Landgericht Köln:
Urteil vom 8. Dezember 2011
Aktenzeichen: 30 O 448/09
(LG Köln: Urteil v. 08.12.2011, Az.: 30 O 448/09)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 11.12.2004 wurde gegen den Kläger Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Handel mit Zahngold angeordnet. Nachdem dieser aufgrund des Haftbefehls festgenommen wurde, beauftragte er den Beklagten mit der Verteidigung in dem durch die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 113 Js 1095/04 geführten Strafverfahren.
Unter dem 20.12.2004 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung betreffend die Verteidigung des Klägers im Ermittlungsverfahren und im Verfahren erster Instanz in dieser Sache. Für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten wurde eine pauschale Nettovergütung von 150.000,00 € vereinbart. Unter Ziffer 6 der Vergütungsvereinbarung wurde vereinbart, dass für den Fall, dass das Mandat vorzeitig beendet oder aufgelöst wird, diese Vergütungsvereinbarung hiervon unberührt bleiben solle und es bei der vereinbarten Vergütung bliebe. Ziel der Tätigkeit des Beklagten sollte sein, eine Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden.
Das Mandat erforderte zunächst wegen der Inhaftierung des Klägers bis zur einstweiligen Haftverschonung am 09.03.2005 intensive Bemühungen des Beklagten. Unter dem 24.02.2005 hatte er bereits beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen aufzuheben. Es wurden im Weiteren zahlreiche Telefonate mit den Beamten der Steuerfahndung bis hin zum Vorsteher des Finanzamtes für Steuerstrafsachen in Köln sowie mit dem sachbearbeitenden Oberstaatsanwalt Dr. N geführt. Ferner reiste der Beklagte nach Luxemburg, um die Büroräume des Klägers zu besichtigen und Mithilfe seiner Mitarbeiter eine Dokumentation über das Büroinventar anzufertigen.
Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2005 wurde gegen den Kläger erneut die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerhinterziehung angeordnet. Dieser neue Haftbefehl wurde gegenüber dem ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen erheblich erweitert. Der Beklagte war auch insofern weiterhin tätig. Im Ergebnis wurde Einigkeit über die vom Kläger zu entrichtende Steuersumme erzielt.
Neben der Verteidigung im Steuerstrafverfahren wurde der Beklagte vom Kläger auch in den Steuerverfahren für Einkommenssteuer, Zins- und Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1999-2003 beauftragt. Gegen die jeweiligen Bescheide wurde Einspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Ferner ging er gegen die Arrestanordnungen vor. Die steuerliche Seite wurde im Wesentlichen von Steuerberater Wilhelm betreut. Der Beklagte sollte hieran mitwirken. Diese außerstrafrechtlichen Anteile seiner Tätigkeit stellte der Beklagte dem Kläger nicht gesondert in Rechnung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.12.2007 wurde der Haftbefehl gegen den Kläger aufgehoben, weshalb das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 20.12.2007 die weitere Beschwerde vom 18.10.2007 der zwischenzeitlich beauftragten Anwaltskanzlei T pp. für erledigt erklärte.
Mit Schreiben vom 09.01.2008 kündigte der Kläger gegenüber dem Beklagten das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die Kündigung erfolgte wegen Vertrauensverlustes des Klägers gegenüber dem Beklagten im laufenden Ermittlungsverfahren.
Der Kläger zahlte an den Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 98.321,00 €. Eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren und Auslagen hätte unter Ansatz der Höchstgebühr eine Vergütung in Höhe von 1.020,00 € netto ergeben. Er verlangt nunmehr die Rückzahlung des Betrages, der über das Fünffache der gesetzlichen Vergütung, aufgerundet 6.100,00 € brutto, hinausgeht. Das Ermittlungsverfahren dauert an.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die vereinbarte Vergütung im Hinblick darauf unangemessen hoch im Sinne von § 3a Abs. 2 S. 1 RVG sei, dass es nach Januar 2008 zu einer Tätigkeit des Beklagten nicht mehr gekommen sei und in einem etwaigen Zwischenverfahren und Hauptverfahren aufgrund der Mandatsbeendigung nicht mehr kommen werde. Der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die geforderte Vergütung in diesem Umfang angemessen sei. Besondere Umstände, wonach ausnahmsweise das Achtzigfache der gesetzlichen Vergütung noch angemessen sei, hätten nicht vorgelegen; vielmehr habe vom Steuerschaden her eine durchschnittliche Sache vorgelegen.
Der Kläger bestreitet die in der vom Beklagten vorgelegten Tätigkeitsübersicht aufgeführte Anzahl der JVA-Besuche durch den Beklagten persönlich sowie deren angegebene Dauer. Die JVA-Besuche seien überwiegend von der Mitarbeiterin M erfolgt. Die Bearbeitung des Mandates sei ab dem Frühjahr 2005 überwiegend durch den damaligen Rechtsreferendar S erfolgt. Der 100-seitige Schriftsatz vom 26.09.2005 sei nahezu ausschließlich von ihm angefertigt worden, während der Beklagte sich im Urlaub auf Sylt befunden habe. Der Beklagte habe ihm bei Mandatsübernahme steuerliche Fachkompetenz in grenzüberschreitenden Steuerfragen und ein entsprechendes Renommee zugesichert, welche er jedoch nicht in erforderlichem Umfang besessen habe.
Der Kläger beantragt mit der am 01.02.2010 zugestellten Klage,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 92.221,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.02.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass er in einem äußerst komplexen und schwierigen Mandat für die Verteidigung in einer Steuerstrafsache einen Zeitaufwand habe betreiben müssen, der nicht nur das gezahlte Honorar rechtfertige, sondern sogar das vereinbarte Honorar bereits bis zum Ende des Jahres 2006 gerechtfertigt hätte. Er habe im Zeitraum vom 10.12.2004 bis 21.11.2006 346 Stunden an Anwaltszeitaufwand erbracht, was sich auch aus der vorgelegten Tätigkeitsübersicht ergebe. Insoweit hätte dies bei einem angemessenen Stundensatz von 450,00 € ein Gesamtbetrag von 155.700,00 € netto ergeben.
Mit im Hinblick auf die von der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2011 geäußerte Rechtsauffassung nachgelassenem Schriftsatz vom 10.11.2011 behauptet der Kläger erstmals, dass die vom Beklagten verwendete Vergütungsvereinbarung in mehreren Fällen gebraucht und insofern formularmäßig verwendet worden sei. Es handele sich um einen vorformulierten Text, in den nur die jeweiligen Falldaten sowie der Honorarbetrag eingetragen würden. Er ist diesbezüglich der Ansicht, dass es sich bei der Vergütungsvereinbarung bzw. deren Inhalt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die im Hinblick auf die Kündigungsklausel in Ziffer 6 gem. § 308 Nr. 7 BGB unwirksam sei.
Die Kammer hat im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung ein Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln eingeholt. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 145 ff. der Akte verwiesen. Die Ermittlungskaten der Staatsanwaltschaft Köln wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 3a Abs. 2 RVG. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung ist weder unwirksam, noch ist als unangemessen hoch zu beurteilen.
Die Vereinbarung erfüllt zunächst das Formerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG. Die Vereinbarung, insbesondere die Kündigungsklausel in Ziffer 6, ist überdies auch wirksam getroffen worden.
Sofern sich der Kläger diesbezüglich im Schriftsatz vom 10.11.2011 erstmals darauf beruft, der Beklagte habe die Vergütungsvereinbarung formularmäßig bei mehreren Mandanten in gleicher Form verwendet, war dies gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, da dies von der gewährten Stellungnahmemöglichkeit der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2011 nicht umfasst war und sich auch diesbezüglich kein Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens ergab.
Die Rechtsauffassung der Kammer, dass von der Wirksamkeit der Kündigungsklausel in Ziffer 6 ausgegangen werde, stellte insoweit lediglich eine Wiederholung der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2010 geäußerten Ansicht dar. Erstmals dargelegt und insofern Grundlage der Ermöglichung der Stellungnahme war hier lediglich die Rechtsauffassung der Kammer im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens der Rechtsanwaltskammer Köln. Soweit der Kläger daher zu der Wirksamkeit der Kündigungsklausel neu vorgetragen hat, stellte dies kein rechtzeitiges Vorbringen im Sinne des § 282 Abs. 1 ZPO dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger dargelegten Tatsachen zur Wirksamkeit nicht schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten vorgetragen werden können, insbesondere da bereits durch die Kammer entsprechende Ausführungen in der Verhandlung vom 27.05.2010 gemacht wurden.
Dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt oder die Kündigungsklausel in Ziffer 6 aus anderen Gründen unwirksam sein sollte, ist für die Kammer im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere ist die gesetzliche Regelung des § 628 BGB grundsätzlich abdingbar (vgl. BGHZ 54, 106 ff., BGH LM § 611 Nr. 3, BGHSt 27, 366 ff.).
Die vereinbarte Vergütung ist nach Auffassung der Kammer schließlich auch nicht unangemessen hoch im Sinne von § 3a Abs. 2 S. 1 RVG.
Nach ursprünglicher Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.01.2005, NJW 2005, 2142) spricht zwar für den Fall, dass ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung vereinbart, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch ist. Diese Vermutung konnte nach bisheriger Rechtsprechung durch den Rechtsanwalt nur dann entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGH a.a.O.).
Nach zwischenzeitlich modifizierter Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.02.2010, NJW 2010, 1364 ff.) kann hingegen die bei einem qualifizierten Überschreiten der gesetzlichen Gebühren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit nicht mehr nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (so auch BVerfG, Beschluss vom 15.06.2009, NJW-RR 2010, 259).
Infolgedessen ist für eine Herabsetzung des Honorars eines Rechtsanwalts gem. § 3a Abs. 2 RVG nur dann Raum gegeben, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH NJW 2010, 1364, 1372). Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist, sodass ein krasses, evidentes, vom Willen des Mandanten offenkundig nicht mehr gedecktes Missverhältnis der anwaltlichen Leistung und zu ihrer Vergütung gegeben ist (BGH a.a.O.).
Dabei kann als Ausganspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittssatz für Rechtsanwälte abgestellt werden, sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats eingegangen werden (BGH NJW 2011, 63, 65). Wie das Sachverständigengutachten zutreffend ausführt, muss folglich im Einzelfall ermittelt werden, ob eine Vergütung unangemessen ist, sodass sich eine pauschale Betrachtungsweise, die sich an dem Quotienten einer Forderung und deren Begrenzung festhält, fehlerhaft ist.
Für diese einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung gem. § 3a Abs. 2 RVG sind unter Berücksichtigung aller Umstände i.S.d. Absatzes 2 auch die Bemessungskriterien des § 14 Abs. 2 RVG heranzuziehen. Maßgeblich sind insofern also der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Qualifikation und Reputation des Rechtsanwalts, dessen Gemeinkosten sowie der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit.
Dabei ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung in der konkreten Vereinbarung der Umfang der Tätigkeit ex ante zu betrachten, mithin der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Vereinbarung getroffen wurde. Unerheblich ist es hingegen, welche Leistungen letztlich tatsächlich erbracht worden sind. Insofern ist es der Charakter einer individuell vereinbarten Pauschalvergütung, dass sie entgegen der gesetzlichen Regelungen des RVG nicht verfahrensabschnittsweise Vergütungen gewährt, sondern von vorneherein eine umfassende Regelung und Abgeltung der Tätigkeit umfasst. Es ist gerade nicht eine umfangstätigkeitsabhängige Vergütung geschuldet, sodass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung im Rahmen der Vereinbarung auf den später tatsächlich erbrachten Tätigkeitsumfang nicht ankommen kann. Daher kann auch die Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Pauschalvergütung nur zum Zeitpunkt der Vereinbarung erfolgen, da allein maßgeblich der voraussichtliche Tätigkeitsumfang ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer vorliegend davon aus, dass im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung von einem voraussichtlichen Arbeitsaufwand auszugehen war, der ein entsprechend hohes Honorar unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt und damit die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der Vergütung widerlegt ist.
Insofern war bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar, dass es aufgrund der Inhaftierung des Klägers und in Ansehung der fast 5.000 Seiten starken Ermittlungsakte sowie dem Tatvorwurf, nämlich der Steuerhinterziehung in einem hohen sechsstelligen Eurobetrag mit Auslandsbezug, zu einer zeit- und arbeitsintensiven Anwaltstätigkeit kommen würde. Für den Kläger war es unstreitig essentiell, ein Hauptverfahren zu vermeiden und so bald wie möglich aus der Haft entlassen zu werden. Gerade die Vermeidung eines Hauptverfahrens erfordert intensive Bemühungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Zudem handelt es sich bei Steuerstrafsachen mit Auslandsbezug um eine rechtlich komplexe Materie, sodass auch die inhaltliche Schwierigkeit zu berücksichtigen ist. Auch ist nicht zu verachten, dass es sich bei dem Beklagten um einen Strafverteidiger mit Renommee handelte. Schließlich hat der Kläger selbst angegeben, die vereinbarte Vergütung auch in ihrer Gesamthöhe finanziell stemmen zu können. Das vereinbarte Honorar lag daher auch innerhalb seiner finanziellen Leistungsfähigkeit.
Diese Faktoren rechtfertigen nach Ansicht der Kammer die Einschätzung, dass mit einem mittleren dreistelligen Stundenaufwand in dieser Sache zu kalkulieren und auch der Ansatz einer überdurchschnittlichen Vergütung zulässig war. Jedenfalls vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die vereinbarte Vergütung als derart unangemessen hoch einzustufen ist, dass ein krasses, evidentes, vom Willen des Mandanten offenkundig nicht mehr gedecktes Missverhältnis der anwaltlichen Leistung und zu ihrer Vergütung gegeben ist.
Unschädlich ist es nach Auffassung der Kammer schließlich, wenn einzelne Tätigkeiten nicht durch den Beklagten persönlich, sondern durch dessen Mitarbeiter ausgeführt wurden, da in diesem Falle die Aufgabenwahrnehmung durch die gesamte Kanzlei erfolgte, was der getroffenen Vereinbarung nicht widerspricht. Insbesondere ist eine Vereinbarung einer ausschließlich persönlichen Vertretung vorliegend nicht erkennbar.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 92.221,00 €
LG Köln:
Urteil v. 08.12.2011
Az: 30 O 448/09
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