Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. Juli 2008
Aktenzeichen: 16 E 1263/07.PVL

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.07.2008, Az.: 16 E 1263/07.PVL)

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2007 geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Beschlussverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde von den Prozessbevollmächtigten lediglich im eigenen Namen eingelegt worden ist. Diese Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren mit 5.000,- EUR zu niedrig festgesetzt. Der Bedeutung der Sache angemessen ist ein Gegenstandswert von 8.000,- EUR; die mit der Beschwerde begehrte Festsetzung auf den fünffachen Regelwert ist nicht gerechtfertigt.

Werden in einem Beschlussverfahren mehrere Mitbestimmungsbegehren, die eine eigenständige rechtliche Prüfung erfordern und daher auch in getrennten Beschlussverfahren hätten geltend gemacht werden können, zur Entscheidung gestellt, ist der Gegenstandswert in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte für jedes Mitbestimmungsbegehren nach dem Auffangwert zu bestimmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2006

- 1 E 302/06.PVL - mit weiteren Nachweisen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Gegenstandswert hier auf den doppelten Auffangwert festzusetzen. Ungeachtet des einheitlichen Ausgangspunkts, nämlich des Inkrafttretens des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken am 1. November 2006 hätte der Antragsteller die Anträge 1 (Mitbestimmung bei der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe) und 2 (Mitbestimmung bei der Zuordnung zu einer Entgeltstufe) in getrennten Beschlussverfahren zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen können.

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geben die Anträge 3 bis 5 allerdings keine Veranlassung für eine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts. Es geht jeweils um das Informationsrecht des Antragstellers bzw. die Pflicht des Beteiligten zur Unterrichtung und insoweit um das der Mitbestimmung unmittelbar vorausgehende, nicht gesondert zu bewertende Geschehen.

Zur nicht vorgesehenen Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte bei Konstellationen, die einer Stufenklage ähnlich sind, vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 17 C 00.2676 -, juris, Rdnr. 8.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG ist der Wert der hier in Rede stehenden zwei Streitgegenstände jeweils mit dem Auffangwert von 4.000,- EUR und nach Lage des Falles weder höher noch niedriger anzunehmen. Zwar gibt der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG nichts dafür her, welche Umstände die Lage des Falles ausmachen und berücksichtigungsfähig bzw. berücksichtigungsbedürftig sind. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich aber: Sie soll die Angemessenheit der (gesetzlichen) Vergütung des Rechtsanwalts im Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrags gewährleisten. In den Blick zu nehmen sind mithin alle Umstände, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache abzustellen. Sie sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts nach Dauer und Intensität bestimmen. Sodann sind das Interesse des Auftraggebers, die Bedeutung der Sache und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.

So zu der § 23 RVG vorausgehenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO etwa LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04 -, juris, Rdnr. 15; ebenso zu § 30 KostO, dem § 23 RVG nachgebildet ist, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 20 WF 138/02 - in: FamRZ 2004, S. 1303, 1304; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 30 KostO Rdnr. 54.

Gemessen daran und im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel ausschließt, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2005 - 6 P 9/05 -, juris, Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 1 E 741/05.PVL -, juris, Rdnrn. 1 und 3.

gibt es vorliegend nichts, was die Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache bei der Bewertung des Gebührenstreitwerts als unangemessen ausweist und zu einer Abweichung nach oben oder unten Veranlassung geben könnte.

Anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 21. März 2007 - 6 PB 17/06 - und vom 3. April 2007 - 6 PB 18/06 -, juris, annimmt, stellt es nach Auffassung des beschließenden Senats keinen den Wert der Leistung des Rechtsanwalts im jeweiligen Einzelfall bestimmenden Umstand dar, wenn in anderen Bundesländern Gesetze gelten, die zur Bestimmung der Vergütung des Rechtsanwalts auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- EUR führen.

Gegen eine generelle Anpassung an den in § 52 Abs. 2 GKG bestimmten Wert von 5.000,- EUR auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 8 Bf 233/07.PVL -, juris.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.07.2008
Az: 16 E 1263/07.PVL


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