Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 43/03
(BPatG: Beschluss v. 10.05.2004, Az.: 30 W (pat) 43/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung im Markenregister eingereicht ist folgendes Blattsiehe Abb. 1 am Endemit folgendem Warenverzeichnis
"Klasse 6: Bezeichnung eines Geräts aus Messing zur Verhinderung von Kalkablagerungen im Trinkwasserhausanschlüssen Klasse 11: Bezeichnung eines Geräts aus Messing zur Verhinderung von Kalkablagerungen im Trinkwasserhausanschlüssen Klasse 9: Bezeichnung eines Geräts aus Messing zur kontrollierten Verringerung oder Verhinderung von Kalkablagerungen in Trinkwasserhausanschlüssen".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung beanstandet. Es sei unklar, ob bei der Markendarstellung die Gesamtheit der dargestellten Einzelelemente die Marke bilde oder ein Einzelelement die Marke darstelle. Im Warenverzeichnis sei die Zuordnung derselben Ware zu drei Klassen vorgenommen, der genannte Begriff sei für die richtige Zuordnung zu konkretisieren.
Daraufhin hat der Anmeldervertreter erklärt, es handele sich nur um die Anmeldung einer Marke. Die graphischen Darstellungen zeigten den Gegenstand aus verschiedenen Blickwinkeln, da es sich um einen dreidimensionalen Gegenstand handele. Die Anmeldung könne in der ersten aufgeführten Klasse erfolgen. Im übrigen handele es sich nicht um ein Filtriergerät, da ein Filtriervorgang nicht stattfinde, sondern um ein "Wasserbeeinflussungsgerät aus Messing...". Auf die weitere Beanstandung der unklaren Markendarstellung - die keinen dreidimensionalen Gegenstand betreffe - und des unklaren Warenverzeichnisses hat sich der Anmelder nicht mehr geäußert. Daraufhin hat die Markenstelle für Klasse 6 die Anmeldung zurückgewiesen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, weitere Beanstandungsbescheide und Fristsetzungen seien nicht zugegangen.
Daraufhin wurde der zweite Beanstandungsbescheid mit Mängelbeseitigungsaufforderung im Beschwerdeverfahren zugestellt, hierauf hat sich der Anmelder nicht mehr geäußert.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Anmeldung ist zu Recht hat zurückgewiesen worden, weil die zutreffend beanstandeten Mängel nicht beseitigt sind (§ 36 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG).
Der im registerrechtlichen Verfahren herrschende strenge Grundsatz der Bestimmtheit der Anmeldung erfordert es auch im Interesse der Allgemeinheit und der Wettbewerber, dass die graphische Darstellung die Marke so wiedergibt, dass sie verständlich, genau und unzweideutig identifiziert werden kann.
Wie die Markenstelle richtig festgestellt hat, hätte es weiterer Erklärungen des Anmelders bedurft, um den Gegenstand der Marke eindeutig wiederzugeben und damit feststellen zu können, was nach dem Willen des Anmelders Gegenstand des Schutzes sein soll. Insbesondere kann nicht offen bleiben, ob es sich bei der Marke um eine Wort-/Bildmarke oder aber eine 3d-Marke handelt. Insoweit hat daher die Markenstelle vom Anmelder zu Recht Klarstellung verlangt. Seine Erklärung vom 27. Juni 2002 "es handelt sich nur um die Anmeldung einer Marke, die Darstellungen zeigen den Gegenstand aus verschiedenen Blickwinkeln, da es sich um einen dreidimensionalen Gegenstand handelt", passt aber nicht zur eingereichten Anmeldung. Sonach bleibt unklar, ob Anmeldegegenstand eine Marke AQUAÅTHRON ist oder eine Bildmarke, auf der AQUAÅTHRON neunfach und in versetzter Reihung erscheint, oder aber eine 3d-Marke. Der Anmelder verletzt insoweit seine Erklärungsobliegenheit gemäß § 32 Abs. 3 MarkenG in Verb mit §§ 6, 8 und 9 MarkenV. Die fehlenden Erklärungen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Im Übrigen wird auf den zutreffenden Beschluss der Markenstelle Bezug genommen.
Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/21250.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 10.05.2004
Az: 30 W (pat) 43/03
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