Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 7. August 2015
Aktenzeichen: 1 S 1239/15
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 07.08.2015, Az.: 1 S 1239/15)
1. Besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG (juris: DSG BW 2010), die den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vorgehen, sind nur solche Normen, die als spezielle Datenschutzvorschriften Zulässigkeit und Grenzen der Datenverarbeitung regeln.
2. Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen insoweit nicht aus (so bereits Senatsurteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - DVBl. 2014, 579).
3. Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschuss nach Art. 35 Abs. 2 LV( juris: Verf BW), §§ 13, 14, 16 UAG (juris: UAbgG BW) erstreckt sich grundsätzlich auch auf Daten, die nur deswegen vorhanden sind, weil sie zu einem früheren Zeitpunkt unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG (juris: DSG BW 2010) und damit rechtswidrig nicht gelöscht worden sind.
4. Die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss findet ihre Grenze am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG.
5. Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses erstreckt sich daher von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11,15/83 - BVerfGE 67, 100 <144>; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - BVerfGE 77, 1<47>).
6. Wenn ein Untersuchungsausschuss nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV( juris: Verf BW), § 14 Abs. 1 UAG (juris: UAbgG BW) die Landesregierung zur Vorlage von Akten und Beweismitteln auffordert, sind sowohl der Untersuchungsausschuss als auch die Landesregierung verpflichtet, diese verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts zu beachten.
7. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG erfordert daher einen verfahrensrechtlichen Schutz, der sicherstellt, dass Daten mit streng persönlichem Charakter einem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden.
8. Diesen verfahrensrechtlichen Schutz gewährleistet § 13 Abs. 5, 6 UAG (juris: UAbgG BW) in verfassungskonformer Auslegung: Wenn nach § 14 UAG (juris: UAbgG BW) vorzulegende Akten oder sonstige Beweismittel Informationen mit rein persönlichem Charakter enthalten können, ist der Untersuchungsausschuss verpflichtet, die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG einem Richter zu übertragen, der gemäß § 13 Abs. 6 UAG (juris: UAbgG BW) i.V.m. § 110 StPO die Durchsicht der Beweismittel vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG (juris: UAbgG BW) i.V.m. § 304 StPO angefochten werden kann.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner die bei ihm vorhandenen Daten der Exchange-Postfächer der Antragstellerin nicht an den Untersuchungsausschuss €Polizeieinsatz Schlossgarten II€ des Landtags von Baden-Württemberg, sondern nur an einen Richter herausgeben darf, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 des Untersuchungsausschussgesetzes übertragen hat, der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 110 der Strafprozessordnung vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 304 der Strafprozessordnung angefochten werden kann.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin war bis Mai 2011 Ministerin für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Baden-Württemberg. Sie erstrebt die Löschung sämtlicher noch beim jetzigen Umweltministerium vorhandener Daten der sie betreffenden Exchange-Postfächer aus ihrer Zeit als Ministerin mit den darin enthaltenen, an sie gerichteten und von ihr versandten E-Mails sowie E-Mail-Entwürfen. Diese befinden sich auf drei Magnetbändern, die als Datensicherung des gesamten Serverbestandes des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wegen einer Neuverteilung der Ressortbereiche dieses Ministeriums im Anschluss an die Landtagswahl 2011 angelegt wurden. Zweck der seinerzeit erfolgten Datensicherung war es, im Hinblick auf die mit der Verschiebung einzelner Ressortbereiche einhergehenden IT-Veränderungen bei Bedarf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Serverbestandes ermöglichen zu können.
Mit Beschluss vom 18.12.2013 setzte der Landtag von Baden-Württemberg den Untersuchungsausschuss €Polizeieinsatz Schlossgarten II€ ein. Nach dem Einsetzungsbeschluss hat dieser folgenden Auftrag (LT-Drs. 15/4640):
€I. zu untersuchen,
1. ob und in welchem Umfang der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses €Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten€ (Drucksache 14/7500) unvollständig ist, welche Unterlagen € auch unter Berücksichtigung des Kernbereichs exekutiver Verantwortung € diesem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt wurden, insbesondere wann und von wem welche Unterlagen vorenthalten wurden, aus welchen Gründen und unter wessen Verantwortung;
2. ob und ggf. in welchem Umfang der Landtag durch unvollständig vorgelegte Akten in seinen Rechten verletzt worden ist;
3. ob und ggf. auf welche Weise und mit welchen Zielen es eine politische Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus oder von Dritten auf den Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten gab, insbesondere ob neu aufgetretene Tatsachen oder neu zu beurteilende Tatsachen eine neue Bewertung des Polizeieinsatzes erfordern;
4. wann und aus welchem Grund der 30. September 2010 für den Polizeieinsatz im Schlossgarten festgelegt wurde und welche Personen auf Seiten der CDU-geführten Landesregierung Mappus, der Ministerien, der Polizei oder Dritte an dieser Entscheidung beteiligt waren;
5. ob die für den 6. Oktober 2010 geplante Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten Mappus Einfluss auf den Zeitpunkt des Polizeieinsatzes hatte;...€
In der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses am 19.12.2013 wurde folgender Beweisbeschluss Nr. 3 gefasst:
€Es wird Beweis erhoben über die Fragen zu (...) I. des Untersuchungsauftrages durch Beiziehung sämtlicher Akten, einschließlich Handakten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den Untersuchungsgegenstand direkt, indirekt, konkret oder abstrakt betreffen, und die sich befinden im Bereich der Landesregierung von Baden-Württemberg und ihrer Ministerien, die mit dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten befasst waren (v.a. Staatsministerium, Innenministerium, Justizministerium, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, Ministerium für Finanzen und Wirtschaft).€
Am 26.09.2014 fasste der Untersuchungsausschuss den Beweisbeschluss Nr. 24 a:
€Es wird Beweis erhoben über die Fragen [des Untersuchungsauftrags] durch Beiziehung der Sicherungskopien mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand, die die E-Mail-Postfächer für den Zeitraum 1.8.2010 bis 31.1.2011 von
- Ministerin a.D. ... ... und- Ministerialdirektor a.D. ... ...
enthalten, vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.
Begründung
Der Untersuchungsausschuss hat begründete Anhaltspunkte, dass sich in den Sicherungskopien der oben genannten E-Mail-Postfächer relevante Daten für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags finden lassen.€
Für den Ausschuss ist die Einhaltung der Grundrechte der Betroffenen, die Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes der Betroffenen sowie der Schutz des Kernbereichs der Regierung ein Anliegen von wesentlicher Bedeutung.
Um dies zu gewährleisten wird folgender Verfahrensvorschlag unterbreitet:
Der Vorsitzende wendet sich mit Schreiben an das Ministerium mit der Bitte, die Daten ungeöffnet und ohne Einblick zu nehmen an den Untersuchungsausschuss zu übermitteln.
Die beabsichtigte Übermittlung an den Ausschuss sollte das Ministerium den Betroffenen zuvor anzeigen.
Nachdem die Lesbarmachung der Daten erfolgt ist, erfolgt - ggf. durch einen Amtsrichter - eine Aussonderung der privaten Datenbestände und derjenigen Daten, die keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben. Die derart ausgesonderten dienstlichen Datenbestände mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand werden dem Ministerium mit der Bitte zugeleitet, diejenigen Daten auszusortieren, die dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zuzurechnen sind. Die danach verbleibenden Daten sind an den Ausschuss zu übermitteln. Die übrigen Daten sind sämtlich und unverzüglich zu löschen.€
Das Umweltministerium teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.10.2014 mit, dass sich das Ministerium verpflichtet sehe, ihre ehemaligen Exchange-Postfächer für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 ohne Einsicht zu nehmen vom Gesamtdatenbestand getrennt und sodann ungelesen und versiegelt an den Untersuchungsausschuss zu übermitteln. Es sei beabsichtigt, mit der technischen Abwicklung eine auf Computer-Forensik spezialisierte Fachfirma zu beauftragen, welche vom Ministerium auf die Sicherstellung aller Geheimschutz- und Datenschutzaspekte verpflichtet werde. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Einsichtnahme seien allein durch den Untersuchungsausschuss zu beachten und zu verantworten. Der Untersuchungsausschuss selbst habe durch entsprechende Geheimhaltungsvorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Antragstellerin gewahrt blieben.
Die Klage der Antragstellerin gegen das Land Baden-Württemberg auf Löschung der beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vorhandenen Daten ihrer Exchange-Postfächer, hilfsweise auf Unterlassung der Herausgabe dieser Daten an den Untersuchungsausschuss €Polizeieinsatz Schlossgarten II€ wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab (Urt. v. 20.05.2015 - 5 K 5439/14 - juris).
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, grundsätzlich sei zugunsten der Klägerin ein Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG entstanden. Es bestehe nach § 15 Abs. 4 LDSG eine strenge Zweckbindung der für Zwecke der Datenschutzkontrolle und/oder Datensicherung gespeicherten Daten. Der im Grundsatz bestehende Löschungsanspruch werde nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG durch die vorrangigen Rechtsvorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, insbesondere § 13 Abs. 1 UAG überlagert. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Zweckerreichung der Datenspeicherung nicht an. Von Bedeutung sei in zeitlicher Hinsicht allein, dass gegenwärtig vor dem Hintergrund der Anforderung der Sicherungskopien durch den Untersuchungsausschuss aufgrund seines Beweisbeschlusses Nr. 24 a das Datenmaterial noch vorhanden sei. Die strafprozessualen Rechtsvorschriften der §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in Ermittlungsverfahren seien besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG. Das gelte auch für die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes. Über § 13 Abs. 6 UAG würden strafprozessuale Befugnisse hinsichtlich der Beweiserhebung in entsprechender Weise auf den Untersuchungsausschuss übertragen. Darüber hinaus ergebe sich der Vorrang nach § 2 Abs. 5 LDSG auch aus der Teleologie der in Rede stehenden Regelungen für den Untersuchungsausschuss. Das Kontrollrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses einschließlich des Beweiserhebungsrechts und der grundrechtliche Datenschutz stünden sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssten im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalteten. Dem parlamentarischen Informationsinteresse komme besonderes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der Regierung gehe. Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses sei weit zu fassen. Die dem Untersuchungsausschuss zugedachte Ermittlungs- und Aufklärungsfunktion könne dieser nur umfassend wahrnehmen, wenn sich sein Beweiserhebungsrecht einschließlich des Rechts auf Vorlage und Auswertung von Beweismitteln, welche wie hier personenbezogene Daten auf Sicherungskopien enthielten, gegenüber den die Datenverarbeitung begrenzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes durchsetze. Die umfassenden Rechte des Untersuchungsausschusses seien an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, welche im vorliegenden Fall erfüllt seien. Unter anderem hätten parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten, hier insbesondere das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Betroffen sei hier insbesondere der auf den Sicherungskopien auch enthaltene private E-Mail-Verkehr der Klägerin. Die Wahrung der Rechte der Klägerin habe jedoch nicht das Umweltministerium, sondern der die Beweisstücke empfangende Untersuchungsausschuss sicherzustellen.
Die Antragstellerin hat gegen das Urteil vom 20.05.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (1 S 1172/15).
Das Umweltministerium teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.06.2015 mit, dass der Untersuchungsausschuss an seinem Beweisbeschluss Nr. 24a festhalte und dass das Umweltministerium in Umsetzung dieses Beschlusses beabsichtige, dem Untersuchungsausschuss die E-Mail-Postfächer der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 ungeöffnet und ohne Einblick zu nehmen zu übermitteln.
Am 17.06.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, die genannten Daten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an den Untersuchungsausschuss €Polizeieinsatz Schlossgarten II€ herauszugeben.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2015, beim Verwaltungsgerichtshof vom 03.07.2015 eingegangen, haben der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses €Polizeieinsatz Schlossgarten II€ und ein Mitarbeiter der Verwaltung des Landtags für den Untersuchungsausschuss die Beiladung zum Verfahren beantragt. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. Mit Beschluss vom 17.07.2015 ist der Beiladungsantrag abgelehnt worden.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit der tenorierten Maßgabe abzulehnen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (1). Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsanspruch, nämlich einen Anspruch auf Löschung ihrer privaten E-Mails, jedoch nicht ihrer übrigen personenbezogenen Daten (2). Soweit ein solcher Löschungsanspruch besteht, liegt auch ein Anordnungsgrund vor (3). Jedoch kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zur Sicherung ihrer Rechte lediglich verlangen, dass die Daten ihrer Exchange-Postfächer nicht an den Untersuchungsausschuss €Polizeieinsatz Schlossgarten II€, sondern nur an einen Richter herausgegeben werden, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG übertragen hat, der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden kann (4).
1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (€glaubhaft€) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO)
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262>; Beschl. v. 10.02.2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; Senat, Beschl. v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160; Beschl. v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231; Beschl. v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579; je m.w.N.).
Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>).
2. Die Antragstellerin dürfte einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten der sie betreffenden Exchange-Postfächer auf den beim Antragsgegner vorhandenen Magnetbändern haben, soweit es sich um Daten rein privater E-Mails handelt. Denn nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG besteht ein Anspruch auf Löschung aller personenbezogenen Daten (a), dem das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses €Polizeieinsatz Schlossgarten II€ nach Art. 35 Abs. 2 LV, § 14 UAG als besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG vorgeht; das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich jedoch von vornherein nicht auf die rein privaten E-Mails der Antragstellerin (b). Folglich besteht insoweit - da hinsichtlich der rein privaten Mails eine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG, die die Beweiserhebung erlaubt, nicht existiert - ein Löschungsanspruch. Soweit es jedoch nicht um private E-Mails der Antragstellerin geht, ist ein Löschungsanspruch nicht gegeben (c).
a) Die Antragstellerin dürfte - vorbehaltlich des § 2 Abs. 5 LDSG - einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten der sie betreffenden Exchange-Postfächer auf den beim Antragsgegner vorhandenen Magnetbändern haben.
aa) § 2 Abs. 3 LDSG steht der Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes nicht entgegen. In Frage steht nicht die Anwendung des Gesetzes auf den Landtag, sondern auf das Umweltministerium. Dieses ist vollständig an das Landesdatenschutzgesetz gebunden.
bb) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Bei den streitgegenständlichen Dateien handelt es sich um personenbezogene Daten. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten der Antragstellerin betreffen Einzelangaben über ihre sachlichen Verhältnisse, nämlich ihre Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten. Dies gilt für private und dienstliche E-Mails gleichermaßen. Denn auch dienstliche E-Mails enthalten personenbezogene Daten.
Speichernde Stelle ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Es ist die Stelle, die die E-Mail-Postfach-Daten für sich selbst verarbeitet beziehungsweise durch andere im Auftrag verarbeiten lässt (vgl. § 3 Abs. 3 LDSG).
Die Kenntnis der Daten ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwendig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG oder § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15 Abs. 3 LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG zulässig ist (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - DVBl. 2014, 579).
cc) Hier wurden die Daten nach § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert. Nach § 15 Abs. 4 LDSG dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden, nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden. § 15 Abs. 4 LDSG enthält ein absolutes Zweckentfremdungsverbot. Eine Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG ist ausgeschlossen, denn § 15 Abs. 4 LDSG geht als Spezialregelung § 15 Abs. 2, 3 LDSG vor. Eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie ist vom Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien nach § 15 Abs. 1 LDSG gespeichert wurden, inzwischen weggefallen ist und daher nicht mehr erfüllt werden kann, wenn mithin Zweckerreichung eingetreten ist (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O.).
So liegt der Fall voraussichtlich hier. Die Umressortierung ist auch EDV-technisch offensichtlich abgeschlossen. Die Datensicherungen werden für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt. Der Antragsgegner macht das auch nicht geltend.
b) Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses nach Art. 35 Abs. 2 LV, §§ 13, 14, 16 UAG kann einem Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG auch dann vorgehen, wenn der Antragsgegner zur Löschung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin zu einem Zeitpunkt verpflichtet war, als ein Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses noch nicht bestand (aa). Soweit das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses nach Art. 35 Abs. 2 LV, §§ 13, 14, 16 UAG reicht, handelt es sich bei verfassungskonformer Auslegung um besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG, die daher den Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes vorgehen; das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich jedoch von vornherein nicht auf die rein privaten E-Mails der Antragstellerin (bb).
aa) Einer vorrangigen Anwendung von Art. 35 LV und des Untersuchungsausschussgesetzes dürfte voraussichtlich nicht entgegenstehen, dass eine vom Geltendmachen eines Anspruchs der Antragstellerin unabhängige objektivrechtliche Löschungspflicht des Antragsgegners voraussichtlich zu einem Zeitpunkt - nach Abschluss der Umressortierung - bestand, als der Untersuchungsausschuss €Polizeieinsatz Schlossgarten II" noch nicht eingesetzt und auf die streitigen Magnetbänder bezogene Beweisbeschlüsse des Untersuchungsausschusses noch nicht ergangen waren. Denn es dürfte zutreffen, dass es - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in zeitlicher Hinsicht nur darauf ankommt, dass gegenwärtig Daten vorhanden sind, die vom Untersuchungsausschuss angefordert sind. Allerdings war das Unterlassen der Löschung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin wahrscheinlich rechtswidrig, da eine Löschungspflicht nach § 23 Abs. 1 LDSG unabhängig davon besteht, ob der Betroffene einen Löschungsanspruch geltend macht.
Folge dieses rechtswidrigen Unterlassens der Datenlöschung nach Abschluss der Umressortierung ist jedoch nicht, dass nachfolgend ein Untersuchungsausschuss auf noch vorhandene Daten nicht zugreifen kann. Solche Daten dem Zugriff eines Untersuchungsausschusses von vornherein zu entziehen, käme einem Beweisverwertungsverbot gleich, das im deutschen Recht jedoch nicht die typische Folge davon ist, dass ein Beweismittel auf rechtswidrige Weise gewonnen wurde. Bereits bei der strafprozessualen Beweisgewinnung führt nicht jeder Rechtsverstoß zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 14.08.2009 - 3StR 552/08 - BGHSt 54, 69, juris Rn. 47ff., m.w.N.). Auch im Zivilprozess sind rechtswidrig gewonnene Beweise, selbst wenn ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt, nicht per se unverwertbar (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356, juris Rn. 24ff., m.w.N.; Greger, in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 386 Rn. 15a). Eine solche Beweisverwertung ist auch verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. zum Strafprozess: BVerfG, Entsch. v. 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238 <249>; Beschl. v. 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 <374f.>; zum Zivilprozess: BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. - BVerfGE 106, 28, juris Rn. 57ff., m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten mindestens in gleicher Weise für das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses. Einem Untersuchungsausschuss ist der Zugriff auf Akten nicht schon dann verwehrt, wenn sich in den Akten Ergebnisse vorausgegangener Grundrechtseingriffe finden und die Kenntnisnahme seitens des Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen würde. Insbesondere kann der Gesichtspunkt präventiver Vermeidung künftiger Rechtsverstöße gerade gegen ein Verwertungsverbot sprechen, soweit es um die Zugänglichkeit von Informationen für einen Untersuchungsausschuss geht. Dies gilt vor allem im Rahmen von Missstandsenquêten und erst recht dann, wenn das Ziel des Untersuchungsausschusses gerade in der Aufdeckung von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder Aufbewahrung der fraglichen Informationen liegt. Denn die Kenntnisnahme und Verwertung seitens des Untersuchungsausschusses kann in solchen Fällen Voraussetzung dafür sein, dass Verantwortlichkeiten für die betreffenden Rechtsverstöße geklärt werden, und zu wirksameren Vorkehrungen gegen künftige Verstöße beitragen (so BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -BVerfGE 124, 78, juris Rn. 136).
bb) Soweit das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses nach Art. 35 Abs. 2 LV, §§ 13, 14, 16 UAG reicht, handelt es sich bei verfassungskonformer Auslegung um besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG. Besondere Rechtvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind nur solche, die spezifische Regeln für die Datenverarbeitung normieren (aaa). Auch die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG beachten; das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich daher von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter (bbb). Wenn die Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses durch Beschlagnahme nach § 16 Abs. 4 UAG erfolgt, ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 5 LDSG, dass es sich um eine spezifische Vorschrift der Datenverarbeitung handeln muss, voraussichtlich entsprochen (ccc). Die Beweiserhebung durch Aktenvorlage nach § 14 Abs. 1 UAG dürfte diesem Erfordernis bei einer verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 5, 6 UAG genügen, die sicherstellt, dass Daten mit streng persönlichem Charakter dem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden (ddd).
aaa) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie gemäß § 2 Abs. 5 LDSG den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Mit dem Erfordernis besonderer Rechtsvorschriften soll - wie mit § 1 Abs. 3 BDSG, dem § 2 Abs. 5 LDSG nachgebildet ist - gewährleistet sein, dass nicht jede Rechtsnorm außerhalb des Datenschutzrechts einen Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglicht. Einen solchen Zugriff soll nur eine spezielle Datenschutzvorschrift gestatten können. Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen nicht aus (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O.; zu § 1 Abs. 3 BDSG: Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 1 Rn. 110; Gusy, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 1 BDSG Rn. 80).
Denn nach dem Willen des Gesetzgebers besteht der Vorrang nur für besondere Datenschutzvorschriften. So ist in der Begründung zum BDSG 1977 ausgeführt: €Ein entsprechendes Bundesgesetz kann deshalb nur subsidiär gelten; es soll besondere Rechtsvorschriften des Bundes mit Datenschutzcharakter unberührt lassen. Der Entwurf enthält deshalb Bestimmungen, die speziellen Datenschutzvorschriften in Fachgesetzen gemäß den besonderen Bedürfnissen der jeweiligen Materie Raum lassen.€ (BT-Drs. 7/1027, S. 16, bezogen auf den damaligen § 37 des Entwurfs) Diese gesetzgeberische Absicht kommt in dem Soweit-Halbsatz mit dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Rechtsvorschriften, die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, deutlich zum Ausdruck.
Diese Auslegung des § 2 Abs. 5 LDSG entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben und damit dem Zweck des Gesetzes, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Der Gesetzgeber hat den Verwendungszweck der Daten bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43 ff.>). Eine Norm, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzt, ohne spezifische Regeln zur Verwendung der Daten aufzustellen, wäre mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen - wenn insoweit nicht das Bundesdatenschutzgesetz oder das Landesdatenschutzgesetz Anwendung fände - unvereinbar und kann folglich keine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sein.
Enthält ein Gesetz solche besonderen Rechtsvorschriften, gehen diese dem Landesdatenschutzgesetz vor, soweit sie datenschutzrechtliche Regelungen treffen. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 5 LDSG und entspricht dem Zweck der Norm, Raum für datenschutzrechtliche Regelungen in Fachgesetzen zu lassen. Normieren diese nur teilweise die Anforderungen des Datenschutzes, reicht der Vorrang nicht weiter (vgl. Gusy, a.a.O.; Dix, a.a.O., Rn. 170f.; von Lewinski, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 1 Rn. 32; Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 1 Rn. 13; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 1 Rn. 24). Regelt z.B. das Fachgesetz nur die Datenerhebung, -speicherung, -veränderung und -nutzung, richtet sich die Datenübermittlung nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.
Besondere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG können ein niedrigeres Schutzniveau haben als das Landesdatenschutzgesetz selbst (ebenso für § 1 Abs. 3 BDSG: Weichert, a.a.O.; Gola/Schomerus, a.a.O.; Gusy, a.a.O.; Schmidt, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 1 Rn. 34; differenzierend: Dix, a.a.O., § 1 Rn. 172). Für ein Erfordernis, dass das Schutzniveau mindestens dem des Landesdatenschutzgesetzes entsprechen muss, ist im Gesetzeswortlaut - anders als etwa in § 6 Abs. 1 Satz 3 BlnDSG - nichts ersichtlich. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille ist nicht feststellbar. Ein solches Erfordernis ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Ausreichend ist, dass die besondere Rechtsvorschrift ihrerseits mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist.
Auch vor Inkrafttreten des Landesdatenschutzgesetzes und vor dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getretene Fachgesetze können besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sein (ebenso für § 1 Abs. 3 BDSG: Dix, a.a.O., § 1 Rn. 169). Denn maßgebend ist allein, ob es sich um spezielle datenschutzrechtliche Regelungen handelt. Bei Gesetzen, die nach dem Volkszählungsurteil nicht durch spezielle Datenschutzvorschriften ergänzt wurden, kann jedoch Anlass bestehen, genau zu prüfen, ob sie besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind (vgl. Dix, a.a.O., § 1 Rn. 172).
bbb) Auch die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG beachten. Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich daher von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter. Das folgt eindeutig aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Flick-Untersuchungsausschuss und zum Untersuchungsausschuss Neue Heimat. Im Fall Flick legte das Bundesverfassungsgericht dar:
€Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus. Über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG benannten Schranken hinaus haben sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage einschränken.Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden läßt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geboten sein€Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44])€Dieser Schutz besteht von Verfassungs wegen auch gegenüber den Befugnissen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz stehen sich mithin auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten€Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Eine Ausnahme hiervon gilt indessen für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]).€ (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100 <133ff.>).
Im Fall Neue Heimat führte es aus:
€Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus. Über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichneten Schranken hinaus haben sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]). Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142f.]). Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]). Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100 [143f.]). Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind namentlich Art und Bedeutung des mit der beabsichtigten Beweiserhebung verfolgten Ziels im Rahmen des dem Untersuchungsausschuß erteilten Auftrags und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betroffenen Daten angemessen zu berücksichtigen. Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100 [144])...€ (BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - BVerfGE 77, 1 <43ff.>).
Angesichts €der Ähnlichkeit, wenn auch nicht Identität der Regelung in Art. 44 GG und Art. 35 LV€ hat der Staatsgerichtshof ausdrücklich Ergebnisse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, besonders zu der Frage der Vorlage von Akten und zum Grundrechtsschutz Betroffener, für das Landesrecht übernommen. Danach gelten die Grundsätze der Flick-Entscheidung auch in Baden-Württemberg (vgl. StGH, Urt. v. 15.03.1985 - GR 1/83 - VBlBW 1985, 213 <216>; Urt. v. 26.10.1989 - GR 3/87 - VBlBW 1990, 51 <55>). Das Verhältnis zwischen den Untersuchungsrechten des Ausschusses und dem Schutz der Grundrechte der von seiner Tätigkeit in der einen oder anderen Weise betroffenen Personen ist im Sinne möglichst weitgehender beiderseitiger Wirksamkeit zu optimieren. Die Grundrechte der Untersuchungspersonen sind jederzeit möglichst wirkungskräftig in Abwägung mit den ihrerseits verfassungsmäßig gewährleisteten Untersuchungsrechten des Ausschusses zur Geltung zu bringen. Bei der Durchführung des Untersuchungsauftrages verlangt der Schutz der Grundrechte der Betroffenen gegen unverhältnismäßige Eingriffe sorgfältige Differenzierungen (vgl. StGH, Urt. v. 13.08.1991 - GR 1/91 - ESVGH 42, 7 = NVwZ-RR 1992, 593 <594, 596>).
Das Bundesverfassungsgericht hat an seiner Rechtsprechung auch später festgehalten. Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BVR 1165/86 - BVerfGE 76, 363, juris Rn. 77). Das Gericht betont zwar die Pflicht zur vollständigen Aktenvorlage. Der Untersuchungsausschuss soll sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können. Der Vorlageanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BVE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 113). Zugleich hat es jedoch betont, dass das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses verfassungsrechtlichen Begrenzungen unterliegt (Untersuchungsauftrag selbst, exekutive Eigenverantwortung, Staatswohl, Grundrechte, Rechtsmissbrauch), die dazu führen können, dass der Untersuchungsausschuss bestimmte Informationen nicht erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 116, 119, 123, 132).
Auch in der Literatur und von den Landesverfassungsgerichten wird - zu Recht - im Anschluss an diese Rechtsprechung angenommen, dass eine Weitergabe von Daten mit streng persönlichem Charakter auch bei entsprechenden Maßnahmen des Geheimnisschutzes unzulässig ist (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 216 <Stand: August 2005>; Glauben, in: Bonner Kommentar, Drittbearbeitung, Stand: März 2013, Art. 44 GG Rn. 108; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 44 Rn. 32; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, Rn. 254; BayVerfGH, Entsch. v. 19.04.1994 - Vf. 71-IVa/93 - NVwZ 1995, 681 <682>; HambVerfG, Urt. v. 26.06.1995 - 1/95 - NVwZ 1996, 1201, juris Rn. 105).
ccc) Das Recht der Untersuchungsausschüsse ist in Art. 35 LV und dem Untersuchungsausschussgesetz geregelt. Das Untersuchungsausschussgesetz stammt vom 03.03.1976 (GBl. S. 194). Es wurde geändert durch das Gesetz vom 12.12.1983 (GBl. S. 834), das Gesetz vom 11.10.1993 (GBl. S. 605), das Gesetz vom 11.10.2005 (GBl. S. 661), das Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) und das Gesetz vom 24.07.2012 (GBl. S. 488). Die Änderungen waren zum einen redaktioneller Natur und betrafen zum anderen Mehrheitserfordernisse sowie Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses und Einzelheiten des Verfahrens. In keinem der Änderungsgesetze hat der baden-württembergische Gesetzgeber verfassungsrechtliche Anforderungen, die sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts und seinen Entscheidungen zu den Untersuchungsausschüssen Flick und Neue Heimat ergeben, aufgegriffen. Für eine genaue Prüfung, ob die Vorschriften des Art. 35 LV und des Untersuchungsausschussgesetzes besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind (allgemein bejahend für Untersuchungsausschussgesetze, jedoch ohne nähere Begründung und unter bloßem Hinweis auf Vorschriften des Rechts von Schleswig-Holstein und Hamburg: Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Systematik, Ziff. 4.3.2, S. 77), besteht daher besonderer Anlass.
Erhebt der Untersuchungsausschuss Beweise durch Beschlagnahme nach § 16 Abs. 4 UAG, ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 5 LDSG, dass es sich um eine spezifische Vorschrift der Datenverarbeitung handeln muss, voraussichtlich entsprochen. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UAG kann der Untersuchungsausschuss beim Amtsgericht Stuttgart die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen beantragen, wenn für die Untersuchung notwendige Beweise auf andere Weise nicht erhoben werden können. Die Vorschriften der §§ 94 bis 111 StPO finden entsprechende Anwendung (§ 16 Abs. 4 Satz 2 UAG). Die Durchsicht der Papiere nach § 110 Abs. 1 StPO obliegt nach § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG dem Gericht. Mit diesen Vorschriften dürfte gewährleistet sein, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG hinreichend geschützt ist. Ausschlaggebende Bedeutung hat dabei, dass die nach § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG, § 110 StPO dem Amtsgericht vorbehaltene Sichtung der beschlagnahmten Papiere verfahrensmäßig sicherstellt, dass Beweismittel, die beschlagnahmt, aber nicht beweiserheblich sind oder streng persönlichen Charakter haben, dem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden. Denn insoweit hat das Bundesverfassungsgericht im Fall Neue Heimat ausgeführt:
€Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 und 2 StPO stellt eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme im parlamentarischen Untersuchungsverfahren dar€
Im Strafverfahren dürfen Beschlagnahmen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Lediglich bei Gefahr im Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten hierzu befugt (§ 98 Abs. 1 StPO, Ausnahme: § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem Fall ist grundsätzlich eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich. Nur unter der Voraussetzung, daß der Betroffene oder ein Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend ist und keinen Widerspruch erhebt, ist die Einschaltung eines Richters nicht zwingend vorgesehen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Regelungen dienen dem Schutz des Betroffenen. Das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 104 Abs. 2 GG) und der Gesetzgeber gehen davon aus, daß Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten€
Im parlamentarischen Untersuchungsverfahren ist nach den aufgezeigten Grundsätzen eine Beschlagnahme bei Privaten nur dann zulässig, wenn sie durch das Gewicht des Untersuchungszwecks und die Bedeutung des Beweisthemas gerechtfertigt ist. Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren tragen dem Rechnung. § 94 Abs. 1 und 2 StPO, der die Beschlagnahme von Gegenständen zuläßt, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, schließt zwar nicht aus, daß auch solche Dinge beschlagnahmt werden, die letztlich im Strafverfahren keine Verwendung finden. Dies ist unvermeidbar, weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf einem Tatverdacht beruht. Die dort rechtsstaatlich geforderte umfassende Ermittlungstätigkeit (vgl. BVerfGE 29, 183 [194]; 32, 373 [381]; 33, 367 [383]) bringt Nachforschungen mit sich, auch wenn sie später nicht zu einer Anklage oder Verurteilung führen. Entscheidend ist nur die potentielle Bedeutung des zu beschlagnahmenden Materials. Auf der anderen Seite sieht das Strafverfahren von vornherein Vorkehrungen zum Schutz der Geheimsphäre des Betroffenen vor. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ist nichtöffentlich; die an ihm beteiligten Personen unterliegen einer straf- und disziplinarrechtlich bewehrten Schweigepflicht (vgl. §§ 353 b Abs. 1, 355 Abs. 1 StGB; §§ 61 ff. BBG und die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder). Die öffentliche Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) wird nur dann erhoben, wenn die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Die Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke im Wortlaut vor ihrer öffentlichen Erörterung in der Hauptverhandlung ist mit Strafe bedroht (§ 353 d Nr. 3 StPO). Darüber, ob die Anklage in öffentlicher Sitzung erörtert werden soll, entscheidet ein unabhängiges Gericht (§ 203 StPO). Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wird von einem Richter geleitet (§ 238 Abs. 1 StPO). Dieser hat auch die Grundrechte Dritter zu wahren (vgl. §§ 171 b, 172 GVG) und ist verpflichtet, von der Erhebung unzulässiger Beweise abzusehen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zudem kann ein Betroffener regelmäßig noch während des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens eine gegebenenfalls richterliche Entscheidung über die Freigabe beschlagnahmter Gegenstände herbeiführen (vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 38. Aufl., 1987, § 98 Rdnr. 30). Im Strafverfahren sind damit weitgehende Vorkehrungen getroffen, daß der Inhalt beschlagnahmter Unterlagen erst dann in der Öffentlichkeit bekannt wird, wenn sie nach richterlicher Einschätzung für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind und die Grundrechte des Betroffenen einer Verwertung nicht entgegenstehen. Mit Blick auf diese Vorkehrungen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmte Gegenstände ohne weitere richterliche Prüfung unmittelbar den Strafverfolgungsbehörden ausgehändigt werden.
Das parlamentarische Untersuchungsverfahren sieht demgegenüber vergleichbare Sicherungen zum Schutz des Betroffenen nicht vor. Der Ausschuß kann zwar verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltung treffen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß im Regelfall die in Betracht kommenden Beweismittel alsbald in öffentlicher Verhandlung erörtert werden, ohne daß vorher eine förmliche Entscheidung über die Beweiserheblichkeit im einzelnen und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beweiserhebung im Blick auf die Rechtsstellung des Betroffenen erfolgt, die vor der öffentlichen Erörterung einen rechtzeitigen und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ermöglicht. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß, das sich anders als das strafrechtliche Ermittlungsverfahren im politischen Raum und in den damit vorgegebenen Spannungsfeldern vollzieht, weist damit gegenüber dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Besonderheiten auf, die hinsichtlich der Grundrechte des Betroffenen von Gewicht sind. Dies erfordert bei der Beschlagnahme Vorkehrungen zu seinem Schutz, die bereits in diesem Stadium diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Insoweit ist sicherzustellen, daß beschlagnahmte Unterlagen, die ersichtlich grundrechtlich bedeutsame Daten enthalten, erst dann im Ausschuß erörtert werden, wenn ihre Beweiserheblichkeit im einzelnen und die Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung im Blick auf ausreichende Geheimschutzmaßnahmen geprüft wurden.
Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände unmittelbar an den Untersuchungsausschuß darf danach nur angeordnet werden, wenn aus grundrechtlicher Sicht hiergegen keine Bedenken bestehen, so regelmäßig, wenn ihre potentielle Beweisbedeutung im Gesamten von vornherein feststeht und nach dem mutmaßlichen Inhalt Geheimschutzmaßnahmen voraussichtlich nicht erforderlich werden oder solche bereits in hinreichendem Umfang getroffen sind.
Soll hingegen auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die grundrechtlich geschützte Daten enthalten, die aber ersichtlich nur zum Teil potentiell beweiserheblich sind, und läßt sich eine nähere Unterscheidung erst nach Durchsicht dieser Unterlagen treffen, so ist es geboten, die Beschlagnahme zunächst als vorläufige Maßnahme anzuordnen. Diese darf dann nur dazu dienen, dem Gericht den Gewahrsam an allen in Betracht kommenden Papieren zu verschaffen, um so eine Einzelprüfung der potentiellen Beweiserheblichkeit zu ermöglichen. Erst aufgrund dieser am Maßstab des § 94 Abs. 1 StPO vorgenommenen Durchsicht wird die endgültige Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme zu treffen sein. Die hiernach nicht benötigten Unterlagen sind freizugeben.
Zuständig für diese Regelung und die entsprechenden Entscheidungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 98 Abs. 1 StPO das Gericht. Die effektive Erfüllung der dem Untersuchungsausschuß obliegenden Aufgaben wird nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn er in den bezeichneten, besonders gelagerten Fällen nicht selbst über die potentielle Beweiserheblichkeit entscheiden kann€
Die Vorlage der beschlagnahmten Unterlagen zunächst an das Gericht ist auch dann anzuordnen, wenn zwar hinsichtlich der Beweiserheblichkeit keine Bedenken bestehen, jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die beschlagnahmten Papiere grundrechtlich geschützte Daten enthalten, die bisher noch nicht getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich machen können€Das Gericht hat dann zu prüfen, welche Maßnahmen im einzelnen geboten sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [142 ff.]), und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Ausschuß von entsprechenden Ausschußbeschlüssen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]). Ebenso ist zu verfahren, wenn die aufgrund der gerichtlichen Aussonderung dem Ausschuß zu übergebenden Unterlagen schutzbedürftige Daten enthalten, die Anlaß zu Geheimschutzvorkehrungen geben.€
(BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987- 2 BvR 1178/86 u.a. - a.a.O., S. 50ff.).
Ebenso wie die Normen der §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O., m.w.N.), dürfte dies auch für die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss mittels Beschlagnahme nach § 16 Abs. 4, 6, 7 UAG gelten. Aufgrund der zwingend vorgesehenen Durchsicht der Papiere durch den Richter gemäß § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG i.V.m. § 110 StPO ist ein von der Beschlagnahme betroffener Privater effektiv davor geschützt, dass beschlagnahmte Gegenstände, die nicht zum Untersuchungsauftrag gehören oder den Kernbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts betreffen, dem Untersuchungsausschuss ausgehändigt werden; zudem ist gewährleistet, dass - falls erforderlich - Geheimschutzmaßnahmen erfolgen. Insoweit ist § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG i.V.m. § 110 StPO nicht bloß eine Norm, die als Nebenfolge einen Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewirkt, sondern eine spezielle Datenschutzvorschrift, die in Verbindung mit §§ 94, 98 StPO die Datenerhebung begrenzt und eine solche Begrenzung auch intendiert.
ddd) Alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind nach § 14 Abs. 1 UAG unmittelbar zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Aktenvorlage, die Auskunftserteilung und die Aussagegenehmigung dürfen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UAG nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz der Bekanntgabe an den Ausschuss entgegensteht.Für diese Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses durch Aktenvorlage nach § 14 UAG stellt § 13 Abs. 5, 6 UAG in verfassungskonformer Auslegung voraussichtlich eine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG dar, die Umfang und Grenzen der Datenerhebung regelt und insoweit den Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes vorgeht.
Auch die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses durch Aktenvorlage darf sich nicht auf Daten erstrecken, die streng persönlichen Charakter haben. Insoweit bedarf es von Verfassungs wegen voraussichtlich ebenfalls eines verfahrensrechtlichen Schutzes, der sicherstellt, dass solche Informationen einem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden. Die vorhandenen Regeln über die Geheimhaltung reichen insoweit wahrscheinlich nicht aus (1). Die Vorschriften über die Aktenvorlage in § 14 Abs. 1, 2 UAG selbst gewährleisten diesen Schutz wahrscheinlich ebenfalls nicht (2). Jedoch dürfte eine verfassungskonforme Auslegung von § 13 Abs. 5, 6 UAG einen ausreichenden Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG bieten (3). Diese rechtlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss hat auch die Landesregierung zu beachten. Daher darf der Antragsgegner die Daten der Antragstellerin nicht, wie von ihm beabsichtigt und angekündigt, an den Untersuchungsausschuss herausgeben, sondern lediglich an einen Richter, der vom Untersuchungsausschuss durch Beschluss mit der Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG beauftragt ist und der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO vornimmt. Dessen Entscheidung muss zudem mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden können (4).
(1) Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses findet, wie bereits ausgeführt, insofern im Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG seine Grenze, als Daten, die streng persönlichen Charakter haben, nicht erhoben werden dürfen. Die verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts des Untersuchungsausschusses gilt unabhängig davon, ob die Beweiserhebung durch Beschlagnahme gegenüber Dritten nach § 16 Abs. 4 UAG oder durch Aktenvorlage durch die Regierung nach § 14 UAG erfolgt. Denn die Reichweite des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestimmt sich nicht unterschiedlich, je nachdem auf welche Art und Weise die Beweiserhebung erfolgt. Dem entspricht, dass das Bundesverfassungsgericht sowohl in seiner Entscheidung zum Untersuchungsausschuss Flick, in der die Aktenvorlagepflicht die Regierung im Streit stand, als auch in seiner Entscheidung zum Untersuchungsausschuss Neue Heimat, in der es um die Beschlagnahme bei einem Privaten ging, jeweils ausgeführt hat, dass sich das Beweiserhebungsrecht nicht auf Daten mit streng persönlichen Charakter erstreckt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 144, und Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - a.a.O., S. 47).
Insoweit bedarf es von Verfassungs wegen voraussichtlich ebenfalls eines verfahrensrechtlichen Schutzes, der sicherstellt, dass solche Informationen einem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden. Zwar hat der Staatsgerichtshof Regelungen in der Gemeinschutzordnung für Baden-Württemberg für ausreichend erachtet, um einen hinreichenden Schutz des Steuergeheimnisses bei der Aktenvorlage zu gewährleisten (vgl. StGH, Urt. v. 15.03.1985, a.a.O.). Auch das Hamburgische Verfassungsgericht hat in einer Entscheidung - in der es die Aktenvorlage des Senats an den Untersuchungsausschuss mangels normativer Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als verfassungswidrig ansah - ausgesprochen, dass die notwendige Verfahrensregelung auch durch Binnenrecht der Bürgerschaft, insbesondere durch eine Daten- und Geheimschutzordnung, die als Teil der Geschäftsordnung der Bürgerschaft beschlossen wird, erfolgen kann und dadurch die Anforderungen, die Art. 2 Abs. 1 GG stellt, erfüllt wären (vgl. HambVerfG, Urt. v. 26.06.1995, a.a.O. Rn. 108; ebenso Glauben, DÖV 2007, 149 <153>). Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht bei der Aktenvorlage den Vorschriften über die Geheimhaltung, insbesondere der Geheimschutzordnung erhebliche Bedeutung beigemessen und daher ausgeführt, dass in aller Regel der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs gestattet, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Es hat jedoch in eben diesem Zusammenhang angefügt, dass eine Ausnahme hiervon für solche Informationen gilt, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 144).
Es ist verfassungsrechtlich auch kein Grund dafür ersichtlich, warum bei einem Aktenherausgabeverlangen nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Beschlagnahme gegenüber einem Privaten mit einer Sichtung der Beweismittel durch einen Richter ein Verfahren erforderlich sein soll, das gewährleistet, dass rein persönliche Informationen dem Untersuchungsausschuss selbst nicht vorgelegt werden. Zwar mag wegen der Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG einiges dafür sprechen, dass in den von der Regierung oder sonstigen Behörden vorzulegenden Akten oder sonstigen Beweismitteln nicht rechtswidrig rein persönliche Daten Dritter aufgenommen sind. Eine Gewähr hierfür besteht jedoch nicht. Auch kann allein die Grundrechtsbindung von Regierung und Untersuchungsausschuss gemäß Art. 1 Abs. 3 GG nicht hinreichend sicher bewirken, dass der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG einschließlich verfahrensrechtlicher Vorkehrungen stets gesichert ist. In der Literatur wird jedenfalls vielfach kritisiert, dass Untersuchungsausschüsse als politisches Kampffeld auf Grundrechtspositionen Privater nicht hinreichend Rücksicht nehmen. Der Geheimnisschutz befinde sich beim Parlament nicht in den besten Händen. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss könne für ein "Durchsickern" vertraulicher Informationen anfälliger als ein behördliches oder gerichtliches Verfahren (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 186; Klenke, NVwZ 1995, 644 <647>; Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl., § 11 Rn. 8). Daher wird gefordert, dass die verfahrensmäßigen Rechte von Personen, die von Untersuchungen betroffen werden, gesetzlich im Einzelnen zu regeln seien (vgl. Linck, ZRP 1987, 11 <19>). Verfassungsrechtlich bedenklich sei jede Auslegung der bestehenden Vorschriften, die es gestatte, dass der Untersuchungsausschuss Informationen mit streng persönlichem Charakter erhalte. Auch eine Vorlage zur Sichtung durch den Untersuchungsausschuss wie in § 30 Abs. 2 Satz 1 PUAG des Bundes sei angesichts der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich sehr zweifelhaft (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 185f.).
Den auch gegenüber dem Aktenherausgabeanspruch des Untersuchungsausschusses notwendigen verfahrensrechtlichen Schutz, der sicherstellt, dass rein persönliche Informationen einem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden, gewährleisten die Geheimschutz- und Datenschutzvorschriften des Landtags nicht. Die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags und die Datenschutzordnung für den Landtag von Baden-Württemberg sind im Hinblick auf den Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG nicht ausreichend. Die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags unterscheiden in einem ersten Abschnitt Verschlusssachen und in einem zweiten Abschnitt sonstige geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten. In diesem zweiten Abschnitt findet sich als erstes die Vorschrift des § 12 über den Schutz von Privatgeheimnissen und Finanzhilfesachen. Nach dieser Systematik spricht einiges dafür, dass nur der zweite Abschnitt einschlägig wäre. § 12 Abs. 1 Satz 1 regelt, dass die Akten und die Beratungen der Ausschüsse geheim zu halten sind, soweit es der Schutz von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen erfordert. Die notwendige verfahrensrechtliche Sicherung, dass Informationen mit streng persönlichem Charakter den Untersuchungsausschuss nicht erreichen, erfolgt damit nicht. Denn es besteht nur eine Geheimhaltungsregel. Auch der erste Abschnitt über Verschlusssachen führt - wenn er überhaupt einschlägig ist - lediglich zur Vergabe bestimmter Geheimhaltungsgrade und begründet daran anknüpfende Pflichten der Personen, die mit den Verschlusssachen in Kontakt kommen. Auch insoweit fehlt es an einer Sicherung, dass Informationen mit streng persönlichem Charakter den Untersuchungsausschuss erst gar nicht erreichen.
Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Datenschutzordnung für den Landtag Baden-Württemberg ausreichende Regelungen enthält. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gremien des Landtags (§ 1 Abs. 1). Die Datenschutzordnung ist daher typischerweise erst anwendbar, wenn Daten im Bereich des Landtags bereits vorhanden sind. Die Datenerhebung ist nach § 3 Abs. 1 zulässig, wenn es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen (Satz 1). Interessen der Betroffenen stehen in der Regel nicht entgegen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten gemäß § 11 getroffen sind (Satz 2). § 11 wiederum regelt Geheimhaltungsvorkehrungen. Zwar ist natürlich denkbar, als überwiegendes schutzwürdiges Interesse eines Betroffenen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen. Ob dieses entgegensteht, prüft jedoch der Landtag selbst, dem die personenbezogenen Daten mithin erst einmal zur Verfügung stehen müssen.
(2) Die Vorschriften über die Aktenvorlage in § 14 Abs. 1, 2 UAG selbst gewährleisten den verfassungsrechtlich notwendigen Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG wahrscheinlich ebenfalls nicht. Mit diesen Vorschriften trifft das Untersuchungsausschussgesetz voraussichtlich keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz betroffener Privater vor Weitergabe von Daten mit streng persönlichem Charakter, die sich in den vorgelegten Akten und Beweismitteln befinden. Der Senat hat erwogen, ob das Tatbestandsmerkmal des entgegenstehenden Gesetzes i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 UAG so auszulegen ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG ein entgegenstehendes Gesetz sein kann. Eine solche Auslegung mag in Betracht kommen. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern dadurch auch eine verfahrensrechtliche Sicherung in dem Sinn erreicht werden kann, dass solche Informationen mit streng persönlichem Charakter in einem dem Rechtsschutzerfordernis des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Verfahren aussortiert werden. Ebenso können die reinen Geheimhaltungsvorschriften in § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 UAG das nicht gewährleisten.
(3) Eine zum Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG ausreichende Vorschrift dürfte jedoch in verfassungskonformer Auslegung § 13 Abs. 5, 6 UAG sein. Nach § 13 Abs. 5 UAG kann der Untersuchungsausschuss die Erhebung einzelner Beweise einem Richter übertragen, wenn die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss nicht oder nicht ohne Verzögerung des Verfahrens möglich ist oder wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Soweit sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz nichts anderes ergibt, gelten gemäß § 13 Abs. 6 UAG für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend. Um einen ausreichenden Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG zu gewährleisten, dürfte - auch angesichts der in der Literatur vorgetragenen Bedenken - dabei folgende verfassungskonforme Auslegung geboten sein: Wenn nach § 14 UAG vorzulegende Akten oder sonstige Beweismittel Informationen mit rein persönlichem Charakter enthalten können, ist dem Untersuchungsausschuss selbst die Beweiserhebung i.S.d. § 13 Abs. 5 UAG nicht möglich. Er ist dann, wenn er die Vorlage der Beweismittel erreichen will, verpflichtet, die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG einem Richter zu übertragen. Die Durchsicht der Beweismittel obliegt insoweit gemäß § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO dem Richter. Gegen dessen Entscheidung über die Beweismittel besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG, § 304 StPO. Diese Auslegung ergibt sich aus Folgendem:
Das Tatbestandsmerkmal der dem Untersuchungsausschuss nicht möglichen Beweiserhebung kann im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG dahin ausgelegt werden, dass es auch den Fall erfasst, dass die Beweiserhebung dem Untersuchungsausschuss selbst aus rechtlichen Gründen, eben wegen des Vorhandenseins von Informationen mit rein persönlichem Charakter, die unter Art. 2 Abs. 1 GG fallen, nicht möglich ist. Zwar mag der Gesamtzusammenhang der Regelung darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 5 UAG eher an Hinderungsgründe tatsächlicher Art gedacht hat, die der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss selbst entgegenstehen können. Dafür sprechen die normierten Fallgestaltungen der Verzögerung der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss und des wegen großer Entfernung schwer erreichbaren Zeugen oder Sachverständigen. Die Vorschrift beschränkt sich jedoch nicht hierauf. § 13 Abs. 5 UAG regelt nicht, welcher Art die Gründe sein müssen, die dazu führen, dass die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses nicht möglich ist. Die Vorschrift kann mithin auch Fälle rechtlicher Unmöglichkeit umfassen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine solche Auslegung zu. Liegt ein solcher Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss selbst vor, gebietet der Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG, dass der Untersuchungsausschuss von der Möglichkeit des § 13 Abs. 5 UAG Gebrauch macht. Sein in der Norm vorgesehenes Ermessen (€kann€) verdichtet sich dann - vergleichbar anderen Fallgestaltungen einer Ermessensreduzierung auf Null aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. nur Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rn. 50; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 131, 132, 135) - zu einer Rechtspflicht, die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG einem Richter zu übertragen, da nur diese eine Entscheidung rechtmäßig ist. Für diese nach dem Wortlaut mögliche verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 5 UAG ist auch nicht erkennbar, dass ihr weitere Auslegungsgesichtspunkte entgegenstehen (vgl. zu den Voraussetzungen nur: BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <81>, m.w.N.). Insbesondere gilt dies für den Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UAG. Die Vorschrift ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Untersuchungsausschuss wegen seiner verfassungsrechtlich bedeutsamen Aufgabe, Regierung und Verwaltung zu kontrollieren und auf Missstände hinzuweisen, eine Beweiserhebung auch angesichts bestimmter Hinderungsgründe oder Erschwernisse zu ermöglichen. Diesem Zweck dient die dargelegte verfassungskonforme Auslegung von § 13 Abs. 5 UAG, da andernfalls eine Beweiserhebung aus Rechtsgründen ggfs. gar nicht möglich wäre.
Zudem ist für diesen Fall § 13 Abs. 6 UAG mit seiner Verweisung auf die Strafprozessordnung verfassungskonform so auszulegen, dass die Durchsicht der Beweismittel nach § 110 StPO allein dem Richter obliegt. Nur wenn die Sichtung der Beweismittel ausschließlich durch einen Richter erfolgt, ist aus den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Untersuchungsausschuss Neue Heimat ausführlich dargelegten Gründen hinreichend gesichert, dass Unterlagen, die grundrechtlich bedeutsame Daten erhalten, erst dann an den Untersuchungsausschuss gelangen, wenn ihre Beweiserheblichkeit und die Frage einer Unzumutbarkeit der Herausgabe wegen eines rein persönlichen Charakters der Daten im Einzelnen geprüft ist. Diese verfassungskonforme Auslegung ist auch möglich. Insbesondere steht der Wortlaut des § 110 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Dieser sieht zwar die Durchsicht von Beweismitteln durch den Staatsanwalt vor. Jedoch gleicht die Rechtsstellung des Untersuchungsausschusses nicht der des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Zudem sieht § 13 Abs. 6 UAG nur die entsprechende Anwendung des § 110 StPO vor.
Gegen die Entscheidung des Richters über die Beweismittel besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG, § 304 StPO. Das gebietet für den betroffenen Privaten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 44 Rn. 72) und für den Untersuchungsausschuss seine verfassungsrechtliche Stellung nach Art. 35 LV. Der Rechtsschutz entspricht somit dem nach § 16 Abs. 6 UAG im Fall der Beschlagnahme.
Für dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren nach § 13 Abs. 5, 6 UAG gelten, wie sonst auch, die richterlichen Verschwiegenheitspflichten. Die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin, es fehle an einer Verschwiegenheitspflicht, sind daher unbegründet.
Im Zusammenhang mit dieser verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 5, 6 UAG dürfte die Vorschrift über die Beweiserhebung durch Aktenvorlage nach § 14 UAG ebenfalls eine besondere Vorschrift i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sein. Aufgrund der zwingend vorgesehenen Durchsicht der Papiere durch den Richter gemäß § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO ist ein von dem Aktenherausgabeverlangen betroffener Privater effektiv davor geschützt, dass Gegenstände, die nicht zum Untersuchungsauftrag gehören oder den Kernbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts betreffen, dem Untersuchungsausschuss ausgehändigt werden. Insoweit handelt es sich voraussichtlich ebenfalls um eine spezielle Datenschutzvorschrift, die die Datenerhebung begrenzt und eine solche Begrenzung auch bezweckt.
(4) Diese rechtlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss hat auch die Landesregierung zu beachten. Daher darf der Antragsgegner die Daten der Antragstellerin nicht, wie von ihm beabsichtigt und angekündigt, an den Untersuchungsausschuss herausgeben, sondern lediglich an einen Richter, der vom Untersuchungsausschuss durch Beschluss mit der Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG beauftragt ist und der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO vornimmt. Dessen Entscheidung muss zudem mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden können.
Das Bundesverfassungsgericht und der Staatsgerichtshof haben gleichermaßen hervorgehoben, dass die Wahrung des Staatswohls im Sinne von § 96 StPO und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Berücksichtigung des Steuergeheimnisses und der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften der Regierung und dem Untersuchungsausschuss als Hilfsorgan des Landtags gleichermaßen anvertraut sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 136; StGH, Urt. v. 26.10.1989, a.a.O., S. 55). In gleicher Weise sind Regierung und Untersuchungsausschuss verpflichtet zu prüfen, ob der Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG entgegensteht. Zwar ging es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Untersuchungsausschuss Flick vor allem auch darum, dass die Wahrung des Staatswohls nicht allein der Bundesregierung anvertraut ist, sondern auch dem Bundestag mit der Folge, dass die Bundesregierung, wenn sie geheimzuhaltende Tatsachen dem Untersuchungsausschuss vorenthalten will, Unterrichtungs- und Prüfungspflichten gegenüber dem Untersuchungsausschuss hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 138). Die Pflicht der Landesregierung, die rechtlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss zu prüfen und ihre Einhaltung sicherzustellen, ergibt sich jedoch aus ihrer Stellung als Verfassungsorgan und ihrer Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3 GG. Da Amtsträger zur Wahrung privater Geheimnisse verpflichtet sind, sind auch diese von der zur Aktenherausgabe aufgeforderten Regierung zu berücksichtigen (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 216). Als Teil der öffentlichen Gewalt ist es ihr nicht gestattet, an einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG mitzuwirken.
Etwas anderes folgt - entgegen der in der vorgelegten Akte vom Antragsgegner vertretenen Auffassung, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Aktenherausgabeverlangens allein beim Untersuchungsausschuss liege -auch nicht aus Art. 35 Abs. 3 LV. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Zwar gilt für die Amtshilfe, dass die um Amtshilfe ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Jedoch kann offen bleiben, ob dieses Prinzip des Amtshilfeverfahrens für Art. 35 Abs. 3 LV auch gilt. Denn Art. 35 Abs. 3 LV ist hier bereits nicht anwendbar. Für den Untersuchungsausschuss finden die Amtshilfevorschriften nur im Verhältnis zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, mithin insbesondere im Verhältnis zum Bund Anwendung. Hingegen sind alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach § 14 Abs. 1 UAG zur Aktenvorlage verpflichtet, ohne dass es auf die Amtshilfevorschriften ankäme (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Bund nach Art. 44 Abs. 3 GG: Klein, a.a.O., Rn. 223; Brocker, a.a.O., Rn. 58; Glauben, in: Glauben/Brocker, a.a.O., § 17 Rn. 2; Versteyl, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 44 Rn. 45; Magiera, in: Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 44 Rn. 25). Das Recht auf Aktenvorlage ist, wie das Bundesverfassungsgericht im Fall Untersuchungsausschuss Flick bereits im Jahr 1984 klargestellt hat, nicht lediglich Teil des Rechts auf Amtshilfe, sondern Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts selbst (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 128f.).
Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart beziehen, nach der bei einer Aktenanforderung durch einen Untersuchungsausschuss die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liege. Es sei nicht deren Aufgabe, diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliege es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung, den Schutz solcher Rechtspositionen zu gewährleisten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - juris Rn. 15). Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss dargelegt, dass die Grundrechtsbindung der Untersuchungsausschüsse nicht bedeutet, dass nur sie selbst verpflichtet sind, Voraussetzungen und Grenzen der Beweiserhebung und seiner möglichen zwangsweisen Durchsetzung zu überprüfen. Wird ein Gericht im parlamentarischen Untersuchungsverfahren in Anspruch genommen, so ist es ihm jedenfalls nicht verwehrt, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, die für die Wirksamkeit des Antrags und die Zulässigkeit der beabsichtigten Beweiserhebung von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beantragte Maßnahme sich als Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche Dritter darstellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94 u,a. - juris Rn. 34; ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.03.2001 - 3 VAs 48/00 - NJW 2001, 2340, juris Rn. 27). Diese Fragen einer Prüfungspflicht von Behörden und Gerichten können hier jedoch offen bleiben. Denn der Antragsgegner als Verfassungsorgan und typischerweise zur Aktenvorlage Verpflichteter ist, wie ausgeführt, stets dazu berufen, die Rechtsmäßigkeit des Aktenherausgabeverlangens eines Untersuchungsausschusses zu prüfen. Im Hinblick auf Belange des Staatswohls und des Geheimnisschutzes sowie den nicht ausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berufen sich Regierungen in Bund und Ländern bei bestehender Pflicht zur grundsätzlich vollständigen Aktenvorlage auch ganz selbstverständlich auf diese Grenzen des Untersuchungsrechts der Untersuchungsausschüsse. Für den Schutz privater Geheimnisse gilt im Grundsatz nichts anderes; auch zu diesem Schutz ist die Landesregierung berufen. Wegen des vorliegend gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Löschungsanspruchs gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG konkretisiert sich die Prüfungspflicht der Landesregierung allerdings dahin, einem Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses nur bei Einhaltung der notwendigen datenschutzrechtlichen Anforderungen nachzukommen.
c) Die Antragstellerin hat allerdings keinen Löschungsanspruch, soweit auf den Magnetbändern des Antragsgegners nicht private E-Mails der Antragstellerin, sondern dienstliche E-Mails vorhanden sind. Denn dem dem Grunde nach auch insoweit gegebenen Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG steht das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach § 14 Abs. 1 UAG entgegen, das im Zusammenhang mit der dargelegten verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 5, 6 UAG als besondere Rechtsvorschrift dem Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 DSG vorgeht. Soweit es um dienstliche Daten der Antragstellerin geht, ist entgegen ihrem Vorbringen auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses durch Anforderung der Magnetbänder bei der Landesregierung rechtswidrig ist. Weder der Schutz von Art. 10 GG (aa) noch die Umstände der Beweiserhebung (bb) oder der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (cc) stehen insoweit der beabsichtigten Beweiserhebung entgegen.
aa) Nach Art. 35 Abs. 4 Satz 2 LV bleiben das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis vom Untersuchungsrecht eines Untersuchungsausschusses unberührt. Gegenstand des Schutzes dieser durch Art. 10 GG gewährleisteten Rechte sind Kommunikationen, die wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf Übermittlung durch Dritte angewiesen sind. Das Grundrecht soll jener Gefahr für die Vertraulichkeit der Mitteilung begegnen, die sich gerade aus der Einschaltung eines Übermittlers ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88 - BVerfGE 85, 386, juris Rn. 46). Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Die Nachricht ist mit Zugang bei dem Empfänger nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten Dritter - auch des Staates - ausgesetzt, die sich aus der fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer ergeben. Die gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterscheiden sich dann nicht mehr von Dateien, die der Nutzer selbst angelegt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166, juris Rn. 73). Ist der Übertragungsvorgang beendet, besteht ein Schutz durch Art. 10 GG auch dann nicht mehr, wenn der Staat die Speichermedien des Systems des Nutzers durchsucht (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274, juris Rn. 168).
Demgegenüber ist der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt. Denn die auf dem Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails sind nicht im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, sondern des Providers gespeichert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43, juris Rn. 46).
Nach diesem Maßstab dürfte das Fernmeldegeheimnis nicht berührt sein. Die Daten befanden sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich der Antragstellerin. Der Umstand, dass die Daten jetzt nicht mehr im Herrschaftsbereich der Antragstellerin liegen, ist insoweit unerheblich, da dies nicht auf Umständen beruht, vor denen Art. 10 GG schützen will.
Auch durch die beabsichtigte Lesbarmachung der Magnetbänder erfolgt voraussichtlich kein Eingriff in Art. 10 GG. Zwar kann der Zugriff eines Untersuchungsausschusses auf Akten, in denen sich Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 GG finden, aufgrund der erneuten Kenntnisnahme solcher Daten seitens des Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen, weil sie durch Ausdehnung des Kreises der Kenntnisnehmenden die Eingriffswirkung erweitert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 136). Hier geht es jedoch nicht um einen erneuten Zugriff auf unter Eingriff in Art. 10 GG gewonnene Daten. Denn es fehlt an einem ersten Eingriff in Art. 10 GG. Die Lesbarmachung ist daher nicht an Art. 10 GG zu messen, da sich in ihr keine Gefahren der "Distanzkommunikation" realisieren.
bb) Das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Untersuchungsausschuss über ausreichende andere Beweismittel verfüge und dass der benannte Zeitraum - aus dem Mails vorgelegt werden sollen - zu lang und willkürlich bestimmt sei, ist unbegründet. Der Untersuchungsausschuss ist befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält. Innerhalb des Untersuchungsauftrages kann der Untersuchungsausschuss frei von den Einwirkungen anderer Staatsorgane entscheiden, welche Beweiserhebungen er für dessen Erfüllung für erforderlich erachtet. Für die Beweiserhebung bedarf es eines förmlichen Beweisbeschlusses. Die Beweismittel und die Beweistatsachen müssen dabei in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben werden; das Beweisziel muss erkennbar, die jeweiligen Beweismittel müssen abgrenzbar sein. Das Untersuchungsverfahren dient anderen Zielen als ein Strafverfahren. Die einzelne Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst "Licht ins Dunkel" eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 107ff.). Diese Grenzen sind hier eingehalten.
cc) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung stehe der Übermittlung an den Untersuchungsausschuss entgegen, da nur sie als damals zuständiges Regierungsmitglied beurteilen könne und dazu berufen sei zu entscheiden, welche Daten dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen seien.
Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheimzuhaltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., juris Rn. 127 f.; Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 100, 199, juris Rn. 43; StGH, Urt. v. 26.07.2007 - GR 2/07 - juris Rn. 94 ff.).
Es ist bereits fraglich, ob der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung für die Antragstellerin als ehemalige Ministerin schützende Rechte begründet. Das kann jedoch offen bleiben, da der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der hier vorgesehenen Datenübermittlung nicht entgegenstehen dürfte. Die vom Untersuchungsausschuss vorgesehene Verfahrensweise sieht eine Rückgabe von Daten an das Umweltministerium vor, die diesen Bereich betreffen. Die Tatsache, dass diese Daten nach dem vom Untersuchungsausschuss im Beweisbeschluss Nr. 24a vorgesehenen Verfahren zunächst in den Herrschaftsbereich des Untersuchungsausschusses gelangen und dort ggfs. auch zur Kenntnis genommen werden können, dürfte für die Datenübermittlung - anders als bei höchst persönlichen Daten der Antragstellerin - insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Denn zum einen ist die jetzige Landesregierung jedenfalls €mitberechtigt€, den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung geltend zu machen; sie beruft sich hierauf gegenüber dem Untersuchungsausschuss jedoch nicht. Zum anderen ist die Antragstellerin durch solche Daten nicht im Kernbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen. Bei einer etwaigen Rückgabe von Daten an den Antragsgegner ist allerdings vorliegend die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG bestehende Löschungspflicht zu beachten.
3. Soweit ein Anordnungsanspruch, nämlich in Form eines Anspruchs auf Löschung privater E-Mails besteht, liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin drohen ohne eine einstweilige Anordnung durch Bekanntwerden rein privater Daten erhebliche Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären. Diese Nachteile beträfen den Kernbereich ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
4. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner die Herausgabe der Daten an den Untersuchungsausschuss zu untersagen, ist gleichwohl mit der tenorierten Maßgabe abzulehnen. Zwar liegen ein Anordnungsanspruch, nämlich ein Anspruch der Antragstellerin auf Löschung ihrer privaten E-Mails, und ein Anordnungsgrund vor. Jedoch kann die Antragstellerin zur Sicherung ihrer Rechte lediglich verlangen, dass die Daten ihrer Exchange-Postfächer nicht an den Untersuchungsausschuss €Polizeieinsatz Schlossgarten II€, sondern nur an einen Richter herausgegeben werden, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG übertragen hat, der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden kann. Die vom Untersuchungsausschuss im Beweisbeschluss Nr. 24a vorgesehene Verfahrensweise gewährleistet aus den nachfolgend dargelegten Gründen diesen verfassungsrechtlich gebotenen Schutz zwar nicht. Wenn dieser jedoch entsprechend der tenorierten Maßgabe sichergestellt ist, ist eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht mehr zu befürchten mit der Folge, dass dann der Anordnungsgrund wegfällt. Daher ist es im Hinblick auf die ebenfalls verfassungsrechtliche Bedeutung des Untersuchungsauftrags des Untersuchungsausschusses geboten, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der tenorierten Maßgabe abzulehnen. Zudem wäre ohnehin eine Änderung einer ergangenen einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände möglich (vgl. dazu allgemein: Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 123 Rn. 65f., m.w.N.), wenn der Untersuchungsausschuss das mit der tenorierten Maßgabe vorgesehene Verfahren beschreitet.
Die im Hinblick auf das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung gebotene Verfahrenssicherung durch Übertragung der Beweiserhebung auf einen Richter und Sichtung der Beweismittel durch diesen nach § 13 Abs. 5, 6 UAG kann das vom Untersuchungsausschuss hier konkret beabsichtigte Verfahren nicht gewährleisten. Zum einen sieht der Beweisbeschluss Nr. 24a die Einschaltung eines Amtsrichters nur fakultativ ("ggf. durch einen Amtsrichter") vor. Zum anderen ermöglicht der Beweisbeschluss Nr. 24a - gerade auch angesichts der schriftlichen Äußerungen des Umweltministeriums, die Daten dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln - die Vorgehensweise, dass die Daten zunächst der Untersuchungsausschuss erhält. Der Beschluss spricht explizit von der Übermittlung der vorhandenen Daten an den Ausschuss. Es ist nicht vorgesehen, dass eine Übermittlung erst nach einer Sichtung durch den Richter erfolgt. Die dargelegten verfassungsrechtlich notwendigen Verfahrenssicherungen fehlen mithin bislang.
Zwar haben der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Landtags im Schriftsatz vom 01.07.2015, mit dem sie die Beiladung des Untersuchungsausschusses zum vorliegenden Rechtsstreit beantragt haben, ein Verfahren vorgetragen, in dem der Untersuchungsausschuss die Daten wohl erst nach einer Sichtung durch einen Dritten - "durch einen Amtsrichter, im Fall der Unzuständigkeit des Amtsgerichts durch einen Sachverständigen, wobei an den Landesbeauftragten für den Datenschutz, Herrn K..., herangetreten werden soll" - erhalten soll (vgl. Bl. 59 f. der VGH-Akte). Rechtlich maßgeblich ist jedoch allein der Beweisbeschluss des Untersuchungsausschuss. Angesichts der gravierenden Unterschiede der Verfahren, wie sie im Beweisbeschluss Nr. 24a und im Schriftsatz vom 01.07.2015 dargelegt sind, ist es ausgeschlossen, im Schriftsatz vom 01.07.2015 eine bloße Klarstellung des nach dem Beweisbeschluss Nr. 24a beabsichtigten Verfahrens zu sehen. Vielmehr handelt es sich um einen anderen Verfahrensvorschlag des Ausschussvorsitzenden und eines Landtagsmitarbeiters, an den der Untersuchungsausschuss selbst rechtlich nicht gebunden ist. Er hat ein solches Verfahren nicht beschlossen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung führt nicht zu einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache. Daher ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 07.08.2015
Az: 1 S 1239/15
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