Oberlandesgericht München:
Urteil vom 13. Januar 2009
Aktenzeichen: 5 U 2283/08

(OLG München: Urteil v. 13.01.2009, Az.: 5 U 2283/08)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.02.2008 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) EUR 25.308,95 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 500 Aktien der Beklagten, Aktienurk.-Nr. ...840 und von 400 Aktien, Aktienurk.-Nr. ...980-...983 durch die Klägerin zu 1) an die Beklagte

und weiterhin verurteilt,

an die Klägerin zu 2) EUR 562,42 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 20 Aktien der Beklagten, Aktienurk.-Nr. ...081, durch die Klägerin zu 2) an die Beklagte,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.03.2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Beklagte 80 %, die Klägerin zu 1) 20 %. Die Beklagte trägt 80 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und die vollen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) trägt 20 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 31.751,22 festgesetzt, davon betrifft die Klägerin zu 1) ein Streitwert von EUR 31.060,98, die Klägerin zu 2) ein solcher von EUR 690,24.

Gründe

I.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht mit Sitz in K./Türkei, im Zusammenhang mit dem Erwerb von nicht börsennotierten Aktien der Beklagten in Anspruch. Beide Klägerinnen zeichneten den Aktienerwerb am 03.03.1998 im Büro des Zeugen B. B. in München, ... und zahlten den jeweiligen Erwerbspreis, der in DM vereinbart worden war, in bar an den Zeugen.

Die Klägerin zu 1) behauptet, sie habe für den Erwerb der Aktien DM 60.750,00 aufgewendet, die Klägerin zu 2), sie habe DM 1.350,00 an B. bezahlt.

Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, sie seien bei dem Aktienerwerb sittenwidrig geschädigt worden. Es sei ihnen vorgespiegelt worden, dass die Beklagte jederzeit zur Rücknahme der Aktien zum Einstandspreis bereit sei, überdies sei eine Rendite von 20 % jährlich in Aussicht gestellt worden.

Darüber hinaus seien sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass die erworbenen Aktien mangels Börsennotierung keinen Börsenwert hätten, dass keine objektivierbare Kursfeststellung möglich und angesichts der Marktenge eine Veräußerung der Aktien höchst zweifelhaft sei. Schließlich sei verschwiegen worden, dass ein Rückkauf von Aktien durch die Beklagte selbst sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Aktienrecht unzulässig sei.

Die Beklagte hafte für die Pflichtverstöße des Vermittlers B. zum einen aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, § 826 BGB. B. sei insoweit als der Verrichtungsgehilfe der Beklagten gem. § 831 BGB anzusehen. Darüber hinaus ergebe sich die Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, insoweit sei B. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gem. § 278 BGB aufgetreten.

Die Beklagte rügt die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und stellt jegliches Fehlverhalten der mit dem Vertrieb der Aktien befassten Personen in Abrede. Darüber hinaus sei der Zeuge B. weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen.

Schließlich wendet die Beklagte Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche, hilfsweise Verwirkung ein.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage mit Urteil vom 04.02.2008 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und A. könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerinnen von dem Zeugen B. getäuscht worden seien. Die sich aus § 32 ZPO ergebende internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I erlaube eine Überprüfung des Sachverhaltes lediglich aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, eine Prüfung etwaiger vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Ansprüche scheide mangels internationaler Zuständigkeit aus.

Gegen dieses dem Klägervertreter am 18.02.2008 zugestellte Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung vom 03.03.2008, eingegangen am 05.03.2008 und nach Fristverlängerung begründet mit Schriftsatz vom 19.05.2008, eingegangen am gleichen Tag.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Klägerinnen vor, das Landgericht habe zu Unrecht nicht für erwiesen erachtet, dass die Klägerinnen aufgrund falscher Zusicherungen zu der Zeichnung der Aktien veranlasst worden seien.

Eine Haftung der Beklagten ergebe sich darüber hinaus aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 8 Auslandsinvestmentgesetz.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die

Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von EUR 31.060,98 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an die

Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von EUR 690,24 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Sie bestreitet nach wie vor die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Im Übrigen stellt die Beklagte wie bereits in erster Instanz jegliches Fehlverhalten anlässlich des Vertriebs ihrer Aktien in Abrede und lehnt zusätzlich jede Verantwortlichkeit für die Handlungsweise der mit dem Vertrieb der Aktien befassten Personen ab.

Eine Haftung wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes scheide bereits deshalb aus, weil es sich bei der Beklagten um eine Holding handle, die nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes falle.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO. Abweichend von den Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist dabei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den auf Seite 3, 4. Absatz des landgerichtlichen Urteils genannten Zeichnungssummen um streitigen Sachvortrag der Klägerinnen handelt.

II.

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerinnen erweist sich in der Sache zum überwiegenden Teil als begründet.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht seine örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit gem. § 32 ZPO bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen.

24Zu Unrecht ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich seine internationale Zuständigkeit lediglich aus § 32 ZPO ergebe und auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung beschränkt sei. Vielmehr ergibt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts und somit auch des erkennenden Senats auch aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO. In Ermangelung vertraglicher Übereinkommen zwischen Deutschland und der Türkei ist § 29 ZPO grundsätzlich auch für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit anwendbar, herrschende Meinung, vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, 29. Auflage, Rn. 2 zu § 29 ZPO; BGH NJW 1996, 1411. Die Bestimmung des Erfüllungsortes hat dabei nach der lex causae, also nach Art. 27 ff. EGBGB zu erfolgen, vgl. Hüßtege, a.a.O.

Auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB deutsches Zivilrecht anzuwenden. Zwar handelt es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und einer in der Türkei ansässigen Aktiengesellschaft türkischen Rechts. Dennoch ist von einer stillschweigenden Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts im Sinne von Artikel 27 Abs. 1 EGBGB auszugehen. Hierfür sprechen folgende Gesichtspunkte:

Der Vertragsabschluss fand unstreitig in den Geschäftsräumen des Zeugen B. in München, ... statt.

Der Kaufpreis für die Aktien ist, wie sich aus den Anlagen B 3 und B 5 ergibt, nicht in türkischer Währung, sondern in DM ausgewiesen.

Auch die vertragstypischen Hauptleistungen, nämlich die Übergabe des Bargeldes und die Aushändigung der Aktien, sollten entsprechend der getroffenen Vereinbarung in den Geschäftsräumen des Zeugen B. in München stattfinden und fanden dort auch tatsächlich statt.

Die gesamte Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses fand somit in München statt. Darüber hinaus hatten sowohl die Klägerinnen als auch der Zeuge B. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland. All dies spricht dafür, dass die Parteien das streitgegenständliche Vertragsverhältnis der Geltung deutschen Rechts unterstellen wollten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeichnungsverträge in türkischer Sprache abgefasst sind.

Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse auf die Begründung von Aktionärsstellungen in einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts abzielten, steht dem nicht entgegen. Gegenstand des in Deutschland begründeten Vertragsverhältnisses war ein Rechtskauf, der ausschließlich in Deutschland abzuwickeln war. Dahinstehen kann die naheliegende Frage, ob für die Beurteilung der aktienrechtlichen Beziehungen der Klägerinnen zu der Beklagten türkisches Recht zu Anwendung kommen muss. Vorliegend sind nicht die Rechte und Pflichten der Klägerinnen im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Beziehungen zur Beklagten im Streit, sondern die Rechte und Pflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem ausschließlich in Deutschland abzuwickelnden Bargeschäft.

31Gem. der sonach anzuwenden Vorschrift des § 269 BGB ist als Erfüllungsort für die in Frage kommenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten der Beklagten der Geschäftssitz des Zeugen B. in München anzunehmen. Wie bereits ausgeführt, waren vereinbarungsgemäß die vertragstypischen Hauptleistungen, nämlich die Barzahlung der zur Anlage bestimmten Gelder und die Aushändigung der die Mitgliedschaftsrechte verbriefenden Aktienurkunden, in den Geschäftsräumen des Zeugen B. vorzunehmen. Auch das der Zeichnung der Aktien vorausgehende Beratungsgespräch zwischen den Klägerinnen und dem Zeugen B. fand in dessen Geschäftsräumen in München statt. Es liegt danach auf der Hand, dass beide Parteien von einem einheitlichen Erfüllungsort am Geschäftssitz des Zeugen B. ausgingen und diesen auch ihren vertraglichen Vereinbarungen zugrunde legen wollten. Zumindest hatte dies hinsichtlich der dem Zeugen obliegenden vertraglichen Verpflichtung zur Aushändigung der Aktien zu gelten. Die dem Zeugen B. obliegenden vertraglichen Nebenverpflichtungen waren damit mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen, vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, 68. Auflage, Rn. 7 zu § 269 BGB mit weiteren Nachweisen.

Das Landgericht war damit auch für die Entscheidung über vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung oder culpa in contrahendo heraus berufen.

2. Die Beklagte ist den Klägerinnen aus culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Auf den streitgegenständlichen Rechtskauf ist gem. Artikel 27 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen.

b) Zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ist jeweils eine vertragliche Beziehung in Form eines Rechtskaufs bezüglich von der Beklagten ausgegebener Aktien zu Stande gekommen. Die Beklagte hat dies selbst eingeräumt (Bl. 84 d.A.).

Die in Deutschland tätigen Vermittler hatten, wie die Beklagte ebenfalls eingeräumt hat (Bl. 75 d.A.), Handlungsvollmacht, Aktien der Beklagten zu veräußern und Gelder entgegenzunehmen. Sie handelten daher insoweit in Vertretung der Beklagten, § 164 BGB.

c) Im Rahmen der zum Abschluss der Rechtskaufverträge führenden Vertragsanbahnung war die Beklagte verpflichtet, die Klägerinnen über diejenigen Tatsachen aufzuklären, hinsichtlich deren die Klägerinnen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten durften, vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, 61. Auflage, Rn. 78 zu § 276 BGB a.F., Palandt/Grüneberg, 68. Auflage, Rn. 40 zu § 311 BGB n.F. Vorliegend ist diese Aufklärungsverpflichtung der Beklagten zumindest in dem Umfang anzunehmen, in dem sie auch einem Anlagevermittler im Rahmen eines - ggf. stillschweigend zu Stande gekommenen - Auskunftsvertrages oblag. Dies rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die Beklagte den in Deutschland lebenden Anlegerinnen eigene Aktien in Kenntnis der Tatsache verkauft hat, dass sie eine reine Renditebeteiligung anstrebten und bei Abschätzung der Chancen und Risiken der Beteiligung auf vollständige und richtige Informationen der Beklagten angewiesen waren. Dies hat unabhängig von der Frage zu gelten, ob die Veräußerung der Aktien in Deutschland prospektpflichtig war oder nicht.

Die Beklagte war somit den Klägerinnen zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Dies entspricht für den Pflichtenumfang des Anlagevermittlers ständiger Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007, III ZR 218/06, mit weiteren Nachweisen.

Vorliegend ist die Beklagte dieser Verpflichtung weder selbst noch durch den Anlagevermittler B. ausreichend nachgekommen.

Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig um eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht mit Sitz in K./Türkei, die nicht börsennotiert ist. Die Bildung eines objektivierbaren, auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage basierenden Kurswertes der ausgegebenen Aktien war damit von vornherein ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen war eine leichte Veräußerbarkeit der Aktien über die Börse. Der Rückerhalt der angelegten Gelder hing davon ab, ob für die Aktien ein Markt vorhanden war, d.h. ob Kaufinteressenten vorhanden waren, die bereit waren, für die Aktien einen Preis zu bezahlen, der dem Einstandspreis der Klägerinnen entsprach. Völlig ungeklärt war dabei weiterhin, aufgrund welcher Umstände die Kursbildung für die Ausgabe der Aktien durch die Beklagte erfolgte und durch welche Faktoren die weitere Kursfestsetzung beeinflusst wurde. Insoweit bestand ein erhebliches Risiko dahingehend, dass die Kursfestsetzung durch die Beklagte willkürlich und ohne Rücksicht auf den eigentlichen Aktienwert erfolgte und im Wesentlichen von den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten bestimmt wurde. Dementsprechend schweigt die Beklagte bis heute zu der Frage, nach welchen Kriterien die Kursfestsetzung im Einzelnen erfolgte.

Dass die Beklagte oder der Vermittler B. der insoweit bestehenden Aufklärungspflicht nachgekommen ist, behauptet die Beklagte selbst nicht.

Ein weiteres kommt hinzu:

Die Handelbarkeit der Aktien und damit deren Veräußerbarkeit war durch die Satzung der Beklagten stark eingeschränkt. § 10 der Satzung der Beklagten (Anlage K 5) bestimmt in Satz 2 insoweit: €Für auf den Inhaber lautende Aktien ist ein Aktienbuch zu führen. Die Übertragung dieser Aktien ist gegenüber der Gesellschaft nur nach Beschluss des Vorstandes unter entsprechender Eintragsänderung gültig. Der Vorstand kann die Eintragung ohne Angabe von Gründen verweigern€ . Dahinstehen kann, ob es sich bei den inmitten stehenden Aktien tatsächlich, wie aus der vorgelegten deutschen Übersetzung Anlage K 3 zu entnehmen, um auf den Inhaber lautenden Aktien oder aber, was angesichts der Eintragungsverpflichtung in das Aktienbuch naheliegt, tatsächlich um Namensaktien handelt.

Auch insoweit bestand jedenfalls eine Aufklärungsverpflichtung der Beklagten, da es sich auch dabei um einen Umstand handelte, der für die Anlageentscheidung der Klägerinnen von Bedeutung war. Dass sie selbst oder der Vermittler B. dieser Verpflichtung nachgekommen ist, behauptet die Beklagte selbst nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob der Vermittler B., wie die Klägerinnen behaupten, darüber hinaus wahrheitswidrig behauptet hat, die Beklagte sei zu einer jederzeitigen Rücknahme der Aktien zum Ausgabepreis bereit. Auf das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme und die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung kommt es daher nicht an.

d) Der Zeuge B. war im Hinblick auf die Aufklärungsverpflichtung der Beklagten deren Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB. Dahinstehen kann dabei, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte den Zeugen B. und sonstige Vermittler richtig instruiert und überwacht hat, dahinstehen kann weiterhin, ob ggf. erteilte unrichtige Auskünfte auf unrichtige Instruktionen der Beklagten zurückzuführen sind. Offenbleiben kann auch, ob der Zeuge B. dem Weisungsrecht der Beklagten unterlag, da Erfüllungsgehilfe auch ein selbstständiger Unternehmer sein kann, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt, vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Auflage, Rn. 7 zu § 278 BGB mit weiteren Nachweisen.

Die eigenen oder der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnenden Pflichtverletzungen waren kausal für die Anlageentscheidung der Klägerinnen. Den Klägerinnen kommt dabei die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugute, ständige Rechtsprechung, vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Auflage, Rn. 39 zu § 280 BGB mit weiteren Nachweisen. Ohne Erfolg behauptet die Beklagte in diesem Zusammenhang, die Beratung durch den Zeugen B. sei für die Anlageentscheidung der Klägerinnen nicht ursächlich gewesen, da diese bereits aufgrund von dritter Seite erhaltener Informationen zur Anlage entschlossen gewesen seien. Dies verfängt bereits deshalb nicht, weil nichts dafür spricht, dass die von den Klägerinnen ggf. in Moscheen oder über türkische Bekannte erhaltenen Informationen auch nur ansatzweise eine Aufklärung über die besonderen Risiken einer Anlage in Aktien der Beklagen beinhaltet haben. Diese behauptet auch die Beklagte nicht.

e) Die Beklagte ist damit verpflichtet, die Klägerinnen so zu stellen, als ob die fraglichen Aktienkäufe nicht getätigt worden wären. Die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten erfasst damit die Rückzahlung der seitens der Klägerinnen nachweisbar an die Beklagte geleisteten Zahlungen (§ 249 BGB). Dies ist unter Zugrundelegung der seitens der Beklagten vorgelegten Anlagen B 3 und B 5 bei der Klägerin zu 1) ein Anlagebetrag von DM 49.500,00, dies entspricht EUR 25.308,95, hinsichtlich der Klägerin zu 2) ein Anlagebetrag von DM 1.100,00, dies entspricht EUR 562,42. Die seitens der Klägerinnen vorgelegten Belege (Anlagen K 1 und K 2) rechtfertigen keine höhere Schadensersatzverpflichtung, da sich aus diesen die tatsächlich am 03.03.1998 eingezahlten Beträge nicht entnehmen lassen.

Nicht zuerkannt werden kann der Klägerin zu 1) auch ein nach dem Vortrag der Beklagten aufgewendeter Betrag für den Erwerb weiterer 100 Anteile im Jahr 2000. Insoweit fehlt jeglicher Sachvortrag zu den Umständen dieses Erwerbs und zur Höhe des aufgewendeten Geldbetrages.

f) Die Frage der Werthaltigkeit der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs kann dahinstehen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Schädigung von Anlegern bereits dann eintritt, wenn sie wie hier für ihre Anlageziele ungeeignete, stark Risiko belastete Anlagen tätigen, die für ihre Zwecke nicht geeignet sind, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.03.2005, XI ZR 170/04, LIT 17 f. des JURIS-Umdrucks mit weiteren Nachweisen.

g) Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen stehen der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass § 57 AktG ein Verbot der Einlagenrückgewähr enthält, während § 71 AktG den Erwerb eigener Aktien nur unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Auch das türkische Aktienrecht enthält eine dem § 57 AktG vergleichbare Bestimmung. Die Schadensersatzverpflichtung der Aktiengesellschaft gegenüber Erwerbern von Aktien bleibt davon jedoch unberührt, vgl. BGH, NJW 2005, 2450, OLG Frankfurt/Main, NZG 2005, 516.

h) Ohne Erfolg bleibt der Verjährungseinwand der Beklagten. Dahinstehen kann dabei, ob für die Klägerinnen angesichts des Ausbleibens von Dividenden oder sonstigen Renditen bereits vor 2003 erkennbar war, dass sie durch den Aktienerwerb geschädigt worden waren. Für den Beginn des Fristlaufs gem. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB wäre darüber hinaus nämlich weiterhin die Kenntnis der Klägerinnen von einer Haftung gerade der Beklagten erforderlich gewesen, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.05.2008, XI ZR 132/07, Seite 21 des amtlichen Umdrucks für den vergleichbaren Fall der Haftung einer finanzierenden Bank. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die Klägerinnen bereits im Jahre 2003 oder früher Kenntnis von den Umständen hatten, die auf eine Haftung der Beklagten hindeuteten. Eine solche Kenntnis behauptet auch die Beklagte selbst nicht.

Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerinnen sind auch nicht ansatzweise dargelegt.

i) Dahinstehen kann bei dieser Sach- und Rechtslage, ob die klageweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerinnen sich auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, ggf. i.V.m. Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes, rechtfertigen.

j) Die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gehen dahin, so gestellt zu werden, als ob sie die streitgegenständlichen Anlagen nicht getätigt hätten. Der Anspruch ist damit auf Rückzahlung der aufgewandten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage gerichtet, vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Auflage, Rn. 50 zu § 280 BGB, BGH 115, 213/21, NJW 2006, 2042. Die Zug um Zug Einschränkung ist bei der Verurteilung der Beklagten dabei auch ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte auszusprechen, da der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen von vorneherein nur mit der Einschränkung der Verpflichtung der Klägerinnen zur Rückgabe der erworbenen Aktien besteht.

k) Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Höhe des zuzuerkennenden Zinsanspruchs ist dabei durch die Antragstellung der Klägerinnen in der Berufungsinstanz begrenzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerinnen angesichts der Zug- um Zug- Einschränkung der Verurteilung hat dabei keine kostenrechtlichen Auswirkungen, da von weitgehender Wertlosigkeit der zurückzuerstattenden Aktien auszugehen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus § 3 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.






OLG München:
Urteil v. 13.01.2009
Az: 5 U 2283/08


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