Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 11. August 2011
Aktenzeichen: 31 Wx 294/11

(OLG München: Beschluss v. 11.08.2011, Az.: 31 Wx 294/11)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerinnen haben den Antragstellern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem seit August 2003 anhängigen Spruchverfahren wurde der Wirtschaftsprüfer S. zum Sachverständigen bestellt. Dieser wies mit Schreiben vom 30.9.2006 darauf hin, dass er für bankspezifische Fragen einen auf diesem Gebiet tätigen Hochschullehrer als weiteren Mitwirkenden herbeiziehen werde. An dem schriftlichen Gutachten vom 5.2.2010 wirkten ausweislich der Rechnung die Professoren Dr. Sch. und Dr. St. mit, ebenso an der ergänzenden Stellungnahme vom 4.2.2011, die sich insbesondere mit den Einwendungen der Antragsteller und der Antragsgegnerinnen auseinandersetzt. Im Literaturverzeichnis des Gutachtens vom 5.2.2010 (S. 210) und der ergänzenden Stellungnahme vom 4.2.2011 (S. 91) ist jeweils der Mitte 2010 in einer Fachzeitschrift erschienene Aufsatz aufgeführt, der sich mit der "Planung des Eigenmittelbeitrags als Teil des Zinsüberschusses" befasst und weitgehend mit den Ausführungen zu dieser Thematik im Gutachten übereinstimmt; als Mitautoren sind neben anderen die Professoren Dr. Sch. und Dr. St. genannt. Im Anhörungstermin vom 26.5.2011 wurde der Gutachtensauftrag auf die beiden Hochschullehrer erweitert. Die Antragsgegnerinnen lehnten sie daraufhin im Hinblick auf die Veröffentlichung als befangen ab. Das Landgericht wies den Befangenheitsantrag zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerinnen. Sie tragen insbesondere vor, die veröffentlichte Abhandlung betreffe den Eigenmittelbeitrag, der den Unternehmenswert maßgeblich bestimme, und sei insbesondere hinsichtlich der dargestellten Szenarien methodisch identisch und inhaltlich parallel zu den gutachtlichen Ausführungen. Mit der Veröffentlichung der am konkreten Fall orientierten Studie seien die Sachverständigen eine Selbstbindung eingegangen, die ihnen eine unbefangene Auseinandersetzung mit den Einwänden der Antragsgegnerinnen nicht mehr erlaube. Zudem seien die Ausführungen unausgewogen und zeigten, dass es ihnen nur noch um die Verteidigung der wissenschaftlichen Veröffentlichung gehe. Mit Schriftsatz vom 3.8.2011 verweisen die Beschwerdeführerinnen ergänzend darauf, dass im Parallelverfahren betreffend die Verschmelzung der drei Vorgängerinstitute der auch dort zum Sachverständigen bestellte Wirtschaftsprüfer S. zu einem Termin am 20.7.2011 bei der von der Antragsgegnerin zu 1 eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ohne vorherige Ankündigung Prof. Dr. Sch. mitgebracht und - nachdem die Antragsgegnerin dessen Anwesenheit abgelehnt habe - mit diesem den Raum verlassen habe. Der Wirtschaftsprüfer S. habe sich widerstandslos dem Verdikt des als Sachverständigen gar nicht benannten Prof. Dr. Sch. unterworfen, wonach alle den Raum verlassen würden; seine Rolle erschöpfe sich in der eines bloßen Sprachrohrs der Professoren Dr. Sch. und Dr. St..

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 327 f Abs. 2 Satz 2, § 306 Abs. 2, § 99 Abs. 1 AktG a.F. i.V.m. § 22 FGG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, also auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). Für die Annahme der Befangenheit müssen objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu hegen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2006, 754; Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 15 Rn. 50 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 406 Rn. 7). Bedenken eines Beteiligten hinsichtlich der fachlichen Eignung des Sachverständigen sind hingegen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2001, 533). Dasselbe gilt für behauptete oder tatsächliche Mängel des Gutachtens (Wieczorek/Schütze/Ahrens ZPO 3. Aufl. § 406 Rn. 29; MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. § 406 Rn. 5) . Der Streit um die Geeignetheit eines Sachverständigen und um die Richtigkeit des Gutachtens ist eine Frage der Beweiswürdigung des Gerichts. Der Sachverständige darf sich gegen Angriffe gegen seine Sachkunde oder seine Vorgehensweise in sachlicher Weise zur Wehr setzen. Einseitige, herabsetzende Äußerungen zum Vortrag eines Beteiligten oder verletzende Bemerkungen können jedoch die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Stein/Jonas/Leipold § 406 Rn. 39, 40 m.w.N.).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen stellt die Veröffentlichung des Beitrags betreffend Probleme bei der Planung des Eigenmittelbeitrags als Teil des Zinsüberschusses im Rahmen der Bewertung von Kreditinstituten in einer Fachzeitschrift bei der gebotenen vernünftig abwägenden Betrachtung keinen Grund dar, an der Neutralität der Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. St. zu zweifeln.

a) Auch die Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Abrede, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen eines Sachverständigen im Themenbereich seines Gutachtens nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das gilt auch dann, wenn sich die Publikationen mit Fragen befassen, die auch für die Beantwortung der Beweisfrage im anhängigen Verfahren von Bedeutung sind. Dass ein Sachverständiger sowohl in seinem Gutachten als auch in einer Publikation seine fachlich begründete Meinung zu einer in sein Fachgebiet fallenden Thematik vertritt, bietet grundsätzlich keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ändert daran auch der Umstand nichts, dass hier die Ausführungen im Gutachten zu der Frage des Eigenmittelbeitrags in wesentlichen Teilen mit den Ausführungen in dem Aufsatz übereinstimmen, auf den im Übrigen auch im Literaturverzeichnis Bezug genommen wird. Sowohl in den angesprochenen Passagen des Gutachtens als auch in dem Aufsatz zum selben Thema steht die Frage inmitten, wie der Eigenmittelbeitrag zutreffend zu bestimmen ist. Es gehört zur beruflichen Tätigkeit eines Hochschullehrers, seine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu publizieren. Daran ändert sich nichts, wenn er wegen seiner besonderen Fachkenntnisse in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger zu einer Thematik bestellt wird, die Gegenstand seiner Forschungstätigkeit ist.

Aus den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Literaturstellen (Musielak/Heinrich ZPO 8. Aufl. § 42 Rn. 17; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 42 Rn. 33; MünchKommZPO/Gehrlein 3. Aufl. § 42 Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 69. Aufl. § 42 Rn. 57), die wissenschaftliche Äußerungen eines Richters betreffen, ergibt sich für die hier zu beurteilende Fallgestaltung nichts anderes. Auch wissenschaftliche Äußerungen eines Richters zu einer für das Verfahren bedeutsamen (Rechts-)Frage stellen für sich genommen keinen Befangenheitsgrund dar. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen lassen können, etwa, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 1150; BVerfG NJW 2000, 2808; BVerfG NJW 1999, 413). Auch Äußerungen von Rechtsansichten während eines laufenden Verfahrens begründen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters (vgl. OLG Köln NJW-RR 2000, 455); maßgeblich ist stets, ob aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein vernünftig abwägender Beteiligter Zweifel an der Unparteilichkeit hegen würde.

b) Soweit die Beschwerdeführerinnen meinen, nach der Veröffentlichung seien Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. St. nicht mehr in der Lage gewesen, unvoreingenommen Einwände der Beteiligten zu prüfen, sondern nur bemüht gewesen, die eigene, in der Öffentlichkeit kundgetane Auffassung zu verteidigen, fehlt es hierfür an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, "dass insbesondere Hochschulprofessoren dazu neigen, an ihrer öffentlich geäußerten wissenschaftlichen Auffassung festzuhalten und diese gegen jegliche Einwände zu verteidigen", stellt eine bloße Mutmaßung dar, auf die eine Ablehnung ohnehin nicht gestützt werden kann. Im Übrigen ist mit der Veröffentlichung eines Beitrags in einer Fachzeitschrift in der Regel die Bereitschaft des Verfassers verbunden, sich einer - auch kritischen - Diskussion der von ihm dargestellten Thesen zu stellen.

Es fehlt auch jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die Verfasser mit diesem Artikel hätten bezwecken wollen, zum Nachteil der Antragsgegnerinnen die Position der Antragsteller im laufenden Spruchverfahren zu stärken. Dafür reicht insbesondere nicht aus, dass im Ergebnis die Auffassung der Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. St. für die Antragsgegnerinnen von Nachteil und für die Antragsteller von Vorteil ist, weil sie zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts und damit zu einer Erhöhung der Abfindung zugunsten der ausgeschlossenen Aktionäre führt. Eine solche Wirkung ist jedem Sachverständigengutachten immanent, denn die Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Beweisfrage stellt sich regelmäßig für eine Seite günstig und für die andere nachteilig dar. Aus dem Ergebnis der sachverständigen Beurteilung kann folglich nicht darauf geschlossen werden, dass der Sachverständige den Beteiligten nicht unparteiisch gegenübersteht.

c) Das gleiche gilt für den Umstand, dass im Ergänzungsgutachten die Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegen das Gutachten zurückgewiesen wurden. Wenn der Gutachter aus fachlichen Gründen von der Richtigkeit seiner Ausführungen im Gutachten überzeugt ist und deshalb die Einwände von Beteiligten zurückweist, kann das nicht den Vorwurf mangelnder Neutralität begründen. Aus der sprachlichen Fassung der ergänzenden Stellungnahme ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. St. gegen die Antragsgegnerinnen. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Wiedergabe ihrer - als nicht durchgreifend erachteten - Ausführungen im Ergänzungsgutachten als negativ wertend und polemisch ansehen, stellt das eine subjektive Einschätzung dar, für die eine tatsächliche Grundlage fehlt. Formulierungen wie " der Versuch ... greift zu kurz", "versucht ... darzulegen und missachtet insbesondere...", "die Antragsgegnerin ist insgesamt inkonsistent in ihrer Argumentation", ihre "Aussagen sind nicht stichhaltig", das Ergebnis "erweist sich ... als nicht schlüssig" u.ä. stellen sich vom Standpunkt eines vernünftig abwägenden Beteiligten weder als unsachlich noch gar als polemisch oder abfällig dar.

3. Das Verhalten von Prof. Dr. Sch. anlässlich eines Termins bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem Parallelverfahren im Juli 2011 begründet keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Er hat sich der Aufforderung durch die Beschwerdeführerin zu 1, den Besprechungstermin zu verlassen, nicht widersetzt. Der Hinweis, nicht nur er, sondern alle - also auch der zum Sachverständigen bestellte Wirtschaftsprüfer S. sowie dessen Mitarbeiter - würden gehen, stellt eine Reaktion auf die Ablehnung seiner Anwesenheit durch die Beschwerdeführerin dar, die nicht gänzlich unangemessen erscheint. Soweit die Beschwerdeführerinnen wegen des Vorgangs die fachliche Kompetenz des Sachverständigen S. bezweifeln, kann das nichts zu der hier zu treffenden Entscheidung über die Befangenheit der Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. St. beitragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 131 Abs. 2 a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 KostO.






OLG München:
Beschluss v. 11.08.2011
Az: 31 Wx 294/11


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