Landgericht Köln:
Urteil vom 4. August 2011
Aktenzeichen: 31 O 88/11

(LG Köln: Urteil v. 04.08.2011, Az.: 31 O 88/11)

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €- ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, von Verbrauchern, die im Rahmen eines bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages von der Beklagten die Führung eines Pfändungsschutzkontos im Sinne von § 850k ZPO verlangen, die Unterzeichnung einer Vereinbarung zu fordern, in der es heißt:

„Der Kontoinhaber und die Bank vereinbaren weiterhin einen Wechsel des Kontomodells für das o.g. Kontokorrentkonto. Das Kontokorrentkonto wird künftig im Kontomodell P-Konto geführt. Das Kontomodell P-Konto weist folgende wesentliche Merkmale auf:

Pauschalpreis 17,50 € monatlich (…)“

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft.

Von einer Verbraucherin, die Inhaberin eines Kontokorrentkontos bei der Beklagten war und die Führung ihres Kontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO verlangte, forderte die Beklagte die Unterzeichnung der im Unterlassungstenor auszugsweise wiedergegebenen „Vereinbarung über die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 7 ZPO“, wegen deren weiteren Inhalts auf Anlage K 1 (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen wird.

Wegen dieses Sachverhalts mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2010 ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die Führung eines Pfändungsschutzkontos von der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung abhängig zu machen, sei mit § 850k Abs. 7 ZPO unvereinbar. Insbesondere sei das von der Beklagten geforderte Entgelt überhöht. Er behauptet, der mit dem Zahlungsantrag geforderte Betrag entspreche dem durchschnittlichen mit einer Abmahnung verbundenen Aufwand, was er näher ausführt.

Er beantragt,

- (sinngemäß) wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, § 850k Abs. 7 ZPO stehe der Zusatzvereinbarung nicht entgegen und verbiete insbesondere nicht die Erhebung eines erhöhten Kontoführungsentgelts, zumal das von ihr geforderte Entgelt von 17,50 € angemessen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet, wobei die Kammer bei der Formulierung des Unterlassungsantrags aus Gründen der Klarstellung von der Antragsfassung abgewichen ist.

I. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 850k Abs. 7 ZPO.

1. Bei § 850k Abs. 7 ZPO handelt es sich um eine verbraucherschützende Norm. Die Einführung des Pfändungsschutzkontos durch die Neufassung des § 850k ZPO zum 01.07.2010 dient der Vereinfachung des Schuldnerschutzes bei Pfändung von Kontoguthaben.

2. Dass die Beklagte von Kunden, welche die Führung ihres Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO wünschen, die Unterzeichnung der in den Tenor eingeblendeten Vereinbarung verlangt, verstößt gegen § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Kunde von der Bank jederzeit verlangen, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Es ist dann die gesetzliche Pflicht der Bank, eben dies zu tun. Indem sie die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto von besonderen Erklärungen des Kunden - jedenfalls soweit diese nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Pfändungsschutzkonto betreffen, namentlich das Verbot, mehr als ein solches Konto zu unterhalten, § 850k Abs. 8 S. 1 ZPO - abhängig macht, verstößt die Beklagte gegen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 850k Abs. 7 ZPO.

Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Umwandlung durch einseitige Gestaltungserklärung des Kunden erfolgt (Ahrens, NJW-Spezial 2008, 85) oder die Bank verpflichtet ist, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden abzuschließen, wofür § 850k Abs. 7 S. 1 und Abs. 8 S. 2 ZPO sprechen, die nicht zwischen einem neu angelegten und der Umwandlung eines bestehenden Kontos unterscheiden und beide von einer Vereinbarung bzw. Abrede ausgehen (so auch LG Erfurt, Urteil vom 14.01.2011 - 9 O 1772/10). Auch den Abschluss einer Vereinbarung, zu dem sie gesetzlich verpflichtet ist, darf die Bank nicht von über die erforderlichen Abreden hinausgehenden Erklärungen des Kunden abhängig machen. Sie schränkt damit das nach dem Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung bestehende Recht des Kunden, sein Konto fortan als Pfändungsschutzkonto zu führen, in unzulässiger Weise ein.

3. Diese Auffassung führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Bank bei der Führung von Pfändungsschutzkonten. Es ist ihr unbenommen, etwa in ihren AGB in zulässiger Weise zu regeln, dass für die Führung eines Kontos als Pfändungsschutzkonto besondere Entgelte erhoben werden. In welchem Umfang dies zulässig ist, ob insbesondere gegenüber anderen Kontomodellen erhöhte Gebühren gefordert werden dürfen und wenn ja, ob das von der Beklagten geforderte Entgelt von 17,50 € monatlich angemessen ist, bedarf keiner Entscheidung.

II. Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Höhe der geforderten Abmahnkosten von 200 € ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die Berechnung dieses Betrags nachvollziehbar begründet, was die Beklagte lediglich pauschal und damit unzulässig mit Nichtwissen bestritten hat. Die Kammer kann die Kosten daher nach § 287 ZPO schätzen, wobei sie auch berücksichtigt hat, dass Abmahnkostenpauschalen um 200 € bei zahlreichen seriösen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzorganisationen üblich sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 15.000 €






LG Köln:
Urteil v. 04.08.2011
Az: 31 O 88/11


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