden und hiermit ein jeweils unterschiedliches Informationsinteresse des verständigen Aktionärs zu verbinden.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsbegehrens nach § 132 AktG vorliegen. Insbesondere ist die Auskunft entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht erteilt worden. Darüber hinaus ist sie erforderlich und ergibt sich aus dem Umstand, dass die begehrten Informationen die Sitzungen des Aufsichtsrats betreffen, vorliegend kein Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin. Im Einzelnen:
Der streitgegenständliche Redekomplex mit der darin enthaltenen Frage 2 lautet:
Im Bericht des Aufsichtsrats führen Sie aus - Zitat - €Herr C nahm an den Beratungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses und des Präsidialausschusses hinsichtlich der Untersuchung über Vorgänge im Bereich Corporate Security sowie damit zusammenhängender Mandatierungen von externen Beratern nicht teil, soweit diese Untersuchungen seine Person betrafen€. Herr C hat sich bis heute weder im Namen der Bank für diese Affäre entschuldigt, noch hat er uns gesagt, dass er mit den Vorgängen im Corporate Security nichts zu tun gehabt hat. Und diese Vorgänge fielen alle in die Zeit, in der C diesen Bereich als Vorstandsmitglied verantwortete oder jedenfalls als Vorsitzender des Aufsichtsrates zu überwachen hatte.
Bitte erläutern Sie daher, wieso ein Teil dieser Untersuchungen seine Person nicht betrifft, welcher dies ist und um welche zugrunde liegenden Vorgänge es sich handelt.
In diesem Zusammenhang führte der Aufsichtsratsvorsitzende der Antragsgegnerin aus:
Soweit Herr D mir eine Verstrickung in oder sogar eine Verantwortung für die von ihm so genannte Daten- oder Spionageaffäre vorwirft, weise ich seine ehrenrührigen Behauptungen auf das Schärfste zurück. In insgesamt drei Untersuchungen durch eine unabhängige Wirtschaftskanzlei, durch Wirtschaftsprüfer im Auftrag der BaFin und durch die Staatsanwaltschaft ist festgestellt worden, dass ich keinen Auftrag zu irgendwelchen von Herrn D behaupteten Ausforschungen gegeben habe. Die Untersuchung der BaFin kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass mir in diesem Zusammenhang keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dementsprechend hat es die Staatsanwaltschaft schon abgelehnt, überhaupt nur ein Ermittlungsverfahren gegen mich einzuleiten.
Diesen Ausführungen zu der fehlenden Verstrickung oder Verantwortung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin, C, in die Datenaffäre sind ebenso wie den weiteren, von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang erwähnten Angaben im Aufsichtsratsbericht und der Auskünfte auf eine anders lautende Frage eines anderen Aktionärs (vgl. dazu Bl. 41 f. d. A.) keine Antwort auf die gestellte Frage. Weder geht daraus hervor, welcher Teil der Untersuchungen nach Auffassung der Antragsgegnerin Herrn C betraf und welcher nicht, noch lässt sich den Ausführungen eine Begründung für die vorgenannte Differenzierung entnehmen.
Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass sich allein aus der Angabe, alle externen Untersuchungen hätten zu dem Ergebnis geführt, dass Herrn C kein Vorwurf im Rahmen der Affäre zu machen sei, das Fehlen eines Interessenkonfliktes ergebe, zieht sie nicht hinreichend in Betracht, dass ein möglicher Konflikt auch dann gegeben ist, wenn - wie den Angaben der Antragsgegnerin zufolge geschehen - die Aufklärungsbemühungen zugunsten des Aufsichtsratsvorsitzenden ausgehen. Allein die Tatsache der Untersuchung begründet das Interesse an deren Ausgang und damit die potentielle Gefahr mangelnder Objektivität des von der Untersuchung betroffenen Aufsichtsratsmitgliedes. Entsprechend ist zumindest ein möglicher Interessenkonflikt aufgetreten. Im Übrigen dürfte dies aber ohnehin ebenfalls der Auffassung der Antragsgegnerin entsprechen, da dem Aufsichtsratsbericht zufolge C aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes nicht an den Beratungen betreffend die Untersuchungen teilnahm, die ihn betrafen, und dies unabhängig von der Tatsache, dass diese Ermittlungen zu einem dem Aufsichtsratsvorsitzenden positiven Ergebnis gekommen sein dürften.
Die insoweit unbeantwortet gebliebene Frage war zudem erforderlich, um ein Auskunftsbegehren im Sinne von § 132 AktG begründen zu können.
Die Auskunftspflicht ist ihrem Zweck entsprechend auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind (vgl. BGH, NZG 2005, 77, 78; BayObLG, ZIP 1996, 1743, 1744). Maßstab für die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH, NZG 2005, 77, 78; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rdn. 12). Für ihn muss die begehrte Auskunft ein zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung wesentliches Element bilden, wobei in diesem Rahmen ebenfalls ergänzende Auskünfte verlangt werden können (vgl. KG, AG 1994, 469; BayObLG, ZIP 1996, 1743, 1744; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rdn. 12). Daher kann die Erforderlichkeit immer nur in Zusammenhang mit einem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 679, 680).
Maßgeblicher Tagesordnungspunkt ist vorliegend die Entlastung des Aufsichtsrates. Hierzu hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge ein wesentlicher Aspekt für die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates die Frage ist, wie bestehende oder potentielle Interessenkonflikte in der vergangenen Amtsperiode vom Aufsichtsrat behandelt worden sind (vgl. BGH, NZG 2009. 342, 345 f.). Entsprechend ist in Nr. 5.5.3. des DCGK festgehalten, dass der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung nicht nur über aufgetretene Interessenkonflikte, sondern auch über deren Behandlung informieren soll.
Vorliegend war nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers der Aufsichtsratsvorsitzende während der in Rede stehenden Vorfälle entweder das für den Bereich verantwortliche Vorstandsmitglied oder aber Vorsitzender des Aufsichtsrates gewesen. Entsprechend musste zunächst aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs davon ausgegangen werden, dass alle Untersuchungen zu dem Thema C in der einen oder anderen Form betreffen konnten. Da - wie dargelegt - ein positiver Ausgang der Untersuchungen den zuvor bestehenden Interessenkonflikt nicht beseitigte, war ein wesentlicher Aspekt der Behandlung des potentiellen Interessenkonfliktes aus der Sicht des außenstehenden Aktionärs die Einteilung der Untersuchungen in solche, die den Aufsichtsratsvorsitzenden (direkt) betrafen mit der Folge eines Ausschlusses von den diesbezüglichen Beratungen und solchen, bei denen eine solche unmittelbare Betroffenheit nach Auffassung der Aufsichtsratsmitglieder nicht bestand mit der daraus gezogenen Konsequenz, dass C an jenen Sitzungen teilnehmen durfte.
Gerade diesen Aspekt der Behandlung des Interessenkonfliktes zu erfahren war erkennbares Ziel der Fragen nach dem Gegenstand der Untersuchungen, die C nicht betrafen, und nach den Gründen dafür, dass aus Sicht des Aufsichtsrates eine Betroffenheit nicht vorlag. Wenn aber die Behandlung der Interessenkonflikte im Aufsichtsrat derart im Zentrum des Interesses der Aktionäre liegt, dass sie dem DCGK zufolge in den Aufsichtsratsbericht aufgenommen werden sollen, kann Fragen hierzu, die sich nach den Gesamtumständen und den im Bericht gemachten Angaben als notwendige Ergänzung und Vertiefung geradezu aufdrängen, die Erforderlichkeit für die Entlastungsentscheidung des Aufsichtsrates nicht abgesprochen werden. Insoweit kommt dem Auskunftsanspruch nach § 131 AktG eine ergänzende Funktion neben den Informations- und Berichtspflichten zu, die sich vorliegend aus dem Bericht des Aufsichtsrates nach § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG und der Pflicht zur Erläuterung des Berichtes nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG ergeben (vgl. KKAktG/Kersting, 3. Aufl., § 131 Rdn. 29; Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 38).
Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es gehe nur um die Beurteilung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, die wiederum im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nicht zu klären sei. Denn die Frage zielt nicht auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben ab, sondern verfolgt den Zweck, die zutreffend geschilderte Behandlung des denkbaren Interessenkonfliktes mit Blick auf deren Angemessenheit und Zweckmäßigkeit einschätzen zu können. In Rede steht nicht, ob - entgegen der Angabe der Antragsgegnerin - C an einer Aufsichtsratssitzung teilnahm, bei der aus Sicht der Antragsgegnerin die Untersuchung das Aufsichtsratsmitglied nicht (unmittelbar) betraf und ein Interessenkonflikt mithin nicht vorlag, sondern ob diese Sichtweise im konkreten Fall sachgerecht war. Dies unterfällt dem Interesse eines durchschnittlichen Aktionärs und bildet den Kernpunkt der von ihm insoweit erwarteten Beurteilung des Umgangs des Aufsichtsrats mit denkbaren und insbesondere aufgrund der bekannten Umstände nicht fernliegenden Interessenkonflikten.
Schließlich steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dem Auskunftsbegehren nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit der Gesellschaft handeln muss (vgl. etwa Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 130). Zwar ergibt sich aus §§ 109, 116 S. 2 AktG, dass hinsichtlich der konkreten Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen kein Auskunftsrecht besteht (vgl. BVerfG NJW 2000, 349, 351, OLG Stuttgart, WM 1995, 617, 620, Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rdn. 11; Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 19). Bei der Frage nach der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit der Gesellschaft, wie sich nicht zuletzt aus der entsprechenden Regelung in § 109 AktG ergibt. Insoweit werden zu Recht Fragen zur Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an den Sitzungen für zulässig erachtet (vgl. Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 131). Gerade die Teilnahme von C an den unterschiedlichen Aufsichtsratssitzungen steht aber als Teil der Behandlung des Interessenkonfliktes in Rede.
Im Übrigen ist zugleich dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Auskünfte, die für die Beurteilung der Behandlung des Interessenkonflikts unerlässlich sind, auch dann dem Auskunftsanspruch unterliegen, wenn sie die Aufsichtsratssitzung betreffen und insoweit Informationen über ein während der Aufsichtsratssitzung behandeltes Thema beinhalten. Andernfalls liefe der Anspruch leer. Unterbliebe nämlich sogar eine Benennung der im Aufsichtsrat behandelten Thematik aus Gründen der Vertraulichkeit, ließe sich das Bestehen eines Interessenkonfliktes und die damit verbundene Angemessenheit seiner Behandlung durch die Anteilseigner grundsätzlich nicht beurteilen. Die Angaben im DCGK blieben ebenso inhaltsleer wie ein diese Angaben ergänzender Auskunftsanspruch. Zugleich ist, da konkrete Stellungnahmen während der Aufsichtsratssitzung nicht Gegenstand der erbetenen Auskunft sind und auch keine detaillierte Darstellung seiner Behandlung im Aufsichtsrat gefordert ist, ohnehin keine Gefahr für die vornehmlich geschützte Vertraulichkeit der Beratung im Aufsichtsrat und das damit verbundene Beratungsgeheimnis ersichtlich (vgl. dazu Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 19; Vetter, NZG 2009, 561, 565; Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 171 Rdn. 15). Erforderlich zur Beantwortung der Frage ist nicht die Schilderung der betreffenden Beratung im Aufsichtsrat, sondern nur die Benennung der unterschiedlichen Untersuchungen betreffend die Vorgänge im Bereich Corporate Security und die Angabe der Gründe dafür, dass ein Teil dieser Untersuchungen C trotz dessen Stellung als für den Bereich verantwortliches Vorstandsmitglied oder als Aufsichtsratsvorsitzender nicht betrafen. Ohne diese Ergänzung blieben die Angaben im Aufsichtsratsbericht für den außenstehenden Aktionär nicht nachvollziehbar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG, § 132 Abs. 3 Satz 1 iVm § 99 Abs. 1 AktG iVm § 81 FamFG. Es entspricht unter Berücksichtigung des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens der Billigkeit, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu der Hälfte zu tragen haben. Zugleich besteht kein Anlass, einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 132 Abs. 5 Satz 1 iVm 32 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO, wobei der Regelwert von 5.000 € zu veranschlagen war.
Schließlich ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst. Dies gilt ohnehin für die erste Frage, weil es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der im Vordergrund steht, wie die auf die gestellte Frage erteilte Antwort auszulegen ist und darauf aufbauend, ob die Antwort als erschöpfend anzusehen ist. Auch mit Blick auf die zweite Frage ist keine grundsätzliche Bedeutung gegeben. Denn die hier zur Anwendung gebrachten Grundsätze der Erforderlichkeit einer Auskunftserteilung sind ebenso geklärt wie das generelle Interesse der Anteilseigner an Interessenkonflikten im Aufsichtsrat. Dass sich aus der Verbindung beider Themenkreise eine höchstrichterlich zu klärende Frage ergibt, die in einer Vielzahl von Fällen sich praktisch identisch stellt und zugleich ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit hieran begründet, legt weder die bisher ergangene Rechtsprechung noch die Kommentarliteratur zu § 132 AktG nahe.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 09.11.2011
Az: 21 W 32/11
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