Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. Oktober 2004
Aktenzeichen: 4b O 190/03
(LG Düsseldorf: Urteil v. 05.10.2004, Az.: 4b O 190/03)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird für die Zeit bis einschließlich 09.09.2004 auf 250.000,00 € festgesetzt und für die Zeit danach auf 70.000,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X, das auf einer am 11.06.1995 veröffentlichten Anmeldung vom 14.06.1991 beruht und dessen Erteilung am 27.12.1995 bekanntgemacht worden ist. Mit Entscheidung vom 30.01.2004 hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Patent mit folgendem Anspruch aufrechterhalten:
"Verfahren zum Umhüllen von gegebenenfalls auf einer Palette (10) oder dergleichen abgestützem Stückgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig übereinander palettierten Stückgutschichten bestehenden, würfel- bzw. quaderförmigen Stückgutstapeln (1), bei dem der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem Überziehen über das Stückgut (1) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte (9´) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht wird, bei dem die außerdem vertikal gedehnte Folie (2, 3) beim Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut-Randabschnittes oder/und der Palette (10) wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, und bei dem die Folie (3) während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur im Andrückbereich nach innen gewegt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Folie (3) von den das Widerlager bildenden bügelartigen Rahmenabschnitten (9´) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen (12) als Andrückeinrichtung andererseits fest gehalten und nach innen bewegt wird."
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 und 7 der X) verdeutlichen den Gegenstand des Patents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Gegen die Einspruchsentscheidung ist - wie die Parteien im Verhandlungstermin vom 9.09.2004 übereinstimmend angegeben haben - Beschwerde eingelegt worden.
Die Klägerin ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen, prioritätsgleichen deutschen Patents X, dessen Anmeldung am 19.12.1991 offengelegt und dessen Erteilung am 1.08.2002 bekanntgemacht worden ist. Anspruch 1 des genannten Patents hat folgenden Wortlaut:
"Verfahren zum Umhüllen von gegebenenfalls auf einer Palette (10) oder dergleichen abgestützem Stückgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig übereinander palettierten Stückgutschichten bestehenden, würfel- bzw. quaderförmigen Stückgutstapeln (1), bei dem der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem Überziehen über das Stückgut (1) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte (9´) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht wird, wobei die Folie (2, 3) beim Überziehen über das Stückgut (1) außerdem vertikel gedehnt und vor dem Loslassen des unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut-Randabschnittes oder/und der Palette (10) wenigstens seitlich an ein Widerlager angedrückt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, und wobei die Folie (3) während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur im Andrückbereich nach innen gewegt wird
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Folie (3) wenigstens in der Überzieh-Endphase einerseits von den bügelartigen Rahmenabschnitten (9´) sowie andererseits von den Reffrollen (12) gemeinsam gehalten und von diesen Elementen (9´, 12) unter horizontaler Entspannung nach innen bewegt wird."
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, wurde am 3.09.2001 in das Handelsregister eingetragen. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der "X., Inhaberin X", welche vorher unter "X" firmiert hat. Die Beklagte zu 1) - womit nachfolgend auch ihre Rechtsvorgängerin gemeint ist - befasst sich mit der Projektierung, der Herstellung und dem Vertrieb von Palettiersystemen. Haubenstretchautomaten stellt die Beklagte zu 1) nicht selbst her. Sofern eine solche Maschine im Rahmen einer von der Beklagten zu 1) projektierten Palettieranlage gewünscht ist, kauft die Beklagte zu 1) den Haubenstretchautomaten von dritter Seite hinzu.
Im Jahre 1996 hat die Beklagte zu 1) eine vollautomatische KL-Haubenstretchanlage der Firma X, Typ H 3 Single, an die X-Werke in Westerstetten veräußert. Ihrem eigenen - unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen zufolge, ging dem Verkauf eine Anfrage des genannten Abnehmers voraus, der seine bereits vorhandene X-Sackpalettieranlage um eine geeignete Folienverpackungsmaschine erweitern wollte. Der von der Beklagten zu 1) veräußerte Haubenstretchautomat wurde unmittelbar von der Firma X zu den X-Werken in Westerstetten geliefert und dort von den Mitarbeitern der Firma X installiert und in Betrieb genommen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Haubenstretchvorrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, nach den patentgemäßen Verfahren zu arbeiten.
Nach Auffassung der Klägerin begründet bereits der Lieferfall "X-Werke" den gegen die Beklagten gerichteten Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung. Auch wenn die Beklagte zu 1) Haubenstretchvorrichtungen nicht selbst herstelle, könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass ihr bekannt gewesen sei, dass die veräußerte X-Maschine geeignet und bestimmt gewesen sei, die erfindungsgemäßen Verfahren auszuführen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) vollständige Palettieranlagen projektiere und ein Haubenstretchautomat das Kernstück einer Verpackungsstraße bilde. Von daher sei es eine schlichte Notwendigkeit, dass auch die Beklagte zu 1) über die Leistungsdaten einer solchen Vorrichtung im Einzelnen im Bilde sei. Dies gelte nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beklagte zu 1) gegenüber den X-Werken als Verkäuferin des Haubenstretchautomaten aufgetreten und deshalb bei etwaigen technischen Problemen gewährleistungspflichtig sei.
Abgesehen davon sieht die Klägerin eine mittelbare Patentverletzung durch weitere Handlungen der Beklagten begründet. Im Einzelnen bezieht sich die Klägerin auf die aus Anlage K 7 ersichtliche Projektierungsskizze, die aus Anlage K 6 ersichtliche Internetwerbung der Beklagten sowie eine angebliche Beteiligung der Beklagten zu 1) an einem Angebotsverfahren der Firma X.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf der Grundlage beider Klagepatente auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch. Im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2003 haben die Beklagten die nachfolgend wiedergegebene "Unterlassungserklärung" abgegeben.
Die Klägerin hat die Unterwerfungserklärung zunächst als nicht ernstlich gemeint zurückgewiesen und im Verhandlungstermin vom 9.09.2004 ihre Klageanträge mit folgendem Inhalt verlesen:
Im Verlaufe des Verhandlungstermins hat die Klägerin sodann die Unterwerfungserklärung der Beklagten angenommen und die geltend gemachten Unterlassungsanträge für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragen im übrigen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung. Sie machen geltend, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die an die X-Werke gelieferte Haubenstretchmaschine geeignet gewesen sei, die patentgemäßen Verfahren durchzuführen. Die Eignung und Verwendungsbestimmung sei für sie (die Beklagten) auch aufgrund der Umstände nicht offensichtlich gewesen. Soweit die Klägerin ihren Verletzungsvorwurf auf weitere Handlungen stütze, gehe dies ebenfalls fehl. Die Projektierungsskizze gemäß Anlage K 7 betreffe schon keinen Haubenstretchautomaten, sondern eine gattungsfremde Haubenschrumpfmaschine. An dem Angebotsverfahren der Firma X seien sie (die Beklagten) nicht beteiligt gewesen. Tatsächlich habe es sich so verhalten, dass die Firma X den Umbau einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gelieferten Palettieranlage erwogen habe, wobei vorgesehen gewesen sei, gegebenenfalls einen von der Firma X selbst zu beschaffenen Haubenstretchautomaten der Firma X zu integrieren. Ihre - der Beklagten - Aufgabe sei es lediglich gewesen zu klären, ob ein derartiger Einbau in die vorhandene Palettierstraße möglich sei. Die Internetwerbung schließlich befasse sich nur ganz allgemein mit der Durchführung eines Unterstretches und lasse nirgens erkennen, dass der Unterstretch, worauf es bei den Klagepatenten entscheidend ankomme - von den bügelartigen Rahmenabschnitten und den Reffrollen durchgeführt werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Umfang der Unterlassungsansprüche übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, steht das Klagebegehren allein noch insoweit zur Entscheidung, als es darum geht, ob der Klägerin gegenüber den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz zustehen. Dies ist zu verneinen. Die Entschädigungsklage (einschließlich des korrespondierenden Rechnungslegungsanspruchs) ist schon deshalb unbegründet, weil die bloß mittelbare Verletzung eines Patents nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (Mitt 2004, 412 - Drehzahlermittlung) keine Entschädigungsansprüche gemäß § 33 PatG, Art. II § 1 IntPatÜG auslöst. Die Klage erweist sich im übrigen - und hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs darüber hinaus - deshalb als ungerechtfertigt, weil die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der gegenüber den Beklagten den Vorwurf einer mittelbaren Verletzung der Klagepatente tragen könnte.
I.
Die Klagepatente betreffen ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mit einer haubenförmigen Stretchfolie.
Beim Umhüllen des Stückgutes ist es vorteilhaft, dass der untere Randbereich der Stretchfolie das Stückgut bzw. die Palette mit einem Unterstretch untergreift, um eine gleichermaßen witterungsbeständige wie transportgesicherte Ladeeinheit zu schaffen. Insbesondere wenn das Folienmaterial sowohl horizontal quer- als auch vertikal längsgestretcht wird, neigt der untere Folienrand dazu, sich aufgrund der erzeugten Rückstellkräfte zumindest an einzelnen Stellen der Haubenseitenwände bis über die Palette bzw. die Unterseite des Stückgutstapels hochzuziehen. Hierzu kann es vor allem dann kommen, wenn die Stretchfolie vom Hubrahmen abgleitet, bevor sich der darüber befindliche Folienabschnitt fest an das Stückgut bzw. die Palette angelegt hat.
Um ein Hochrutschen des unteren Folienrandes zu verhindern, ist es aus dem deutschen Gebrauchsmuster X bereits bekannt, bewegliche Klemmbacken vorzusehen, welche die Folie in der untersten Stellung des Hubrahmens an das Stückgut oder die Palette andrücken, bevor die Schwenkbügel des Unterrahmens den unteren Folienrand freigeben. Unterhalb der Palette und damit unterhalb des Hubrahmens können zusätzliche weitere Klemmbacken angeordnet sein, die nach Betätigung eines Parallel-Lenkergetriebes durch Kolben-Zylinder-Einheiten den unteren Folienrand klemmend erfassen und unter die Palette bewegen. Die Klagepatentschriften bemängeln hieran, dass die Klemmbacken einschließlich ihres Antriebes und ihrer Steuerung besondere Vorrichtungen erfordern, die einen erheblichen Zusatzaufwand verursachen.
In der deutschen Patentschrift X ist vorgeschlagen worden, den unteren Randabschnitt der Folienumhüllung beim Verpackungsvorgang zu verstärken. Zu diesem Zweck wird der untere Abschnitt der Stretchfolie vor dem Untergreifen des Stückgutes bzw. der Palette aus einer ersten Absenkstellung unter dem Stückgut oder im Bereich der Palette wieder angehoben und erst danach losgelassen, damit der untere Folienrandabschnitt einen doppellagigen Bereich bildet. Reversierbar antreibbare Reffrollen können gegebenenfalls in der zweiten Absenkstellung erneut mit der Folie in Eingriff gebracht werden, um die dort erstrebte Faltenwirkung zwecks Verstärkung des unteren Folienrandes zu bewirken.
Ausgehend hiervon liegt den Klagepatenten die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben, dass den angestrebten Unterstretch einfach und sicher verwirklichen kann, ohne dass die Folie sich nach dem Loslassen ihres unteren Randbereiches hochziehen kann.
Zur Lösung dieses technischen Problems sieht des EP X die Kombination folgender Merkmale vor:
Gegebenenfalls auf einer Palette (10) oder dergleichen abgestütztes Stückgut (1) soll mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3) umhüllt werden.
Vor dem Überziehen über das Stückgut (1) wird der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche bügelrahmenartige Abschnitte (9´) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht.
Außerdem wird die Folie (2, 3) vertikal gedehnt.
Beim Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) wird die (quer- und längs-) gedehnte Folie (2, 3)
vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut-Randabschnittes und/oder der Palette (10)
wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt.
Dies geschieht in der Weise, dass die Folie (2, 3) von den das Widerlager bildenden bügelartigen Randabschnitten (9´) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen (12) als Andrückeinrichtung andererseits fest gehalten und nach innen bewegt wird.
Während des Andrückens wird die Folie (2, 3) relativ zu ihrer Überziehkontur in einem Andrückbereich nach innen bewegt.
Der seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie (2, 3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat.
Patentanspruch 1 des deutschen Patents X sieht weitgehend dieselbe Merkmalskombination wie folgt vor:
Gegebenenfalls auf einer Palette (10) oder dergleichen abgestütztes Stückgut (1) soll mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3) umhüllt werden.
Vor dem Überziehen über das Stückgut (1) wird der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche bügelrahmenartige Abschnitte (9´) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht.
Außerdem wird die Folie (2, 3) vertikal gedehnt.
Beim Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) wird die (quer- und längs-) gedehnte Folie (2, 3)
vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut-Randabschnittes und/oder der Palette (10)
seitlich an ein Widerlager angedrückt.
Dies geschieht in der Weise, dass die Folie (2, 3) wenigstens in der Überzieh-Endphase einerseits von den bügelartigen Rahmenabschnitten (9´) sowie andererseits von den Reffrollen (12) gemeinsam gehalten und von diesen Elementen (9´, 12) unter horizontaler Entspannung nach innen bewegt wird.
Während des Andrückens wird die Folie (2, 3) relativ zu ihrer Überziehkontur in einem Andrückbereich nach innen bewegt.
Der seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie (2, 3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat.
Die patentgemäßen Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass zum Festhalten der Stretchfolie während ihrer Bewegung nach innen (gegebenenfalls bis unter den unteren Rand des Stapels) anstelle der im Stand der Technik verwendeten besonderen Greifer oder Klemmbacken solche Vorrichtungsteile eingesetzt werden, die der Haubenstretchautomat ohnehin aufweist, nämlich die Reffrollen und die bügelartigen Abschnitte des Hubrahmens. Indem beide den unteren Folienrand zwischen sich aufnehmen und festhalten, wird verhindert, dass die Folie sich im unteren Stapelbereich hochzieht und infolgedessen nicht vollständig an den Stapel anlegen bzw. ihn zumindest stellenweise untergreifen kann.
II.
Der Sachvortrag der Klägerin ergibt nicht, dass die Beklagten von der technischen Lehre der Klagepatente mittelbar im Sinne von § 10 PatG Gebrauch gemacht haben.
1.
Was zunächst die Lieferung einer vollautomatischen KL-Haubenstretchanlage der Firma X an die X-Werke in Westerstetten betrifft, so steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Maschine objektiv dazu geeignet war, nach den patentgemäßen Verfahren zu arbeiten. Da aufgrund der vorgenommenen Maschinensteuerung eine andere Verfahrensweise ausgeschlossen war, ist gleichfalls zweifelsfrei, dass der Abnehmer des Haubenstretchautomaten (X-Werke) die Bestimmung getroffen hat, mit der gelieferten Vorrichtung im Sinne der Klagepatente zu verfahren.
Der Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung könnte die Beklagten gleichwohl nur dann treffen, wenn darüber hinaus die tatrichterliche Feststellung gerechtfertigt wäre, dass
den Beklagten die Eignung des Haubenstretchautomaten zur Durchführung der patentgemäßen Verfahren positiv bekannt
o d e r
die Eignung der Maschine, patentgemäß zu arbeiten, wenigstens aufgrund der Umstände offensichtlich war.
Beides - subjektive Kenntnis bzw. Offensichtlichkeit - müssten dabei im Zeitpunkt des Angebotes bzw. der Lieferung - vorliegend also im Jahre 1996 - vorgelegen haben.
a)
Dass den Beklagten die (ausschließlich) patentverletzende Verwendungsmöglichkeit des Haubenstretchautomaten subjektiv bekannt gewesen ist, mag mit einer gewissen Berechtigung zu vermuten sein. Einen Sachverhalt, der eine dahingehende tatrichterliche Feststellung rechtfertigen würde, hat die Klägerin indessen nicht vorgetragen.
Unstreitig stellt die Beklagte zu 1) - womit wiederum auch deren Rechtsvorgängerin gemeint ist - Haubenstretchautomaten nicht selbst her, sondern befasst sich mit der Projektierung und Installation vor allem von Palettiersystemen. Bei der an die X-Werke gelieferten Haubenstretchmaschine handelte es sich demgemäß um ein Zukaufteil, welches die Beklagte zu 1) von der Firma X hinzuerworben hatte, weil der betreffende Kunde (X-Werke) seine bereits vorhandene Palettier- und Verpackungsstraße mit einer entsprechenden Vorrichtung ausgerüstet sehen wollte. Als vertragsrechtliche Verkäuferin der Haubenstretchmaschine ist zwar die Beklagte zu 1) in Erscheinung getreten. Ausgeliefert und installiert wurde die Vorrichtung jedoch unmittelbar von der Firma X. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deswegen davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) nie im unmittelbaren Besitz der gelieferten Haubenstretchmaschine gewesen ist, diese insbesondere vor oder nach der Auslieferung nicht im Betrieb gesehen hat. Zwar mag es sein, dass die Steuerungsanleitung für die Haubenstretchmaschine die patentgemäße Verfahrensweise erkennen läßt. Die Beklagten haben jedoch ausdrücklich bestritten, jemals im Besitz der Steuerungsanleitung gewesen zu sein, welche vielmehr - zusammen mit der Maschine - direkt zu den X-Werken gelangt sei. Für ihre gegenteilige Behauptung hat die beweisbelastete Klägerin keinen Beweis angeboten.
Auch ihr übriger Sachvortrag ist nicht geeignet, schlüssig eine Kenntnis der Beklagten von der patentgemäßen Funktionsweise des gelieferten Haubenstretchautomaten - bezogen auf das Jahr 1996 - darzulegen. In ihrem Replikschriftsatz trägt die Klägerin vor:
Der zitierte Sachvortrag ist für die entscheidungserheblichen Tatsachen - wie im Verhandlungstermin vom 9.09.2004 erörtert - gänzlich pauschal. Er ist überdies auch deshalb unbeachtlich, weil der allein zum Beweis angebotene Zeuge Held nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten nur in der Zeit vom 13.08.1998 bis 31.10.2000 als Vertreter bei der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt war. Kenntnisse darüber, welches Wissen bei den Beklagten im Jahre 1996 vorhanden war, kann der Zeuge daher schon aus reinen zeitlichen Gründen nicht haben. Soweit es um eigene Erkenntnisse des Zeugen Held geht, ist zudem unklar, ob der Zeuge im Unternehmen der Beklagten überhaupt eine solche Funktion bekleidet hat, die es rechtfertigt, sein Wissen der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Aus dem zuletzt genannten Grund wäre es überdies Sache der Klägerin gewesen, konkret mitzuteilen, welche anderen Personen gegebenenfalls welches Wissen auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt von der streitbefangenen Vorrichtung gewonnen haben und weswegen dieses Wissen die Verantwortlichkeit der Beklagten begründet.
Ungeeignet zum Nachweis einer Kenntnis der Beklagten von der patentgemäßen Verfahrensweise des X-Haubenstretchautomaten ist gleichfalls die Projektierungsskizze gemäß Anlage K 7. Dies gilt bereits deshalb, weil die Unterlage überhaupt keine Haubenstretchanlage, sondern - wie sich aus Anlage B 7 ergibt - eine gattungsfremde Haubenschrumpfanlage zum Gegenstand hat. Dass die Beklagte zu 1) im Rahmen der Projektierung von Palettier- und Verpackungsstraßen auch Haubenschrumpf- oder Haubenstretchanlagen einplant, die nicht aus ihrer eigenen Produktion stammen, besagt im übrigen nichts Stichhaltiges dazu, dass den Beklagten sämtliche Einzelheiten von Konstruktion und Funktionsweise dieser Maschinen bekannt sind. Für die Beklagten selbst sind zunächst solche technischen Details wesentlich (und dementsprechend eine Kenntnis hiervon nach der Lebenserfahrung anzunehmen), die darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form die zugekaufte Maschine in die von den Beklagten projektierte Palettieranlage integriert werden kann. Dass unter diesem Gesichtspunkt die erfindungsgemäße Durchführung des Unterstretches irgendwie von Interesse ist, lässt sich nicht erkennen. Zwar mag es sein, dass ein Haubenstretchautomat innerhalb einer Palettier- und Verpackungsstraße das "Kernstück" bildet. Insofern kann unterstellt werden, dass derjenige, der eine solche Vorrichtung gewerbsmäßig verkauft, mit den grundlegenden Funktionen eines Haubenstretchautomaten vertraut ist. Dies bedeutet indessen noch nicht, dass die von den Klagepatenten vorgesehene Durchführung des Unterstretches eine Maschinenfunktion darstellt, die im Allgemeinen für den Wert des Haubenstretchautomaten von Belang ist und hinsichtlich dessen auch die Beklagte als Fachfirma keine Unwissenheit vorschützen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung eines Unterstretches an sich lange bekannt war und die Klagepatente sich darauf beschränken, den Unterstretch in einer besonderen Art und Weise, nämlich mit Hilfe der bügelartigen Rahmenabschnitte sowie der Reffrollen, auszuführen. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet, dass diese Form des Unterstretches ein besonders gutes, anderen Stretchverfahren überlegenes Verfahrensergebnis liefert. Der Wert der Erfindungen liegt vielmehr in dem reduzierten Herstellungs- und Montageaufwand, der sich weniger beim Benutzer des Haubenstretchautomaten niederschlägt als vielmehr bei dessen Hersteller, der auf gesonderte Klemmbacken nebst Antrieben und Steuerung verzichten und deshalb günstiger kalkulieren kann. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls plausibel, dass die als Anlagen B 4 und B 5 vorliegenden Angebots- und Bestellschreiben, welche die an die X-Werke gelieferte Haubenstretchmaschine betreffen, sich nirgens mit einem Unterstretch, und erst recht nicht mit dessen konkreter Umsetzung, befassen. Unter diesen Umständen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es zumindest dem konkreten Abnehmer der Beklagten (den X-Werken) darauf angekommen ist, in welcher Form die gelieferte Maschine einen Unterstretch durchführt. Irgendein Anlass, sich in dieser Hinsicht zu vergewissern, bestand deshalb auf Seiten der Beklagten bei der Anbahnung und Abwicklung des Liefervorganges nicht.
Ohne durchschlagene Aussagekraft bleibt schließlich auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des Haubenstretchautomaten gewährleistungspflichtig ist und schon deshalb detaillierte Kenntnisse über die von ihr verkaufe Maschine besitzen müsse. Für grundlegende Funktionen der verkauften Haubenstretchmaschine mag dies zutreffen; dass die Art und Weise des Unterstretches in diese Kategorie gehört, ist jedoch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Im übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) ihren Gewährleistungspflichten ohne weiteres auch mit Hilfe ihrer Zulieferantin, d. h. der Herstellerfirma Lachenmeier, nachkommen kann. Geschieht dies - was naheliegend erscheint -, so konnten sich die Beklagten auf die Fachkenntnisse der Firma X verlassen und hatten keine Veranlassung, sich selbst hinsichtlich aller technischer Details der verkauften Haubenstretchmaschine zu vergewissern.
b)
Mangels nachweisbarer subjektiver Kenntnis der Beklagten käme eine rechtliche Haftung gemäß § 10 PatG nur in Frage, wenn die Eignung der Lachenmeier-Maschine zur Durchführung der patentgemäßen Verfahren "aufgrund der Umstände offensichtlich" gewesen ist. Auch hierfür fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
Indem § 10 PatG grundsätzlich das positive Wissen und Wollen des mittelbaren Verletzters davon verlangt, dass das gelieferte Mittel zur Ausführung der patentierten Erfindung geeignet und bestimmt ist, stellt das Gesetz unmißverständlich klar, dass eine bloße Ursächlichkeit dafür, dass es mit Hilfe des angebotenen oder in Verkehr gebrachten Mittels zu einer unmittelbaren Patentverletzung kommt oder kommen kann, keine zureichende Haftungsgrundlage bildet, und dass auch ein bloß fahrlässiges Verhalten keine Inanspruchnahme wegen mittelbarer Patentverletzung ermöglichen soll. Die gesetzliche Forderung nach einem vorsätzlichen Handeln soll den Anbietenden bzw. Liefernden vor der Gefahr schützen, eine mittelbare Patentverletzung zu begehen (vgl. Denkschrift zu Art. 30 GPÜ, BlPMZ 1979, 333). Wenn § 10 PatG anstelle des grundsätzlich erforderlichen Vorsatzes das Offensichtlichsein der Eignung und Verwendungsbestimmung genügen läßt, so handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Beweiserleichterung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass eine positive Kenntnis unter Umständen schwer nachzuweisen sein kann. Ist die Eignung und Bestimmung des Mittels zur patentgemäßen Verwendung offensichtlich, so soll sich der Anbietende bzw. Liefernde nicht darauf zurückziehen können, dass ihm die Eignung und Bestimmung nicht bewußt gewesen sei. Dem vorsätzlich Handelnden wird mithin derjenige gleichgestellt, der sich der offensichtlichen Erkenntnis von Eignung und Bestimmung des Mittels verschließt. Aufgrund der Umstände offensichtlich ist die Eignung und Bestimmung dabei, wenn sie sich für den unbegangenen Betrachter der Umstände von selbst und ohne vernünftigen Zweifel ergibt (BGH, GRUR 2001, 228, 232 - Luftheizgerät). Die "Umstände" werden nicht schon und nicht allein durch die Beschaffenheit und Funktion des Mittels als solche gebildet. Vorliegend kann deshalb nicht - gleichsam abstrakt - darauf abgestellt werden, dass die ausschließlich patentverletzende Arbeitsweise des X-Haubenstretchautomaten für denjenigen Fachkundigen, der die Vorrichtung im Betrieb beobachtet hätte, unzweifelhaft zutage getreten wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein unbefangener Betrachter in der konkreten Angebots- bzw. Liefersituation der Beklagten zu 1) die Eignung und Bestimmung der Maschine zur Ausführung der patentgemäßen Verfahren nicht hätte übersehen können. Nur wenn in diesem Sinne auf die "Umstände" abgestellt wird, ist es wertungsmäßig gerechtfertigt, den vorsatzlos Handelnden einem Vorsatztäter gleichzustellen, weil ihm der Vorwurf gemacht werden kann, dass jeder unbefangene Dritte an seiner Stelle erkannt hätte, dass das angebotene bzw. gelieferte Mittel geeignet und bestimmt ist, die Erfindung auszuführen.
Im Streitfall kann deswegen nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagten, weil Gegenteiliges nicht feststellbar ist, die patentgemäße Funktionsweise der X-Haubenstretchmaschine nicht gekannt haben, dass sie nie im Besitz einer Steuerungsanleitung waren, die Maschine nie im unmittelbaren Besitz hatten und die Maschine bei ihrem Abnehmer auch nicht selbst installiert und in Betrieb genommen haben. Unter diesen Tatumständen mag der Beklagten zu 1) gegebenenfalls vorzuhalten sein, dass sie sich die Kenntnis von der Funktionsweise der verkauften Maschine hätte verschaffen können und dass es möglicherweise als fahrlässig zu bewerten ist, solches nicht getan zu haben. Fehl geht aber jedenfalls der - entscheidungserhebliche - Vorwurf, die Eignung und Bestimmung der Vorrichtung zur Durchführung der erfindungsgemäßen Verfahren sei für die Beklagte zu 1) offensichtlich in dem Sinne gewesen, dass jeder Dritte an ihrer Stelle die betreffende Erkenntnis besässen hätte, welcher sich die Beklagte zu 1) in einer dem vorsätzlich Handelnden gleich zu wertenden Weise verschlossen habe.
2.
Für ihren Verletzungsvorwurf beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Projektierungsskizze gemäß Anlage K 7. Wie bereits dargetan, betrifft die genannte Unterlage bereits keine gattungsgemäße Haubenstretchmaschine, sondern eine andersartige Haubenschrumpfanlage.
3.
Der Vorwurf der Patentverletzung läßt sich ebensowenig aus einer Beteiligung der Beklagten zu 1) an einem Angebotsverfahren der Firma X herleiten. Nachdem die Beklagten ausdrücklich vorgetragen haben, dass an sie lediglich die Anfrage herangetragen worden ist, ob in die bei der Firma X vorhandene Palettieranlage eine von der Firma X selbst zu erwerbende Haubenstretchanlage der Firma X integriert werden kann, ist die Behauptung der Klägerin, die betreffende Haubenstretchanlage sei von der Beklagten zu 1) angeboten worden, durch nichts belegt.
4)
Unerheblich ist schließlich auch der aus Anlage K 6 ersichtliche Internetauftritt der Beklagten zu 1. In der Werbung heißt es:
Mit der vorstehenden Bemerkung wird lediglich allgemein die Verfahrensweise einer Haubenstretchmaschine und insbesondere des Unterstretches beschrieben. Rechtlich ist dies unerheblich, weil der Unterstretch als solcher nicht für die Klägerin geschützt ist, sondern sich die Klagepatente lediglich darauf richten, den Unterstretch in einer ganz bestimmten Form, nämlich mit Hilfe der bügelartigen Rahmenabschnitte und der Reffrollen, durchzuführen. Von dieser Art und Weise des Unterstretches ist in der zitierten Werbung nicht einmal ansatzweise die Rede.
Selbst wenn angenommen wird, der Leser der Werbung verstehe den wiedergegebenen Text dahin, dass die Beklagte zu 1) Haubenstretchautomaten anbiete, wie sie von ihr (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) in der Vergangenheit bereits verkauft worden sind, verhilft dies der Klägerin nicht zum Erfolg. Dass die Beklagte zu 1) eine patendverletzend arbeitende Haubenstretchmaschine der Firma X angeboten hat, ist - wie oben dargetan - durch nichts belegt. Relevant kann deshalb von vornherein nur die an die X-Werke ausgelieferte Maschine der Firma X sein. Diese hat zwar einen patentgeschützten Unterstretch durchgeführt. Unwidersprochen ist jedoch der Vortrag der Beklagten geblieben, dass es seither zu keinem weiteren Verkauf einer derartigen X-Maschine gekommen ist, und dass die Firma X seit Jahren keine nach den Klagepatenten arbeitende Haubenstretchanlagen mehr herstelle. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, dass ein Leser der Internetwerbung mit dem oben zitierten Text die Vorstellung verbindet, ihm werde von der Beklagten zu 1) eine Haubenstretchmaschine nach Art des an die X-Werke gelieferten Typs angeboten. Dies alles gilt um so mehr, als nichts dafür ersichtlich ist, dass der Liefervorgang an die X-Werke überhaupt einem dritten Personenkreis bekannt geworden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit (im Umfang der Unterlassungsansprüche) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Klägerin zur Kostentragung verpflichtet. Dies gilt schon deshalb, weil der Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung unbegründet ist und deshalb auch die Unterlassungsklage hätte abgewiesen werden müssen. Ein weiterer Grund für die Kostenlast der Kläger ergibt sich daraus, dass sie die Unterlassungsanträge verspätet für erledigt erklärt hat. Die Beklagten haben bereits im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung eine hinreichende, die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterwerfungserklärung abgegeben, welche die Klägerin - zu Unrecht - bis zum und im Verhandlungstermin vom 9.09.2004 zurückgewiesen hat. Weder die unter Ziffer 2 der Erklärung enthaltene auflösende Bedingung schadet der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung (vgl. Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Seiten 64 ff.) noch die eingangs gemachte Bemerkung, dass jede Patentverletzung bestritten werde und die Unterlassungserklärung als Zeichen des guten Willens und zur Vermeidung eines rein akademischen Streits um die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ohne jede Anerkennung einer Rechts- oder Kostentragungspflicht abgegeben wird. Die besagte Textstelle bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagten ihre rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung bestreiten, diese also freiwillig abgeben, was nicht den allein schon durch die übernommene Vertragsstrafe bekundeten Bindungswillen an die abgegebene Unterwerfungserklärung in Zweifel zieht (vgl. Teplitzki, a.a.O., Seiten82 ff.).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 05.10.2004
Az: 4b O 190/03
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