Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 27/02

(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 27/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 tgesetzt.

Gründe

I.

Durch Verfügung vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 2002 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin am 18. Januar 2002 zugestellt worden.

Mit an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg gerichtetem und dort per Telekopie am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 18. Februar 2002 hat die Antragstellerin gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Januar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Antragstellerin die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.

Die angefochtene Entscheidung ist der Antragstellerin am 18. Januar 2002 zugestellt worden. Somit war die Frist von zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO schriftlich beim Anwaltsgerichtshof einzulegen war, am Donnerstag, den 1. Februar 2002, abgelaufen. Die an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Beschwerdeschrift ist dort erst am 18. Februar 2002, mithin verspätet, eingegangen.

III.

Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

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BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 27/02


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