Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. April 2014
Aktenzeichen: 4b O 130/12

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.04.2014, Az.: 4b O 130/12)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP A (Anlage K 21; nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 07.11.2001 und deren Offenlegung am 26.02.2002. Das Klagepatent nimmt die Priorität der österreichischen Schrift 9152000 vom 13.12.2000 in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 05.05.2010 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Parametrierung eines Prüfstandes bzw. Prüffeldes.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

€Verfahren zur Parametrierung eines Prüfstandes bzw. Prüffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-geführten Prüfverlauf, aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei wählbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Meßkanäle aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und Überwachung des Prüflaufs angezeigt und nach Bestätigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Prüfstand bzw. das Prüffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen Übertragung auf den Prüfstand bzw. das Prüffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale für die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden,

wobei zusätzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren möglichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen möglich sind:

(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen

(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und

(c) Vorzweigungen [richtig: Verzweigungen], die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.€

Anspruch 5 des Klagepatents lautet:

€Prüfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit für Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Meßgrößen und Meßwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Prüfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen Übermittlung von Daten miteinander verbunden sind,

und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4 durchführt.€

Die Klägerin ist ein Engineering-Unternehmen, das neben Entwicklungsleistungen auf dem Gebiet der Automobiltechnik Mess- und Prüfsysteme, insbesondere für die Automobilindustrie, anbietet. Sie vertreibt ein System, welches die Arbeitsschritte eines Kalibrierungs-Testdesigns für Antriebsstränge und die Testausführung unterstützt.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der weltweit tätigen B.. Sie entwickelt und vertreibt Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme vor allem für den Bereich der Automobilindustrie. Sie vertreibt unter anderem die Software €C€ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), die in Prüfständen zur Optimierung von Motoren- und Antriebssträngen zum Einsatz kommt. Deren Anbieten erfolgt auch in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Internetseite www.aanddeurope.com wird ausdrücklich die Vermarktung der Produkte des Unternehmens B in Europa angegeben. Am Markt ist es übliche Praxis, dass Anbieter von Softwarelösungen für Prüfstände die Installationen der entsprechenden Software beim Kunden vor Ort selbst vornehmen. Im Rahmen dieser Installation ist es üblich, dass der Installateur die korrekte Funktion der Installation durch einen Testlauf überprüft und das Kundenpersonal in die Funktionen und die Bedienung einweist.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche alle Merkmale der Klagepatentansprüche 1 und 5 wortsinngemäß.

Nach der Lehre des Klagepatents gehöre zur Parametrierung auch die Anzeige der momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und Überwachung des Prüflaufs. Eine Überwachung des Prüflaufs könne nur einen Zeitraum betreffen, der zeitlich nach der Festlegung der Parameter liege. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem vom Klagepatent zitierten Stand der Technik, der Druckschrift US-D(Anlagen K 26, 26a). Diese offenbare, dass das Parametrierungsverfahren die Steuerung der Motorentestvorrichtung einschließe. Das Klagepatent verlange zudem nicht, dass die Gesamtzeitdauer des Prüfverlaufs und die Dauer der einzelnen Sollwertstufen vorbestimmt seien. Es entspreche vielmehr auch dem Verständnis des Klagepatents, das Umstände zu einer zeitlichen Verzögerung des Prüfverlaufs führen können, ohne dass die konkrete Zeitdauer vorher bekannt bzw. bestimmt sei. Abgesehen davon gebe die im Klagepatent offenbarte Rampenzeit nicht die Gesamtzeitdauer des Prüfverlaufs vor, sondern jene Zeitvorgabe, in welcher jede einzelne Sollwertstufe erreicht bzw. angefahren werden solle. Weiter erfasse das Klagepatent auch die Möglichkeit, dass eine Anzeige zeitlich nach der Umwandlung in Steuersignale (immer noch) erfolge. Dies ergebe sich aus den zusätzlichen Anforderungen der Kontrolle und Überwachung des Prüfverlaufs, der bereits logisch zeitlich nach einer Umwandlung in Steuersignale und somit nach der Festlegung der Parameterwerte liegen müsse. Im Übrigen impliziere die gemeinsame Übertragung keine Gleichzeitigkeit. Im Aktionsfenster müssten nicht alle verfügbaren Aktionsarten dargestellt werden, sondern jede der für den Test möglichen Aktionsarten aus einer Gesamtheit von mehreren möglichen Aktionsarten. Schließlich sei bei Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, die Beeinflussung des zeitlichen Ablaufs des Fahrprofils im Allgemeinen gemeint, ohne dass auf einzelne Sollwertstufen bzw. Testpunkte Bezug zu nehmen sei. Das Fahrprofil bestünde zusätzlich aus dem Streckenprofil und den auszuführenden Aktionen.

Es genüge für die Verletzung, dass bei der angegriffenen Ausführungsform ein zeitlich geführter Prüfverlauf vorliege, indem die Testpunkte wie im Testpunktfenster gezeigt, nacheinander abgearbeitet werden. Auch bei isolierter Betrachtung der Anwendungen MA und MDA, die eine gewillkürte Aufteilung von zwei Softwaremodulen suggeriere, werde das Klagepatent verletzt, da es nicht darauf beschränkt sei, dass die Anzeige zwingend vor der Umwandlung in Steuersignale erfolgen müsse. Letzteres unterstellt läge eine Verletzung dennoch vor: Denn auch nach der Anzeige im Hauptanzeigefeld sei eine Umwandlung der Sollwerte, Parameter und Aktionen mit der Anwendung MA möglich. Dies ergebe sich aus dem Hinweis in der Anlage K 9, dass, nachdem die Konfiguration des Tests beendet sei, der Benutzer den Test auf der Messanwendung (MA) laufen lassen könne. Ferner würden die eingestellten bzw. aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen auch durch die Anwendungen MDA angezeigt. Da Kernpunkt der gemeinsamen Übertragung im Sinne des Klagepatents die Beibehaltung der Sequenz der zusammengefassten Stufen sei, liege auch insoweit eine Verletzung vor, weil die Übertragung der Testpunkte bei der angegriffenen Ausführungsform in der vorgegebenen Sequenz erfolge. Auch bei einer zeitlichen Interpretation verwirkliche die angegriffene Ausführungsform die gemeinsame Übertragung, da die große Menge von Daten, aus denen eine Stufensequenz bestehe, zwangsläufig nacheinander übertragen werden müsse. Die Anwendung MA gehöre ebenfalls zur Durchführung eines Parametrierungsverfahrens im Sinne des Klagepatents. Dass eine Erstellung der Tests mit der Anwendung MDA ausschließlich €Off-Line€ erfolge, sei unbeachtlich, da das Parametrierungsverfahren nicht auf die Festlegung von Parametern im On-Line Betrieb beschränkt sei. Auch bei einer engen Auslegung des Begriffs Parametrierung führe die angegriffene Ausführungsform mit Hilfe der Anwendung MA eine Parametrierung durch. Denn auch dort würde durch Wechseln der Testpunktzeile bewirkt, dass die jeweiligen Parametersollwerte und die Reihenfolge der Testpunkte der Sequenz verändert würden. Ferner zeige der Sequence Viewer jede gewählte Aktionsart in einer eigenen Zeile, wobei auch eine Blockform eine Zeile im Sinne des Klagepatents darstelle. Jedenfalls liste aber die Actions Library alle möglichen Aktionsarten in einer eigenen Schreibmaschinenzeile auf. Im Übrigen sei für die Darstellung von Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, ein Überspringen von Testpunkten nicht zwingend erforderlich. Vielmehr sei das Überspringen von Funktionen innerhalb eines Testpunkts ausreichend, dies stelle eine mögliche Ausführungsform des Klagepatents dar. Es genügten nach dem Klagepatent auch das Wiederholen bzw. Überspringen eines Profilausschnitts und damit auch Teilbereiche des Profils bzw. Teilbereiche innerhalb eines Testpunkts.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar. Sie biete Dritten die angegriffene Ausführungsform an, da die Beklagte den Angebotsempfängern durch den Hinweis €the software described in this manual is furnished under a license-agreement or non-disclosure agreement€ € durch Klägerin übersetzt: €Die in dieser Anleitung beschriebene Software ist mit einer Lizenzvereinbarung oder Geheimhaltungsvereinbarung verbunden.€ € suggeriere, dass sie eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, an der vorgesehenen Nutzung der angegriffenen Ausführungsform erteilen könne. Die Beklagte richte ihr Angebot an Kunden, welche die zur Benutzung der angegriffenen Ausführungsform erforderlichen Hardware bereits besitzen oder hierfür anschaffen. Die angegriffene Ausführungsform umfasse alle klagepatentgemäßen Funktionen, insbesondere das €Mapping€ beinhalte nur das Erstellen eines (Motoren-)Kennfeldes.

Die Beklagte mache mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Bei ihren Kunden wende die Beklagte das Verfahren zudem auch selbst an. Die Installation und Inbetriebnahme der angegriffenen Ausführungsform erfolge nicht alleine von Mitarbeitern der E, sondern unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

III.

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR € ersatzweise Ordnungshaft € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.

Verfahren zur Parametrierung eines Prüfstandes bzw. Prüffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-geführten Prüfverlauf, aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei wählbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Meßkanäle aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und Überwachung des Prüflaufs angezeigt und nach Bestätigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Prüfstand bzw. das Prüffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen Übertragung auf den Prüfstand bzw. das Prüffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale für die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden,

wobei zusätzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren möglichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen möglich sind:

(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen

(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und

(c) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.

Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder anzuwenden

hilfsweise

ein Computerprogramm, geeignet zur Anwendung eines Verfahrens zur Parametrierung eines Prüfstandes bzw. Prüffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-geführten Prüfverlauf, aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei wählbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Meßkanäle aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und Überwachung des Prüflaufs angezeigt und nach Bestätigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Prüfstand bzw. das Prüffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen Übertragung auf den Prüfstand bzw. das Prüffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale für die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden, wobei zusätzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren möglichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen möglich sind:

a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen

b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und

c) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.

Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern;

2.

Prüfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit für Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Meßgrößen und Meßwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Prüfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen Übermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Antrag III.1. durchführt,

in der Bunderepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen

hilfsweise

ein Computerprogramm geeignet zur Verwendung mit einer Prüfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit für Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Meßgrößen und Meßwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Prüfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen Übermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Antrag III.1 durchführt,

Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern;

IV.

der Klägerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang, in dem sie die in Ziffer III.1 und 2 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 2008 begangen hat, jeweils unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und- preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen (bezüglich letzterer erst für die Zeit ab dem 1. September 2008), für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und- preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und

wobei zur Ziffer a), b), c) und e) die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein dürfen,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

V.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1.

für die in Ziffer III.1 und 2. bezeichneten und zwischen dem 16. Juni 2008 und dem 4. Juni 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffern III.1 und 2 bezeichneten und seit dem 05. Juni 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keine Verfahren durchführe und/oder anbiete, sondern ausschließlich Software vertreibe. Es handele sich lediglich um ein Fernsteuersystem zur Überwachung eines Prüfstandes für die Kalibrierung eines Motors. Die Erstellung von Messungstests mit der Anwendung MDA (Mess-Definitionsanwendung) erfolge off-line, d.h. ohne Verbindung zwischen der Anwendung und einem Prüfstand oder Prüffeld. Eine Festlegung von Parametersollwerten finde bei der angegriffenen Ausführungsform nur im Rahmen der Erstellung von Messungstests durch die Anwendung MDA statt, eine grafische Darstellung sei mit der Anwendung MDA hingegen nicht möglich. Die Tests selbst würden mit der Anwendung MA (Messanwendung) durchgeführt. Die Funktionalität der Anwendung MA beschränke sich somit darauf, die Fernsteuerung vorzunehmen, indem sie das Testzellen-Datenerfassungsystem anweise, Daten zu sammeln und in dem Test erhaltene Messdaten anzuzeigen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Parametrierung im Sinne des Klagepatents nur die Festlegung/Bereitstellung der Parameter, nicht jedoch die Übertragung der festgelegten Parameter auf einen Prüfstand bzw. ein Prüffeld definiere. Während der Parametrierung finde keine Übertragung von Werten auf den Prüfstand, keine Durchführung von Tests, keine Fernsteuerung des Prüfstandes, kein Sammeln von Daten und kein Anzeigen der in einem Test erhaltenen Messdaten statt. Ferner gebe das Klagepatent eine zeitliche Reihenfolge der Schritte des Anzeigens der Sollwerte, Parameter und Aktionen und der Umwandlung dieser Werte in Steuersignale vor. Zunächst werden die Werte angezeigt und erst nach Bestätigung des Benutzers werden sie in Steuersignale umgewandelt. Ohne vorherige Anzeige könne keine Bestätigung des Benutzers erfolgen. Der Fachmann interpretiere das Merkmal einer gemeinsamen Übertragung unmittelbar aufeinanderfolgender Stufen dahingehend, dass diese Stufen zusammen, also in einem Übertragungsschritt bzw. gleichzeitig übertragen werden. Auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens würden Anzeigesteuersignale sowohl für die graphische Erstellung als auch für die graphische Darstellung jeder Stufensequenz erzeugt. Das zusätzliche Aktionsfenster müsse eine Darstellung jeder Aktionsart enthalten, die möglich sprich ausführbar sei. Außerdem biete die Klagepatentschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von dem gängigen Verständnis einer Zeile als Schreibmaschinenzeile abgewichen werden solle.

Die angegriffene Ausführungsform sei nicht in der Lage, einen Prüfverlauf abzuarbeiten, bei dem Stufen in einer vorgegebenen zeitlichen Abfolge € Gesamtzeitdauer des Prüfverlaufs sowie zeitliche Abfolge der Stufen € definiert würden. Die angegriffene Ausführungsform sei so aufgebaut, dass jeder Testpunkt einzeln übertragen werde. Sie versuche, jeden Testpunkt schrittweise einzustellen und prüfe gleichzeitig, ob eine Grenzverletzung vorliege. Sofern letztere vorliege, werde der Testpunkt nicht angefahren. Der genaue Prüfungsablauf sei nicht von vorneherein bekannt. Insbesondere könne die für die Grenzwertverletzung benötigte Zeit nicht vorab bestimmt werden. Überdies könnten daher auch keine weg- und lastspielgeführten Prüfverläufe definiert werden. Weiter sei mit der Anwendung MA ein Umwandlungsschritt von der Anzeige der Sollwerte in Steuersignale nicht möglich. Die Festlegung der Parametersollwerte finde off-line mit Hilfe der Anwendung MDA statt. Selbst wenn man eine solche Erstellung eines Tests mit MDA und dessen anschließende Übertragung auf einen Prüfstand als Umwandlung von Sollwerten, Parametern und Aktionen in Steuersignale interpretieren würde, würde dieser Schritt vor der Anzeige solcher Werte mit der Anwendung MA erfolgen. Ferner sei eine gemeinsame Übertragung von Testpunkten auf den Prüfstand aus dem bereits angeführten Grund durch die Anwendung MDA nicht möglich. Ferner stelle die Anzeige von Test- und Messpunkten keinen Teil eines Parametrierungsverfahrens dar, weil die angegriffene Ausführungsform für die Festlegung von Parametersollwerten und die Anzeige von Test- und Messpunkten unterschiedliche Anwendungen (MDA und MA) verwende und damit die Erzeugung der Anzeigesteuersignale nicht auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens ablaufe. Die Funktionalität der Anwendung MA sei darauf beschränkt, den Prüfstand anzuweisen, Messdaten zu sammeln. Insbesondere stelle ein Wechsel der Testpunktzeile in der Anwendung MA keine Festlegung von Parameterwerten dar, zumal dieser nur bei Nichtausführung der MA möglich sei. Die Anwendung MA liefere eine reine Anzeige des ausgeführten Tests. Ferner umfasse die angegriffene Ausführungsform eine große Anzahl von möglichen Funktionsarten, u.a. auch benutzerdefinierte Funktionen, die jeweils auf die spezifischen Anforderungen eines bestimmten Kalibriervorgangs zugeschnitten sein können. Eine Darstellung all dieser möglichen Funktionsarten in der Abfolgenanzeige sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich. Weiter erfolge in der Abfolgenanzeige auch keine Darstellung jeder Funktionsart in einer eigenen Zeile. Schließlich stellten weder das Verbinden von Funktionen mit Pfeilen noch die Loop Actions Funktionen dar, die den zeitlichen Ablauf des Profils beeinflussen würden. Die Loop Actions steuerten nicht die Ausführung von Testpunkten, sondern die Ausführungen von Funktionen. Insbesondere sei ein Überspringen von Testpunkten mit den Loop Actions nicht möglich. Auch die if-errorAction steuere nur die Ausführung von Funktionen und nicht die Ausführung von Testpunkten. Selbst ein solches Überspringen würde den zeitlichen Ablauf nicht beeinflussen, da bei Auslassung eines Testpunktes ohne zeitliche Verzögerung der nächste Testpunkt ausgeführt werde. Schließlich sei eine Änderung der Reihenfolge, in der die Testpunkte ausgeführt würden, ebenfalls nicht möglich.

Abgesehen davon, dass die angegriffene Ausführungsform das klagepatentgeschützte Verfahren nicht durchführe, weise sie als Softwaresystem auch die übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 5 nicht auf.

Von der Vielzahl von Schritten eines Kalibriervorgangs, wie er in der im Schriftsatz vom 12.11.2013 gezeigten Figur 1 dargestellt sei, werde nur die Datenerfassung mittels der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt.

Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents scheide aus, da die Beklagte den Angebotsempfängern weder in Aussicht stelle, das mit der angegriffenen Ausführungsform anwendbare Verfahren selbst durchzuführen, noch Dritten an dem patentgeschützten Verfahren eine Benutzungserlaubnis anbiete. In dem Urheberrechtshinweis werde erkennbar nicht behauptet, dass die Beklagte Dritten eine Lizenz an dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren erteile. Die angegriffene Ausführungsform werde auch lediglich als ein reines Automatisierungstool bzw. Datenerfassungstool beworben und verkauft.

Ferner handele es sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um ein (körperliches) Mittel, dass bestimmt sei für die Benutzung der klagepatentgemäßen Erfindung verwendet zu werden, so dass auch keine mittelbare Verletzung des Klagepatents gegeben sei. Insbesondere könne nicht auf eine Offensichtlichkeit der subjektiven Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform zur patentgemäßen Nutzung geschlossen werden, weil die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei genutzt werden könne. Jedenfalls scheide ein Schlechthinverbot aus, da die €SequenceViewer€-Funktion nur eine von vielen möglichen Funktionen sei, die mit der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt werden könne. Dies gelte insbesondere für die Darstellung der möglichen Funktionen bzw. Aktionsarten in einer eigenen Zeile in Anbetracht der großen Anzahl möglicher Funktionen und Funktionsarten. Die Funktion werde weder durch die Software selbst noch durch die sie erläuternden Handbücher nahegelegt oder empfohlen.

Im Übrigen seien die Verbietungsrechte der Klägerin jedoch erschöpft. Mit dem Vertrieb von Prüfständen, die mit der vorinstallierten klägerischen Software €F€ ausgerüstet seien und durch diese gemäß den Merkmalen des Klagepatents gesteuert würden, sei Erschöpfung eingetreten. Mit der von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausführungsform würden der Prüfstand und das darauf implementierte Verfahren lediglich ferngesteuert. Ferner bestünde für die Kunden der Klägerin eine implizite Lizenz zur Nutzung des Verfahrens und somit auch zu dessen Fernsteuerung.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Erschöpfung des Klagepatents scheide schon deswegen aus, weil die von der Klägerin vertriebenen Prüfstände mit der auf den Steuergeräten enthaltenen Steuersoftware F nicht in der Lage seien, dass vom Klagepatent beanspruchte Verfahren anzuwenden, da das Verfahren auf den Steuergeräten der Prüfstände nicht implementiert sei. Die Nutzung sei an das Vorhandensein eines Lizenzschlüssels gebunden. Es bestünden darüber hinaus keine schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien, aus denen sich eine angebliche implizite Lizenzerteilung durch den Verkauf der Prüfstände ergeben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren 4b O 100/12 und 4b O 129/12 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen mangels Verletzung des Klagepatents keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht aufgrund eines widerrechtlichen Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform nach §§ 33, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagte zu.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Parametrierung eines Prüfstandes bzw. Prüffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-geführten Prüfverlauf abwechselnd Stufen definiert werden, welche im Prinzip frei wählbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkanäle aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und Überwachung des Prüflaufes angezeigt und nach Bestätigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Prüfstand bzw. das Prüffeld umgewandelt werden, sowie eine Prüfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit für Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgrößen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Prüfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen Übermittlung von Daten miteinander verbunden sind.

Das Klagepatent stellt zunächst allgemein dar, dass Antriebssysteme immer komplexer werden und den zunehmenden Einsatz von mehr Messtechnik erfordern, man aber gleichzeitig bestrebt ist, die Entwicklungszeiten zu verkürzen. Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent ein Management-System als erforderlich an, das aus einer ganzheitlichen Betrachtung aller Arbeitsabläufe im Entwicklungs- und Prüfbetrieb entsteht und diese gezielt optimiert.

Aus dem Stand der Technik spricht das Klagepatent Prüfabläufe an, die in einer Programmiersprache in Form sog. Scripts zu programmieren waren. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass man dazu auf aufwendige Art viele einzelne Zahlen in Programmzeilen oder Tabellen eingeben musste. Diese Tätigkeit war eine dem Bedienpersonal der Prüfstände fremde und unangenehme Tätigkeit, entsprechend etwa die beispielsweise in internationalen Normen beschriebenen verschiedenen Möglichkeiten zur Programmierung von speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS). Vorbekannt ist es laut dem Klagepatent auch, den prinzipiellen Ablauf von Prüfläufen in Form von Blockdiagrammen graphisch darzustellen. Dabei handelt es sich um reine Arbeitsabläufe, vollkommen getrennt vom realen System und ohne direkten Einfluss darauf. Ferner sei von unterschiedlichsten Anwendungen bekannt, beliebige Befehlssequenzen einer Programmiersprache aus vordefinierten Komponenten und Mithilfe graphischer Werkzeuge, beispielsweise durch €Drag und Drop€ am Bildschirm zusammenzustellen.

Das Klagepatent führt weiter aus dem Stand der Technik die Schrift US-Dan, die ein Verfahren zur Parametrierung eines Prüfstandes offenbart, bei welchem Stufen des Prüfverlaufs definiert werden, welche im Prinzip frei wählbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkanäle aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und Regelvorrichtungen zur Kontrolle und Überwachung des Prüflaufes angezeigt und nach Bestätigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Prüfstand umgewandelt werden. Dabei werden unmittelbar aufeinander folgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst. Auf einer Ebene der Parametrierungsverfahren werden Anzeigesteuersignale für die Darstellung jeder Stufensequenz separat und in Tabellenform erzeugt.

Schließlich nennt das Klagepatent die Druckschrift US-G, in der ein Verfahren zur Programmierung eines Heizungsreglers mit rampenförmiger Sollwertfolge beschrieben wird. Die Sollwertfolge wird dabei graphisch dargestellt und enthält an vorgebbaren Stellen Temperatur-Sollwertpunkte, deren Lage über eine separate graphische Benutzeroberfläche verändert werden kann. Ereignisse können ausschließlich an den bereits definierten Temperaturpunkten programmiert werden. An beiden vorgenannten Druckschriften übt das Klagepatent keine Kritik.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, für Prüfsysteme und Prüfläufe, insbesondere in der Forschung und Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen, Getrieben und ganzen Fahrzeug-Antriebsstrangsystemen die genaue Definition der realen Prüfaufgabe und insbesondere die aufwendige Parametrierung von Sollwertverläufen intuitiv mittels graphischer Werkzeuge und mit geringem Arbeitsaufwand, rasch und mit geringer Fehlerwahrscheinlichkeit zu ermöglichen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 daher ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Verfahren zur Parametrierung eines Prüfstandes bzw. Prüffeldes

1.1

bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-geführten Prüfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert werden,

1.1.1

welche Stufen im Prinzip frei wählbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkanäle aktivieren, und

1.1.2

bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und Überwachung des Prüflaufs angezeigt

1.1.3

und nach Bestätigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Prüfstand bzw. das Prüffeld umgewandelt werden,

1.2

wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen Übertragung auf den Prüfstand bzw. das Prüffeld bereitgestellt werden,

1.3

wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale für die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden,

1.4

wobei zusätzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren möglichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und

1.5

wobei folgende Gruppen von Aktionen möglich sind:

1.5.1

Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,

1.5.2

Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und

1.5.3

Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.

Ferner schlägt das Klagepatent in Anspruch 5 zur Lösung dieser Aufgabe eine Prüfstandssteuereinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

5.

Prüfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je

5.1

eine Speichereinrichtung,

5.2

eine Recheneinheit,

5.3

eine Eingabeeinheit für Sollwerte, Parameter od. dgl.

5.4

und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgrößen und Messwerte, sowie

5.5

Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Prüfstandes,

5.6

welche Bauteile zur gegenseitigen Übermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und

5.7

wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4 durchführt.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verletzt weder Anspruch 1 noch Anspruch 5 des Klagepatents mangels Verwirklichung des Merkmals 1.3 des Verfahrensanspruchs bzw. Merkmal 5.7 des Vorrichtungsanspruchs. Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgt keine grafische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in unterschiedlichen miteinander gekoppelten Darstellungsformen.

1)

Nach Merkmal 1.3 werden auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale für die grafische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt.

Der Fachmann versteht unter einer Parametrierung beziehungsweise einem Parametrierungsverfahren das Auswählen und Bereitstellen von Parametern, Sollwerten und Aktionen eines Prüfverlaufs, nicht aber die Durchführung des Prüfverlaufs selbst. Dieses Verständnis schließt nicht aus, dass sich die Parametrierung und die Durchführung des parametrierten Prüfverlaufs überschneiden, also teilweise zeitgleich ablaufen. Es ist aber erforderlich, dass die grafische Erstellung und Darstellung der jeweiligen Stufensequenz, in welcher der Prüfverlauf definiert wird, in zwei unterschiedlichen und miteinander verbundenen Darstellungsformen erfolgt. Folge der Koppelung ist, dass eine nur in einer Darstellung erfolgte Änderung gleichsam in beiden Darstellungen sichtbar wird.

a)

Die Parametrierung und damit die Lehre des Klagepatentanspruchs ist auf das Auswählen und Bereitstellen von Parametern, Sollwerten und Aktionen zur Festlegung eines Prüfverlaufs begrenzt. Für eine weitergehende Auslegung, wonach die technische Lehre auch die Übertragung der Parameter an den Prüfstand und dessen Steuerung mittels dieser Werte oder das Sammeln der Messergebnisse umfasst, enthält der Klagepatentanspruch keine Anhaltspunkte. Bereits begrifflich beschreibt die Parametrierung lediglich die Festlegung von Parametern und nicht mehr. Nichts anderes erkennt der Fachmann aus der Zusammenschau der Merkmale 1.1.2, 1.1.3 und 1.2. Eine Übertragung der parametrisierten Werte an den Prüfstand wird demnach vom Anspruch nicht verlangt. So fordert Merkmal 1.1.3 eine Umwandlung der Sollwerte, Parameter und Aktionen in Steuersignale. Merkmal 1.2 spricht davon, dass die Stufensequenzen zur Übertragung auf den Prüfstand bereitgestellt werden. Die Übertragung selbst spricht der Anspruch gerade nicht an. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Wortlaut des Merkmals 1.1.2 und der Wendung €Aktionen von Sensoren/Regelvorrichtung zur Kontrolle und Überwachung des Prüfverlaufs€. Auch wenn die Parametrierung der Sollwerte, Parameter und Aktionen €zur€ späteren Kontrolle und Überwachung verwendet werden, ergibt sich aus dem Merkmal 1.1.2. lediglich, dass die aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen angezeigt, aber noch nicht € wie Merkmal 1.1.3 fordert € bestätigt sind. Nach ihrer Bestätigung und späteren Übertragung an den Prüfstand dienen diese Werte der Überwachung und Kontrolle des Prüfverlaufs. Ebenso weist die Wendung €aktivierte Sollwerte€ lediglich auf die im Merkmal 1.1.1 beschriebene Wahl von Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwerte zur Definition der Stufen des Prüfverlaufs (mithin der Parametrierung) hin, nicht aber auf die Durchführung des Prüfverlaus selbst.

Auch die in Absatz [0004] genannte Patentanmeldung US-D(Anlagen K 26, 26a) führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Klagepatentschrift würdigt die US-Schrift lediglich im Hinblick auf ein Verfahren zur Parametrierung eines Prüfstandes, das dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 entspricht. Die Ansprüche 35 und 37 der US-Schrift befassen sich hingegen mit einem Verfahren zum Steuern einer Motortestvorrichtung während eines Prüfzyklus und sind nicht € wie der Klagepatentanspruch € mit einem Verfahren zur Parametrierung vergleichbar. Ferner enthält auch die Klagepatentschrift weitere Hinweise darauf, dass zwischen der Festlegung des Prüfverlaufs durch die Auswahl der Parameter einerseits und der Übertragung an den Prüfstand, Kontrolle des Prüfverlaufs und Auswertung der Messergebnisse andererseits unterschieden wird € so beispielsweise im Zusammenhang mit der Parametrierung anhand der Erstellung von Blocksequenzen (Abs. [0012]) oder der Erstellung und Parametrierung eines Prüflaufs auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Entwicklung durch die Erstellung eines Fahrprofils (Absatz [0019]).

Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Absätzen [0021] und [0022], auf die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Begründung ihrer Auffassung verwiesen hat. Die genannten Textstellen beschreiben neben der Parametrierung eines Prüfverlaufs im Off-Line-Betrieb die € ggf. interaktive € Verfolgung des Prüflaufs im On-Line-Betrieb. Aber auch hier differenziert die Beschreibung des Klagepatents zwischen der Parametrierung in Form der Bereitstellung von Parametern, Sollwerten und Aktionen eines Prüfverlaufs einerseits und der Durchführung des Prüfverlaufs andererseits. Während die Anpassung beziehungsweise Adaptierung von Sollwertstufen, Aktionen usw. der Parametrierung zugerechnet werden kann, stellt die Darstellung von Ist-Werten und Prüfergebnissen (vgl. Abs. [0021]) bereits keine Parametrierung mehr dar, die sich lediglich auf die Auswahl und Anzeige von Sollwerten bezieht (Merkmalsgruppe 1.1). Gleiches gilt für Kommandos zur Beeinflussung der Bearbeitung des Fahrprofils wie Zurücksetzen, Anhalten und Fortsetzen (vgl. Abs. [0022]).

b)

Diese Definition des Begriffs €Parametrisierung€ schließt nicht aus, dass sich die Parametrisierung und die Durchführung bzw. die Abarbeitung des parametrisierten Prüfverlaufs überschneiden, mithin eine gegebenenfalls fortgesetzte Parametrisierung in Echtzeit erfolgt. Die Klagepatentschrift enthält zahlreiche Hinweise darauf, dass im Online-Betrieb bei Durchführung des Prüflaufes Parameter geändert und Aktionen gestartet oder beendet werden können. So führt das Klagepatent in Absatz [0010] ausdrücklich aus, dass es möglich sei, während des Prüflaufs die Parameter und sogar die Struktur der Prüflaufs zu verändern, also beispielsweise in einer Stufensequenz weitere Schritte einzufügen, zu parametrieren und Parallelaktionen zu definieren. Gleiches findet sich in Absatz [0016] bei der Erläuterung, wie die Übertragung über eine Datenübertragungsschnittstelle ermöglicht werden soll. Schließlich unterscheidet das Klagepatent zwischen dem Off-Line- Betrieb und dem On-Line-Betrieb. Dort zeigt das Klagepatent als Option auf, dass neben der Eingabe und Parametrierung im Off-Line-Betrieb auch die Möglichkeit der Anpassung bzw. Adaptierung der Sollwertstufen, Aktionen, etc. in Echtzeit gegeben ist. Im On-Line-Betrieb könne verfolgt werden, wie das Fahrprofil abgearbeitet wird.

c)

Merkmal 1. 3 verlangt, dass auf der Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale für die grafische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz erzeugt werden. Dafür sind nach dem Anspruchswortlaut zwei gekoppelte Darstellungsebenen erforderlich. Ob die Erstellung der Stufensequenz vor Beginn des Prüflaufs erfolgt oder während eines Prüflaufs erstellt und der Prüflauf abgeändert wird, ist unbeachtlich. Der Klagepatentanspruch verlangt nur, dass die Erstellung der Stufensequenzen grafisch in zwei gekoppelten Darstellungsformen erfolgt. Das Klagepatent, das insoweit sein eigenes Lexikon darstellt, definiert den Begriff der Kopplung in Absatz [0008]. Danach muss jede Parameteränderung in einer der Darstellungsebenen (die das Klagepatent synonym für Darstellungsformen verwendet) sofort in den anderen Ebenen auch deutlich werden. Auch wenn die zeitliche Angabe nicht wortwörtlich im Anspruch übernommen wurde, ergibt sich dieses Verständnis ebenfalls unmittelbar aus dem Klagepatentanspruch selbst. Denn wenn Ansteuersignale für die grafische Erstellung einer Stufensequenz in zwei Darstellungsformen erzeugt werden, setzt dies voraus, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Stufensequenz, zu der auch ihre Änderung gehört, die Stufensequenz in beiden Darstellungsformen dargestellt wird. Dann muss aber auch die Änderung in beiden Darstellungsformen unmittelbar sichtbar werden, auch wenn die Änderung nur in einer der Darstellungsformen vorgenommen wird. Der Fachmann erkennt die Kopplung ebenfalls als ein Mittel, die Parametrierung zu vereinfachen und damit den Arbeitsaufwand gering zu halten und eine geringe Fehlerwahrscheinlichkeit zu ermöglichen. Denn diese Aufgabe will die klagepatentgemäße Erfindung lösen (Absatz [0006] des Klagepatents). In Abgrenzung zum Stand der Technik, nach dem Anzeigesteuersignale für die Darstellung jeder Stufensequenz separat und in Tabellenform erzeugt wurden (Absatz [0004] des Klagepatents), sieht das Klagepatent nunmehr die Kopplung von mindestens zwei Darstellungsformen vor.

2)

Die Kammer kann nicht feststellen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine grafische Erstellung von Stufensequenzen in zwei Darstellungsformen möglich ist, insbesondere nicht, dass die beiden Darstellungsformen gekoppelt sind. Damit wird jedenfalls das Merkmal 3.1 (Klagepatentanspruch 1) beziehungsweise das Merkmal 5.7 (Klagepatentanspruch 5) nicht verwirklicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Darstellung des Testpunktfensters und des globalen Messpunktfensters handele es sich um zwei unterschiedliche, aber miteinander gekoppelte Darstellungsformen im Sinne des Klagepatents, denen die Erzeugung von Anzeigesteuersignalen für die grafische Erstellung und Darstellung von Stufensequenzen zugrunde liege. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.

Die angegriffene Ausführungsform besteht aus zwei Softwareanwendungen, einer Messdefinitionsanwendung (MDA) und einer Messanwendung (MA). Die MDA erzeugt verschiedene Einstellungen, um Messungen durchzuführen. Die MA führt Messungen aus und steuert die verbundenen Maschinen auf der Grundlage der Messdefinitionsanwendung, welche gespeichert wurde (vgl. Anlagen K 7, K 7Ü, S. 3). Eine Festlegung von Parametersollwerten findet nur innerhalb der MDA statt. Die Darstellung von Testpunkten und Messpunkten in dem Testpunktfenster bzw. dem globalen Messpunktfenster erfolgt durch die Anwendung MA. Bei der Durchführung der Tests mit Hilfe der MA können die Parametersollwerte nicht mehr geändert werden. Während eines Prüflaufs können Parameter und Sollwerte nicht verändert werden mit Ausnahme eines Wechsels der Testpunktzeile (Reihenfolge). In einem solchen Fall darf die MA nicht durchgeführt werden, es erfolgt also zu der Zeit kein Prüflauf. Wird die Testpunktzeile geändert, wird dies nicht unmittelbar in beiden oben genannten Fenstern wiedergegeben, sondern erst nach dem Start der MA.

Danach werden unter Berücksichtigung der hier vertretenen Auslegung auf der Ebene des Parametrierungsverfahrens durch die angegriffene Ausführungsform keine Anzeigesteuersignale erzeugt, um Stufensequenzen in zwei gekoppelten Darstellungsformen grafisch zu erstellen und darzustellen. Eine grafische Darstellung von Testpunkten und Messpunkten in mehreren Darstellungsformen erfolgt nur im Rahmen der MA, nicht auf der Ebene der MDA. Mit der MDA ist eine Darstellung von Parametersollwerten nicht möglich. Die Erstellung oder Änderung eines Prüflaufs auf der Ebene der MDA wird auch nicht unmittelbar in den Fenstern der MA wiedergegeben. Bei der angegriffenen Ausführungsform verhält es sich gerade nicht so, dass bei einer Veränderung der MDA gleichzeitig eine Veränderung in der MA erfolgt. Die einzige Möglichkeit, die Testpunkte in der MA zu ändern, ist das Einlesen einer neuen, innerhalb der MDA erstellten Testpunkttabelle. Ein Editieren der Testpunkte innerhalb der MA ist nicht möglich. Auch wenn die Testpunkte mit dem Einlesen der Tabelle im Testpunktfenster dargestellt werden, lässt sich nicht feststellen, dass eine grafische Erstellung der Stufensequenz möglich ist, weil erst die in der MDA fertig erstellte Tabelle eingelesen und angezeigt wird. Unabhängig davon bietet die angegriffene Ausführungsform jedenfalls nicht die Möglichkeit zur grafischen Erstellung von Stufensequenzen in zwei miteinander gekoppelten Darstellungsformen. Das Einlesen einer neuen Testpunkttabelle bewirkt gerade keine entsprechende Änderung im globalen Messpunktefenster, wie die Klägerin durch die Figur 4 auf S. 20 der Duplik gezeigt hat. Eine Anpassung der Werte im globalen Messpunktefenster erfolgt erst nach dem Start der MA. Eine Veränderung der Werte in der MA und damit die grafische Erstellung von Stufensequenzen ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Sofern die Klägerin auf die Aussage in der Anlage K 9, K 9Ü, S. 10 hinweist, wonach ein Test in der MDA geöffnet sein kann, während die MA den Test ausführt, folgt daraus nicht, dass während des Ablaufs der MA die Parameter in der MDA geändert werden könnten. Es werden lediglich die Daten der MDA an die MA transferiert, ohne dass dabei eine grafische Darstellung erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen auf S. 69 der Anlage K 9, K 9Ü. Diese enthalten keinen Hinweis darauf, dass die MA € wenn eine neue Messpunktdatei von der MDA in die MA geladen wird € über die Übertragung von Ergebnissen der Ergebnisspalte hinaus eine gekoppelte Darstellung von Stufensequenzen vornimmt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung werden in den Ergebnisspalten lediglich die Werte 0, 1 oder 2 eingetragen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit, innerhalb der MA eine Änderung der Testpunktzeile herbeizuführen. Auch dann fehlt es an zwei unterschiedlichen, miteinander gekoppelten Darstellungsformen von Stufensequenzen. Denn eine graphische Darstellung eines Testpunktfensters mit der jeweiligen Stufensequenz in einer zweiten grafischen Darstellungsform erfolgt bei der Anwendung MA erst dann, wenn die MA gestartet hat, also die Ausführung des Tests begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist aber weder ein Wechsel der Testpunktzeile mehr möglich, noch eine geänderte Eingabe in der MDA. Aus den in der Duplik gezeigten Figuren 3 und 4 (Bl. 228 und 229 d.A.) ist insofern ersichtlich, dass während der Ausführung eines Tests die Eingabemöglichkeit zur Auswahl der Testpunktzeile, bei der der Test startet, deaktiviert ist. Ein Wechsel der Testpunktzeile ist folglich nicht möglich. Hier ist keine Veränderung in mehreren gekoppelten Darstellungsformen ersichtlich. Eine Erstellung eines Testpunktfensters findet in der MA nicht statt, vielmehr wird diese gerade angehalten.

Durch diesen Vortrag ist auch der bloße Verweis auf die Umschlagsseite der Anlage K 7, K 7Ü und die Anlage K 10, S. 7, die eine gekoppelte Darstellung in Grafik und Tabelle zeigen, entkräftet. Denn hieraus ergibt sich gerade keine gleichzeitige Änderung von Messpunkten in beiden Darstellungsformen. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegen getreten. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es handelt sich bei diesen Abläufen um Funktionen der angegriffenen Ausführungsform, die der Wahrnehmung der Klägerin € bei Durchführung einer Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform € möglich sind. Insofern ist es der Klägerin verwehrt, den Ursprung der Screenshots mit Nichtwissen zu bestreiten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Kammer darauf schließen ließen, dass es sich nicht um die Benutzeroberfläche der angegriffenen Ausführungsform handele, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

III.

Gleichsam scheidet eine mittelbare Patentverletzung aufgrund der vorstehenden Erwägungen aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, zur Benutzung der patentgemäßen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 beziehungsweise 5 verwendet zu werden.

IV.

Der im nachgelassenen Schriftsatz gestellte Hilfsantrag ist ersichtlich unter der Bedingung gestellt, dass der Hauptantrag aufgrund des Grundsatzes der Erschöpfung keinen Erfolg hat. Haupt-und Hilfsantrag sind insoweit identisch, weil der Hauptantrag das hilfsweise Begehren als €Minus€ mit umfasst: Machte die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatent wortsinngemäß Gebrauch, wäre der Hauptantrag begründet, soweit nicht der Grundsatz der Erschöpfung eingriffe. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bedurfte es insoweit nicht, zumal die Bedingung nicht eingetreten ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf € 500.000,00 festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.04.2014
Az: 4b O 130/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c6c0ad22372e/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-April-2014_Az_4b-O-130-12




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