Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Januar 2011
Aktenzeichen: 2a O 189/10
(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.01.2011, Az.: 2a O 189/10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist zuchtbuchführender Rassehundezuchtverein für die Hunderasse "Weiße Schweizer Schäferhunde". Die Klägerin war von 1993 bis 2008 Mitglied des Beklagten. Sie züchtete seit 1998 über den Beklagten Hunde der Rasse "Weiße Schweizer Schäferhunde". Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "Zwinger vom Kaisersbrunnen", eingetragen am 31.01.2002 für die Klassen 41 und 42 (Ausbildung und Dressur von Tieren mit dem Ziel der Entwicklung ihrer geistiger Fähigkeiten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tierpflege und Tiermedizin; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tierzucht, insbesondere Züchtung von Hunden). Auf ihrer Internetseite unter der Domain www.kaiserbrunnen.de präsentiert sie ihre Hunde.
Zwischen den Parteien kam es infolge einer Satzungsänderung des Beklagten im Jahre 2006 zum Streit. Die Satzungsänderung ging u.a. dahin, unter § 1 der Satzung einzufügen: "Der BVWS darf alle erhobenen und erfassten Daten von Hunden uneingeschränkt für die Zucht verwenden. Dazu zählen auch Forschungsprojekte, Abstammungskontrollen, Kataloge, Drucke, Zuchtbuchveröffentlichungen und Ähnliches. Die Daten können zu diesen Zwecken auch an Dritte weitergegeben werden (….)". Die Klägerin sieht hierin ein datenschutzrechtliches Problem. Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2008 auf, die von ihm erhobenen Daten ihrer Hunde mit Fristsetzung zum 22.08.2008 aus dem Zuchtbuch herauszunehmen. Als der Beklagte diese Forderung der Klägerin endgültig ablehnte, erklärte die Klägerin am 07.09.2008 ihren sofortigen Austritt aus dem Verein.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe vertrauliche Daten seiner Mitglieder an ein Schweizer Forschungsinstitut übersandt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, sämtliche gespeicherte Daten über die Hunde
"A", geb. 22.01.1998, Zuchtbuch-Nr. .........
"B", geb. 03.02.2004, Zuchtbuch-Nr. .........
"C”, geb. 19.01.2007, Zuchtbuch-Nr. .........
"D", geb. 16.12.1995, Zuchtbuch-Nr. .........
"E", geb. 07.03.2000, Zuchtbuch-Nr. .........,
zu löschen;
2. dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, den Markentext "Zwinger vom Kaisersbrunnen" oder Teile dieses Textes zu verwenden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, ein berechtigtes Interesse an der Weiternutzung der Daten der streitgegenständlichen Hunde im Zuchtbuch zu haben. Die Streichung der Namen würde zu einer Unvollständigkeit des Zuchtbuches führen. Die Vollständigkeit des Zuchtbuches sei insbesondere auch für die aus den Verbindungen der Hunde der Klägerin hervorgegangenen Welpen von Bedeutung.
Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung der Daten ihrer Hunde im Zuchtbuch des Beklagten nicht zu.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG.
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Bei den in dem Zuchtbuch gespeicherten Daten der Klägerin handelt es sich auch um personenbezogene Daten.
Nach der Definition in § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Da nach der Zuchtordnung des Beklagten (Anlage 21) zu den Daten der Zuchtbücher Name und Anschrift des Züchters gehören, ist die Klägerin aufgrund der im Zuchtbuch gespeicherten Daten über die streitgegenständlichen Hunde hinreichend bestimmt.
Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten orientiert sich dabei an §§ 28, 29 BDSG. Eine Zulässigkeit der Speicherung der Hundedaten folgt aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG.
Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die Erforderlichkeit ergibt sich hier bereits aus dem von der Klägerin in der Zeit 2006 bis September 2008 akzeptierten, aus der Zuchtordnung (§ 1 lit. q) folgenden Verwendungszweck, der Zuchtbuchveröffentlichung und auch der Weitergabe an Dritte für Forschungsprojekte. Entscheidend ist, dass der Verwendungszweck bei der Erhebung der Daten konkret festgelegt wird, was hier durch die Satzung geschehen ist. Da sich der Verwendungszweck nicht nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft geändert hat, ist die Speicherung nicht durch den Austritt der Klägerin unzulässig geworden.
Ein überwiegendes Interesse der Klägerin an einem Ausschluss der Nutzung der Daten durch den Beklagten kann nicht festgestellt werden. Sie führt hierzu lediglich aus, dass ihr schutzwürdiges Interesse darin bestehe, dass sie keinerlei Auskünfte über die Weitergabe ihrer noch eingetragenen Hunde an das Schweizer Forschungsinstitut wolle und die Nutzung der Namen ihrer Hunde mangels Nachzucht im Verein des Beklagten nicht erforderlich sei. Dem steht das Interesse des Beklagten an der Führung eines vollständigen Zuchtbuches zur Erfüllung seines Satzungszweckes, die Zucht gesunder, wesensfester und rassereiner Hunde zu ermöglichen, gegenüber. Dass eine Nachzucht nicht mehr im Rahmen einer Mitgliedschaft bei dem Beklagten erfolgt, ist für den Satzungszweck der Beklagten nicht entscheidend. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 8 lit. c) ihrer Zuchtordnung mindestens drei Generationen nachgewiesen werden müssen, die in anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind. Betroffen hiervon sind also nicht nur die Welpen aus der unmittelbaren Nachzucht der streitgegenständlichen Hunde, sondern auch weitere Generationen, die ggf. wieder zur Mitgliedschaft der Beklagten gehören (können). Das Vorbringen der Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.01.2011 war unerheblich (§ 296a ZPO).
II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Untersagung der Bezeichnung "Zwinger vom Kaisersbrunnen" oder Teile dieses Textes. Die Klägerin stützt den Unterlassungsanspruch auf ihre eingetragene Marke. § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG setzt eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin voraus. Ob ein markenmäßiger Gebrauch des angegriffenen Zeichens vorliegt, richtet sich in erster Linie nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, im Regelfall also nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittverbrauchers. Die Verkehrsauffassung wird dabei durch den konkreten Marktauftritt des angegriffenen Zeichens bestimmt, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, und zwar auch solche, die außerhalb des angegriffenen Zeichens selbst liegen (für das Vorstehende: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 14 Rn. 83). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine markenmäßige Benutzung vorliegend zu verneinen. Denn der Text "F" im Zuchtbuch wird - wie alle dort aufgeführten Hunde und Zwinger - lediglich beschreibend für den Namen des Hundes verwendet, nicht jedoch kennzeichenmäßig.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO
Streitwert: 20.000,00 EUR
LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.01.2011
Az: 2a O 189/10
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