Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 11. Juni 2003
Aktenzeichen: 1 A 649/01
(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 11.06.2003, Az.: 1 A 649/01)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat im Februar 1995 in H. die
Diplomprüfung in dem Fach Physik erfolgreich abgelegt. Er war Löschmeister bei der
Freiwilligen Feuerwehr in L. und wurde dort zum Gruppenführer ausgebildet.
Derzeit ist er für die S. -C. Aktiengesellschaft in T. -G. bach hauptberuflich
tätig und wird dort nebenberuflich in der Werkfeuerwehr eingesetzt.
Im Mai 1995 bemühte er sich unter anderem bei der Beklagten um die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen
Dienst. Die einzige verfügbare Stelle war jedoch bereits zum 01. April 1995 vergeben
worden. Auch seine Bewerbungen bei anderen Kommunen blieben ohne Erfolg.
Unter dem 17. Oktober 1997 beantragte er bei der Beklagten, ihm die im Jahr
1998 zu besetzende Stelle eines Brandreferendars zu übertragen. Zu seinem
Werdegang führte er unter anderem aus, nach dem Studium zunächst in einem
Labor der Universität H. auf dem Forschungsgebiet der Umweltradioaktivität
tätig gewesen zu sein. Nach einem Praktikum bei der Berufsfeuerwehr L. habe er
sich im Dezember 1995 bei dem Annahmeausschuss des Deutschen Städtetages für
die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes beworben. Er sei als
geeignet eingestuft worden. Danach habe er bis zum 16. Mai 1997 an einer
Qualifikationsmaßnahme zum Verkehrsentwicklungsplaner teilgenommen und sich
im Bereich der Betriebswirtschaft fortgebildet. Seit Oktober 1997 nehme er an einem
Praktikum der Berufsfeuerwehr Hannover teil.
Die Beklagte hatte zum Einstellungstermin 01. April 1998 eine Stelle zur
Ausbildung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
geschaffen. Die Ausbildung sollte über den eigenen Bedarf hinaus erfolgen, eine
spätere Óbernahme des Bewerbers in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst der
Stadt Düsseldorf war nicht vorgesehen. Der Deutsche Städtetag vermittelte der
Beklagten 52 Bewerbungen auf diese Stelle und hatte die Namens- und
Personaldatenliste mit jeweils einem Votum seines so genannten
Annahmeausschusses versehen. Demnach gab es 6 "sehr gut" und 19 "gut"
geeignete Bewerber, im Óbrigen 19 "geeignete" und 8 "ungeeignete" Bewerber. Der
Kläger war als "geeignet" eingestuft worden. Die Beklagte lud alle Personen zum
Vorstellungsgespräch, die mindestens das Votum "gut geeignet" erhalten, maximal
zwölf Semester studiert hatten und die ferner bei Beginn der Ausbildung nicht das
30. Lebensjahr vollendet haben würden. Neun Bewerber erfüllten alle diese
Voraussetzungen, nicht jedoch der Kläger.
Ihm wurde unter dem 12. Februar 1998 mitgeteilt, dass wegen der geringen
Ausbildungskapazitäten ein Auswahlverfahren habe durchgeführt werden müssen, in
dem er erfolglos geblieben und ausgeschieden sei.
Der Kläger legte gegen diese Mitteilung unter dem 12. Mai 1998 Widerspruch mit
dem zusätzlichen Bemerken ein, er sei bereit, eine Wartezeit in Kauf zu nehmen, die
allerdings nicht unverhältnismäßig lang sein dürfe. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Bescheid vom 07. Juli 1998, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 1998,
als unbegründet zurück. Dazu hieß es im Wesentlichen: Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes vermittele nur einen allgemeinen Anspruch auf Zulassung zum
Vorbereitungsdienst. Der individuelle Zulassungsanspruch könne durch gesetzliche
Regelungen, aber auch durch tatsächliche Umstände begrenzt sein, wenn etwa
Ausbildungskapazitäten fehlten. Der Bewerber habe lediglich Anspruch auf eine
ermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Die
herangezogenen Auswahlkriterien seien unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Nr. 2
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren
feuerwehrtechnischen Dienstes (VAPhD-Feu) bestimmt worden. Das
Brandreferendariat sei - anders als der staatliche juristische oder forstliche
Vorbereitungsdienst - keine staatliche Monopolausbildung. Die vom Kläger
begonnene Ausbildung zum Physiker sei mit der Erlangung des Diploms
abgeschlossen. Für die Ausbildung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst sei
das Studium lediglich eine der verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen, um
diese weitere Ausbildung beginnen zu können.
Nachdem der Kläger bei einer Vielzahl von Berufsfeuerwehren, Städten und
anderen Trägern öffentlicher Verwaltung Anträge auf Óbernahme in ein
Ausbildungsverhältnis gestellt hatte, unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen,
teilte ihm das Justizministerium (damals: Ministerium für Inneres und Justiz) des
Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1998 mit, dass kein Anspruch auf Einstellung
als Brandreferendar oder auf Schaffung einer solchen Stelle bestehe. Die Einstellung
erfolge allein bedarfsorientiert, und er - der Kläger - verfüge über eine
abgeschlossene Berufsausbildung, die er ohne ein solches Referendariat zur
Ergreifung eines Berufs nutzen könne. Der Deutsche Städtetag hat unter
Bezugnahme auf die bei seinen Mitgliedstädten gestellten Anträge auf Einstellung in
das Brandreferendariat an die Leiter aller Berufsfeuerwehren unter dem 24. August
1998 mitgeteilt, dass das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-
Westfalen zu den Anträgen des Klägers die vorgenannte Rechtsauffassung vertreten
habe und hat gebeten, die Personalämter der Mitgliedstädte entsprechend zu
unterrichten.
Bereits am 12. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Er erfülle - zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der
Klageerhebung - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und habe einen aus Art.
12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Der
erfolgreiche Abschluss des Brandreferendariats und das Recht, sich als
Brandassessor bezeichnen zu dürfen sei Voraussetzung für andere Berufe
außerhalb des öffentlichen Dienstes. Hierzu zähle der von ihm angestrebte Beruf des
Leiters einer privaten Werkfeuerwehr. Es entspreche ständiger Praxis der
Unternehmen, nur solche Personen als hauptberufliche Leiter der Werkfeuerwehr
einzustellen, die die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
abgelegt hätten. So müssten Werkfeuerwehren nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen
Notständen (FSHG) in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche
Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Zumindest in mittleren bis
größeren Betrieben könne man den Beruf des Leiters der Werkfeuerwehr nur
ergreifen, wenn die von ihm angestrebte Befähigung nachgewiesen werden könne.
Auch für den Beruf des Brandschutzsachverständigen sei die Ausbildung
erforderlich. Die einschlägigen Vorschriften der Bundesländer sähen dies zwar nicht
vor; in der Praxis gelte jedoch, dass vor allem solche Personen eingestellt würden,
die diese Ausbildung erfolgreich absolviert hätten. Der Vorbereitungsdienst sei damit
eine notwendige Durchlaufstation für bestimmte Berufe in der Privatwirtschaft.
Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, bereits über eine abgeschlossene
Ausbildung zu verfügen. Das Studium der Physik sei auch nach den ausbildungs-
und laufbahnrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen eine Voraussetzung für
das Brandreferendariat; es bestehe damit ein zwingender innerer Zusammenhang
zwischen dem Physikstudium und dem Vorbereitungsdienst. Das Studium sei aus
seiner Sicht ein erster Schritt gewesen, um Brandassessor zu werden. Er habe 1985
das Studium aufgenommen und sich seit 1995 im gesamten Bundesgebiet
fortwährend um eine weiterführende Ausbildungsstelle bemüht.
Die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sei formell
unzureichend geregelt. Es bedürfe eines Gesetzes, das die Kapazitäten und deren
Vergabe sowie die Auswahlkriterien regele. Solche Vorschriften gebe es in
Nordrhein-Westfalen nicht; allein die laufbahnrechtlichen Bestimmungen genügten
nicht. Eine tatsächliche Kapazitätsgrenze von nur einer Ausbildungsstelle jährlich
widerspreche Art. 12 GG. Die vorgehaltene Kapazität sei unzureichend und zu
erweitern, nachdem es seit Jahren einen deutlichen Bewerberüberhang gebe und ein
staatliches Ausbildungsmonopol bestehe. Der grundrechtlich gewährleistete Zugang
zu Ausbildungsstellen sei von der aktuellen Stellensituation, dem künftigen Bedarf
und der Zahl der im Haushaltsplan der Beklagten vorgesehenen Stellen unabhängig.
Allein rechtmäßig wäre eine Stellenbewirtschaftung und ein Auswahlverfahren, das
jedem die Chance lasse, seinen Ausbildungswunsch zu verwirklichen.
Die von der Beklagten festgelegten Auswahlkriterien seien auch inhaltlich zu
beanstanden. Die Bestimmungen des Laufbahnrechts seien bei der Óbernahme in
den Vorbereitungsdienst nicht anwendbar. Erst die abschließende Laufbahnprüfung
könne und solle die Eignung für die angestrebte Laufbahn belegen. Tatsächlich
versuche der Deutsche Städtetag sogar, ihn von der Ausbildung fernzuhalten, wie
sein Schriftverkehr mit einer Vielzahl von städtischen Berufsfeuerwehren aus dem
gesamten Bundesgebiet und das Schreiben des Städtetags vom 24. August 1998
belege. Aus seiner Sicht sachgerechte Auswahlkriterien seien das Ergebnis der
Diplomprüfung, die Wartezeit nach dem ersten Zulassungsantrag sowie eventuelle
Härtegründe. Sofern Bedenken gegen seine Ausbildung im Rahmen eines
Beamtenverhältnisses auf Widerruf bestünden, sei er ebenso zur Anstellung in einem
sonstigen öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis bereit.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 1998 zu verpflichten,
ihn in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
einzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dem Kläger eingeräumt, dass der Vorbereitungsdienst zum
Brandreferendar als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG anzusehen sei, dazu
aber weiter vorgetragen, es bestehe kein subjektiver Zulassungsanspruch. Das
Zugangsrecht sei durch die Ausbildungskapazitäten beschränkt. Das
Vorauswahlverfahren habe dazu gedient, den verfügbaren Ausbildungsplatz dem am
besten geeigneten Bewerber zu vergeben. Der Kläger habe keines der geforderten
Kriterien erfüllt. Darüber hinaus benötige der Diplom-Physiker - anders als etwa
angehende Lehrer und Juristen - keine weitergehende Ausbildung, um einen Beruf
ergreifen zu können. Der Kläger habe mit dem Diplom die ihm von Verfassungs
wegen zustehende Berufsausbildung abgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01. Dezember 2000
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein gegen die
beklagte Gemeinde durchsetzbarer Anspruch auf Einstellung in den
Vorbereitungsdienst ergebe sich nicht aus Art. 12 GG oder anderen
Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch des Klägers sei schon deshalb
ausgeschlossen, weil er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 35.
Lebensjahr vollendet habe und damit nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften eine
Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausscheide. Wollte man den
Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG ansehen, so bestünde der Anspruch auf Durchführung dieser Ausbildung
jedenfalls nicht gegen die beklagte Gemeinde. Ihr stehe nach Art. 28 Abs. 2 GG das
Recht zu, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze
in eigener Verantwortung zu regeln. Dem widerspräche es, die Gemeinde mit
Aufgaben zu belasten, die die örtliche Gemeinschaft nicht betreffen, es sei denn,
diese Aufgaben seien ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesen. An einer solchen
Aufgabenzuweisung fehle es.
Mit seiner zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung macht der Kläger im
Wesentlichen geltend:
Ihm stehe ein originärer Anspruch auf Bereitstellung eines zusätzlichen
Ausbildungsplatzes zu. Regelmäßig könne aus Art. 12 Abs. 1 GG ein solcher
Anspruch nicht hergeleitet werden; ein Zwang der Kommune, ihre begrenzten Mittel
zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen zu verwenden, bestehe nicht.
Anders sei die Situation allerdings zu beurteilen, wenn es kein hinreichendes
Ausbildungssystem gebe und die zur Erhaltung der Berufsfreiheit erforderlichen
Einrichtungen fehlten. Die Ausbildungsfreiheit sei bereits notleidend geworden,
soweit der Zugang zum Vorbereitungsdienst für den höheren
brandschutztechnischen Dienst betroffen sei. Es handele sich um eine allgemeine
Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG, weil der Beruf des Brandassessors nicht
nur Teil einer beamtenrechtlichen Laufbahn, sondern Voraussetzung eines
eigenständigen Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes sei. Im Rahmen der
Zulassung von privaten Werkfeuerwehren sei etwa von der Bezirksregierung
Darmstadt verlangt worden, dass der Leiter der Werkfeuerwehr über eine Ausbildung
zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfüge. Er bewerbe sich seit Jahren um
einen Ausbildungsplatz, der ihm nicht wegen fehlender Qualifikation verwehrt worden
sei. Vielmehr heiße es regelmäßig, dass keine Ausbildungsplätze vorhanden seien
und man nur für den eigenen Bedarf ausbilden wolle. Dem Einzelnen werde damit
nicht einmal die Chance eingeräumt, den erstrebten Beruf zu ergreifen. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts beschränke Art. 28 Abs. 2 GG das Grundrecht
aus Art. 12 GG nicht. Das Selbstverwaltungsrecht bestehe nur im Rahmen der
Gesetze. Nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften seien die Kommunen
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden. Auf die Schaffung zusätzlicher
Ausbildungsplätze komme es jedoch nicht unbedingt an, weil er - der Kläger - auch
einen Anspruch auf die Óbertragung des bei der Beklagten jährlich vorhandenen
Ausbildungsplatzes habe. Die Beklagte bilde Brandreferendare über den eigenen
Bedarf hinaus aus.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach
dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das ergangene Urteil und nimmt auf dessen Entscheidungsgründe
Bezug. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei unzutreffend, dass der
Kläger keine Möglichkeit habe oder gehabt habe, zum Vorbereitungsdienst
zugelassen zu werden. Der Kläger sei lediglich nicht ausgewählt worden, weil
andere Bewerber besser qualifiziert gewesen seien als er. Andere Kommunen
führten keinerlei Ausbildung für den höheren Dienst durch. Der Beklagten könne
daher nicht vorgehalten werden, es bestünden zu wenige Ausbildungsmöglichkeiten.
Die von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung über den Zugang zum
Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare und der Lehramtsanwärter sei nicht
einschlägig. Es handele sich ersichtlich um andere Berufsbilder, in denen nach den
gesetzlichen Vorgaben die Ableistung eines solchen Dienstes erforderlich sei. Bei
Diplom-Physikern sei dies jedoch gerade nicht der Fall. Der Kläger verkenne, dass
das Laufbahnrecht für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze und sich darin von anderen
Ausbildungen wesentlich unterscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) ergänzend
Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der
Kläger kann nicht beanspruchen, in den Vorbereitungsdienst für den höheren
feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt E. eingestellt zu werden. Der Bescheid
vom 12. Februar 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 1998 sind
rechtmäßig.
Nach dem für das Feuerwehrwesen geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht
besteht für den Kläger ersichtlich kein Anspruch auf Einstellung in den
Vorbereitungsdienst. § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 - GV NRW S. 122 - bestimmt, dass
Feuerwehren im Sinne des Gesetzes die öffentlichen Feuerwehren und die
Werkfeuerwehren sind. Zu den öffentlichen Feuerwehren zählen die
Berufsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren. Von
den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehren ist das Einsatzpersonal der
Berufsfeuerwehr hauptamtlich zu beschäftigen und zu Beamten zu ernennen, § 10
Abs. 2 FSHG. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Landesbeamtengesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen, ergänzt um die aufgrund des § 43 Nr. 1 FSHG
erlassene Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 01.
Dezember 1985 (GV NRW S. 744) mit nachfolgenden Ànderungen (GV NRW 1987
S. 180; GV NRW 1990 S. 245; GV NRW 1998 S. 562) und die aufgrund des § 16
LBG NRW erlassene Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren (VAPhD-Feu) vom
18. Juli 1987 (GV NRW S. 278) in der Fassung der Ànderungsverordnung vom 02.
Februar 1991 (GV NRW S. 147). Demnach wird die Ausbildung in einem
Vorbereitungsdienst durchgeführt, zu dem der Bewerber in ein Beamtenverhältnis auf
Widerruf einzustellen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) LBG NRW. Der Vorbereitungsdienst
schließt mit der Laufbahnprüfung ab, § 20 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW, § 15 LVOFeu.
Nach § 13 Nr. 3 LVOFeu in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
geltenden Fassung und nach § 13 Abs. 2 LVOFeu in der zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung geltenden Fassung sollen die Laufbahnbewerberin oder der
Laufbahnbewerber bei Einstellung in diesen Vorbereitungsdienst das 33. Lebensjahr
nicht vollendet haben. Diese Altersregelung orientiert sich an dem Erfordernis, dass
trotz zweijähriger Dauer dieses Laufbahnabschnitts das Höchstalter für die
Begründung des sich nach bestandener Laufbahnprüfung anschließenden
Beamtenverhältnisses auf Probe (§ 6 Abs. 1 LBG NRW, § 39 LVO) nicht
überschritten werden darf. Dieses Höchstalter ist mit Vollendung des 35.
Lebensjahres erreicht; der am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat das 33. und
auch das 35. Lebensjahr schon seit geraumer Zeit vollendet, so dass er allein aus
diesem Grunde für die Laufbahn nicht geeignet ist und nicht mehr die Óbernahme in
den Vorbereitungsdienst beanspruchen kann. Das Ziel der Ausbildung, die
Befähigung für die Laufbahn zu erwerben (§ 6 Abs. 1 VAPhD-Feu), kann der Kläger
nicht mehr erreichen. Eine auch in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes
denkbare Ausnahme von dieser Altersgrenze (vgl. §§ 6, 84 LVO) ist nicht ersichtlich.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Ausschluss von der Laufbahn
des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bestehen nicht. Die Regelung des
Zugangs zu der streitigen Laufbahn berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG), das hier durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Àmtern
nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) modifiziert und
gewährleistet ist. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaats-
und Demokratieprinzips (Art. 20 GG) die wesentlichen Entscheidungen selbst zu
treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Dabei kann die erforderliche
normative Regelung durch förmliches Gesetz oder durch eine Verordnung getroffen
werden, die den Anforderungen des Art. 80 GG entspricht. Diese Grundsätze gelten
auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1995
- 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324.
Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der
Grundlage des § 15 LBG NRW steht ihrerseits in Einklang mit höherrangigem
Recht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR
2001, 32 m.w.N. zur Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe; BVerwG, Beschluss
vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 - Buchholz 232
§ 15 BBG Nr. 7 zur Einstellung in den
Vorbereitungsdienst.
Der Kläger kann damit nach dem geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht die
von ihm angestrebte Laufbahnbefähigung, die er als eine Voraussetzung für eine
Berufstätigkeit als Leiter einer Werkfeuerwehr betrachtet, nicht mehr erreichen.
Eine von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen unabhängige Ausbildung bei
der Beklagten mit der Maßgabe, dass ihm Gelegenheit zur Ausbildung und zum
Nachweis seiner allgemeinen fachlichen Befähigung, insbesondere zur Ablegung der
Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst gewährt wird, kann
der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Vorbereitungsdienst in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in
einem anderen Anstellungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses
durchgeführt werden soll (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG).
Vgl. zu den möglichen dienstrechtlichen
Organisationsformen des Vorbereitungsdienstes
BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
, BVerfGE 39, 334 (371f).
Der insoweit in Betracht zu ziehende Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann als
Anspruchsgrundlage nicht mit Erfolg zur Geltung gebracht werden. Dieses
Grundrecht modifiziert im gegebenen Fall namentlich nicht die laufbahnrechtlichen
Bestimmungen dahin, dass die Altersgrenze gegenstandslos wäre, so dass sie dem
Kläger ebenso wenig wie die anderen von der Beklagten herangezogenen
Auswahlkriterien bei einer künftigen Bewerbung entgegen gehalten werden könnte.
Der Ausschluss des Klägers vom feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst
verstößt nämlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die von dem Kläger
angestrebte Tätigkeit als Leiter einer Werkfeuerwehr in der von ihm gemeinten
Ausprägung (Betriebe mit hohem Gefahrenpotential) ist bereits nicht als
eigenständiger Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. Beruf ist
grundsätzlich jede - auch untypische - erlaubte Betätigung, selbst wenn sie keinem
traditionell oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978
- 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388).
Von einem selbständigen Beruf kann bei solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die
nur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs
ausgeübt werden, so dass etwaige Regelungen der umstrittenen speziellen Tätigkeit
die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen.
Kein gesonderter Beruf ist es insbesondere, wenn die spezielle Tätigkeit nach
allgemeiner Verkehrsauffassung und entsprechend einer natürlichen
Betrachtungsweise als Ausübung des gleichen, typischen Berufs erscheint.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Januar 1959
- 1 BvR 100/57 -, BVerfGE 9, 73 (78f) -
Arzneimittelverkauf -; Beschluss vom 17. November
1959 - 1 BvL 80/ 53 u.a., BVerfGE 10, 185 (192f) -
Prozessagent -; Beschluss vom 15. März 1960 - 2
BvL 12/59 -, BVerfGE 11, 23 (40f) - Kassenarzt -;
Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -,
BVerfGE 48, 376 (388) - Tierversuche -;
Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. Stand Oktober
2002, Art. 12 GG, Rn. 49 m.w.N.
Von den so umschriebenen Voraussetzungen eines unselbständigen Berufs ist
hier bereits aufgrund der Darlegungen des Klägers und der von ihm vorgelegten
Unterlagen auszugehen. Wie der Kläger zu der von ihm angestrebten Tätigkeit
vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals
unterstrichen hat, verlangt das Berufsbild des Leiters einer Werkfeuerwehr
grundsätzlich nicht, dass die von ihm begehrte Ausbildung für den höheren
feuerwehrtechnischen Dienst nachgewiesen werden kann. Für die Leitung der
Feuerwehr in kleinen und mittleren Betrieben ist eine solche Vorbildung nämlich nicht
erforderlich. Wie der Kläger im Anschluss an die Erörterung der von ihm vorgelegten
Stellenanzeigen darüber hinaus eingeräumt hat, gilt dies auch für die meisten
größeren Betriebe. In der Regel wird (allenfalls) die Laufbahnbefähigung für den
gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Befähigung
gefordert. Die Qualifikation als "Brandassessor" wird von den Arbeitgebern - sofern
überhaupt - meist nur verlangt, wenn die Werkfeuerwehr besonders gefahrintensiver
Betriebe in Rede steht, also etwa erhöhte Brand- und Explosionsgefahren oder auch
die Gefahren einer radioaktiven Strahlung zu bekämpfen sind. Gerade in solchen
Bereichen gesteigerter Gefahrenpotentiale möchte der Kläger aus nicht weiter
erläuterten Motiven leitend tätig werden, worauf er in der mündlichen Verhandlung
unter Berufung auf seine Vorbildung - etwa auch seine frühere Forschungstätigkeit
auf dem Gebiet der Umweltradioaktivität - besonders hingewiesen hat. Zur Illustration
des Berufsbildes hat er eine Anzahl von fotokopierten Stellenangeboten vorgelegt,
die sein Begehren stützen sollen. Vorbehaltlich verschiedener doppelt und in
unterschiedlichen Formaten in Kopie vorgelegter Annoncen und der sich daraus
ergebenden Verwechslungsgefahr sind von ihm rund 40 Stellenangebote zu den
Gerichtsakten gereicht worden. Aufgrund dieser Unterlagen ist festzustellen, dass die
streitige Qualifikation für den Beruf des Leiters einer Werkfeuerwehr - auch in der
betreffenden Prägung - von den Arbeitgebern regelmäßig nicht gefordert wird oder
durch andere Qualifikationen ersetzt werden kann. Das Unternehmen Merck
bezeichnet etwa die von dem Kläger angestrebte Vorbildung für die Stelle eines
technischen Einsatzleiters als wünschenswert; aber auch eine andere Vorbildung sei
ausreichend. Eine andere Stelle des gleichen Unternehmens - Diplom-Ingenieur mit
variablem Aufgabenbereich - setzt die Befähigung für den höheren Dienst voraus,
allerdings nur als Ersatz für andere, primär erwünschte besondere Qualifikationen
(Promotion, Abschluss als Diplom-Ingenieur mit Spezialkenntnissen usw.). Der
Flughafen E. suchte einen Brandschutzingenieur mit der Befähigung für den
höheren Dienst, ließ alternativ aber auch das Studium der Sicherheitstechnik und
bestimmte Berufserfahrungen genügen. Ansonsten ist anhand der beigebrachten
Unterlagen festzustellen, dass regelmäßig die Befähigung für den gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienst für ausreichend gehalten wird, den der Kläger
allerdings nicht anstrebt, weil ihm - wie dargelegt - offenbar der Zugang zu
besonderen Gefährdungsbereichen ein Anliegen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus
den Stellenangeboten, dass von einem Leiter der Werk- oder Flughafenfeuerwehr
regelmäßig nicht oder nicht allein die von dem Kläger vorzuweisende fachliche
Befähigung eines Diplom-Physikers gefordert wird. Vielmehr werden in der Regel
Diplom-Ingenieure oder Absolventen einer Ausbildung auf dem Fachgebiet der
Brandschutztechnik oder der Sicherheitstechnik gesucht. In dem überwiegenden Teil
der Annoncen wird die Qualifikation als Diplom-Physiker nur an zweiter Stelle oder
als Ersatzqualifikation, zum Teil aber auch überhaupt nicht akzeptiert. Dass die
Leitung der Werkfeuerwehr eines Betriebes durch eine für den höheren
feuerwehrtechnischen Dienst befähigte Person ein eigener Beruf sein könnte, ist
dem Vorbringen und den beigebrachten Unterlagen damit insgesamt nicht zu
entnehmen. Aus den Stellenanzeigen ergibt sich vielmehr, dass die von dem Kläger
angestrebte Tätigkeit gegenüber dem allgemeinen Berufsbild des Leiters von
Werkfeuerwehren deutlich herausgehoben ist und innerhalb des vielfältigen, durch
ebenfalls vielfältige praktische und theoretische Vorbildungen geprägten Berufsbildes
wegen des erhöhten Gefahrenpotentials eine (bloße) Sonderstellung einnimmt.
Die Unselbständigkeit des speziellen Berufswunsches hat allgemein zur Folge,
dass etwaige berufsbezogene Regelungen als Vorgang zu betrachten sind, der sich
innerhalb der Berufsausübung abspielt.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978
- 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388)
- Tierversuche -,
Hinsichtlich der vorliegend zu entscheidenden Frage, ob Art. 12 GG den Zugang
zu dem feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst ermöglichen oder gebieten
könnte, wird durch die Unselbständigkeit des speziellen Berufswunsches also der
verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab vorbestimmt. Entscheidend sind nicht die
Vorbildung und die sonstigen beruflichen Vorbedingungen, die einem Interessenten
für den speziellen Beruf des Leiters der Werkfeuerwehr eines besonders
gefahrintensiven Betriebes abverlangt werden. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der
Ausschluss des Klägers von dem Vorbereitungsdienst oder zumindest von einer
fachlich gleichwertigen Ausbildung im Dienst der Beklagten und der damit
verbundene Ausschluss von der anschließenden Laufbahnprüfung als Verstoß
gegen eine verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit zu bewerten ist, die - nicht gerade
auf einen besonders gefahrintensiven Betrieb ausgerichtete - Ausbildung zum Beruf
des Leiters einer Werkfeuerwehr aufzunehmen. Dies kann jedoch nicht festgestellt
werden. Der Vorbereitungsdienst bei der Stadt E. kann nämlich nicht als eine
von dem Kläger frei wählbare und ihm zugleich auch zugänglich zu machende
Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet werden.
Umfassend verstanden ist eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art 12 Abs. 1 GG
jede Einrichtung, die über die allgemeine Schulbildung hinaus der Ausbildung für
einen oder mehrere Berufe dient.
Vgl. Breuer, Handbuch des Staatsrechts der
Bundesrepublik Deutschland, Band 6, § 147, Rn. 75
m.w.N. .
Der in Rede stehende Vorbereitungsdienst mag diese Voraussetzung erfüllen.
Dies führt indes für den Kläger nicht schon deshalb zu der von ihm reklamierten
Zulassung. Denn die durch Art. 12 GG grundrechtlich abgesicherte freie Wahl einer
solchen Ausbildungsstätte räumt nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Zugang zu
einer Ausbildung ein, selbst wenn laufbahnrechtliche Gesichtspunkte vollkommen
ausgeblendet werden könnten. Der Bürger hat vielmehr zunächst nur Anspruch auf
Beachtung seiner Wahlfreiheit und auf eine rechtmäßige, grundrechtskonforme
Verteilung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten, falls die Kapazitäten der frei
zugänglichen Ausbildungsstätte beschränkt sind. Dieser aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art.
3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot hergeleitete Anspruch setzt neben dem
Vorhandensein von Kapazitäten aber auch voraus, dass die subjektiven
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(1) Óber das Fehlen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen - hier
insbesondere bezogen auf die Altershöchstgrenze - kann sich der Kläger nicht mit
dem Argument hinwegsetzen, entsprechend der für den juristischen
Vorbereitungsdienst,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975
- 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (371f); BVerwG,
Urteil vom 21. November 1957
- II C 45.56 -, BVerwGE 6, 13 (15f),
den forstwirtschaftlichen Dienst,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963
- II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241 (242),
und den Vorbereitungsdienst für das Lehramt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1975
- II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330 (332); Urteil
vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.80 -, BVerwGE 64,
142 (159),
bestehenden Rechtslage habe auch für den Vorbereitungsdienst für den höheren
feuerwehrtechnischen Dienst eine Befreiung von einzelnen oder allen
laufbahnrechtlichen Zugangsbeschränkungen zu erfolgen. Für die vorgenannten
Fachbereiche ist die Rechtsprechung von der Feststellung ausgegangen, dass die in
dem jeweiligen Vorbereitungsdienst erworbene Qualifikation nicht nur für eine
bestimmte Laufbahn im öffentlichen Dienst, sondern auch für andere Berufe
erforderlich ist. So werden etwa Rechtsanwälte zu ihrem Beruf grundsätzlich nur
zugelassen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz erlangt haben, § 4 BRAO. Vor diesem Hintergrund können auch
solche Bewerber eine Ausbildung im staatlichen Vorbereitungsdienst beanspruchen,
die für eine spätere Óbernahme in den Staatsdienst aus unterschiedlichen Gründen
nicht mehr in Betracht kommen.
Vgl. auch Menger, Der Anspruch auf Zulassung
zum Vorbereitungsdienst und dessen
Beschränktheit, Verwaltungsarchiv 1982
(Band 73), S. 86.
Hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes für den höheren feuerwehrtechnischen
Dienst ist jedoch bereits keine damit vergleichbare Sachlage feststellbar, dass
nämlich die erworbene Qualifikation eine notwendige Voraussetzung für andere
(freie) Berufe - insbesondere des Berufs des Leiters einer Werkfeuerwehr -
außerhalb des öffentlichen Dienstes wäre.
Ob die in einer Ausbildungsstätte erworbene Qualifikation
Berufszugangsvoraussetzung ist, ist in erster Linie anhand der für den Beruf
geltenden Gesetze zu ermitteln. Für den Bereich des Feuerwehrwesens und die
feuerwehrtechnischen Berufe ist auf Landesrecht abzustellen, nachdem das
Grundgesetz dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder
Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und
öffentlichen Notständen ("abwehrender Brandschutz") verliehen hat. Diese dem
Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist
vielmehr Ländersache und deshalb allein in den Feuerwehr- und
Brandschutzgesetzen der Länder geregelt. Entsprechend gibt es keine
Rahmenvorschriften oder bundesrechtliche Regelungen und Vorgaben, wie die
Materie von den Bundesländern zu behandeln wäre. Insbesondere gibt es kein
bundeseinheitlich herausgebildetes Berufsbild des Leiters einer Werk- oder
Betriebsfeuerwehr. Tatsächlich haben die einzelnen Bundesländer zwar ähnliche
oder zumindest im Wesentlichen vergleichbare, aber keineswegs identische
Regelungen für das Feuerschutzwesen getroffen. Insbesondere ist auch für die
Berufsfeuerwehren oder zumindest deren hauptamtliche Mitglieder nicht durchweg
zwingend vorgeschrieben, dass sie zu Beamten zu ernennen sind. In Nordrhein-
Westfalen sind die Aufgaben der Feuerwehr Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung, § 4 FSHG. Sie sind eine öffentlichrechtliche Amtspflicht der Gemeinde
gegenüber den Bürgern. Ein Wesensmerkmal des Brandschutzes ist seine rechtliche
Anbindung an die Gemeinde als Trägerin, die die ihr obliegenden Aufgaben
selbständig wahrzunehmen hat. Mit wenigen Ausnahmen, die einen überörtlichen
Bezug aufweisen - etwa die überörtliche Hilfe nach § 25 FSHG und die Zuweisung
besonderer Einsatzbereiche nach § 2 FSHG - sind die Feuerwehren und ihre
Einrichtungen entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu unterhalten und
auszustatten, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FSHG.
Für den Beruf des Leiters einer nordrheinwestfälischen Werkfeuerwehr, auf den
der Kläger ausdrücklich abzielt, ist das Brandreferendariat keine
Zugangsvoraussetzung. Zwar muss die Werkfeuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3
FSHG in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren
gerichteten Anforderungen gerecht werden. Detaillierte gesetzliche Anforderungen
an die Person des Leiters einer Werkfeuerwehr gibt es jedoch nicht. Das nordrhein-
westfälische Recht stellt vielmehr darauf ab, dass die Angehörigen der
Werkfeuerwehr auch Werkangehörige sind, die mit dem Betrieb und seinen
Besonderheiten besonders vertraut sind und dass die Leistungsfähigkeit der
Werkfeuerwehr sachlich und personell den von dem Betrieb ausgehenden
Brandgefahren entspricht, § 15 Abs. 2 FSHG. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr
können ihren Beruf haupt- oder nebenberuflich ausüben. Ihre Rechte und Pflichten
richten sich im Óbrigen nach innerbetrieblichen Regelungen und nicht nach dem
Feuerschutzgesetz. Für den Leiter der Wehr gilt Gleiches, zumal Werkfeuerwehren
keine öffentlichen Feuerwehren sind und für ihre Mitglieder das Laufbahnrecht nicht
unmittelbar und auch nicht kraft einer Verweisung Anwendung finden kann.
Vgl. dazu Steegmann, Recht des Feuerschutzes
und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Stand: März 2003, § 15, Rn. 39, 40.
Das geltende nordrheinwestfälische Recht sieht darüber hinaus nicht vor, dass
eine Werkfeuerwehr allgemein, d.h. nicht bloß einen besonders gefahrintensiven
Betrieb betreffend nur dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn ihr
Leiter über die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt. Der
Senat sah sich daher auf die Anregung des Prozessbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung nicht veranlasst, den Sachverhalt ergänzend aufzuklären
und bei den zuständigen Bezirksregierungen anzufragen, ob etwa - wie in dem von
dem Kläger angeführten Beispiel der Bezirksregierung Darmstadt - die Anerkennung
von Werkfeuerwehren mit entsprechenden Anforderungen an die Person des Leiters
verknüpft werden. Nach dem gesetzlichen Konzept kann von der Werkfeuerwehr und
ihren Mitgliedern nur sachliche Gleichwertigkeit mit der Berufsfeuerwehr verlangt
werden. Sie müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche
Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG.
In der Sache gilt damit im Ergebnis das Gleiche wie bei Anwendung des Berliner
Landesrechts. Wie die 28. Kammer des dortigen Verwaltungsgerichts,
Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. März 1999
- 28 A 4.99 -, zit. nach JURIS, Dokument-
Nr. MWRE103679900,
in einem von dem Kläger im Jahre 1999 angestrengten einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, ist nicht festzustellen, dass die
"Staatsprüfung im Sinne des § 24 der Verordnung über die
Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
vom 22. Oktober 1985 (GVBl. 1985, 2308 (2311) - FwLVO -) im
Land Berlin notwendige Voraussetzung für andere (freie)
Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Für
feuerwehrende Berufe in Berliner Werkfeuerwehren, auf die der
Antragsteller ausdrücklich auch abzielt, ist das
Brandreferendariat jedenfalls keine Zugangsvoraussetzung.
Zwar muß gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die
Werkfeuerwehren vom 18. November 1975 (GVBl. 1975, 2850 -
WerkfwVO -) die fachliche Qualifikation der Angehörigen der
Werkfeuerwehr den Anforderungen der B Feuerwehr an haupt-
oder ehrenamtliche Angehörige entsprechen. Selbst für den
Leiter einer Werkfeuerwehr genügt es jedoch, wenn er die
fachliche Qualifikation eines Gruppenführers besitzt (§ 5 Abs. 2
WerkfwVO), womit der Antragsteller auch ohne Absolvierung
des Vorbereitungsdienstes als Leiter einer hiesigen
Werkfeuerwehr geeignet wäre."
Ob es wegen des von dem Kläger angestrebten Berufs des Leiters einer
Werkfeuerwehr auf die für diesen Beruf geltenden Regelungen in allen
Bundesländern ankommt und ob die in einem anderen Bundesland jeweils
bestehende Regelung die Verpflichtung gerade der Beklagten mit sich bringen kann,
den Kläger auszubilden, ist zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts genügt es zwar, wenn der Vorbereitungsdienst dem
Bewerber den Zugang zu einer staatlichen Prüfung vermittelt, deren Bestehen für die
Ausübung eines Berufes oder für die Óbertragung eines Amtes in einem anderen
Bundesland vorausgesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies aus dem
engen Zusammenhang des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte mit dem
Recht auf Freizügigkeit gefolgert. Dieser Zusammenhang verbiete es, die Zulassung
zu einer Ausbildungsstätte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer gleichartigen
Ausbildung in einem anderen Bundesland zu verweigern.
Vgl. dazu für die Ausbildung im bay.
Vorbereitungsdienst für den höheren staatlichen
Forstdienst BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963
- II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241 (245 f).
Diesem Grundgedanken ergänzend sehen die §§ 122 Abs. 2 und 13 - 14c BRRG
vor, dass die nach den dort näher bestimmten Voraussetzungen in einem
Bundesland erworbene Laufbahnbefähigung in anderen Bundesländern die
Befähigung zu einer entsprechenden Laufbahn vermittelt. Es erscheint jedoch bereits
zweifelhaft, ob diese für die Ausbildung durch staatliche Einrichtungen entwickelten
Grundsätze auch für die Ausbildung durch eine Kommune gelten können. Denn die
Kommunen haben die Feuerwehren und ihre Einrichtungen nur entsprechend den
örtlichen Verhältnissen zu unterhalten und auszustatten, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
FSHG. Bereits diese Anknüpfung an die örtlichen Bedürfnisse und Verhältnisse
könnte der von dem Kläger angestrebten allgemeinen "bundesweiten" Ausbildung
widersprechen, die einen solchen örtlichen Bezug eben nicht aufweist. Diese Frage
bedarf jedoch - gerade auch was Fälle der (freiwilligen) Ausbildung über den eigenen
Bedarf hinaus betrifft - keiner abschließenden Entscheidung.
Denn es ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht behauptet, dass
die feuerwehrrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer den Zugang zum Beruf
des Leiters einer Werkfeuerwehr oder Betriebsfeuerwehr allgemein von der
Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
abhängig machen. Vielmehr sind in den Bundesländern - wie es der Kläger auf Blatt
vier des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2000 zutreffend angegeben hat - für diesen
Bereich Vorschriften geschaffen worden, die in der Sache dem § 15 Abs. 2 FSHG
entsprechen. Ausreichend ist demnach, dass Aufbau, Leistungsfähigkeit und
Ausbildung der Werkfeuerwehren den an öffentliche Feuerwehren gerichteten
Anforderungen entsprechen. Es ist für kein Bundesland erkennbar, dass der Leiter
der Werkfeuerwehr formal und allgemein die Laufbahnbefähigung für den höheren
Dienst besitzen müsste.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es ein durch Tradition fixiertes
Berufsbild des für den höheren Dienst ausgebildeten Leiters der Werkfeuerwehr
gäbe, welches einen weitgehenden Verzicht auf die Einhaltung subjektiver
Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn in
den Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft traditionell erst mit der in
staatlicher Ausbildung erworbenen Befähigung von einer abgeschlossenen
Berufsausbildung gesprochen werden könnte, die innerhalb des öffentlichen
Dienstes erworbene Befähigung also außerhalb des öffentlichen Dienstes als
Voraussetzung des Zugangs zu diesem Beruf angesehen wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975
- 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, (372 f).
Damit von einer traditionellen Fixierung gesprochen werden könnte, bedürfte es
jedenfalls einer langjährigen, allgemein verbreiteten Handhabung. Dafür gibt es keine
Anhaltspunkte. Insbesondere kann eine solche Handhabung den von dem Kläger als
Beleg seines Vorbringens vorgelegten Annoncen nicht entnommen werden.
Entsprechend den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich aus der
Vielzahl der aus den Annoncen erkennbaren Anforderungsprofile kein tradiertes
Berufsbild des Leiters einer Werkfeuerwehr mit Befähigung gerade zum höheren
feuerwehrtechnischen Dienst ergibt.
Die in staatlicher Ausbildung erworbene Befähigung für den höheren
feuerwehrtechnischen Dienst ist damit nicht bereits aufgrund einer Tradition
Voraussetzung für die Leitung einer Werkfeuerwehr. Auch aus den gesetzlichen
Regelungen dieses Berufs ergibt sich nicht das Erfordernis einer entsprechenden
Vorbildung; sie ist vielmehr nur für die Laufbahn im öffentlichen Dienst erforderlich.
Daher finden die zu dem Vorbereitungsdienst für juristische Berufe und das Lehramt
sowie vergleichbare Berufe entwickelten Grundsätze keine Anwendung. Der Zugang
zu der Ausbildung und die Vorhaltung oder Schaffung von Ausbildungskapazitäten
sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch Gesetz zu regeln.
Etwaige Besonderheiten, die im Einzelfall für die Leitung der Werkfeuerwehr eines
besonders gefahrenintensiven Betriebes gelten, gebieten keine andere Bewertung,
zumal es insoweit - wie dargelegt - an einem eigenständigen Berufsbild fehlt.
(2) Ein Zugang zu der Ausbildung kann auch nicht mit dem weiteren Argument
beansprucht werden, es bestehe ein staatliches Ausbildungsmonopol. Das
Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein Teilhaberecht
abgeleitet und auch einen Anspruch auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten
erwogen, dies aber unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass der Staat eine
allgemeine Ausbildungsstätte geschaffen hat und diese monopolartig betreibt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972
- 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -,
BVerfGE 33, 303, (331ff).
Zumindest an dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Das
Feuerschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Werkfeuerwehrleute
eine Ausbildung nicht vor. Erst recht sieht es keine Ausbildung vor, die der
Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst entspräche. Dieser Dienst
stellt selbst in den öffentlichen Feuerwehren eine Ausnahme dar, so dass allein die
geringe Zahl der tatsächlich vorhandenen Ausbildungsstellen und der Umstand, dass
das Institut der Feuerwehr in Münster landesweit die Abnahme der Laufbahnprüfung
übernommen hat, nicht erlaubt, auf eine monopolartige staatliche Ausbildung zu
schließen. Die Gemeinden und Kreise als Träger der örtlichen Feuerwehr bilden ihre
Beamten für die Berufsfeuerwehr aufgrund der oben bereits genannten
beamtenrechtlichen Vorschriften sowie aufgrund der hier nicht maßgebenden
Verordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienstes auf eigene Kosten (§ 40 Abs. 1 FSHG) jeweils selbst
aus. Die Hauptlast des feuerwehrtechnischen Dienstes wird von den Beamten des
mittleren und des gehobenen Dienstes getragen, wobei den Beamten des
gehobenen Dienstes in der Regel bereits die Führungsaufgaben sowie die
Ausbildungsaufgaben für den Nachwuchs und die ergänzende Fortbildung des
Personals übertragen sind. Beamte des höheren Dienstes werden nur in
untergeordnetem Umfang benötigt und eingesetzt, was zu entscheiden dem
Organisationsermessen der als Dienstherr und Anstellungskörperschaft tätigen
Kommune obliegt. Deren durch Art. 33 GG eingeräumter und geschützter
Entscheidungsspielraum begründet - soweit der öffentliche Dienst und die
laufbahnbezogene Ausbildung betroffen ist - ohnehin kein Ausbildungsmonopol in
dem hier gemeinten Sinne. Ein Ausbildungsmonopol besteht auch nicht im Hinblick
auf andere Organisations- und Erscheinungsformen der öffentlichen und privaten
Feuerwehren. Neben der Berufsfeuerwehr gibt es insbesondere die freiwillige
Feuerwehr, die in einem faktisch nicht unbedeutenden Umfang Aufgaben des
öffentlichen Brandschutzes wahrnimmt und gemeinsam mit der Berufsfeuerwehr die
Pflichtfeuerwehr der Gemeinden bildet (§ 9 Abs. 2 FSHG) Für sie gilt, dass die
Grundausbildung der überwiegend ehrenamtlichen Mitglieder von den Gemeinden
und die weitergehende Ausbildung von den kreisfreien Städten und Kreisen
übernommen wird, § 23 Abs. 1 FSHG. Dem Bereich der kommunalen und staatlichen
Ausbildung stehen die privaten Hilfsorganisationen gegenüber, die für Aus- und
Fortbildung selbst verantwortlich sind, § 23 Abs. 2 FSHG. Sie haben sich selbst um
eine fachgerechte Ausbildung zu kümmern und können diese Ausbildung auch selbst
organisieren. Beschränkungen dieser Befugnis sieht das Gesetz nicht vor;
insbesondere besteht keine Pflicht, eine staatliche oder staatlich geregelte
Ausbildung nebst zugehöriger Prüfung zu durchlaufen, um als Werkfeuerwehrmann
und - verstanden als berufliche Karriere oder Fortentwicklung des ergriffenen Berufes
eines Werkfeuerwehrmanns - als Leiter der Werkfeuerwehr tätig werden zu können.
Die privaten Unternehmen sind auf eine eigenständige Organisation der Ausbildung
andererseits auch nicht beschränkt. Nach § 23 Abs. 4 FSHG stehen die
Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes Dritten gegen
Kostenerstattung zur Verfügung. Damit können die Werkfeuerwehren ihren
Mitgliedern gemäß dem Gebot des § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG eine dem
Leistungsstand der öffentlichen Feuerwehren entsprechende
Qualifikationsmöglichkeit gewähren und zugleich ihren zum Erhalt ihrer Anerkennung
(§ 15 Abs. 1 FSHG) zu erfüllenden Pflichten nachkommen. § 23 Abs. 4 FSHG
beinhaltet damit ein Zugangsrecht für Mitglieder der Werkfeuerwehr zu den
kommunalen bzw. zu den staatlichen Ausbildungseinrichtungen, sodass die
Werkfeuerwehren solche - aufwändigen - Ausbildungseinrichtungen nicht erst selbst
schaffen müssten. Das Land ist Träger des Instituts der Feuerwehr als zentrale
Ausbildungsstätte, §§ 3 Abs. 2, 40 Abs. 5 Satz 1 FSHG. Das Institut ist die
Nachfolgeeinrichtung der Landesfeuerwehrschule und führt die Aus- und
Fortbildungslehrgänge für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungskräfte
der öffentlichen Feuerwehren, für Angehörige von öffentlichen Feuerwehren mit
Spezialaufgaben und die Angehörigen der Werkfeuerwehren durch. Der Zugang an
das Institut erfolgt nach den Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an
der Landesfeuerwehrschule vom 01. Juli 1985 - V B 4 - 4.389 - 4 -,
vgl. Steegmann, a.a.O., B 212 ,
und setzt zunächst eine Bedarfermittlung voraus, in die die Angehörigen der
Werkfeuerwehr auf Anzeige der Werkfeuerwehr einzubeziehen sind. Die Zuweisung
der Ausbildungsstellen erfolgt durch den Direktor des Instituts. Während die
Teilnahme an den Lehrgängen für die Laufbahnbewerber Voraussetzung für die
Ablegung der Laufbahnprüfung ist, gelten für die Angehörigen der Werkfeuerwehren
die Runderlasse des Innenministeriums vom 09. Dezember 1980 - V B 4 - 4.314 -
und vom 04. Mai 1983 - V B 4 - 4.134 - .
Vgl. Steegmann, a.a.O., B 221 und 222.
Nach dem letztgenannten Runderlass können und sollen die Träger der
Werkfeuerwehren ihren Mitgliedern Bescheinigungen unter anderem über das
Vorhandensein von theoretischen und praktischen Kenntnissen ausstellen, wie sie in
der Werkfeuerwehr verlangt werden. Dieser Bescheinigung ist ein Schreiben der
zuständigen Bezirksregierung beizufügen, aus dem sich zu ergeben hat, dass die
Ausbildung der Werkfeuerwehr den an öffentliche Feuerwehren gerichteten
Anforderungen entspricht. Dadurch soll dem Werkfeuerwehrmann bestätigt werden,
dass sein Ausbildungsstand dem Ausbildungsstand eines Mitglieds einer öffentlichen
Feuerwehr zu vergleichen ist. Die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst
entsprechende fachliche Qualifikation kann daher auch nach dem Ergreifen des
Berufs des Werkfeuerwehrmanns erworben werden, wenn dies im Einzelfall aus
rechtlichen Gründen geboten ist oder aufgrund der Vorstellungen der Leitung des
Werks oder des Betriebes als opportun erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2
VwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 11.06.2003
Az: 1 A 649/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c6508cb85f11/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_11-Juni-2003_Az_1-A-649-01