Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 5. Februar 2015
Aktenzeichen: 2 U 81/14
(OLG Stuttgart: Urteil v. 05.02.2015, Az.: 2 U 81/14)
Gegen die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof eine Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeschrift eingelegt worden.
Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: XI ZR 101/15.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2014 (Az.: 44 O 7/14 KfH), berichtigt durch Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 03. Juli 2014, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer I. zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.
Gründe
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Darlehensverträge geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2014 (Az.: 44 O 7/14 KfH), berichtigt durch Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 03. Juli 2014, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
Unabhängig davon, welche Fassung des Art. 247 § 6 EGBGB man zugrunde lege, müsse der Verbraucherdarlehensvertrag jedenfalls hinreichend klar und deutlich über das Widerrufsrecht belehren.
Dies sei bei der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung der Fall. Obwohl anders als im Verfahren 2 U 98/13 vor dem OLG Stuttgart zu beurteilen, nicht durch einen schwarz umrandeten Kasten von den sonstigen Hinweisen zur Abtretbarkeit bzw. zum Einverständnis in die Datenübermittlung abgetrennt, sei die streitgegenständliche Widerrufsinformation ähnlich deutlich gestaltet wie die, die der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde gelegen habe. Der Text zu den Hinweisen zur Abtretbarkeit, das Einverständnis in die Datenübermittlung und die Widerrufsinformation seien grafisch locker gestaltet, jeweils mit fett gedruckten Überschriften mit Kennzahlen versehen und durch eine größere Schriftgröße der Überschriften jeweils leicht auffindbar. Hinzu komme, dass sich sowohl vor als auch nach der Überschrift €14 Widerrufsinformation" ein kleiner Absatz befinde, so dass dieser Begriff einem durchschnittlichen Leser mit mittelmäßiger Aufmerksamkeit durchaus ins Auge springe. Außerdem sei auch der Begriff €Widerrufsrecht" wiederum fett gedruckt, so dass auch er die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Verbrauchers auf sich ziehe.
Die absolute Schriftgröße des Textes ermögliche ein leichtes Lesen ohne jegliche Anstrengung.
Eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise hinsichtlich keiner anderen zu gebenden Belehrung oder Information finde, sei nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, a. a. 0., S. 13). Dass die Beklagte die Hinweise unter Ziff. 12 und 13 ihres Formulars in gleicher Schriftgröße gestaltet habe, stehe der gebotenen Deutlichkeit nicht entgegen, da sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Gesetz ergebe.
Auch die Ankreuzoptionen machten das Formular nicht unklar. Sie seien deutlich gestaltet. Der Verbraucher sei auch an Optionen und den Umgang mit diesen gewöhnt. Diese beeinträchtigten seine geschützten Interessen nicht.
Auf Verwendungsfehler stütze der Kläger seine Klage nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Er trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
Das Landgericht liste zwar die Unterschiede zwischen dem zu beurteilenden Formular und demjenigen auf, das der Senat in seiner Parallelentscheidung zu beurteilen gehabt habe, gehe dann aber über diese hinweg.
Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB erlaube: €Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser €Satz 3" regele wiederum: €Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2.€ Damit sei ein Abheben vom übrigen Text erforderlich.
Die Ausklammerung von § 6 aus dem Gleichgestaltungsgebot lasse den vom Senat gezogenen Rückschluss nicht zu. Vielmehr stelle Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB einen Beleg dafür dar, dass der Gesetzgeber die Widerrufsbelehrung von dem Gleichgestaltungsgebot bewusst ausgenommen habe, wenn es dort ausdrücklich heiße: €Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." Es solle gewährleistet werden, dass die Widerrufsinformation im übrigen Vertragstext nicht untergehe, wenn und weil sie eben hervorgehoben zu platzieren sei.
Es sei kein €Kunstgriff€, wenn der Kläger auf die betreffende Seite des Vertrages abstelle und nicht auf den gesamten Vertrag. Der Verbraucher erhalte den Vertrag geheftet und könne deshalb nicht sämtliche Vertragsseiten gleichzeitig überblicken, sondern müsse ihn durchblättern. Daher müsse für die Gestaltung maßgeblich sein, wie sich die Gestaltung für den Verbraucher zu eben demjenigen Zeitpunkt darstelle, zu dem er die Widerrufsbelehrung einsehe.
Es wäre überdies mehr als überraschend, wenn der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei einem Darlehensvertrag mit einem Nennbetrag von 100.000,- EUR (K 3) niedriger einschätzte als beispielsweise bei einem Fernabsatzvertrag über den Kauf eines einfachen Kugelschreibers im Internet.
Erst recht habe es keinen Sinn, dass der Gesetzgeber zwar sowohl in Art. 247 § 6 EGBGB als auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich auf die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung abstelle, es aber für die Zulässigkeit der Belehrung gleichwohl genügen lasse, wenn die Widerrufsbelehrung zumindest die gleiche Schriftgröße und Gestaltung aufweise wie die übrigen Vertragsklauseln. Wäre das so, hätte die Gesetzlichkeitsfiktion überhaupt keine eigenständige Bedeutung.
Ausgehend von der €Biomineralwasser"-Entscheidung des BGH (BGHZ 194, 314), wonach die angegriffene Werbemaßnahme den Streitgegenstand bilde, und von der in der Berufungsbegründung enthaltenen Klarstellung, dass die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nicht auf die Verwendung einer Ankreuzvariante per se stütze, sondern auf den konkreten Inhalt abstelle, dürfe der Inhalt der angegriffenen Widerrufsbelehrung für die Frage nach deren Zulässigkeit nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Belehrung sei jedenfalls im Blick auf die konkrete Verwendung unzulässig. Der Vertrag gemäß Anlage K 3 enthalte irrelevante Belehrungselemente, die nur den Text sinnlos aufblähten und dazu führten, dass die einschlägigen Belehrungselemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher auf mehreren Seiten wie in einem Puzzle zusammengefügt werden müssten.
Auch der Kläger sei zunächst wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung versehentlich unangekreuzt gelassen habe. Folgerichtig werde der Verbraucher, wie das Landgericht zutreffend bemerkt habe, wenn schon nicht aus Neugier, so doch um ein Versehen auszuschließen, die Passagen zumindest €überfliegen". Dann aber liege die Gefahr einer Ablenkung vor. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt.
Die Berufung verweist - auch zur Frage einer Revisionszulassung - auf Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.05.2014 - Az.: 44 0 7/14 KfH - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010):[Auf die Wiedergabe der Formularseite auf S. 4a des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen]
II. Der Beklagten wird weiter untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Immobiliendarlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010).
III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung:
Dass die Widerrufsbelehrung der am deutlichsten hervorgehobene Teil des gesamten Vertragstextes sei, fordere das Gesetz nicht. Jedenfalls das in Ziffer 13 enthaltene Einverständnis in die Datenübermittlung bedürfe ebenfalls einer deutlichen Hervorhebung (§ 4a Abs. 1 S. 4 BDSG). Gleiches gelte für den Hinweis in Ziffer 12 zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung sowie zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses.
Das von der Berufung hervorgehobene Deutlichkeitsgebot sei hier, entgegen der Rechtsprechung des Senates, unanwendbar (s. schon KE 4 ff.).
Die gegebene Widerrufsbelehrung falle jedem €normalen", den Vertrag lesenden Darlehensnehmer aufgrund der Schriftgröße, des Fettdrucks, der Überschriften sowie der sonstigen Gestaltungsmerkmale sofort ins Auge, was als ausreichende Hervorhebung im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist.
Die Ankreuzoptionen habe der Senat in seiner Parallelentscheidung mit überzeugenden rechtlichen Argumenten gebilligt. Es bestehe für den Verbraucher kein Zweifel daran, dass die nicht angekreuzten Varianten für ihn unerheblich seien, unabhängig davon ob einzelne Varianten für Immobiliendarlehensverträge unerheblich blieben, was bestritten werde.
Die gewählte Ankreuzoption führe nicht dazu, dass die sonstigen relevanten und vorangestellten Belehrungselemente untergingen oder nicht wahrgenommen würden. Dass die zutreffende von mehreren Ankreuzvarianten anzukreuzen sei, sei eine Selbstverständlichkeit und müsse daher nicht im Vertrag erwähnt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2015.II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage ist zulässig, jedoch mit beiden Anträgen unbegründet. Der Senat hatte über die Rechtsfragen, die der Fall aufwirft, schon in dem Verfahren 2 U 98/13 zu entscheiden. Von den Ausführungen in jener Entscheidung abzuweichen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Auch die mittlerweile erfolgte Änderung des Gesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis (Art. 247 § 6 wurde eingefügt durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl I, S. 2355, mit Wirkung vom 11. Juni 2010 und in Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3 a des Gesetzes vom 27. Juli 2011, BGBl I, S. 1600, mit Wirkung vom 04. August 2011 und in Abs. 2 Satz 3 durch Art. 2 Nr. 5 c des Gesetzes vom 20. September 2013, BGBl I, S. 3642 mit Wirkung vom 13. Juni 2014, zitiert nach juris). Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt, wird er wie vorliegend auf Wiederholungsgefahr gestützt, voraus, dass das angegriffene Handeln zum Zeitpunkt der Begehung rechtswidrig war und dies auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in kerngleicher Weise immer noch ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2013 - I ZR 187/09, GRUR 2013, 414, bei juris Rz. 8; und vom 08. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238, bei juris Rz. 10 - Marktführer Sport). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.
Der mit dem Klageantrag Ziffer I erhobene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar hält der Senat trotz der Einwände der Beklagten daran fest, dass auch in Darlehensverträgen eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (bedeutungsgleich: der Widerrufsinformation) geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular hinreichend erfolgt (dazu b). Aus der konkreten Verwendung, wie sie der Kläger in der Berufungsbegründung ins Feld führt, kann für den Klageantrag Ziffer I, der sich auf die Verwendung eines bestimmten Formulars bezieht, nichts hergeleitet werden.
a)
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Vordrucks und der Klageerhebung geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung (so schon OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13 [nicht in allen Teilen rkr.], u.H. auf BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.). Auf die Ausführungen in jenem Senatsurteil wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.
b)
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die angegriffene Formulargestaltung den gesetzlichen Vorgaben genügt.
aa)
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinweggeführt wird, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (so schon OLG Stuttgart, a.a.O.).
bb)
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, mithin im Privatrechtsverkehr nicht unmittelbar gelten, sondern nur im Wege einer mittelbaren Drittwirkung (Böttcher/Hohloch, in: Erman, BGB, 14. Aufl., 2014, Rn. 30 zu § 242, u.H. auf BVerfG 7, 198, 205 f.; 7, 261, 269; 42, 134, 148; 73, 261, 269; 84, 192, 195; 86, 122, 128 f.; 89, 214, 229 f.; 96, 375, 398; 102, 347, 362; u.a.), auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten sind, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
cc)
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
dd)
Der Gesetzeszweck erfordert nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben (so schon OLG Stuttgart, a.a.O.).
ee)
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Daran vermögen auch die hierzu erhobenen Angriffe der Berufung nichts zu ändern. Die Auffassung des Klägers widerspricht schon der auch vom Kläger zitierten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, der zufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.). Ein Ausnahmefall, wie beispielsweise bei einer Blickfangwerbung gegeben, liegt hier nicht vor.
So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm der Vertragstext entgegentritt.
ff)
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus anderen Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab. Abzustellen ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich verständigen Verbrauchers, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft; BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184, Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; und vom 08. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238, bei juris Rz. 19 - Marktführer Sport). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer bestimmten, besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe.
gg)
Die in dem im Klageantrag Ziff. I in Bezug genommenen Formular unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Der Senat verkennt, wie auch schon das Landgericht, nicht die von der Berufung betonten Unterschiede zu dem Formular, das Gegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen 2 U 98/13 war, insbesondere dass in jenem eine Umrahmung enthalten war, derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet. Diese betont zwar den Hervorhebungseffekt noch einmal deutlich, ist aber nicht unabdingbar für eine dem Gesetzeszweck genügende Hervorhebung. Die Belehrung hebt sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die unstreitig grafisch aus dem Fließtext hervorgehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führt dazu, dass der Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit liest, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders aufmerksam wird. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages - erst recht wenn er, wie vom Kläger ins Feld geführt, über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen wird - ist davon auszugehen, dass sich der Kreditnehmer (Verbraucher) nicht nur oberflächlich mit dem Text befasst. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteile vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20; und vom 24. April 2014 - 2 U 98/13).
2.
Auch der Klageantrag Ziffer II ist unbegründet. Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter. Ein Lauterkeitsverstoß durch die Handhabung des Formulars im Einzelfall ist vom Klageantrag nicht umfasst.
a)
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden sei. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des streitgegenständlichen Formulars, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Daran ändert auch die von der Berufung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand in Wettbewerbssachen nichts. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Auch dies hat der Senat bereits in dem Verfahren zum Aktenzeichen 2 U 98/13 entschieden. Daran ist festzuhalten. Demnach gilt:
aa)
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB (in allen in Betracht zu ziehenden Fassungen) ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F., m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 S. 1, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter, noch in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind, für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genügt.
(1)
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist.
(2)
Nicht zu folgen ist dem Kläger darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung durch die anderen, nicht angekreuzten Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind; regelmäßig wird er sie gar nicht lesen. Denn er entnimmt auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Eines ausdrücklichen Hinweises, wie ihn der Kläger für erforderlich hält, bedarf er dazu nicht. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.III.
A
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
B
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer I zu, da die Sache insoweit rechtsgrundsätzlich ist (der Bundesgerichtshof hat über die im Parallelverfahren eingelegte Revision, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden).
Im Übrigen liegt kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 ZPO vor. Auch insoweit gilt, was in dem Senatsurteil vom 24. April 2014 (2 U 98/13) ausgeführt ist. Die Entscheidung lässt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend klar herleiten. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber angesprochenen Vorschrift des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB kommt dabei keine Bedeutung zu. Sie ist erst am 13. Juni 2014 in Kraft getreten und kann daher die Entscheidung über den auf Wiederholungsgefahr aus einer früher begangenen Handlung gestützten Unterlassungsanspruch nicht beeinflussen.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 05.02.2015
Az: 2 U 81/14
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