Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Februar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 59/01
(BPatG: Beschluss v. 19.02.2003, Az.: 29 W (pat) 59/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2000 aufgehoben.
Gründe
I Die Wortmarke Jobmastersoll für die Dienstleistungen
"Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine Wortneubildung, die sprachüblich aus den beiden englischen Begriffen "job" und "master" zusammengesetzt sei. Der Begriff "Job" sei auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ein Fachbegriff zur Bezeichnung eines Arbeitsauftrags an einen Rechner. Trotz der anderen möglichen Bedeutungen des Wortes "Job" erfasse der Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen diesen beschreibenden Aussagegehalt. Der weitere Zeichenbestandteil "master" sei mit der Bedeutung von "Meister, Herr, Sieger" in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. In seiner Gesamtheit weise das Zeichen daher lediglich auf Inhalt und Gegenstand der so bezeichneten Dienstleistungen hin: zum einen auf das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, die eine "meisterhafte" Ausführung von Arbeitsaufträgen an den jeweiligen Rechner ermöglichten und zum anderen auf ein Abarbeiten von Arbeitsaufträgen im Bereich der Datenverarbeitung, um die technischen Voraussetzungen für die eigentliche Datenübermittlung mittels Telekommunikation zu schaffen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen und ausschließlich auf die konkret angemeldete Dienstleistung abzustellen. Bei der von der Markenstelle vorgenommenen Begriffsdeutung handele es sich weder um eine konkrete Aussage über die beanspruchten Dienstleistungen noch um eine Aussage, die dem angemeldeten Zeichen ohne weiteres entnommen werden könnte. Der Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens sei unklar und rege die Phantasie an.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe dienen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt - mwN). Nach Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar.
1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich das angemeldete Zeichen aus den beiden englischsprachigen Wörtern "job" und "master" zusammen. Der Begriff "job" wird im Englischen vor allem zur Bezeichnung einer bezahlten Arbeit, einer Tätigkeit oder einer bestimmten Aufgabe verwendet (vgl PONS Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Aufl. 2002, S 476). Mit diesen Bedeutungen ist das Wort auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, 2001, S 731 ff). Als Fachbegriff im Bereich der Datenverarbeitung bezeichnet "job" sowohl im Englischen als auch im Deutschen außerdem eine festgelegte Programmroutine bzw. eine festgelegte Menge von Verarbeitungsschritten, die ein Computer als Einheit ausführt (vgl BROCKHAUS, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 489; Microsoft Press, Computer Lexikon, 7. Aufl. 2003, S 399).
Der Zeichenbestandteil "master" ist im deutschen Sprachgebrauch in Wortverbindungen wie "Talkmaster" und "Showmaster" gebräuchlich (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, CD-ROM). Die bei einer Internet-Recherche des Senats ermittelten Ergebnisse belegen darüber hinaus eine häufige Verwendung zur Bezeichnung eines akademischen Grades bzw. entsprechender Ausbildungsprogramme (vgl auch DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, aaO). Schließlich wird der Bestandteil "master" auch in Wortverbindungen als Qualitätshinweis verwendet, um ein Gerät oder Produkt als besonders gut und exklusiv zu kennzeichnen (vgl Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, 2001, S 886). Auf Grund des letztgenannten Bedeutungsgehalts wurde entsprechend gebildeten Zeichen wiederholt die Schutzfähigkeit abgesprochen (vgl 32 W (pat) 137/95 - Finishmaster; 32 W (pat) 171/95 - ECOMASTER).
2. Infolge der verschiedenen Bedeutungen der beiden Bestandteile ergeben sich für die Bezeichnung "Jobmaster" mehrere mögliche Aussagegehalte. In ihrer Gesamtheit enthält die angemeldete Marke daher keine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen Bezug nimmt.
2.1. Für den Bereich der Telekommunikation ist zunächst festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Internet zwei Fachbegriffe mit dem Bestandteil "master" existieren, nämlich "Webmaster" zur Bezeichnung der Person, die für das Erstellen und die Wartung einer Website zuständig ist, und "Postmaster" zur Bezeichnung der Person, die für die Verwaltung von E-Mail-Diensten zuständig ist (vgl ua BROCKHAUS, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 722, 986). Angesichts der außerordentlichen Bedeutung des Internets als einer besonderen Form der Telekommunikation ist davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung "Jobmaster" mit den Begriffen "Webmaster" und "Postmaster" in Verbindung bringen wird. Demnach könnte mit "Jobmaster" die Person beschrieben werden, die für die Verwaltung oder Vermittlung von Jobs im Sinne eines Arbeitsvermittlers zuständig ist. In Verbindung mit der Dienstleistung "Telekommunikation" handelt es sich dabei aber nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, denn zwischen der - hier nicht beantragten - Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers und der Dienstleistung der Telekommunikation besteht kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang.
Die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche hat darüber hinaus eine Verwendung des Begriffs "Job-Master" zur Bezeichnung des Postmasters für eine Arbeitsvermittlung ergeben (www.servic.wiwi.unimainz.de/jobs/ - Nachricht an unseren Job-Master). Um der angemeldeten Marke einen derartigen Aussagegehalt zu entnehmen, bedarf es aber einer analysierenden Betrachtungsweise, die der Verkehr regelmäßig nicht vornimmt, weil er das Zeichen in seiner Gesamtheit erfasst (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN).
Die Bedeutung von "job" als Fachbegriff zur Bezeichnung einer Arbeitseinheit kann bezüglich der Dienstleistung "Telekommunikation" außer Betracht bleiben, weil zwischen der Arbeitsweise eines Rechners und Telekommunikation im Sinne einer Kommunikation mit Hilfe elektronischer Medien kein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der einen Fachbegriff aus der Datenverarbeitung zur unmittelbaren Beschreibung von Telekommunikation geeignet erscheinen ließe.
2.2. In Verbindung mit der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sind hingegen sämtliche der genannten Bedeutungen des Begriffs "job" zu berücksichtigen. Demnach könnte "Jobmaster" beschreibend hinweisen auf eine Person, die Arbeitsstellen verwaltet oder vermittelt bzw. ein Programm, das eine solche Tätigkeit ermöglicht, auf eine Person oder ein entsprechendes Programm, das konkrete Aufgaben oder Tätigkeiten vermittelt (beispielsweise die in einem Call-Center eingehenden Anrufe) oder schließlich in der von der Markenstelle ermittelten Bedeutung auf ein Programm hinweisen, das die einem Rechner erteilten Aufträge verwaltet. Angesichts dieser verschiedenen möglichen Bedeutungen lässt sich der angemeldeten Bezeichnung auch für die Dienstleistung der Klasse 42 kein im Vordergrund stehender Aussagehalt zuordnen.
3. Da die angemeldeten Marke aus den genannten Gründen für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen weder eine eindeutig im Vordergrund stehende sachliche beschreibende noch eine werblich anpreisende Aussage aufweist, kann ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Pagenberg Pagenberg Fink Cl
BPatG:
Beschluss v. 19.02.2003
Az: 29 W (pat) 59/01
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