Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 22. September 2004
Aktenzeichen: 312 O 753/04

(LG Hamburg: Beschluss v. 22.09.2004, Az.: 312 O 753/04)

Tenor

I) Im Wege einer einstweiligen Verfügung € der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)verboten,

im geschäftlichen Verkehr unter ihrer Homepage www.....de die in den Feldern €Artikelbezeichnung€ und €Beschreibung€ eingestellten Inhalte des nachfolgend eingeblendeten Angebotes in ihrer Gesamtheit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

II) Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 50.000

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Das streitgegenständliche Angebot ist nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unlauter, weil dort ein Parfum als Nachahmung des unter der geschützten Marke €Parfüm J€ vertriebenen Duftwassers angeboten wird. Mit der Formulierung €Hier bekommen sie diesen Duft€ geht das Angebot über einen Hinweis auf die Vergleichbarkeit der Düfte hinaus, wie er Gegenstand der von Antragsgegnerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes €Genealogie der Düfte€ (GRUR 2004 S. 607) war. Durch die Worte €diesen Duft€ wird das angebotene Produkt vielmehr mit der Markenware gleichgesetzt und als deren Nachahmung angeboten.

Der der Antragstellerin gemäß § 8 Abs 1 UWG gegen diese unlautere Werbung zustehende Unterlassungsanspruch richtet sich nach der der Antragsgegnerseite bekannten Rechtsprechung der Kammer wie des Bundesgerichtshofes auch gegen die Antragsgegner als Mitstörer, denen es möglich und zuzumuten ist, gleichartige Angebote von der Veröffentlichung auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs 4 ZPO.






LG Hamburg:
Beschluss v. 22.09.2004
Az: 312 O 753/04


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