Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 231/04

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2005, Az.: 33 W (pat) 231/04)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2004 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 302 53 808.9/36 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 36 908.9/35 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 3. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 302 53 808.9/36 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 36 908.9/35 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Kätker Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2005
Az: 33 W (pat) 231/04


Link zum Urteil:
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