Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Juli 2002
Aktenzeichen: 2a O 5/02
(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.07.2002, Az.: 2a O 5/02)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt als Verlag seit September 1969 die Zeitschrift "freizeit im sattel". Diese Zeitschrift richtet sich an Freizeitreiter und informiert über die Haltung und den Umgang mit Pferden sowie sonstige Themen des Reitsportes. Die Beklagte vertreibt eine Zeitschrift mit dem Titel "Fest im Sattel" und dem Untertitel "Das Magazin für anspruchsvolle Freizeitreiter" seit Beginn des Jahres 2002.
Hinsichtlich der Gestaltung des Titelblattes der Zeitschriften wird auf die Anlage K 10 sowie die Anlage K 3 Bezug genommen.
Gebräuchliche Abkürzung der klägerischen Zeitschrift ist die Buchstabenkombination "fs".
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Titel mit dem von der Beklagten für deren Druckwerk in Anspruch genommenen Titel verwechslungsfähig sei. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es auf dem Markt der Zeitschriften über das Freizeitreiten bisher außer der Zeitschrift der Klägerin kein Konkurrenzprodukt gegeben habe, welche das Wort "Sattel" aufweise.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollstrecken sei,
es zu unterlassen,
sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druckschriften der Bezeichnung
"Fest im Sattel"
und/oder
"fest im sattel"
zu bedienen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel der Klägerin und dem von der Beklagten benutzten Titel nicht bestehe. Dies folge insbesondere aus der Mehrdeutigkeit des Beklagtentitels.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von Rechten an einem Werktitel "freizeit im sattel" oder an ihrer geschäftlichen Bezeichnung "fs" zu.
1.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 iVm Abs. 4 MarkenG gestützt auf den Werktitel "freizeit im sattel" ist nicht gegeben.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG sind als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Werktitel sind gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG die Namen oder besonderen Bezeichnungen u.a. von Druckschriften.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert an der fehlenden Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MakenG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt WRP 2001, 1188/Tagesschau) ist die Frage der Verwechslungsgefahr danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen unter Berücksichtigung der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Werkkategorien im Verkehr erwecken. Bei Zeitschriftentiteln ist dabei auch auf die Marktverhältnisse und insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften abzustellen; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform haben Einfluss auf die Verwechslungsgefahr (vgl. BGH WRP 2000, 533-FACTS).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien besteht trotz der Identität der gegenüberstehenden Werkkategorien, nämlich zweier Fachzeitschriften für das Freizeitreiten, keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel "freizeit im sattel" und dem Titel "Fest im Sattel".
a. Die Kennzeichnungskraft des klägerischen Titels ist als gering einzustufen. Denn der Titel "freizeit im sattel" beschreibt gerade eine Zeitschrift für das Freizeitreiten. Eine Prägung des klägerischen Titels durch einen Einzelbestandteil "Freizeit" oder "im Sattel" findet nicht statt, da beide Bestandteile gleichermaßen beschreibend sind.
b. Zwischen dem klägerischen Titel und dem Beklagtentitel besteht eine inhaltliche Teilidentität hinsichtlich des Bestandteils "im Sattel". Diese Teilidentität reicht jedoch allein zur Bejahung der Verwechslungsgefahr nicht aus.
Dies würde lediglich dann der Fall sein, wenn der übereinstimmende Teilbestandteil der Zeichen als prägend angesehen werden könnte. Nach dem bereits oben Gesagten ist dies jedoch nicht der Fall, so dass es bei der Beurteilung nach dem Gesamteindruck verbleibt.
c. Bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr ist des weiteren zu berücksichtigen, dass bei Fachzeitschriften in der Regel das entsprechende Fach im Titel angesprochen wird. Aus diesem Grunde ist das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu beachten, für ihre Werke eine "sprechende Kennzeichnung" zu wählen. Die Wahl des sprechenden und beschreibenden Teilbestandteils "im Sattel" durch die Beklagte kann insoweit nicht ohne weiteres beanstandet werden.
d. Im vorliegenden Fall liegen die Unterschiede im übrigen im Zeichenanfang. Beide Titel beginnen zwar mit demselben Konsonanten "F". Allerdings ist der Zeichenanfang im Titel der Klägerin zweisilbig, während der vergleichbare Begriff des Beklagtentitels lediglich einsilbig ist, so dass bereits klanglich Abweichungen bestehen. Darüber hinaus liegen Unterschiede im Sinngehalt vor. Der Titel "Fest im Sattel" weist eine übertragene Bedeutung auf, die sich jedermann erschließt. Die Doppeldeutigkeit des Beklagtentitels spricht insoweit gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
e. Auch aus der konkreten Gestaltung der Titelseiten kann eine Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden. Denn die Gestaltung beider Zeitschriften ist nicht angenähert. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen farblichen und redaktionellen Gestaltung. Während die klägerische Zeitschrift im wesentlichen schwarzweiß bebildert ist, ist das Produkt der Beklagten grundsätzlich farbig gestaltet. Anders als die klägerische Zeitschrift ist der Titel der Beklagten darüber hinaus nicht als Abonenntenzeitschrift ausgestaltet, sondern auch am Kiosk erhältlich.
f. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist ebenfalls nicht gegeben. Im Allgemeinen sind Werktitel nur gegen eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (vgl. BGH WRP 1999, 1279 - SZENE). Anderes kann lediglich bei der Bekanntheit eines Titels gelten. Eine derartige Bekanntheit ihres Titels hat die Klägerin jedoch nicht konkret dargelegt. Die Angabe, ihre Zeitschrift gehöre zu den Marktführern, reicht insoweit nicht aus.
Zudem liegt aufgrund der Unterschiede beider Titel im Zeichenanfang eine geschäftliche Verbindung nicht nahe, so dass bereits von daher keine Anhaltspunkt für eine Serie (vgl. BGH WRP 2000, 186 - Wheels) gegeben sind.
2.
Die Klägerin kann auch gestützt auf ihre geschäftliche Bezeichnung "fs" einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 iVm. Abs. 4 MarkenG nicht herleiten. Dass die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin "fs" (die Bestandteile "Verlag GmbH" treten als beschreibend zurück) und der Titel der Beklagten "Fest im Sattel" nicht verwechslungsfähig sind, bedarf keiner näheren Erläuterung. Eine Abkürzung des Beklagtentitels hat sich noch nicht herausgebildet. Die Unterlassung einer Abkürzung wird von der Klägerin auch nicht verlangt. Die Abkürzungsneigung des Verkehrs spricht im übrigen nicht für, sondern gegen eine Verwechslungsgefahr. Als naheliegende Abkürzung des Beklagtenzeichen würde sich nämlich die Abkürzung "FiS" anbieten, die ebenfalls weder mit der nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination "FS" noch mit dem Titel "freizeit im Sattel" verwechslungsfähig wäre. Dass sich auch der Klägertitel grundsätzlich "FIS" abkürzen lässt, ist unerheblich, da sich gerade nach dem Klägervortrag für diesen Titel bereits die Abkürzung "fs" herausgebildet hat.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 EUR
LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.07.2002
Az: 2a O 5/02
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