Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2003
Aktenzeichen: 21 W (pat) 42/01

(BPatG: Beschluss v. 04.02.2003, Az.: 21 W (pat) 42/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patentamts vom 20. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Fahrzeugleuchte Anmeldetag: 11. März 1999.

Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 27. März 1998 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: JP P 10-80625)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 23. Dezember 2002, Beschreibung Seiten 1 bis 5, eingegangen am 23. Dezember 2002, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, eingegangen am 23. Dezember 2002.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung wurde am 11. März 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität in Japan vom 27. März 1998 (Aktenzeichen JP P 10-80625) unter der Bezeichnung "Fahrzeugbeleuchtungskörper" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 30. September 1999.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V hat mit Beschluss vom 20. März 2001 die Anmeldung zurückgewiesen, da die Beschreibung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle, weil sie Teile enthalte, die keinen Bezug zum Gegenstand der Patentansprüche hätten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin hat am 23. Dezember 2002 neue Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Figuren 1 bis 3 eingereicht.

Die geltenden Ansprüche lauten:

"1. Fahrzeugleuchte (1) mit - einem Leuchtengehäuse (2), das zu einer vorderen Oberfläche hin offen ist,

- einer Linse (3), welche die vordere Öffnung des Leuchtengehäuses (2) abdeckt, und - einer Lichtquelle (6), die in einer Beleuchtungskammer (4) angeordnet ist, die durch das Leuchtengehäuse (2) und die Linse (3) ausgebildet wird, dadurch gekennzeichnet, dassdas aus Kunstharz bestehende Leuchtengehäuse (2) zum Teil mit gebogenen Zonen (15, 16, 17) versehen ist, wobei das Leuchtengehäuse (2) mit Ausnahme der gebogenen Zonen (15, 16, 17) eine gleichförmige Wanddicke aufweist, die dicker ist als die Wanddicke der gebogenen Zonen (15, 16, 17) des Leuchtengehäuses (2).

2. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dassdie gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer rückwärtigen Oberflächenwand (2a) des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.

3. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dassdie gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer oberen oder unteren Wandoberfläche des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.

4. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dassdie gebogenen Zonen auf einer oberen und unteren Wandoberfläche des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.

5. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dassdie gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer Seitenwandoberfläche oder auf beiden Seitenwandoberflächen des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.

6. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dassdie gebogenen Zonen (15, 16, 17) mit abwechselnden konvexen und konkaven Abschnitten versehen sind.

7. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dassdie gebogenen Zonen (15, 16, 17) des Leuchtengehäuses (2) eine Wanddicke im Bereich von 1,0 mm bis 1,5 mm aufweisen, und dass die anderen Abschnitte des Leuchtengehäuses mit Ausnahme der gebogenen Zonen (15, 16, 17) eine Wanddicke von 2,0 mm oder mehr aufweisen.

8. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 3 und 5, dadurch gekennzeichnet, dassdie gebogenen Zonen (15, 16, 17) an Orten vorgesehen sind, die in Einbaulage niedriger liegen als ein Ort, an welchem die Lichtquelle (6) angeordnet ist."

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, in einem Leuchtengehäuse das Auftreten der Taukondensation auf Innenoberflächen einer Linse zu erschweren (geltende Beschreibung, Seite 1, vorletzter Absatz).

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den am 23. Dezember 2002 eingegangenen Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibungsseiten 1 bis 5 und zwei Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3) zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar, und die Unterlagen erfüllen insgesamt die gesetzlichen Anforderungen.

Die Prüfungsstelle hat zwar die Anmeldung zu recht zurückgewiesen, da die Anmelderin nicht den mit dem Bescheid vom 30. August 2000 gerügten Mangel beseitigt hat; denn sie hat nicht innerhalb der ihr gewährten Frist die notwendigen Änderungen in der Beschreibung vorgenommen. Die Anmelderin hat diesen Mangel aber nunmehr im Beschwerdeverfahren wirksam behoben.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig. So sind die Ansprüche 1 bis 4 und 6, 7 aus den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen durch rein sprachliche Umformulierungen und die Einfügung von Bezugszeichen hervorgegangen. Der Anspruch 5 findet im Hinblick auf die vorgenommene Ersetzung von "Oberflächen" durch "Seitenwandoberflächen" seine Stütze zusätzlich in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 8, Absatz 3. Der Anspruch 8 findet im Hinblick auf die vorgenommene Einfügung "in Einbaulage" seine Stütze zusätzlich im ursprünglichen Anspruch 8 und der ursprünglichen Figur 2 in Verbindung mit dem die Seiten 5 und 6 umgreifenden Absatz der zugehörigen Beschreibung.

Auch die übrigen Unterlagen gehen nicht über das ursprünglich Offenbarte hinaus. Denn die geltende Beschreibung ist aus der ursprünglichen Beschreibung durch Streichung des zweiten und dritten Absatzes auf der ursprünglichen Seite 4, die sich auf einen verstellbaren Reflektor beziehen, und durch die infolge der Streichung der ursprünglichen Figuren 1 und 3 notwendig gewordene Anpassung sowie durch die Aufnahme des auf die Erfindung zutreffenden Inhalts der DE 42 34 919 C2 hervorgegangen. Die Änderungen auf Seite 3, Zeile 3 und Seite 4, Absatz 1, Zeile 4 und Absatz 5, Zeilen 4 und 5 sind redaktioneller Art und mit der Anmelderin abgesprochen. Die geltenden Figuren 1 bis 3 entsprechen den ursprünglichen Figuren 2, 4 und 5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn weder aus der im Prüfungsverfahren genannten DE 42 34 919 C2, noch aus der in der vorgezogenen Recherche gemäß § 43 PatG außerdem ermittelten DE 31 06 319 C2 ist ein aus Kunstharz bestehendes Leuchtengehäuse bekannt, das zum Teil mit gebogenen Zonen versehen ist, wobei das Leuchtengehäuse mit Ausnahme der gebogenen Zonen eine gleichförmige Wanddicke aufweist, die dicker ist als die Wanddicke der gebogenen Zonen des Leuchtengehäuses.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. So ist zwar aus der DE 42 34 919 C2 (Figur 1 mit Text in Spalte 3, Zeilen 20 bis 50) eine Fahrzeugleuchte bekannt mit einem Leuchtengehäuse (6), das zu einer vorderen Oberfläche hin offen ist, einer Streuscheibe (2), welche die vordere Gehäuseöffnung abdeckt und die in einem Fahrzeugscheinwerfer unter anderem auch die Funktion einer Linse erfüllt, und einer Lichtquelle (3), die in einer Beleuchtungskammer (4) angeordnet ist, die durch das Leuchtengehäuse (6) und die Linse ausgebildet wird. Und damit ergibt sich aus dieser Entgegenhaltung der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Die Aufgabe der dort beschriebenen Erfindung ist es, ein Beschlagen bzw. die Kondensation von Wasserdampf im Gehäuseinneren zu unterbinden (Spalte 2, Zeilen 37 bis 41). Damit weist diese Erfindung zwar in die gleiche Zielrichtung, wie der Gegenstand des Anspruchs 1. Zur Lösung dieser Aufgabe wird dort aber ein ganz anderer Weg eingeschlagen: Es wird nämlich eine Ausgleichsöffnung (5) in der Gehäusewand (6) vorgesehen, die mit einer wasserdichten und wasserabweisenden, jedoch luft- und dampfdurchlässigen Webstoffabdeckung (7) verschlossen ist (Figur 1 und Spalte 3, Zeilen 20 bis 35). Eine Anregung dafür, die Taukondensation dadurch verhindern zu können, dass ein aus Kunstharz bestehendes Leuchtengehäuse zum Teil mit gebogenen Zonen versehen wird, wobei das Leuchtengehäuse mit Ausnahme dieser gebogenen Zonen eine gleichförmige Wanddicke aufweist, die dicker ist als die Wanddicke der gebogenen Zonen des Leuchtengehäuses, erhält ein Fachmann, hier ein in der Entwicklung von Fahrzeugscheinwerfern tätiger Techniker, dort jedoch nicht.

Und auch die DE 31 06 319 C2 gibt keinen Anstoß in diese Richtung. Dort ist zwar ein aus thermoplastischem Kunststoff bestehender Reflektor (1) für einen Kraftfahrzeugscheinwerfer beschrieben, der senkrecht über der Lichtquelle (6) mit einer Zone (5) versehen ist, wobei der Reflektor mit Ausnahme dieser Zone (5) eine Wanddicke aufweist, die dicker ist als die Wanddicke der Zone (5) des Reflektors (Figur 1 und Patentanspruch 1). Dieser Stand der Technik geht aber in eine ganz andere Richtung: Es sollen nämlich die durch die Wärmeausdehnung beim Betrieb der Lampe entstehenden Verspannungskräfte im Reflektor verringert werden. Dies wird dadurch erreicht, dass der von der Erwärmung am stärksten betroffene Gehäusebereich über der Lampe von den umgebenden Bereichen entkoppelt wird, indem dieser Bereich eine geringere Wanddicke erhält und sich dadurch bei starker Erhitzung membranartig ausweiten kann (Spalte 1, Zeile 57 bis Spalte 2, Zeile 8). Die Problematik der Taukondensation in einer Fahrzeugleuchte ist dort jedoch nicht angesprochen.

Demnach konnte auch eine zusammenschauende Betrachtung der beiden Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1.

Nach alledem war daher das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Maksymiw Fa






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Az: 21 W (pat) 42/01


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