Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2007
Aktenzeichen: 10 W (pat) 53/06

(BPatG: Beschluss v. 06.09.2007, Az.: 10 W (pat) 53/06)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Umschreibung des Patents.

Am 7. März 2002 brachte die Fa. G... GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung

"Profil für Doppelböden"

zur Anmeldung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 2. März 2004 auf diese Anmeldung ein Patent mit der Nr. 102 09 976 erteilt.

Am 12. Januar 2006 beantragte Patentanwalt F... unter Hinweis auf die Nicht- übernahme der - gemeint wohl weiteren - Vertretung für die Beschwerdeführerin die Umschreibung der Patentinhaberschaft auf diese mit der Begründung, die Patentinhaberin habe am 10. August 2003 das Patent auf die Beschwerdeführerin übertragen. Er legte zum Nachweis eine mit Originalunterschrift versehene Übertragungserklärung vom 10. August 2003 sowie Ablichtungen einer Ausfertigung der Handlungsvollmacht für den für die Patentinhaberin handelnden Bevollmächtigten vom 17. Juni 2003 und eines Ausfertigungsvermerks des Notars D..., Rosenheim, vom gleichen Tage vor.

Am 10. Juli 2003 wurde durch das Amtsgericht Rosenheim (IN 203 /03) vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fa. G... GmbH mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet und der Beschwerdegegner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1. September 2003 wurde über das Vermögen der Fa. G... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Be- schwerdegegner als Insolvenzverwalter bestellt.

Nach entsprechender Unterrichtung durch das Deutsche Patent- und Markenamt widersprach der Beschwerdegegner der "Übertragung des Schutzrechtes" auf die Beschwerdeführerin ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass der die Übertragungserklärung Unterzeichnende zu keinem Zeitpunkt Vertretungsorgan der Gemeinschuldnerin gewesen sei und verwies zusätzlich auf die am 10. Juli 2003 durch das Amtsgericht Rosenheim angeordneten Maßnahmen.

Eine Zustimmung des Beschwerdegegners zur Rechtsübertragung ist nicht erfolgt.

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes wies - nach entsprechender vorheriger Benachrichtigung des (ursprünglichen) Vertreters der Beschwerdeführerin - zunächst mit Beschluss vom 24. Juli 2006 den Umschreibungsantrag zurück.

Unter Darstellung des relevanten Sachverhalts führt das Amt darin zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine Änderung in der Person des Anmelders/Inhabers gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG nicht habe vermerkt werden können, da ein entsprechender Nachweis für den Rechtsübergang nicht geführt worden sei. Mangels Zustimmung durch den Insolvenzverwalter bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Übertragung vom 10. August 2003.

Da die Zustellung des Beschlusses vom 24. Juli 2006 zunächst an Patentanwalt F... erfolgte, wurde nach dessen Remonstration der Beschluss nunmehr unter dem Datum 29. September 2006 mit zeitlich früher datiertem Schreiben vom 10. August 2006 an die Beschwerdeführerin selbst - allerdings unter unzutreffender Bezeichnung im Anschreiben als "Beschluss vom 2. März 2006" - übermittelt. Das nunmehr als Beschluss vom 29. September 2006 bezeichnete Schriftstück wurde am 5. Oktober 2006 per Einschreiben nochmals an die Beschwerdeführerin abgesandt. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist ihr der Beschluss zweimal zugegangen.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2006, eingegangen am 7. September 2006, hat die Beschwerdeführerin gegen den "Beschluss vom 10. August 2006" und mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006, eingegangen am 10. Oktober 2006, gegen "das Schreiben vom 29. September 2006" Beschwerde eingelegt. Beide Beschwerdeschriftsätze enthalten keine Begründung.

Die Beschwerdeführerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag, beantragt aber sinngemäß, den Beschluss vom 29. September 2006 aufzuheben und dem Antrag auf Umschreibung zu entsprechen.

Die Beschwerdegebühr wurde am 6. September 2006 entrichtet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

A Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde richtet sich gegen den die Zurückweisung des Umschreibungsantrags vom 12. Januar 2006 beinhaltenden Beschluss vom 29. September 2006. Dieser ging der nicht mehr vertretenen Beschwerdeführerin offenbar zweimal, zunächst mit Schreiben vom 10. August 2006 (insoweit ist entweder die Datierung des Schreibens oder des Beschlusses unzutreffend) und sodann nochmals nach dem 5. Oktober 2006 zu.

Jedenfalls hinsichtlich des erstmaligen Beschlusszugangs muss von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ausgegangen werden, da der Eingang der ersten Beschwerdeschrift bereits für den 7. September 2006 festzustellen ist.

B Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Umschreibung zu Recht versagt, denn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG sind nicht gegeben.

Die angefochtene Entscheidung der gemäß § 27 Abs. 5 PatG, § 1 Abs. 1 Nr. 5 a WahrnV hierfür zuständigen Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes erweist sich materiellrechtlich als zutreffend.

Zwar hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Urkunden und unter Beifügung einer Vollmacht für die für die Patentinhaberin handelnde natürliche Person den Nachweis für einen Umschreibungstatbestand am 10. August 2003 erbracht.

Nach dem vom Beschwerdegegner vorgetragenen und durch Vorlage einer Ablichtung des maßgeblichen Beschlusses belegten - von der Beschwerdeführerin unwidersprochenen - Sachverhalt wurde jedoch bereits am 10. Juli 2003 und damit vor dem Zeitpunkt des vermeintlichen Rechtsübergangs durch den Übertragungsakt vom 10. August 2003 vom Amtsgericht Rosenheim die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet und der Beschwerdegegner als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO bestellt.

Der nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnete Zustimmungsvorbehalt hat - ebenso wie das nach dieser Regelung ebenfalls mögliche allgemeine Verfügungsverbot - nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 81, 82 InsO ein absolutes Veräußerungsverbot des Schuldners zur Folge (ganz hM, Münchener Kommentar zur InsO-Haarmeyer, Band 1, Auflage 2001, § 21 Rd. 65; Uhlenbruck, InsO, Kommentar, 12. Auflage, § 24 Rd. 6; Frankfurter Kommentar zur InsO-Schmerbach, 4. Auflage, § 24 Rd. 1; Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 66. Auflage, § 136 Rd. 2b; Jauernig, BGB, Kommentar, 12. Auflage, § 136 Rd. 3; a. A. bsp. Andres/Leithaus/Dahl, InsO, Kommentar, 1. Auflage, § 24 Rd. 2). Ein gutgläubiger Erwerb des Patentrechts ist nicht möglich (Benkard-Ullmann, PatG, Kommentar, 10. Auflage, § 15 Rd. 8; Busse-Keukenschrijver, PatG, Kommentar, 6. Auflage, § 15 Rd. 37; Schulte-Kühnen, PatG, Kommentar, 7. Auflage, § 15 Rd. 17 a. E.).

Da der vorläufige Insolvenzverwalter unstreitig der Übertragung des Schutzrechts nicht zugestimmt hat, ist die am 10. August 2003 vorgenommene Übertragung absolut unwirksam. Eine Umschreibung in der Person des Patentinhabers, wie beantragt, kommt somit nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist daher unbegründet.

C Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 80 Abs. 1 PatG.

Beim Umschreibungsverfahren handelt es sich um ein echtes Streitverfahren. Es entspricht daher nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2001, BlPMZ 2001, 354, <356> - Umschreibungsantrag; Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - 10 W (pat) 46/03 und 6. Oktober 2005 - 10 W (pat) 1/04) der Billigkeit, dem Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen.

Schülke Frau Püschel hat Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schülke Zimmerer Pr






BPatG:
Beschluss v. 06.09.2007
Az: 10 W (pat) 53/06


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