Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 100/04

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2004, Az.: 33 W (pat) 100/04)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 36 hat am 4. Februar 2004 die Aussetzung des zwischen den Beteiligten anhängigen Widerspruchsverfahrens angeordnet.

Hiergegen hat die Widersprechende insoweit Beschwerde erhoben, als durch die Aussetzung das aufgrund der Widerspruchsmarke EU 2 304 194 eingeleitete Widerspruchsverfahren betroffen war. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Voraussetzungen einer Ausssetzung insoweit nicht vorgelegen hätten.

Nach der - von der Markeninhaberin beantragten - Löschung der angegriffenen Marke hat die Widersprechende lediglich noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Auf die zulässige Beschwerde (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 43 Rdn 119) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG anzuordnen.

Nach § 71 Abs 3 MarkenG erfolgt die Gebührenrückzahlung aus Billigkeitsgründen, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, wenn zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Ströbele/Hacker aaO § 71 Rdn 61).

Vorliegend hat die Markenstelle rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Widerspruchsmarke EU 2 304 194 die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung angenommen. Denn entgegen den Feststellungen der Markenstelle befand sich die genannte Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Aussetzung nicht noch in der Anmeldephase, sondern war (am 1. Dezember 2003) bereits eingetragen.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2004
Az: 33 W (pat) 100/04


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