Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. März 2016
Aktenzeichen: I ZB 44/15

(BGH: Beschluss v. 22.03.2016, Az.: I ZB 44/15)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.383,60 €

Gründe

I. Die Klägerin betreibt unter ihrer Internetadresse eine Plattform für den Digitalvertrieb, auf der sie Künstler deren Musiktitel vertreiben lässt.

Der Beklagte ist ein Sänger, der sich am 3. Oktober 2010 als Nutzer im Internetportal der Klägerin anmeldete. Am 7. Oktober 2011 stellte er die Aufnahme des Musiktitels "Holger Krüger: Aloha Heya He 2011" in das Internetportal ein. Am 31. Januar 2013 fertigte die Klägerin eine sogenannte Kompilation, die diesen Musiktitel enthielt. Nach Veröffentlichung der Kompilation ließ der Beklagte am 13. Mai 2013 die Amazon EU sarl und die Deutsche Telekom AG als Betreiberin des Internetportals "Musicload" wegen angeblicher rechtswidriger Verbreitung seines Musiktitels im Rahmen der von der Klägerin erstellten Kompilation abmahnen. Die Klägerin, die Vertriebspartnerin der beiden vom Beklagten abgemahnten Unternehmen ist, beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, die vom Beklagten mit seiner Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Ersatz der ihr dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das von der Klägerin angerufene Amtsgericht Koblenz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte die Rechtslage in fahrlässiger Weise verkannt und sich damit wegen eines Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht habe. Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Danach ist die Berufung gegen das Urteil beim Landgericht Koblenz einzulegen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 8. August 2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 8. September 2014 Berufung eingelegt, die sie an das Landgericht Koblenz gerichtet und nach entsprechender Fristverlängerung am 10. November 2014 begründet hat. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handele, für die nach § 6 der rheinlandpfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 (GVBl. 1985, S. 267 - ZivilZustV RP) im zweiten Rechtszug das Landgericht Frankenthal zuständig sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, der Ansicht entgegengetreten, es liege eine Urheberrechtsstreitsache vor; zugleich haben sie hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal und weiter hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz hat hierauf mit Schreiben ihres Vorsitzenden vom - richtig - 29. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass sie derzeit keine Erforderlichkeit sehe, bereits jetzt vor dem Landgericht Frankenthal einen mit einer Berufungseinlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat sich das Landgericht Koblenz für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen. Dieses hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Dezember 2014 als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankenthal und die Zurückverweisung der Sache, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung und weiter hilfsweise auch unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen der versäumten Fristen beantragt.

II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die für die Einlegung der Berufung einzuhaltende Monatsfrist sei durch die Einlegung des Rechtsmittels bei dem für Berufungen in Urheberrechtsstreitsachen funktionell nicht zuständigen Landgericht Koblenz nicht gewahrt worden. Der Umstand, dass sich die Unzuständigkeit des Landgerichts Koblenz erst aus der besonderen Zuweisung der funktionellen Zuständigkeit in Urheberrechtsstreitsachen ergebe, erlaube keine Abweichung von dem Grundsatz, dass die Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht nicht fristwahrend sei. Die der Klägerin erteilte falsche Rechtsmittelbelehrung sei unerheblich, weil es Sache des Prozessbevollmächtigten einer Partei sei, die Voraussetzungen einer Berufung und die Zuständigkeit des dabei anzurufenden Gerichts zu prüfen.

Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zulässig, weil es an dem dafür erforderlichen fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag gegenüber dem erkennenden Gericht fehle. Mit dem Hinweis in dem Schreiben vom 29. Dezember 2014 habe die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz lediglich eine unverbindliche und vorläufige Rechtsansicht geäußert, die angesichts ihres eindeutigen Hinweises in dem Schreiben ihres Vorsitzenden vom 11. Dezember 2014 nicht geeignet gewesen sei, ein Vertrauen in die Fristwahrung der Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht zu schaffen.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig (dazu unter III 1) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Frankenthal hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angenommen, dass es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelt (dazu unter III 2). Gleichwohl hat die Klägerin mit der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts und seiner nachfolgenden Begründung bei dem Landgericht Koblenz die Fristen zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gewahrt (dazu unter III 3).

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil der Sache aufgrund der nachfolgenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2. Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 104 Satz 1 UrhG, für die in der Berufungsinstanz nach § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 6 der rheinlandpfälzischen Landesverordnung vom 22. November 1985 das Landgericht Frankenthal funktionell zuständig ist.

a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung werden die Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte dem Amtsgericht Koblenz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz und dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) für den Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken zugewiesen. § 6 Abs. 2 der Verordnung sieht vor, dass die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken zugewiesen werden. Die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) nach § 6 Abs. 2 der Verordnung sind im Streitfall erfüllt, weil es sich um eine Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz in einer Urheberrechtsstreitsache handelt.

b) Urheberrechtsstreitsachen sind nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) und Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreiten spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12, GRUR 2013, 757 Rn. 7 = WRP 2013, 811 mwN). Wegen dieses Zwecks ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen (BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 104 Rn. 2). Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (vgl. BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 zum Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 104 UrhG Rn. 1 mwN).

c) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache, auch wenn die Klägerin den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch nimmt.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug und mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, dass für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Abmahnungen die Beauftragung der Klägerin mit der Auswertung der Aufnahme des Beklagten im Wege der digitalen Distribution und Verbreitung nach Nr. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich sei. Nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe der Beklagte der Klägerin zu diesem Zweck das ausschließliche und übertragbare Recht, seine Musikaufnahmen für den digitalen Download durch den Endverbraucher im Internet in den digitalen Verkaufsplattformen anzubieten, in den hierzu erforderlichen Datenbanken abzuspeichern und zum Abruf bereitzustellen, sowie das Recht übertragen, alle eingestellten Files und Bundles, das heißt alle vom Lizenzgeber angebotenen und eingestellten Musikaufnahmen in jeder Art und Weise zu veröffentlichen oder mit anderen Projekten (z.B. Kompilation) zu kombinieren. Nach diesem Vortrag der Klägerin war die Klage begründet, weil die vom Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen eine rechtswidrige Reaktion auf ein urheberrechtskonformes Verhalten der Klägerin darstellten und diese dadurch einen Schaden erlitten hatte, den der Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu ersetzen hatte.

3. Die von der Klägerin danach gegenüber dem Landgericht Frankenthal einzuhaltenden Fristen zur Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO) und zu deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sind vorliegend durch die Einreichung der Berufung und der Berufungsbegründung bei dem funktionell unzuständigen Landgericht Koblenz gewahrt.

a) In der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392, 393; LG München I, UFITA 87 [1980], 338, 340; aA LG Hechingen, GRUR-RR 2003, 168; LG Mannheim, Beschluss vom 5. November 2008 - 2 S 3/08, InstGE 11, 52 = juris Rn. 32 ff.) und im Schrifttum (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 105 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 105 UrhG Rn. 7) wird die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelfristen bei einer aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung wie der des § 105 Abs. 1 UrhG in einer (landesrechtlichen) Vorschrift bestimmten Spezialzuständigkeit auch durch die rechtzeitige Einreichung der Schriftsätze bei dem ohne diese Spezialzuständigkeit zuständigen Gericht eingehalten werden. Dies wird damit begründet, dass es sich bei den nach § 105 UrhG zulässigen Konzentrationsregelungen nicht um gesetzliche Zuständigkeitsregelungen handelt, sondern - wie bei der Konzentration von Kartellsachen - um eine von den einzelnen Ländern unterschiedlich wahrgenommene Ermächtigung zur Konzentration. Es gehe zu weit, einer Partei die Unkenntnis einer speziellen Zuständigkeitsregelung anzulasten, die einer Geschäftsverteilung gleichkomme, und deshalb dürfe eine fristwahrende Verweisung nicht abgelehnt werden (Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 104 UrhG Rn. 7).

b) Eine solche Sichtweise ist in Fällen gerechtfertigt, in denen die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für das Rechtsmittel nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lässt, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmittelgericht zu entscheiden hat, das nach einer Spezialregelung zuständig ist, durch die die Zuständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgericht konzentriert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 ff. zu § 92 Satz 2 GWB aF). Wenn dagegen die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist, kann die Berufung fristwahrend nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574, 1576 zu der nordrheinwestfälischen Regelung, mit der die Berufungszuständigkeit in Baulandsachen beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert worden ist; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 519 Rn. 7).

c) Die Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Urheberrechtsstreitsachen ließ nicht hinreichend erkennen, ob über das Rechtsmittel der von der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung das Landgericht Koblenz oder - was nach den Ausführungen zu vorstehend III 2 zutrifft - das Landgericht Frankenthal zu entscheiden hatte. Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen ist, zweifelhaft erscheinen kann. Eine Partei kann sich deshalb in einem Fall, in dem die Zuständigkeit nach § 105 UrhG in Verbindung mit landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften in Rede steht, grundsätzlich darauf verlassen, dass die vom erstinstanzlichen Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist. Dementsprechend sind mit den von der Klägerin innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels und innerhalb der - verlängerten - Frist zu dessen Begründung beim Landgericht Koblenz eingereichten Schriftsätzen diese Fristen nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, juris Rn. 3), als gewahrt anzusehen.

aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Koblenz bereits in der Verfügung vom 10. Oktober 2013, mit der es nach Eingang der Anspruchsbegründung die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet hat, darauf hingewiesen hat, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 678 BGB sei keine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne von § 104 UrhG, sondern sei nur die mittelbare Folge einer derartigen Verletzung, so dass eine (örtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz nicht gegeben erscheine. In Übereinstimmung damit hat das Amtsgericht in der Rechtsmittelbelehrung in seinem Urteil das Landgericht Koblenz als für die Entscheidung über eine Berufung zuständiges Rechtsmittelgericht bezeichnet.

bb) In dem der Klägerin am 15. Dezember 2014 zugestellten Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2014 wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelte, für die nach der einschlägigen landesrechtlichen Regelung im zweiten Rechtszug das Landgericht Frankenthal zuständig war; dieser Umstand sei bei der Terminsbestimmung gemäß Verfügung vom 5. Dezember 2014 übersehen worden. Zugleich wurde in dem Schreiben vom 11. Dezember 2014 bei der Klägerin angefragt, ob sie die Verweisung der Sache an das Landgericht Frankenthal beantrage.

Nachdem die Klägerin mit am 17. Dezember 2014 beim Landgericht Koblenz eingegangenem Schreiben vom selben Tag der Ansicht entgegengetreten war, dass eine Urheberrechtsstreitsache vorlag, und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal und weiter hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, hat die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz mit Schreiben ihres Vorsitzenden vom 29. Dezember 2014 der Klägerin mitgeteilt, dass sie derzeit kein Erfordernis sehe, bereits jetzt vor dem Landgericht Frankenthal einen mit einer Berufungseinlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat das Landgericht Koblenz den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen, wo die Akten am 20. Januar 2015 eingegangen sind.

cc) Unter den vorstehend dargestellten Umständen ließ die gesetzliche Regelung der Rechtsmittelzuständigkeit im Streitfall nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, bei welchem Gericht die Klägerin Berufung einlegen müsste. Ursächlich hierfür sind der unrichtige Hinweis und die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts und die Schwierigkeiten, die mit der Einordnung einer Urheberrechtsstreitsache verbunden sein können. Diese vom Berufungsgericht der Klägerin angesonnene Verfahrensweise, nach dem Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz, beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen, hätte zu zwei Berufungsverfahren geführt, von denen eines unzulässig gewesen wäre. Für eine derartige Handhabung der Verfahrensvorschriften zu Lasten der Klägerin bestand in Anbetracht der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts nach dem bei der Einordnung des Rechtsstreits als Urheberrechtsstreitsache bestehenden Zweifelsfragen kein Anlass. Da die Einlegung und Begründung der Berufung beim Landgericht Koblenz die Rechtsmittelfristen wahrte, kommt es nicht mehr darauf an, dass andernfalls der von der Klägerin vor dem Landgericht Koblenz am 17. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristwahrend und damit zulässig sowie als begründet hätte angesehen werden müssen. Ein durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist als nicht schuldhaft anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 und 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20, jeweils mwN). Davon ist vorliegend auszugehen.

IV. Nach allem kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben; er ist deshalb aufzuheben.

Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet hat, wird das Landgericht im Weiteren zu prüfen haben, ob dieses Rechtsmittel in der Sache Erfolg hat.

Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen:

AG Koblenz, Entscheidung vom 06.08.2014 - 142 C 2279/13 -

LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.04.2015 - 6 S 9/15 -






BGH:
Beschluss v. 22.03.2016
Az: I ZB 44/15


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