Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. April 2008
Aktenzeichen: I-20 U 187/07
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.04.2008, Az.: I-20 U 187/07)
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 30. August 2007 ver-kündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das in der Beschlussverfügung vom 26. Juni 2007 ausgesprochene Verbot zu Recht bestätigt.
I.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu, weil die angegriffene Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Ergänzend und zusammenfassend ist lediglich das Folgende zu bemerken.
Die vom Beklagten verwendete Formulierung legt - möglicherweise nicht auf den ersten Blick (vgl. OLG Köln OLGR Köln 2007, 695 = MMR 2007, 713), aber doch in hinreichender Weise - nahe, dass der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache ist. Das entspricht der Rechtslage gemäß § 357 Abs. 3 BGB aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden (vgl. auch KG MD 2008, 265). An einer derartigen Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlt es unter den Umständen, unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendet. Die bei ebay eingestellte Erklärung erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die § 126b BGB für die Textform aufstellt. Danach muss die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies ist bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der Bildschirm gibt nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des Senats vom 18. März 2008 - I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln 2007, 695 = MMR 2007, 713; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007, 377; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 126b Rn. 3).
Das stellt auch der Beklagte mit der Berufung nicht in Abrede, sondern vertritt weiter die Auffassung, § 357 Abs. 3 BGB sei überhaupt nicht anwendbar, weil § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB für die hier in Rede stehenden Fernabsatzverträge eine spezielle Regelung enthalte, die der allgemeineren Bestimmung des § 357 Abs. 3 BGB vorgehe und eine Textform für die Widerrufsbelehrung nicht erfordere. Das trifft nicht zu. Der Senat schließt sich der hierzu vom Landgericht (gegen OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 5 W 92/07 = Bl. 38 ff. GA) vertretenen Auffassung an. Auf die überzeugende Argumentation des Landgerichts wird Bezug genommen. Das vom OLG Hamburg angenommene Spezialitätsverhältnis existiert nach Auffassung des Senats nicht, jedenfalls nicht in der vom OLG Hamburg angenommenen Richtung (so auch OLG Köln OLGR Köln 2007, 695 = MMR 2007, 713). Vielmehr bestehen die Informationspflichten beider Regelungsbereiche, nämlich § 312c BGB mit § 1 BGB-InfoV einerseits und § 357 Abs. 3 BGB andererseits, nebeneinander, wenn man nicht sogar umgekehrt § 357 Abs. 3 BGB als die speziellere Regelung ansehen will, weil § 312 c BGB sich auf die Pflichtangaben bezieht, während § 357 Abs. 3 BGB eine zwar mögliche, aber nicht verpflichtende Abbedingung von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BGB betrifft (in diese Richtung OLG Köln OLGR Köln 2007, 695 = MMR 2007, 713). Das bedeutet, dass ein Unternehmer, der von den Rechtsfolgen des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB abweichen will, dies nur unter Beachtung der Vorgaben erreichen kann, die § 357 Abs. 3 BGB ihm aufgibt, also durch eine Belehrung spätestens bei Vertragsschluss in Textform. Dieser spezielle Fall ist von § 312c BGB nicht erfasst.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg und mit Blick auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV darauf berufen, er habe das Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV verwendet, weshalb seine Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften genüge. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, dessen Rechtsfolge der Antragsgegner für sich in Anspruch nimmt, setzt ausdrücklich voraus, dass das Muster in Textform verwandt wird. Das ist hier - wie gezeigt - nicht der Fall.
II.
Die Geltendmachung des dargelegten Unterlassungsanspruchs ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Der Senat schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Die Darlegungen in der Berufungsbegründung, mit denen der Antragsgegner im wesentlichen seine erstinstanzliche Argumentation wieder aufgreift, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Die bloße Anzahl von Verfahren besagt für sich genommen nicht viel. Sieht ein Marktteilnehmer sich einer Vielzahl von wettbewerblich relevanten Verstößen von Wettbewerbern gegenüber, so bleibt es ihm grundsätzlich unbenommen, sie auch in größerer Zahl zu verfolgen. Dass dies hier nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs des Antragstellers steht, hat das Landgericht bereits dargelegt. Hinzuweisen ist insbesondere auch darauf, dass der Antragsteller mit den Abmahnungen erst begann, nachdem er selbst von einem Mitbewerber abgemahnt worden war. Hintergrund der danach erfolgten Abmahnungen war danach auch das nachvollziehbare Ziel, eine Gleichbehandlung bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrungen zu erreichen.
Soweit der Antragsgegner auf ein Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, etwa im Zusammenhang mit dem Ansatz der Streitwerte oder der für die Abmahnung geforderten Gebühren, abstellt, sieht der Senat mit dem Landgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Zusammenwirken des Antragstellers mit seinem Prozessbevollmächtigten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 2.000,-- € nach der Festsetzung durch das Landgericht. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert hier - wie ansonsten in ähnlichen Fällen praktiziert - auf lediglich bis zu 900,-- € festzusetzen. Der Antragsteller hat nämlich ein vom Regelfall abweichendes Rechtsverfolgungsinteresse glaubhaft gemacht, weil die Folgen eines Widerrufs mit besonderen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sind. Die einmal in Gebrauch genommenen Speicherbausteine können nämlich nicht völlig einschränkungslos sofort wieder verkauft werden.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 15.04.2008
Az: I-20 U 187/07
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