Bundesgerichtshof:
Urteil vom 1. Juli 2014
Aktenzeichen: II ZR 381/13
(BGH: Urteil v. 01.07.2014, Az.: II ZR 381/13)
a) Die U€bergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, Anwendung, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen.
b) Der Beschluss der Gla€ubigerversammlung und die A€nderung der Anleihebedingungen sind unabha€ngig vom Vollzug des A€nderungsbeschlusses nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen fu€r alle Gla€ubiger vorsieht.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Kläger erwarben im Jahr 2006 auf den Namen des Inhabers lautende, durch Indossament übertragbare und mit 5 % p.a. fest verzinsliche Wandelgenussscheine der Beklagten zu einem Nennkapital von 18.000 €. In den Anleihebedingungen heißt es u.a.:
"10.3 Laufzeit Die Laufzeit beginnt am 01.09.2001 und endet am 31.08.2011. Die Genussscheine sind am Ende der Laufzeit fällig zur Einlösung zum Nennbetrag, sofern der Berechtigte sein Wandlungsrecht in Aktien der Gesellschaft nicht ausgeübt hat. Wegen des Inhalts des Wandlungsrechts wird auf Abschnitt 11 dieses Prospekts verwiesen. ...
10.5 Rangstellung der Genussrechte Vor Ausübung des Wandlungsrechts ist der Genussscheininhaber als Gläubiger der AG gesellschaftsrechtlich nicht an möglichen Verlusten beteiligt. In einem etwaigen Insolvenzfalle haben jedoch die Forderungen aus den Genussrechten den Nachrang nach den Forderungen aller anderen Gläubiger der Gesellschaft.
11 Das Wandlungsrecht der Genussscheinberechtigten Mit den Genussscheinen ist das Wahlrecht verbunden, vor dem Ende der Laufzeit anstelle der Einlösung zum Nennwert die Wandlung in Aktien der Gesellschaft zu verlangen ...
11.2 Ausübung des Wandlungsrechts Das Wandlungsrecht wird durch schriftliche Erklärung an die Gesellschaft ausgeübt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung (Wandlungserklärungsfrist) beginnt zwei Monate vor dem Ende der Laufzeit der Genussscheine, somit am 30.06.2011, und läuft einen Monat, bis zum 31.07.2011.
11.3 Wandlungspreis Die Wandlung erfolgt zu einem Preis, der der Hälfte des Durchschnittskurses der amtlich festgestellten Tageskurse der letzten 20 Börsentage vor Beginn der Wandlungserklärungsfrist entspricht, mindestens jedoch zum Nennwert der Aktien.
Sollten die Aktien der Gesellschaft vier Monate vor Ende der Laufzeit der Genussscheine nicht zum Handel an einer deutschen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sein, tritt an die Stelle des Durchschnittskurses der letzten 20 Börsentage der geschätzte, auf die Aktien der Gesellschaft anteilig entfallende Nettovermögenswert (Net Asset Value).
In diesem Falle wird der Nettovermögenswert durch das Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zu bestimmenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für alle Beteiligten rechtlich verbindlich ermittelt."
Die Kläger übten das Wandlungsrecht nicht aus und forderten nach dem 31. August 2011 das Genussscheinkapital zum Nennwert von 18.000 € zurück. Mit der Klage haben sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.000 € nebst Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten beantragt. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte eine Abstimmung der Gläubiger ohne Versammlung vorgetragen, die mit qualifizierter Mehrheit folgende Änderung der Anleihebedingungen ergeben habe:
"Die Wandelgenussscheinbedingungen werden dahingehend ergänzt, dass das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 Anwendung findet, d.h. dass die Wandelgenussscheine hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Gesetzes so behandelt werden, als wären sie erst nach dem 5. August 2009 ausgegeben worden. Insbesondere sollen die in dem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten Anwendung finden.
a) Gegenstand des Wandlungsrechts sind die Vorzugsaktien der I. AG & Co. Verwaltungs KGaA ...
b) Die Laufzeit der Wandelgenussscheine wird um vier Jahre bis zum 31.08.2015 verlängert.
c) Die Frist zur Abgabe der Wandlungserklärung (Wandlungserklärungsfrist) wird ebenfalls um vier Jahre bis zum 31.07.2015 verlängert ...
d) Inhaber von Wandelgenussscheinen, die für diesen Beschlussvorschlag gestimmt haben, können von der Gesellschaft schon vor dem Ende der verlängerten Laufzeit den Rückkauf ihrer Wandelgenussscheine zum Nennwert verlangen, wenn sie auf ihr Wandlungsrecht verzichten ...
... Ein Rückkaufsanspruch vor dem Ende der verlängerten Laufzeit ist ausgeschlossen, wenn der Wandelgenussscheininhaber sich nicht an die geänderten Wandlungsbedingungen hält, auch wenn er nicht für die Änderung gestimmt hat."
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch der Kläger sei fällig. Er stehe nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ausgabe von Aktien. Die von der Beklagten durchgeführte Abstimmung ohne Versammlung habe im Verhältnis zu den Klägern nicht zu einer wirksamen Änderung der Anleihebedingungen geführt. Zwar könne die Beklagte die Tatsache der Durchführung und das Ergebnis der Abstimmung in das Berufungsverfahren einführen. Die rückwirkende Verlängerung der Laufzeit sei aber gesetzeswidrig und nichtig. Weder für eine unter der Geltung des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (RGBl. S. 691, im Folgenden: SchVG 1899) noch für eine neue, unter dem am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) begebene Anleihe sei eine Laufzeitverlängerung möglich gewesen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe mit § 24 Abs. 2 SchVG für die auslaufende Gruppe der vor Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes begebenen Altanleihen ein besonderes Recht mit der Möglichkeit schaffen wollen, diese unbeschränkt von den Grenzen sowohl des SchVG 1899 als auch des Schuldverschreibungsgesetzes nach dem Belieben der Mehrheit der Gläubiger im Einvernehmen mit dem Schuldner zu ändern.
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Änderung der Anleihebedingungen für ausgeschlossen erachtet, weil weder die Grenzen des SchVG 1899 für Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidungen eingehalten sind noch in den Anleihebedingungen der Wandelgenussscheine Mehrheitsentscheidungen vorgesehen sind. Die Genussscheingläubiger der Beklagten konnten beschließen, von den Möglichkeiten der §§ 5 ff. SchVG Gebrauch zu machen. Auf die vor dem 5. August 2009 begebenen Genussscheine findet § 24 Abs. 2 SchVG Anwendung, wonach Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen können, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Möglichkeiten Gebrauch machen zu können.
a) Dabei kann dahinstehen, ob auf die Genussscheine der Beklagten das SchVG 1899 anwendbar war. § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unterfielen (OLG Schleswig, ZIP 2014, 221; LG Frankfurt, ZIP 2011, 2306; Baums/Schmidtbleicher, ZIP 2012, 204, 205 ff.; Paulus, WM 2012, 1109, 1112 f.; Keller, BKR 2012, 15, 17; Hartwig-Jacob/Friedl in FraKommSchVG, § 24 Rn. 13; aA Horn, Gedächtnisschrift Hübner, 2012, S. 521, 529). Das folgt schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift. § 24 Abs. 2 SchVG enthält eine eigenständige Regelung für alle Schuldverschreibungen im Sinn von § 1 Abs. 1 SchVG. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist das Schuldverschreibungsgesetz zwar auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht anzuwenden, und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchVG ist das SchVG 1899 auf solche Schuldverschreibungen weiter anzuwenden. § 24 Abs. 2 SchVG bezieht sich dem Wortlaut nach aber wieder auf alle Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht nur auf solche, die dem SchVG 1899 unterfielen, und damit auch auf Schuldverschreibungen, für die die Geltung des SchVG 1899 - wie für Genussscheine - zweifelhaft war.
Eine Beschränkung der Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zu optieren, auf die dem SchVG 1899 unterfallenden Schuldverschreibungen widerspräche der vom Gesetzgeber beabsichtigten weiten Geltung der neuen Regelungen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Schuldverschreibungsgesetz die Schwächen des SchVG 1899, das nur für inländische Schuldner galt, beseitigen und auch von ausländischen Schuldnern nach deutschem Recht begebene Anleihen erfassen (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 13). Ein Nebeneinander von alten Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit, Mehrheitsentscheidungen zu treffen, und solchen ohne diese Möglichkeit entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers, Mehrheitsentscheidungen vor allem im Sanierungsfall zu ermöglichen, und führte zu einer Anwendung von § 24 Abs. 2 SchVG nur in einem tatsächlich schmalen Bereich der von inländischen Emittenten begebenen Schuldverschreibungen nach § 1 SchVG 1899. Nach der Gesetzesbegründung sollten dagegen alle Gläubiger die Möglichkeit erhalten, durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zu optieren (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 27). Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass bei nicht dem SchVG 1899 unterfallenden Schuldverschreibungen Mehrheitsentscheidungen über eine Beschränkung der Gläubigerrechte in weiterem Umfang als nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SchVG in den Anleihebedingungen hätten vorgesehen werden können. Das lässt den Bedarf, nachträglich eine Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung für Änderungen der Anleihebedingungen zu eröffnen, nicht entfallen. Ein Verzicht auf Mehrheitsentscheidungen in den Anleihebedingungen kann gerade auf der Unsicherheit über den Umfang der Anwendung des SchVG 1899 oder auf der fehlenden Regelung eines Verfahrens zur Überprüfung der Mehrheitsentscheidung beruht haben.
b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war. Weder dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SchVG noch dem Sinnzusammenhang lässt sich eine Einschränkung für die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen auf solche Schuldverschreibungen entnehmen. Sie folgt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass § 5 Abs. 1 SchVG Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger nur zulässt, wenn sie in den Anleihebedingungen vorgesehen sind. Für Altanleihen sollen Mehrheitsentscheidungen durch § 24 Abs. 2 SchVG gerade ermöglicht werden.
Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert. Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Zwar können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM). Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich.
Soweit das Berufungsgericht wegen der bereits abgelaufenen Laufzeit für die Genussscheine der Beklagten von einer unzulässigen Rückwirkung ausgegangen ist, ist nicht die Rückwirkung der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG betroffen, sondern die Zulässigkeit einer Laufzeitverlängerung im konkreten Einzelfall und damit die Wirksamkeit des Beschlusses der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz.
c) Die von der Beklagten ausgegebenen Wandelgenussscheine fallen unter § 24 Abs. 2 SchVG, weil nach § 1 Abs. 1 SchVG das Gesetz auf Genussscheine anwendbar ist, die aus einer Gesamtemission stammen (Hartwig-Jacob in FraKommSchVG § 1 Rn. 29 f.), und auch Namensschuldverschreibungen erfasst werden (Hartwig-Jacob in FraKommSchVG § 1 Rn. 60).
2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Der Beschluss der Gläubiger über eine Verlängerung der Laufzeit ist unwirksam, weil insoweit nicht für alle Gläubiger gleiche Bedingungen vorgesehen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG). Ohne wirksamen Gläubigerbeschluss ist auch die Änderung der Laufzeit in den Anleihebedingungen unwirksam, unabhängig davon, ob die beschlossenen Änderungen in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen wurden (§ 2 Satz 3 SchVG). Da die Kläger von ihrem Wandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben und ihr Rückzahlungsanspruch mit dem Ende der ursprünglichen Laufzeit am 31. August 2011 fällig wurde (10. der Anleihebedingungen), können sie Zahlung des Nennbetrags von 18.000 € nebst Zinsen und Nebenkosten verlangen.
a) Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nach §§ 21, 2 Satz 3 SchVG nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG).
aa) Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der gegen das Gesetz verstößt, kann wirksam werden, wenn er nicht durch Klage angefochten wird. Nach den Bestimmungen der §§ 20 ff. SchVG verhindert eine erfolgreiche Anfechtung das Wirksamwerden des gefassten Mehrheitsbeschlusses.
Die Änderung der Anleihebedingungen durch einen Mehrheitsbeschluss der Gläubiger wird wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen worden ist (§ 2 Satz 3 SchVG). Nach § 21 SchVG muss der Beschluss dadurch vollzogen werden, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Die Anfechtung des Beschlusses hindert diese Vollziehung und damit das Wirksamwerden. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG nicht vollzogen werden, es sei denn, das zuständige Oberlandesgericht hat auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes festgestellt, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht. Das ist dahin zu verstehen, dass ein Erfolg der Anfechtungsklage die Vollziehung und damit das Wirksamwerden der Änderungen dauerhaft verhindert, auch ohne dass - mangels einer § 241 Nr. 5 AktG entsprechenden Vorschrift - der Beschluss für nichtig erklärt wird.
bb) Ein Beschluss über eine Änderung von Anleihebedingungen ist darüber hinaus auch ohne erfolgreiche Anfechtung nichtig, wenn er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.
Beschlüsse der Gläubigerversammlung können nach allgemeiner Meinung im Ausnahmefall auch nichtig oder unwirksam und die Nichtigkeit auch ohne erfolgreiche Anfechtung zu beachten sein (vgl. Friedl in FraKommSchVG § 20 Rn. 99 f.; Baums, ZBB 2009, 1, 4; Horn, ZHR 173 (2009), 12, 62; Maier-Reimer, NJW 2010, 1317, 1319; Schmidtbleicher, Die Anleihegläubigermehrheit, 2010, S. 194 f.; Schönhaar, Die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2011, S. 255; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre nach dem Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S. 196 f.; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S. 327). Nichtigkeitsvorschriften entsprechend § 241 Nr. 1 bis 4 AktG fehlen allerdings. Zwar wird teilweise vorgeschlagen, jedenfalls die Nichtigkeitsvorschriften in § 241 AktG entsprechend anzuwenden oder die Nichtigkeit in Anlehnung an diese Vorschrift zu bestimmen (Friedl in FraKommSchVG § 20 Rn. 99 f.; Baums, ZBB 2009, 1, 4; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre nach dem Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S. 196 f.; Schönhaar, Die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2011, S. 255; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S. 328). Ob dem zu folgen ist, kann hier aber offenbleiben.
Mit § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG enthält das Schuldverschreibungsgesetz eine Vorschrift, die die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung unabhängig von einer erfolgreichen Anfechtung anordnet. Danach ist ein Mehrheitsbeschluss, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, unwirksam. Die Unwirksamkeit tritt unabhängig von der Anfechtung des Beschlusses ein. Der Mehrheitsbeschluss über eine Änderung der Anleihebedingungen, der die Gläubiger nicht gleich behandelt, ist bereits nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksam. Das ist dahin zu verstehen, dass auch die beschlossene Änderung der Anleihebedingungen von vorneherein unwirksam ist und nicht, auch nicht bei formell ordnungsgemäßer Vollziehung, wirksam werden kann. Ein Beschluss, der nicht angefochten ist, kann dagegen vollzogen werden, ist also nicht unwirksam, und die beschlossenen Änderungen der Anleihebedingungen können durch die Vollziehung wirksam werden. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, dass ein nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksamer Beschluss nichtig ist, unabhängig von einer Anfechtung nicht verbindlich werden und nicht zu einer wirksamen, für alle Gläubiger verbindlichen Änderung der Anleihebedingungen führen kann. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sind Beschlüsse der Gläubiger verbindlich, soweit sie nicht nichtig oder erfolgreich mit der Klage angefochten sind. Weiter heißt es dort (BT-Drucks. 16/12814 S. 18): "Ein Beschluss ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksam und nichtig, wenn er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht."
b) Der Beschluss über die Verlängerung der Laufzeit ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG nichtig und die Laufzeitverlängerung damit nicht verbindlich geworden.
aa) Auf die Wirksamkeit der von den Gläubigern der Wandelanleihe der Beklagten gefassten Beschlüsse, nach denen die im Schuldverschreibungsgesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten Anwendung finden sollen und einzelne Anleihebedingungen geändert werden, sind die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes anzuwenden.
Die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes sind auf die Entscheidung der Gläubiger von vor dem 5. August 2009 ausgegebenen Schuldverschreibungen, eine Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss nach dem Schuldverschreibungsgesetz zuzulassen, ihre Vollziehung sowie die folgenden bzw. damit verbundenen Entscheidungen über eine Änderung der Anleihebedingungen anzuwenden. Auf die Beschlussfassung, mit der die Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung für solche Altanleihen erstmals eröffnet wird, ist das Schuldverschreibungsgesetz nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG entsprechend anwendbar. Die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes müssen dann auch für das Wirksamwerden des Beschlusses, die Anleihebedingungen für Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger zu öffnen, und der Beschlüsse über einzelne Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 SchVG sowie ihre Anfechtung gelten (vgl. Hartwig-Jacob/Friedl in FraKommSchVG § 24 Rn. 15).
bb) Der Beschluss über die Laufzeitverlängerung und die damit verbundene Verschiebung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs ist aber nichtig, weil er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht. Nach d) des Beschlusses können Inhaber von Wandelgenussscheinen, die für den Beschlussvorschlag gestimmt haben, von der Gesellschaft schon vor dem Ende der verlängerten Laufzeit den Rückkauf ihrer Wandelgenussscheine zum Nennwert verlangen, wenn sie auf ihr Wandlungsrecht verzichten. Dieser Teil des Beschlusses regelt zwar formal nicht die Laufzeit und betrifft sie nicht unmittelbar. Tatsächlich ermöglicht er aber denjenigen, die für den Beschluss gestimmt haben, ihren Rückzahlungsanspruch vor Ablauf der verlängerten Laufzeit und sogar sofort geltend zu machen. Für diese Gläubiger wird die weitere Laufzeit damit in ihr Belieben gestellt und sie werden gegenüber den Gläubigern, die ebenfalls vom Wandlungsrecht keinen Gebrauch machen wollen und gegen den Beschluss stimmen, begünstigt. Damit gilt die Laufzeitverlängerung nicht für alle Gläubiger gleichermaßen. Die benachteiligten Gläubiger haben auch nicht alle der Ungleichbehandlung zugestimmt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SchVG), da die Beschlüsse über die Laufzeitverlängerung und die vorzeitige Rückgabemöglichkeit unter einem Abstimmungspunkt zusammengefasst waren und es Gegenstimmen gab. Ob mit der vorzeitigen Rückgabemöglichkeit auch Vorteile für die Abstimmung in einem bestimmten Sinn angeboten wurden, was nach § 6 Abs. 2 und 3 SchVG verboten und nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchVG ordnungswidrig ist, und ob ein solcher Stimmenkauf bzw. die Bestechlichkeit Auswirkungen auf die Stimmabgabe und den gefassten Beschluss hat, kann danach offenbleiben.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.04.2012 - 19 O 316/11 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.03.2013 - 24 U 97/12 -
BGH:
Urteil v. 01.07.2014
Az: II ZR 381/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c5cd382f92a5/BGH_Urteil_vom_1-Juli-2014_Az_II-ZR-381-13