Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 11. Juni 2003
Aktenzeichen: 1 A 649/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 11.06.2003, Az.: 1 A 649/01)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat im Februar 1995 in H. die

Diplomprüfung in dem Fach Physik erfolgreich abgelegt. Er war Löschmeister bei der

Freiwilligen Feuerwehr in L. und wurde dort zum Gruppenführer ausgebildet.

Derzeit ist er für die S. -C. Aktiengesellschaft in T. -G. bach hauptberuflich

tätig und wird dort nebenberuflich in der Werkfeuerwehr eingesetzt.

Im Mai 1995 bemühte er sich unter anderem bei der Beklagten um die

Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen

Dienst. Die einzige verfügbare Stelle war jedoch bereits zum 01. April 1995 vergeben

worden. Auch seine Bewerbungen bei anderen Kommunen blieben ohne Erfolg.

Unter dem 17. Oktober 1997 beantragte er bei der Beklagten, ihm die im Jahr

1998 zu besetzende Stelle eines Brandreferendars zu übertragen. Zu seinem

Werdegang führte er unter anderem aus, nach dem Studium zunächst in einem

Labor der Universität H. auf dem Forschungsgebiet der Umweltradioaktivität

tätig gewesen zu sein. Nach einem Praktikum bei der Berufsfeuerwehr L. habe er

sich im Dezember 1995 bei dem Annahmeausschuss des Deutschen Städtetages für

die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes beworben. Er sei als

geeignet eingestuft worden. Danach habe er bis zum 16. Mai 1997 an einer

Qualifikationsmaßnahme zum Verkehrsentwicklungsplaner teilgenommen und sich

im Bereich der Betriebswirtschaft fortgebildet. Seit Oktober 1997 nehme er an einem

Praktikum der Berufsfeuerwehr Hannover teil.

Die Beklagte hatte zum Einstellungstermin 01. April 1998 eine Stelle zur

Ausbildung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

geschaffen. Die Ausbildung sollte über den eigenen Bedarf hinaus erfolgen, eine

spätere Óbernahme des Bewerbers in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst der

Stadt Düsseldorf war nicht vorgesehen. Der Deutsche Städtetag vermittelte der

Beklagten 52 Bewerbungen auf diese Stelle und hatte die Namens- und

Personaldatenliste mit jeweils einem Votum seines so genannten

Annahmeausschusses versehen. Demnach gab es 6 "sehr gut" und 19 "gut"

geeignete Bewerber, im Óbrigen 19 "geeignete" und 8 "ungeeignete" Bewerber. Der

Kläger war als "geeignet" eingestuft worden. Die Beklagte lud alle Personen zum

Vorstellungsgespräch, die mindestens das Votum "gut geeignet" erhalten, maximal

zwölf Semester studiert hatten und die ferner bei Beginn der Ausbildung nicht das

30. Lebensjahr vollendet haben würden. Neun Bewerber erfüllten alle diese

Voraussetzungen, nicht jedoch der Kläger.

Ihm wurde unter dem 12. Februar 1998 mitgeteilt, dass wegen der geringen

Ausbildungskapazitäten ein Auswahlverfahren habe durchgeführt werden müssen, in

dem er erfolglos geblieben und ausgeschieden sei.

Der Kläger legte gegen diese Mitteilung unter dem 12. Mai 1998 Widerspruch mit

dem zusätzlichen Bemerken ein, er sei bereit, eine Wartezeit in Kauf zu nehmen, die

allerdings nicht unverhältnismäßig lang sein dürfe. Die Beklagte wies den

Widerspruch mit Bescheid vom 07. Juli 1998, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 1998,

als unbegründet zurück. Dazu hieß es im Wesentlichen: Art. 12 Abs. 1 des

Grundgesetzes vermittele nur einen allgemeinen Anspruch auf Zulassung zum

Vorbereitungsdienst. Der individuelle Zulassungsanspruch könne durch gesetzliche

Regelungen, aber auch durch tatsächliche Umstände begrenzt sein, wenn etwa

Ausbildungskapazitäten fehlten. Der Bewerber habe lediglich Anspruch auf eine

ermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Die

herangezogenen Auswahlkriterien seien unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Nr. 2

der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren

feuerwehrtechnischen Dienstes (VAPhD-Feu) bestimmt worden. Das

Brandreferendariat sei - anders als der staatliche juristische oder forstliche

Vorbereitungsdienst - keine staatliche Monopolausbildung. Die vom Kläger

begonnene Ausbildung zum Physiker sei mit der Erlangung des Diploms

abgeschlossen. Für die Ausbildung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst sei

das Studium lediglich eine der verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen, um

diese weitere Ausbildung beginnen zu können.

Nachdem der Kläger bei einer Vielzahl von Berufsfeuerwehren, Städten und

anderen Trägern öffentlicher Verwaltung Anträge auf Óbernahme in ein

Ausbildungsverhältnis gestellt hatte, unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen,

teilte ihm das Justizministerium (damals: Ministerium für Inneres und Justiz) des

Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1998 mit, dass kein Anspruch auf Einstellung

als Brandreferendar oder auf Schaffung einer solchen Stelle bestehe. Die Einstellung

erfolge allein bedarfsorientiert, und er - der Kläger - verfüge über eine

abgeschlossene Berufsausbildung, die er ohne ein solches Referendariat zur

Ergreifung eines Berufs nutzen könne. Der Deutsche Städtetag hat unter

Bezugnahme auf die bei seinen Mitgliedstädten gestellten Anträge auf Einstellung in

das Brandreferendariat an die Leiter aller Berufsfeuerwehren unter dem 24. August

1998 mitgeteilt, dass das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-

Westfalen zu den Anträgen des Klägers die vorgenannte Rechtsauffassung vertreten

habe und hat gebeten, die Personalämter der Mitgliedstädte entsprechend zu

unterrichten.

Bereits am 12. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im

Wesentlichen ausgeführt: Er erfülle - zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der

Klageerhebung - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und habe einen aus Art.

12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Der

erfolgreiche Abschluss des Brandreferendariats und das Recht, sich als

Brandassessor bezeichnen zu dürfen sei Voraussetzung für andere Berufe

außerhalb des öffentlichen Dienstes. Hierzu zähle der von ihm angestrebte Beruf des

Leiters einer privaten Werkfeuerwehr. Es entspreche ständiger Praxis der

Unternehmen, nur solche Personen als hauptberufliche Leiter der Werkfeuerwehr

einzustellen, die die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

abgelegt hätten. So müssten Werkfeuerwehren nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über

den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen

Notständen (FSHG) in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche

Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Zumindest in mittleren bis

größeren Betrieben könne man den Beruf des Leiters der Werkfeuerwehr nur

ergreifen, wenn die von ihm angestrebte Befähigung nachgewiesen werden könne.

Auch für den Beruf des Brandschutzsachverständigen sei die Ausbildung

erforderlich. Die einschlägigen Vorschriften der Bundesländer sähen dies zwar nicht

vor; in der Praxis gelte jedoch, dass vor allem solche Personen eingestellt würden,

die diese Ausbildung erfolgreich absolviert hätten. Der Vorbereitungsdienst sei damit

eine notwendige Durchlaufstation für bestimmte Berufe in der Privatwirtschaft.

Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, bereits über eine abgeschlossene

Ausbildung zu verfügen. Das Studium der Physik sei auch nach den ausbildungs-

und laufbahnrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen eine Voraussetzung für

das Brandreferendariat; es bestehe damit ein zwingender innerer Zusammenhang

zwischen dem Physikstudium und dem Vorbereitungsdienst. Das Studium sei aus

seiner Sicht ein erster Schritt gewesen, um Brandassessor zu werden. Er habe 1985

das Studium aufgenommen und sich seit 1995 im gesamten Bundesgebiet

fortwährend um eine weiterführende Ausbildungsstelle bemüht.

Die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sei formell

unzureichend geregelt. Es bedürfe eines Gesetzes, das die Kapazitäten und deren

Vergabe sowie die Auswahlkriterien regele. Solche Vorschriften gebe es in

Nordrhein-Westfalen nicht; allein die laufbahnrechtlichen Bestimmungen genügten

nicht. Eine tatsächliche Kapazitätsgrenze von nur einer Ausbildungsstelle jährlich

widerspreche Art. 12 GG. Die vorgehaltene Kapazität sei unzureichend und zu

erweitern, nachdem es seit Jahren einen deutlichen Bewerberüberhang gebe und ein

staatliches Ausbildungsmonopol bestehe. Der grundrechtlich gewährleistete Zugang

zu Ausbildungsstellen sei von der aktuellen Stellensituation, dem künftigen Bedarf

und der Zahl der im Haushaltsplan der Beklagten vorgesehenen Stellen unabhängig.

Allein rechtmäßig wäre eine Stellenbewirtschaftung und ein Auswahlverfahren, das

jedem die Chance lasse, seinen Ausbildungswunsch zu verwirklichen.

Die von der Beklagten festgelegten Auswahlkriterien seien auch inhaltlich zu

beanstanden. Die Bestimmungen des Laufbahnrechts seien bei der Óbernahme in

den Vorbereitungsdienst nicht anwendbar. Erst die abschließende Laufbahnprüfung

könne und solle die Eignung für die angestrebte Laufbahn belegen. Tatsächlich

versuche der Deutsche Städtetag sogar, ihn von der Ausbildung fernzuhalten, wie

sein Schriftverkehr mit einer Vielzahl von städtischen Berufsfeuerwehren aus dem

gesamten Bundesgebiet und das Schreiben des Städtetags vom 24. August 1998

belege. Aus seiner Sicht sachgerechte Auswahlkriterien seien das Ergebnis der

Diplomprüfung, die Wartezeit nach dem ersten Zulassungsantrag sowie eventuelle

Härtegründe. Sofern Bedenken gegen seine Ausbildung im Rahmen eines

Beamtenverhältnisses auf Widerruf bestünden, sei er ebenso zur Anstellung in einem

sonstigen öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis bereit.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 1998 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 1998 zu verpflichten,

ihn in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

einzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dem Kläger eingeräumt, dass der Vorbereitungsdienst zum

Brandreferendar als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG anzusehen sei, dazu

aber weiter vorgetragen, es bestehe kein subjektiver Zulassungsanspruch. Das

Zugangsrecht sei durch die Ausbildungskapazitäten beschränkt. Das

Vorauswahlverfahren habe dazu gedient, den verfügbaren Ausbildungsplatz dem am

besten geeigneten Bewerber zu vergeben. Der Kläger habe keines der geforderten

Kriterien erfüllt. Darüber hinaus benötige der Diplom-Physiker - anders als etwa

angehende Lehrer und Juristen - keine weitergehende Ausbildung, um einen Beruf

ergreifen zu können. Der Kläger habe mit dem Diplom die ihm von Verfassungs

wegen zustehende Berufsausbildung abgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01. Dezember 2000

abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein gegen die

beklagte Gemeinde durchsetzbarer Anspruch auf Einstellung in den

Vorbereitungsdienst ergebe sich nicht aus Art. 12 GG oder anderen

Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch des Klägers sei schon deshalb

ausgeschlossen, weil er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 35.

Lebensjahr vollendet habe und damit nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften eine

Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausscheide. Wollte man den

Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1

Satz 1 GG ansehen, so bestünde der Anspruch auf Durchführung dieser Ausbildung

jedenfalls nicht gegen die beklagte Gemeinde. Ihr stehe nach Art. 28 Abs. 2 GG das

Recht zu, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze

in eigener Verantwortung zu regeln. Dem widerspräche es, die Gemeinde mit

Aufgaben zu belasten, die die örtliche Gemeinschaft nicht betreffen, es sei denn,

diese Aufgaben seien ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesen. An einer solchen

Aufgabenzuweisung fehle es.

Mit seiner zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung macht der Kläger im

Wesentlichen geltend:

Ihm stehe ein originärer Anspruch auf Bereitstellung eines zusätzlichen

Ausbildungsplatzes zu. Regelmäßig könne aus Art. 12 Abs. 1 GG ein solcher

Anspruch nicht hergeleitet werden; ein Zwang der Kommune, ihre begrenzten Mittel

zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen zu verwenden, bestehe nicht.

Anders sei die Situation allerdings zu beurteilen, wenn es kein hinreichendes

Ausbildungssystem gebe und die zur Erhaltung der Berufsfreiheit erforderlichen

Einrichtungen fehlten. Die Ausbildungsfreiheit sei bereits notleidend geworden,

soweit der Zugang zum Vorbereitungsdienst für den höheren

brandschutztechnischen Dienst betroffen sei. Es handele sich um eine allgemeine

Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG, weil der Beruf des Brandassessors nicht

nur Teil einer beamtenrechtlichen Laufbahn, sondern Voraussetzung eines

eigenständigen Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes sei. Im Rahmen der

Zulassung von privaten Werkfeuerwehren sei etwa von der Bezirksregierung

Darmstadt verlangt worden, dass der Leiter der Werkfeuerwehr über eine Ausbildung

zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfüge. Er bewerbe sich seit Jahren um

einen Ausbildungsplatz, der ihm nicht wegen fehlender Qualifikation verwehrt worden

sei. Vielmehr heiße es regelmäßig, dass keine Ausbildungsplätze vorhanden seien

und man nur für den eigenen Bedarf ausbilden wolle. Dem Einzelnen werde damit

nicht einmal die Chance eingeräumt, den erstrebten Beruf zu ergreifen. Entgegen der

Auffassung des Verwaltungsgerichts beschränke Art. 28 Abs. 2 GG das Grundrecht

aus Art. 12 GG nicht. Das Selbstverwaltungsrecht bestehe nur im Rahmen der

Gesetze. Nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften seien die Kommunen

Einstellungs- und Ausbildungsbehörden. Auf die Schaffung zusätzlicher

Ausbildungsplätze komme es jedoch nicht unbedingt an, weil er - der Kläger - auch

einen Anspruch auf die Óbertragung des bei der Beklagten jährlich vorhandenen

Ausbildungsplatzes habe. Die Beklagte bilde Brandreferendare über den eigenen

Bedarf hinaus aus.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach

dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das ergangene Urteil und nimmt auf dessen Entscheidungsgründe

Bezug. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei unzutreffend, dass der

Kläger keine Möglichkeit habe oder gehabt habe, zum Vorbereitungsdienst

zugelassen zu werden. Der Kläger sei lediglich nicht ausgewählt worden, weil

andere Bewerber besser qualifiziert gewesen seien als er. Andere Kommunen

führten keinerlei Ausbildung für den höheren Dienst durch. Der Beklagten könne

daher nicht vorgehalten werden, es bestünden zu wenige Ausbildungsmöglichkeiten.

Die von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung über den Zugang zum

Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare und der Lehramtsanwärter sei nicht

einschlägig. Es handele sich ersichtlich um andere Berufsbilder, in denen nach den

gesetzlichen Vorgaben die Ableistung eines solchen Dienstes erforderlich sei. Bei

Diplom-Physikern sei dies jedoch gerade nicht der Fall. Der Kläger verkenne, dass

das Laufbahnrecht für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst eine

abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze und sich darin von anderen

Ausbildungen wesentlich unterscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) ergänzend

Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der

Kläger kann nicht beanspruchen, in den Vorbereitungsdienst für den höheren

feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt E. eingestellt zu werden. Der Bescheid

vom 12. Februar 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 1998 sind

rechtmäßig.

Nach dem für das Feuerwehrwesen geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht

besteht für den Kläger ersichtlich kein Anspruch auf Einstellung in den

Vorbereitungsdienst. § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die

Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 - GV NRW S. 122 - bestimmt, dass

Feuerwehren im Sinne des Gesetzes die öffentlichen Feuerwehren und die

Werkfeuerwehren sind. Zu den öffentlichen Feuerwehren zählen die

Berufsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren. Von

den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehren ist das Einsatzpersonal der

Berufsfeuerwehr hauptamtlich zu beschäftigen und zu Beamten zu ernennen, § 10

Abs. 2 FSHG. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Landesbeamtengesetz

des Landes Nordrhein-Westfalen, ergänzt um die aufgrund des § 43 Nr. 1 FSHG

erlassene Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des

feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 01.

Dezember 1985 (GV NRW S. 744) mit nachfolgenden Ànderungen (GV NRW 1987

S. 180; GV NRW 1990 S. 245; GV NRW 1998 S. 562) und die aufgrund des § 16

LBG NRW erlassene Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn

des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren (VAPhD-Feu) vom

18. Juli 1987 (GV NRW S. 278) in der Fassung der Ànderungsverordnung vom 02.

Februar 1991 (GV NRW S. 147). Demnach wird die Ausbildung in einem

Vorbereitungsdienst durchgeführt, zu dem der Bewerber in ein Beamtenverhältnis auf

Widerruf einzustellen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) LBG NRW. Der Vorbereitungsdienst

schließt mit der Laufbahnprüfung ab, § 20 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW, § 15 LVOFeu.

Nach § 13 Nr. 3 LVOFeu in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung

geltenden Fassung und nach § 13 Abs. 2 LVOFeu in der zum Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung geltenden Fassung sollen die Laufbahnbewerberin oder der

Laufbahnbewerber bei Einstellung in diesen Vorbereitungsdienst das 33. Lebensjahr

nicht vollendet haben. Diese Altersregelung orientiert sich an dem Erfordernis, dass

trotz zweijähriger Dauer dieses Laufbahnabschnitts das Höchstalter für die

Begründung des sich nach bestandener Laufbahnprüfung anschließenden

Beamtenverhältnisses auf Probe (§ 6 Abs. 1 LBG NRW, § 39 LVO) nicht

überschritten werden darf. Dieses Höchstalter ist mit Vollendung des 35.

Lebensjahres erreicht; der am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat das 33. und

auch das 35. Lebensjahr schon seit geraumer Zeit vollendet, so dass er allein aus

diesem Grunde für die Laufbahn nicht geeignet ist und nicht mehr die Óbernahme in

den Vorbereitungsdienst beanspruchen kann. Das Ziel der Ausbildung, die

Befähigung für die Laufbahn zu erwerben (§ 6 Abs. 1 VAPhD-Feu), kann der Kläger

nicht mehr erreichen. Eine auch in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes

denkbare Ausnahme von dieser Altersgrenze (vgl. §§ 6, 84 LVO) ist nicht ersichtlich.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Ausschluss von der Laufbahn

des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bestehen nicht. Die Regelung des

Zugangs zu der streitigen Laufbahn berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12

Abs. 1 GG), das hier durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Àmtern

nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) modifiziert und

gewährleistet ist. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaats-

und Demokratieprinzips (Art. 20 GG) die wesentlichen Entscheidungen selbst zu

treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Dabei kann die erforderliche

normative Regelung durch förmliches Gesetz oder durch eine Verordnung getroffen

werden, die den Anforderungen des Art. 80 GG entspricht. Diese Grundsätze gelten

auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1995

- 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324.

Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der

Grundlage des § 15 LBG NRW steht ihrerseits in Einklang mit höherrangigem

Recht.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa

BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR

2001, 32 m.w.N. zur Einstellung in das

Beamtenverhältnis auf Probe; BVerwG, Beschluss

vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 - Buchholz 232

§ 15 BBG Nr. 7 zur Einstellung in den

Vorbereitungsdienst.

Der Kläger kann damit nach dem geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht die

von ihm angestrebte Laufbahnbefähigung, die er als eine Voraussetzung für eine

Berufstätigkeit als Leiter einer Werkfeuerwehr betrachtet, nicht mehr erreichen.

Eine von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen unabhängige Ausbildung bei

der Beklagten mit der Maßgabe, dass ihm Gelegenheit zur Ausbildung und zum

Nachweis seiner allgemeinen fachlichen Befähigung, insbesondere zur Ablegung der

Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst gewährt wird, kann

der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Dies gilt unabhängig davon, ob der

Vorbereitungsdienst in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in

einem anderen Anstellungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses

durchgeführt werden soll (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG).

Vgl. zu den möglichen dienstrechtlichen

Organisationsformen des Vorbereitungsdienstes

BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -

, BVerfGE 39, 334 (371f).

Der insoweit in Betracht zu ziehende Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann als

Anspruchsgrundlage nicht mit Erfolg zur Geltung gebracht werden. Dieses

Grundrecht modifiziert im gegebenen Fall namentlich nicht die laufbahnrechtlichen

Bestimmungen dahin, dass die Altersgrenze gegenstandslos wäre, so dass sie dem

Kläger ebenso wenig wie die anderen von der Beklagten herangezogenen

Auswahlkriterien bei einer künftigen Bewerbung entgegen gehalten werden könnte.

Der Ausschluss des Klägers vom feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst

verstößt nämlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die von dem Kläger

angestrebte Tätigkeit als Leiter einer Werkfeuerwehr in der von ihm gemeinten

Ausprägung (Betriebe mit hohem Gefahrenpotential) ist bereits nicht als

eigenständiger Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. Beruf ist

grundsätzlich jede - auch untypische - erlaubte Betätigung, selbst wenn sie keinem

traditionell oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978

- 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388).

Von einem selbständigen Beruf kann bei solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die

nur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs

ausgeübt werden, so dass etwaige Regelungen der umstrittenen speziellen Tätigkeit

die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen.

Kein gesonderter Beruf ist es insbesondere, wenn die spezielle Tätigkeit nach

allgemeiner Verkehrsauffassung und entsprechend einer natürlichen

Betrachtungsweise als Ausübung des gleichen, typischen Berufs erscheint.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Januar 1959

- 1 BvR 100/57 -, BVerfGE 9, 73 (78f) -

Arzneimittelverkauf -; Beschluss vom 17. November

1959 - 1 BvL 80/ 53 u.a., BVerfGE 10, 185 (192f) -

Prozessagent -; Beschluss vom 15. März 1960 - 2

BvL 12/59 -, BVerfGE 11, 23 (40f) - Kassenarzt -;

Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -,

BVerfGE 48, 376 (388) - Tierversuche -;

Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. Stand Oktober

2002, Art. 12 GG, Rn. 49 m.w.N.

Von den so umschriebenen Voraussetzungen eines unselbständigen Berufs ist

hier bereits aufgrund der Darlegungen des Klägers und der von ihm vorgelegten

Unterlagen auszugehen. Wie der Kläger zu der von ihm angestrebten Tätigkeit

vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals

unterstrichen hat, verlangt das Berufsbild des Leiters einer Werkfeuerwehr

grundsätzlich nicht, dass die von ihm begehrte Ausbildung für den höheren

feuerwehrtechnischen Dienst nachgewiesen werden kann. Für die Leitung der

Feuerwehr in kleinen und mittleren Betrieben ist eine solche Vorbildung nämlich nicht

erforderlich. Wie der Kläger im Anschluss an die Erörterung der von ihm vorgelegten

Stellenanzeigen darüber hinaus eingeräumt hat, gilt dies auch für die meisten

größeren Betriebe. In der Regel wird (allenfalls) die Laufbahnbefähigung für den

gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Befähigung

gefordert. Die Qualifikation als "Brandassessor" wird von den Arbeitgebern - sofern

überhaupt - meist nur verlangt, wenn die Werkfeuerwehr besonders gefahrintensiver

Betriebe in Rede steht, also etwa erhöhte Brand- und Explosionsgefahren oder auch

die Gefahren einer radioaktiven Strahlung zu bekämpfen sind. Gerade in solchen

Bereichen gesteigerter Gefahrenpotentiale möchte der Kläger aus nicht weiter

erläuterten Motiven leitend tätig werden, worauf er in der mündlichen Verhandlung

unter Berufung auf seine Vorbildung - etwa auch seine frühere Forschungstätigkeit

auf dem Gebiet der Umweltradioaktivität - besonders hingewiesen hat. Zur Illustration

des Berufsbildes hat er eine Anzahl von fotokopierten Stellenangeboten vorgelegt,

die sein Begehren stützen sollen. Vorbehaltlich verschiedener doppelt und in

unterschiedlichen Formaten in Kopie vorgelegter Annoncen und der sich daraus

ergebenden Verwechslungsgefahr sind von ihm rund 40 Stellenangebote zu den

Gerichtsakten gereicht worden. Aufgrund dieser Unterlagen ist festzustellen, dass die

streitige Qualifikation für den Beruf des Leiters einer Werkfeuerwehr - auch in der

betreffenden Prägung - von den Arbeitgebern regelmäßig nicht gefordert wird oder

durch andere Qualifikationen ersetzt werden kann. Das Unternehmen Merck

bezeichnet etwa die von dem Kläger angestrebte Vorbildung für die Stelle eines

technischen Einsatzleiters als wünschenswert; aber auch eine andere Vorbildung sei

ausreichend. Eine andere Stelle des gleichen Unternehmens - Diplom-Ingenieur mit

variablem Aufgabenbereich - setzt die Befähigung für den höheren Dienst voraus,

allerdings nur als Ersatz für andere, primär erwünschte besondere Qualifikationen

(Promotion, Abschluss als Diplom-Ingenieur mit Spezialkenntnissen usw.). Der

Flughafen E. suchte einen Brandschutzingenieur mit der Befähigung für den

höheren Dienst, ließ alternativ aber auch das Studium der Sicherheitstechnik und

bestimmte Berufserfahrungen genügen. Ansonsten ist anhand der beigebrachten

Unterlagen festzustellen, dass regelmäßig die Befähigung für den gehobenen

feuerwehrtechnischen Dienst für ausreichend gehalten wird, den der Kläger

allerdings nicht anstrebt, weil ihm - wie dargelegt - offenbar der Zugang zu

besonderen Gefährdungsbereichen ein Anliegen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus

den Stellenangeboten, dass von einem Leiter der Werk- oder Flughafenfeuerwehr

regelmäßig nicht oder nicht allein die von dem Kläger vorzuweisende fachliche

Befähigung eines Diplom-Physikers gefordert wird. Vielmehr werden in der Regel

Diplom-Ingenieure oder Absolventen einer Ausbildung auf dem Fachgebiet der

Brandschutztechnik oder der Sicherheitstechnik gesucht. In dem überwiegenden Teil

der Annoncen wird die Qualifikation als Diplom-Physiker nur an zweiter Stelle oder

als Ersatzqualifikation, zum Teil aber auch überhaupt nicht akzeptiert. Dass die

Leitung der Werkfeuerwehr eines Betriebes durch eine für den höheren

feuerwehrtechnischen Dienst befähigte Person ein eigener Beruf sein könnte, ist

dem Vorbringen und den beigebrachten Unterlagen damit insgesamt nicht zu

entnehmen. Aus den Stellenanzeigen ergibt sich vielmehr, dass die von dem Kläger

angestrebte Tätigkeit gegenüber dem allgemeinen Berufsbild des Leiters von

Werkfeuerwehren deutlich herausgehoben ist und innerhalb des vielfältigen, durch

ebenfalls vielfältige praktische und theoretische Vorbildungen geprägten Berufsbildes

wegen des erhöhten Gefahrenpotentials eine (bloße) Sonderstellung einnimmt.

Die Unselbständigkeit des speziellen Berufswunsches hat allgemein zur Folge,

dass etwaige berufsbezogene Regelungen als Vorgang zu betrachten sind, der sich

innerhalb der Berufsausübung abspielt.

vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978

- 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388)

- Tierversuche -,

Hinsichtlich der vorliegend zu entscheidenden Frage, ob Art. 12 GG den Zugang

zu dem feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst ermöglichen oder gebieten

könnte, wird durch die Unselbständigkeit des speziellen Berufswunsches also der

verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab vorbestimmt. Entscheidend sind nicht die

Vorbildung und die sonstigen beruflichen Vorbedingungen, die einem Interessenten

für den speziellen Beruf des Leiters der Werkfeuerwehr eines besonders

gefahrintensiven Betriebes abverlangt werden. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der

Ausschluss des Klägers von dem Vorbereitungsdienst oder zumindest von einer

fachlich gleichwertigen Ausbildung im Dienst der Beklagten und der damit

verbundene Ausschluss von der anschließenden Laufbahnprüfung als Verstoß

gegen eine verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit zu bewerten ist, die - nicht gerade

auf einen besonders gefahrintensiven Betrieb ausgerichtete - Ausbildung zum Beruf

des Leiters einer Werkfeuerwehr aufzunehmen. Dies kann jedoch nicht festgestellt

werden. Der Vorbereitungsdienst bei der Stadt E. kann nämlich nicht als eine

von dem Kläger frei wählbare und ihm zugleich auch zugänglich zu machende

Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet werden.

Umfassend verstanden ist eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art 12 Abs. 1 GG

jede Einrichtung, die über die allgemeine Schulbildung hinaus der Ausbildung für

einen oder mehrere Berufe dient.

Vgl. Breuer, Handbuch des Staatsrechts der

Bundesrepublik Deutschland, Band 6, § 147, Rn. 75

m.w.N. .

Der in Rede stehende Vorbereitungsdienst mag diese Voraussetzung erfüllen.

Dies führt indes für den Kläger nicht schon deshalb zu der von ihm reklamierten

Zulassung. Denn die durch Art. 12 GG grundrechtlich abgesicherte freie Wahl einer

solchen Ausbildungsstätte räumt nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Zugang zu

einer Ausbildung ein, selbst wenn laufbahnrechtliche Gesichtspunkte vollkommen

ausgeblendet werden könnten. Der Bürger hat vielmehr zunächst nur Anspruch auf

Beachtung seiner Wahlfreiheit und auf eine rechtmäßige, grundrechtskonforme

Verteilung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten, falls die Kapazitäten der frei

zugänglichen Ausbildungsstätte beschränkt sind. Dieser aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art.

3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot hergeleitete Anspruch setzt neben dem

Vorhandensein von Kapazitäten aber auch voraus, dass die subjektiven

Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(1) Óber das Fehlen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen - hier

insbesondere bezogen auf die Altershöchstgrenze - kann sich der Kläger nicht mit

dem Argument hinwegsetzen, entsprechend der für den juristischen

Vorbereitungsdienst,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975

- 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (371f); BVerwG,

Urteil vom 21. November 1957

- II C 45.56 -, BVerwGE 6, 13 (15f),

den forstwirtschaftlichen Dienst,

vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963

- II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241 (242),

und den Vorbereitungsdienst für das Lehramt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1975

- II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330 (332); Urteil

vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.80 -, BVerwGE 64,

142 (159),

bestehenden Rechtslage habe auch für den Vorbereitungsdienst für den höheren

feuerwehrtechnischen Dienst eine Befreiung von einzelnen oder allen

laufbahnrechtlichen Zugangsbeschränkungen zu erfolgen. Für die vorgenannten

Fachbereiche ist die Rechtsprechung von der Feststellung ausgegangen, dass die in

dem jeweiligen Vorbereitungsdienst erworbene Qualifikation nicht nur für eine

bestimmte Laufbahn im öffentlichen Dienst, sondern auch für andere Berufe

erforderlich ist. So werden etwa Rechtsanwälte zu ihrem Beruf grundsätzlich nur

zugelassen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen

Richtergesetz erlangt haben, § 4 BRAO. Vor diesem Hintergrund können auch

solche Bewerber eine Ausbildung im staatlichen Vorbereitungsdienst beanspruchen,

die für eine spätere Óbernahme in den Staatsdienst aus unterschiedlichen Gründen

nicht mehr in Betracht kommen.

Vgl. auch Menger, Der Anspruch auf Zulassung

zum Vorbereitungsdienst und dessen

Beschränktheit, Verwaltungsarchiv 1982

(Band 73), S. 86.

Hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes für den höheren feuerwehrtechnischen

Dienst ist jedoch bereits keine damit vergleichbare Sachlage feststellbar, dass

nämlich die erworbene Qualifikation eine notwendige Voraussetzung für andere

(freie) Berufe - insbesondere des Berufs des Leiters einer Werkfeuerwehr -

außerhalb des öffentlichen Dienstes wäre.

Ob die in einer Ausbildungsstätte erworbene Qualifikation

Berufszugangsvoraussetzung ist, ist in erster Linie anhand der für den Beruf

geltenden Gesetze zu ermitteln. Für den Bereich des Feuerwehrwesens und die

feuerwehrtechnischen Berufe ist auf Landesrecht abzustellen, nachdem das

Grundgesetz dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder

Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und

öffentlichen Notständen ("abwehrender Brandschutz") verliehen hat. Diese dem

Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist

vielmehr Ländersache und deshalb allein in den Feuerwehr- und

Brandschutzgesetzen der Länder geregelt. Entsprechend gibt es keine

Rahmenvorschriften oder bundesrechtliche Regelungen und Vorgaben, wie die

Materie von den Bundesländern zu behandeln wäre. Insbesondere gibt es kein

bundeseinheitlich herausgebildetes Berufsbild des Leiters einer Werk- oder

Betriebsfeuerwehr. Tatsächlich haben die einzelnen Bundesländer zwar ähnliche

oder zumindest im Wesentlichen vergleichbare, aber keineswegs identische

Regelungen für das Feuerschutzwesen getroffen. Insbesondere ist auch für die

Berufsfeuerwehren oder zumindest deren hauptamtliche Mitglieder nicht durchweg

zwingend vorgeschrieben, dass sie zu Beamten zu ernennen sind. In Nordrhein-

Westfalen sind die Aufgaben der Feuerwehr Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach

Weisung, § 4 FSHG. Sie sind eine öffentlichrechtliche Amtspflicht der Gemeinde

gegenüber den Bürgern. Ein Wesensmerkmal des Brandschutzes ist seine rechtliche

Anbindung an die Gemeinde als Trägerin, die die ihr obliegenden Aufgaben

selbständig wahrzunehmen hat. Mit wenigen Ausnahmen, die einen überörtlichen

Bezug aufweisen - etwa die überörtliche Hilfe nach § 25 FSHG und die Zuweisung

besonderer Einsatzbereiche nach § 2 FSHG - sind die Feuerwehren und ihre

Einrichtungen entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu unterhalten und

auszustatten, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FSHG.

Für den Beruf des Leiters einer nordrheinwestfälischen Werkfeuerwehr, auf den

der Kläger ausdrücklich abzielt, ist das Brandreferendariat keine

Zugangsvoraussetzung. Zwar muss die Werkfeuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3

FSHG in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren

gerichteten Anforderungen gerecht werden. Detaillierte gesetzliche Anforderungen

an die Person des Leiters einer Werkfeuerwehr gibt es jedoch nicht. Das nordrhein-

westfälische Recht stellt vielmehr darauf ab, dass die Angehörigen der

Werkfeuerwehr auch Werkangehörige sind, die mit dem Betrieb und seinen

Besonderheiten besonders vertraut sind und dass die Leistungsfähigkeit der

Werkfeuerwehr sachlich und personell den von dem Betrieb ausgehenden

Brandgefahren entspricht, § 15 Abs. 2 FSHG. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr

können ihren Beruf haupt- oder nebenberuflich ausüben. Ihre Rechte und Pflichten

richten sich im Óbrigen nach innerbetrieblichen Regelungen und nicht nach dem

Feuerschutzgesetz. Für den Leiter der Wehr gilt Gleiches, zumal Werkfeuerwehren

keine öffentlichen Feuerwehren sind und für ihre Mitglieder das Laufbahnrecht nicht

unmittelbar und auch nicht kraft einer Verweisung Anwendung finden kann.

Vgl. dazu Steegmann, Recht des Feuerschutzes

und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen,

Kommentar, Stand: März 2003, § 15, Rn. 39, 40.

Das geltende nordrheinwestfälische Recht sieht darüber hinaus nicht vor, dass

eine Werkfeuerwehr allgemein, d.h. nicht bloß einen besonders gefahrintensiven

Betrieb betreffend nur dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn ihr

Leiter über die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt. Der

Senat sah sich daher auf die Anregung des Prozessbevollmächtigten in der

mündlichen Verhandlung nicht veranlasst, den Sachverhalt ergänzend aufzuklären

und bei den zuständigen Bezirksregierungen anzufragen, ob etwa - wie in dem von

dem Kläger angeführten Beispiel der Bezirksregierung Darmstadt - die Anerkennung

von Werkfeuerwehren mit entsprechenden Anforderungen an die Person des Leiters

verknüpft werden. Nach dem gesetzlichen Konzept kann von der Werkfeuerwehr und

ihren Mitgliedern nur sachliche Gleichwertigkeit mit der Berufsfeuerwehr verlangt

werden. Sie müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche

Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG.

In der Sache gilt damit im Ergebnis das Gleiche wie bei Anwendung des Berliner

Landesrechts. Wie die 28. Kammer des dortigen Verwaltungsgerichts,

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. März 1999

- 28 A 4.99 -, zit. nach JURIS, Dokument-

Nr. MWRE103679900,

in einem von dem Kläger im Jahre 1999 angestrengten einstweiligen

Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, ist nicht festzustellen, dass die

"Staatsprüfung im Sinne des § 24 der Verordnung über die

Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

vom 22. Oktober 1985 (GVBl. 1985, 2308 (2311) - FwLVO -) im

Land Berlin notwendige Voraussetzung für andere (freie)

Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Für

feuerwehrende Berufe in Berliner Werkfeuerwehren, auf die der

Antragsteller ausdrücklich auch abzielt, ist das

Brandreferendariat jedenfalls keine Zugangsvoraussetzung.

Zwar muß gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die

Werkfeuerwehren vom 18. November 1975 (GVBl. 1975, 2850 -

WerkfwVO -) die fachliche Qualifikation der Angehörigen der

Werkfeuerwehr den Anforderungen der B Feuerwehr an haupt-

oder ehrenamtliche Angehörige entsprechen. Selbst für den

Leiter einer Werkfeuerwehr genügt es jedoch, wenn er die

fachliche Qualifikation eines Gruppenführers besitzt (§ 5 Abs. 2

WerkfwVO), womit der Antragsteller auch ohne Absolvierung

des Vorbereitungsdienstes als Leiter einer hiesigen

Werkfeuerwehr geeignet wäre."

Ob es wegen des von dem Kläger angestrebten Berufs des Leiters einer

Werkfeuerwehr auf die für diesen Beruf geltenden Regelungen in allen

Bundesländern ankommt und ob die in einem anderen Bundesland jeweils

bestehende Regelung die Verpflichtung gerade der Beklagten mit sich bringen kann,

den Kläger auszubilden, ist zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts genügt es zwar, wenn der Vorbereitungsdienst dem

Bewerber den Zugang zu einer staatlichen Prüfung vermittelt, deren Bestehen für die

Ausübung eines Berufes oder für die Óbertragung eines Amtes in einem anderen

Bundesland vorausgesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies aus dem

engen Zusammenhang des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte mit dem

Recht auf Freizügigkeit gefolgert. Dieser Zusammenhang verbiete es, die Zulassung

zu einer Ausbildungsstätte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer gleichartigen

Ausbildung in einem anderen Bundesland zu verweigern.

Vgl. dazu für die Ausbildung im bay.

Vorbereitungsdienst für den höheren staatlichen

Forstdienst BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963

- II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241 (245 f).

Diesem Grundgedanken ergänzend sehen die §§ 122 Abs. 2 und 13 - 14c BRRG

vor, dass die nach den dort näher bestimmten Voraussetzungen in einem

Bundesland erworbene Laufbahnbefähigung in anderen Bundesländern die

Befähigung zu einer entsprechenden Laufbahn vermittelt. Es erscheint jedoch bereits

zweifelhaft, ob diese für die Ausbildung durch staatliche Einrichtungen entwickelten

Grundsätze auch für die Ausbildung durch eine Kommune gelten können. Denn die

Kommunen haben die Feuerwehren und ihre Einrichtungen nur entsprechend den

örtlichen Verhältnissen zu unterhalten und auszustatten, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1

FSHG. Bereits diese Anknüpfung an die örtlichen Bedürfnisse und Verhältnisse

könnte der von dem Kläger angestrebten allgemeinen "bundesweiten" Ausbildung

widersprechen, die einen solchen örtlichen Bezug eben nicht aufweist. Diese Frage

bedarf jedoch - gerade auch was Fälle der (freiwilligen) Ausbildung über den eigenen

Bedarf hinaus betrifft - keiner abschließenden Entscheidung.

Denn es ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht behauptet, dass

die feuerwehrrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer den Zugang zum Beruf

des Leiters einer Werkfeuerwehr oder Betriebsfeuerwehr allgemein von der

Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

abhängig machen. Vielmehr sind in den Bundesländern - wie es der Kläger auf Blatt

vier des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2000 zutreffend angegeben hat - für diesen

Bereich Vorschriften geschaffen worden, die in der Sache dem § 15 Abs. 2 FSHG

entsprechen. Ausreichend ist demnach, dass Aufbau, Leistungsfähigkeit und

Ausbildung der Werkfeuerwehren den an öffentliche Feuerwehren gerichteten

Anforderungen entsprechen. Es ist für kein Bundesland erkennbar, dass der Leiter

der Werkfeuerwehr formal und allgemein die Laufbahnbefähigung für den höheren

Dienst besitzen müsste.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es ein durch Tradition fixiertes

Berufsbild des für den höheren Dienst ausgebildeten Leiters der Werkfeuerwehr

gäbe, welches einen weitgehenden Verzicht auf die Einhaltung subjektiver

Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn in

den Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft traditionell erst mit der in

staatlicher Ausbildung erworbenen Befähigung von einer abgeschlossenen

Berufsausbildung gesprochen werden könnte, die innerhalb des öffentlichen

Dienstes erworbene Befähigung also außerhalb des öffentlichen Dienstes als

Voraussetzung des Zugangs zu diesem Beruf angesehen wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975

- 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, (372 f).

Damit von einer traditionellen Fixierung gesprochen werden könnte, bedürfte es

jedenfalls einer langjährigen, allgemein verbreiteten Handhabung. Dafür gibt es keine

Anhaltspunkte. Insbesondere kann eine solche Handhabung den von dem Kläger als

Beleg seines Vorbringens vorgelegten Annoncen nicht entnommen werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich aus der

Vielzahl der aus den Annoncen erkennbaren Anforderungsprofile kein tradiertes

Berufsbild des Leiters einer Werkfeuerwehr mit Befähigung gerade zum höheren

feuerwehrtechnischen Dienst ergibt.

Die in staatlicher Ausbildung erworbene Befähigung für den höheren

feuerwehrtechnischen Dienst ist damit nicht bereits aufgrund einer Tradition

Voraussetzung für die Leitung einer Werkfeuerwehr. Auch aus den gesetzlichen

Regelungen dieses Berufs ergibt sich nicht das Erfordernis einer entsprechenden

Vorbildung; sie ist vielmehr nur für die Laufbahn im öffentlichen Dienst erforderlich.

Daher finden die zu dem Vorbereitungsdienst für juristische Berufe und das Lehramt

sowie vergleichbare Berufe entwickelten Grundsätze keine Anwendung. Der Zugang

zu der Ausbildung und die Vorhaltung oder Schaffung von Ausbildungskapazitäten

sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch Gesetz zu regeln.

Etwaige Besonderheiten, die im Einzelfall für die Leitung der Werkfeuerwehr eines

besonders gefahrenintensiven Betriebes gelten, gebieten keine andere Bewertung,

zumal es insoweit - wie dargelegt - an einem eigenständigen Berufsbild fehlt.

(2) Ein Zugang zu der Ausbildung kann auch nicht mit dem weiteren Argument

beansprucht werden, es bestehe ein staatliches Ausbildungsmonopol. Das

Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein Teilhaberecht

abgeleitet und auch einen Anspruch auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten

erwogen, dies aber unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass der Staat eine

allgemeine Ausbildungsstätte geschaffen hat und diese monopolartig betreibt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972

- 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -,

BVerfGE 33, 303, (331ff).

Zumindest an dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Das

Feuerschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Werkfeuerwehrleute

eine Ausbildung nicht vor. Erst recht sieht es keine Ausbildung vor, die der

Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst entspräche. Dieser Dienst

stellt selbst in den öffentlichen Feuerwehren eine Ausnahme dar, so dass allein die

geringe Zahl der tatsächlich vorhandenen Ausbildungsstellen und der Umstand, dass

das Institut der Feuerwehr in Münster landesweit die Abnahme der Laufbahnprüfung

übernommen hat, nicht erlaubt, auf eine monopolartige staatliche Ausbildung zu

schließen. Die Gemeinden und Kreise als Träger der örtlichen Feuerwehr bilden ihre

Beamten für die Berufsfeuerwehr aufgrund der oben bereits genannten

beamtenrechtlichen Vorschriften sowie aufgrund der hier nicht maßgebenden

Verordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen

feuerwehrtechnischen Dienstes auf eigene Kosten (§ 40 Abs. 1 FSHG) jeweils selbst

aus. Die Hauptlast des feuerwehrtechnischen Dienstes wird von den Beamten des

mittleren und des gehobenen Dienstes getragen, wobei den Beamten des

gehobenen Dienstes in der Regel bereits die Führungsaufgaben sowie die

Ausbildungsaufgaben für den Nachwuchs und die ergänzende Fortbildung des

Personals übertragen sind. Beamte des höheren Dienstes werden nur in

untergeordnetem Umfang benötigt und eingesetzt, was zu entscheiden dem

Organisationsermessen der als Dienstherr und Anstellungskörperschaft tätigen

Kommune obliegt. Deren durch Art. 33 GG eingeräumter und geschützter

Entscheidungsspielraum begründet - soweit der öffentliche Dienst und die

laufbahnbezogene Ausbildung betroffen ist - ohnehin kein Ausbildungsmonopol in

dem hier gemeinten Sinne. Ein Ausbildungsmonopol besteht auch nicht im Hinblick

auf andere Organisations- und Erscheinungsformen der öffentlichen und privaten

Feuerwehren. Neben der Berufsfeuerwehr gibt es insbesondere die freiwillige

Feuerwehr, die in einem faktisch nicht unbedeutenden Umfang Aufgaben des

öffentlichen Brandschutzes wahrnimmt und gemeinsam mit der Berufsfeuerwehr die

Pflichtfeuerwehr der Gemeinden bildet (§ 9 Abs. 2 FSHG) Für sie gilt, dass die

Grundausbildung der überwiegend ehrenamtlichen Mitglieder von den Gemeinden

und die weitergehende Ausbildung von den kreisfreien Städten und Kreisen

übernommen wird, § 23 Abs. 1 FSHG. Dem Bereich der kommunalen und staatlichen

Ausbildung stehen die privaten Hilfsorganisationen gegenüber, die für Aus- und

Fortbildung selbst verantwortlich sind, § 23 Abs. 2 FSHG. Sie haben sich selbst um

eine fachgerechte Ausbildung zu kümmern und können diese Ausbildung auch selbst

organisieren. Beschränkungen dieser Befugnis sieht das Gesetz nicht vor;

insbesondere besteht keine Pflicht, eine staatliche oder staatlich geregelte

Ausbildung nebst zugehöriger Prüfung zu durchlaufen, um als Werkfeuerwehrmann

und - verstanden als berufliche Karriere oder Fortentwicklung des ergriffenen Berufes

eines Werkfeuerwehrmanns - als Leiter der Werkfeuerwehr tätig werden zu können.

Die privaten Unternehmen sind auf eine eigenständige Organisation der Ausbildung

andererseits auch nicht beschränkt. Nach § 23 Abs. 4 FSHG stehen die

Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes Dritten gegen

Kostenerstattung zur Verfügung. Damit können die Werkfeuerwehren ihren

Mitgliedern gemäß dem Gebot des § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG eine dem

Leistungsstand der öffentlichen Feuerwehren entsprechende

Qualifikationsmöglichkeit gewähren und zugleich ihren zum Erhalt ihrer Anerkennung

(§ 15 Abs. 1 FSHG) zu erfüllenden Pflichten nachkommen. § 23 Abs. 4 FSHG

beinhaltet damit ein Zugangsrecht für Mitglieder der Werkfeuerwehr zu den

kommunalen bzw. zu den staatlichen Ausbildungseinrichtungen, sodass die

Werkfeuerwehren solche - aufwändigen - Ausbildungseinrichtungen nicht erst selbst

schaffen müssten. Das Land ist Träger des Instituts der Feuerwehr als zentrale

Ausbildungsstätte, §§ 3 Abs. 2, 40 Abs. 5 Satz 1 FSHG. Das Institut ist die

Nachfolgeeinrichtung der Landesfeuerwehrschule und führt die Aus- und

Fortbildungslehrgänge für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungskräfte

der öffentlichen Feuerwehren, für Angehörige von öffentlichen Feuerwehren mit

Spezialaufgaben und die Angehörigen der Werkfeuerwehren durch. Der Zugang an

das Institut erfolgt nach den Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an

der Landesfeuerwehrschule vom 01. Juli 1985 - V B 4 - 4.389 - 4 -,

vgl. Steegmann, a.a.O., B 212 ,

und setzt zunächst eine Bedarfermittlung voraus, in die die Angehörigen der

Werkfeuerwehr auf Anzeige der Werkfeuerwehr einzubeziehen sind. Die Zuweisung

der Ausbildungsstellen erfolgt durch den Direktor des Instituts. Während die

Teilnahme an den Lehrgängen für die Laufbahnbewerber Voraussetzung für die

Ablegung der Laufbahnprüfung ist, gelten für die Angehörigen der Werkfeuerwehren

die Runderlasse des Innenministeriums vom 09. Dezember 1980 - V B 4 - 4.314 -

und vom 04. Mai 1983 - V B 4 - 4.134 - .

Vgl. Steegmann, a.a.O., B 221 und 222.

Nach dem letztgenannten Runderlass können und sollen die Träger der

Werkfeuerwehren ihren Mitgliedern Bescheinigungen unter anderem über das

Vorhandensein von theoretischen und praktischen Kenntnissen ausstellen, wie sie in

der Werkfeuerwehr verlangt werden. Dieser Bescheinigung ist ein Schreiben der

zuständigen Bezirksregierung beizufügen, aus dem sich zu ergeben hat, dass die

Ausbildung der Werkfeuerwehr den an öffentliche Feuerwehren gerichteten

Anforderungen entspricht. Dadurch soll dem Werkfeuerwehrmann bestätigt werden,

dass sein Ausbildungsstand dem Ausbildungsstand eines Mitglieds einer öffentlichen

Feuerwehr zu vergleichen ist. Die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst

entsprechende fachliche Qualifikation kann daher auch nach dem Ergreifen des

Berufs des Werkfeuerwehrmanns erworben werden, wenn dies im Einzelfall aus

rechtlichen Gründen geboten ist oder aufgrund der Vorstellungen der Leitung des

Werks oder des Betriebes als opportun erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m.

§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2

VwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 11.06.2003
Az: 1 A 649/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c6508cb85f11/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_11-Juni-2003_Az_1-A-649-01




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