Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/00

(BGH: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: AnwZ (B) 45/00)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit August 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 17. November 1999 hat die frühere Antragsgegnerin -die Landesjustizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts S. -die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Nach Bestandskraft dieses Widerrufs haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kostendes gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachstand zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des Verfahrens zweifelsfrei weggefallen wäre, hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich.

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BGH:
Beschluss v. 18.06.2001
Az: AnwZ (B) 45/00


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