Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. März 2002
Aktenzeichen: 4 O 762/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.03.2002, Az.: 4 O 762/00)
Tenor
I.
Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Profilstäbe, insbesondere Leichtmetallstäbe, die in einer Außenfläche mindestens eine hinterschnittene Längsnut aufweisen, in der eine einteilige U-förmig, nach außen weisende Schenkel aufweisende Halteleiste angeordnet ist, die ein stabparalleles Einsteckteil umklammert,
im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents xxxxxxxxx anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Schenkel der Halteleiste über die Außenfläche des Profilstabs vor-springende Klemmleisten haben, zwischen denen eine mit einer Längslauffläche versehene Stange als Einsteckteil kraft- und/oder formschlüssig festgelegt ist;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. April 1988 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
- von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 14. Juli 1990 zu machen sind, vom Beklagten zu 2) jedoch nur bis zum 27. Dezember 2000;
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 10. April 1988 bis zum 13. Juli 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der den Patentinhabern xxx xxx und xxxx xxx durch die zu I.1. be-zeichneten, seit dem 14. Juli 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2) lediglich bis zum 27. Dezember 2000 besteht; und
wobei sich die Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.081,34,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Geschäftsführer der Klägerin xx xx und xxx xxxx sind eingetragene Inhaber des unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 29. August 1986 am 14. August 1987 u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europäischen Patents xxxxxxxxxxxx (Klagepatent, Anlage K 14), dessen Anmeldung am 9. März 1988 offengelegt und dessen Erteilung am 13. Juni 1990 veröffentlicht wurde. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) ermächtigten die vorgenannten Geschäftsführer die Klägerin, das aus dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu dürfen, und traten ihr für Vergangenheit und Zukunft sämtliche Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent betrifft einen Profilstab mit einer ein Einsteckteil aufweisenden Halteleiste. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Profilstab (10), insbesondere Leichtmetallstab, der in einer Außenfläche (19) mindestens eine hinterschnittene Längsnut (12) aufweist, in der eine einteilige U-förmig, nach außen weisende Schenkel (17) aufweisende Halteleiste (14) angeordnet ist, die ein stabparalleles Einsteckteil (23) umklammert, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17) der Halteleiste (14) über die Außenfläche (19) des Profilstabs (10) vorspringende Klemmleisten (21) haben, zwischen denen eine mit einer Längslauffläche (30) versehene Stange als Einsteckteil (23) kraft- und/oder formschlüssig festgelegt ist."
Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 4 u. 6 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.
Die Beklagte zu 1), deren Verwaltungsrat der Beklagte zu 2) bis zum 27. Dezember 2000 war, vertreibt unter den Bezeichnungen 8D14, D14 und Profil 40x40L ein Wellenklemmprofil, eine Welle und einen Profilstab. Sie bietet diese Elemente in ihrem Vertriebskatalog "xxxx" (Anlage K 5 im Parallelverfahren 4 O 37/00) im Rahmen ihrer Serie 8 in der nachfolgend dargestellten Weise an.
Die Beklagte zu 1) versandte den Katalog u.a. im September 1998 an die Firma xxxxxx (xx), im Oktober 1998 an die Firmen xx xx- xxx xx (xxx) und xxx GmbH (xxx) sowie im Mai 1999 an die Firma xxx xxx GmbH (xxx) (vgl. Anlage K 29 im Parallelverfahren 4 O xx/00).
Der Beklagte zu 3) ist Mehrheitsaktionär der Beklagten zu 1). Er trat im Geschäftsverkehr als ihr Verkaufsleiter und Geschäftsführer auf. Unter dem 13. August 1999 wurde ihm eine auf ein Jahr befristete Generalvollmacht (Anlage K 30) erteilt. Unter dem 20. September 1999 richtete der Beklagte zu 2) ein Schreiben an die Klägerin (Anlage K 31), in welchem er mitteilt, dass er im technischen Bereich der xx AG überfordert sei und dass sich nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 3) in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ergeben habe, dass dieser bereit sei, keine Patentverletzungen mehr zu begehen, und der Beklagte zu 3) sich zur gütlichen Beilegung des Streits mit einem der Geschäftsführer der Klägerin in Verbindung setzen wolle. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 (Anlage K 33) teilte der Beklagte zu 3) der Klägerin mit, im Hinblick auf das deutsche Patent xxxxxxxx, das ein Längsführungssystem betrifft und Gegenstand des zwischen den Parteien anhängigen Verfahrens 4 O xxx/00 ist, wäre er im Falle einer außergerichtlichen Einigung bereit, die beanstandeten Produkte (Lager- und Doppellagereinheiten) nicht mehr im Katalog der Beklagten zu 1) (Anlage K 5) anzubieten. Zu einem im Katalog ebenfalls angebotenen Standardverbinder und UV-Verbinder, die Gegenstand der zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren 4 O xxx/00 und 4 O xx/00 waren, führt der Beklagte zu 3) in jenem Schreiben aus, nach Rücksprache mit dem Lieferanten der Beklagten zu 1) nur noch Originalteile der Klägerin anbieten und vertreiben zu wollen. Ferner habe die Beklagte zu 1) eine eigene Verbindung entwickelt und die Beklagte zu 1) werde - auch im Hinblick auf die negative Beeinflussung ihrer Kundschaft in Deutschland, Österreich und der Schweiz durch die Klägerin - weiter in Konkurrenz zu dieser stehen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht. Die Klägerin nimmt die Beklagten deshalb mit der vorliegenden Klage aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte zu 3) habe die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlasst. Aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Beklagten zu 1) und als Mehrheitsaktionär habe er ferner die Möglichkeit gehabt, die ihm bekannten Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterbinden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten wie erkannt zu verurteilen, jedoch mit dem weitergehenden Begehren, die Beklagten (alternativ) auch zur Rechnungslegung über die Herstellungsmengen und -zeiten zu verpflichten und die Schadensersatzverpflichtung auch für einen der Klägerin selbst entstandenen Schaden festzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen, wobei der Beklagte zu 3) vorab die Rüge der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit erhebt.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Klägerin stehe hinsichtlich des Unterlassungsantrags kein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen zu. Ferner erheben sie den Einwand der patentrechtlichen Erschöpfung und tragen dazu vor: Die Beklagte zu 1) habe lediglich die den Rechnungen der Firmen xxx vom 5. Juni 1999 (Anlage B 4) und xxx vom 14. Dezember 1999 (Anlage B 5) ersichtlichen Klemmprofile bzw. Wellenklemmprofile erworben. Es handle sich insoweit ausschließlich um Originalteile der Klägerin, die die vorgenannten Firmen von Vertriebshändlern der Klägerin bezogen hätten. So sei die Lieferung der Firma xxx an sie mit der unter dem 25. November 1999 (Anlage B 2) abgerechneten Lieferung der Firma xxx, die ausschließliche Vertriebshändlerin der Klägerin sei, an die Firma xxx identisch, soweit in beiden Rechnungen Klemmprofile aufgeführt seien.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Erschöpfungseinwand sei nicht auf die Klemmprofile zu beschränken, sondern erstrecke sich auf die gesamte patentgeschützte Vorrichtung. Hilfsweise berufen sich die Beklagten darauf, die Klägerin handele treuwidrig, wenn sie mit der vorliegenden Klage die allein mögliche patentgeschützte Verwendung der von ihr selbst in Verkehr gebrachten Wellenklemmprofile zusammen mit dem an sich vorbekannten Profilstab unterbinden wolle. Zumindest liege insoweit eine konkludente Freilizenzerteilung seitens der Klägerin vor.
Zu seiner Beteiligung an den angeblichen Verletzungshandlungen trägt der Beklagte zu 3) schließlich vor: Er sei bei der Beklagten zu 1) lediglich als einfacher Handelsvertreter angestellt gewesen. An den von der Klägerin beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen habe er nicht mitgewirkt. Er sei nicht mit dem Exportgeschäft der Beklagten nach Deutschland, sondern nur mit deren Verkäufen innerhalb Liechtensteins befasst gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der begehrten Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung auch begründet.
I.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichtes Düsseldorf für die gegen den Beklagten zu 3) erhobene Klage folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ in Verbindung mit § 143 Abs. 2 PatG sowie der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1988 (GV. NW. 1988 Seite 321) über die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf. Für den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ genügt die schlüssige Behauptung einer - nach deutschem Deliktsrecht - unerlaubten Handlung im Bezirk des Prozessgerichts. Da dieselben Tatsachen sowohl den Gerichtsstand als auch den materiellen Anspruch begründen, ist der Gerichtsstand schon für angebliche, nicht erst bewiesene Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben (vgl. BGH NJW 1987, 592, 594; Thomas/Putzo, 21. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rdn. 12). Umfasst sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung.
Vorliegend sind durch die Versendung des Katalogs gemäß Analge K 5 Angebots- und Vertriebshandlungen im Bezirk des angerufenen Gerichts erfolgt. Die Klägerin hat auch schlüssig vorgetragen, der Beklagte zu 3) habe an patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) mitgewirkt, indem er die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlasst habe, wobei es ihm aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Beklagten zu 1) und als ihr Mehrheitsaktionär möglich gewesen sei, den Kataloginhalt zu bestimmen und Vertriebshandlungen zu unterbinden.
II.
Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - zur Prozessführung befugt, soweit sie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Patentinhaber haben die Klägerin mit Erklärung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt. Die Klägerin hat auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erklärung von den Patentinhabern das Recht zur Benutzung des streitgegenständlichen Schutzrechtes zugestanden worden ist.
III.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die angegriffene Halteleiste mit Einsteckteil in Verbindung mit dem Profilstab 40x40L von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Der Benutzungstatbestand begegnet auch keinen Bedenken, so dass von weiteren Ausführungen zur Lehre des Klagepatents und zur Verletzungsform abgesehen werden kann.
IV.
Die Benutzung erfolgte widerrechtlich. Der von den Beklagten erhobene Erschöpfungseinwand greift nicht durch.
Hat der Patentinhaber oder ein mit seiner Zustimmung handelnder Dritter den patentierten Gegenstand selbst in Verkehr gebracht, wird das Recht aus dem Patent verbraucht und der geschützte Gegenstand patentfrei, da das Patent dem Berechtigten nur einmal das Bestimmungsrecht über das Inverkehrbringen des patentgeschützten Gegenstandes gewährt. Diese patentrechtliche Erschöpfung tritt jedoch allein hinsichtlich der vom Berechtigten tatsächlich in Verkehr gebrachten Gegenstände ein (vgl. Benkard/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 17 m.w.N.). Benutzungshandlungen, die sich nicht (ausschließlich) auf Gegenstände beziehen, bei denen die patentrechtliche Erschöpfung eingetreten ist, sind widerrechtlich. Solche Benutzungshandlungen sind im Entscheidungsfall gegeben.
Das Katalogangebot (Anlage K 5) der Beklagten zu 1) enthält in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform keinerlei Hinweis darauf, dass nur bereits von der Klägerin bzw. ihren Vertriebshändlern auf den Markt gebrachte Produkte veräußert werden. Ausweislich der von der Klägerin im Parallelverfahren 4 O 37/00 als Anlage K 29 vorgelegten Lieferscheine hat die Beklagte zu 1) ihren Vertriebskatalog gemäß Anlage K 5 zudem bereits im September 1998 an die Firma xxxx, im Oktober 1998 an die Firmen xx xx- und xx und S4xxxxxx GmbH sowie im Mai 1999 an die Firma xx xx GmbH versandt. Der im Katalog der Beklagten zu 1) angebotene Verletzungsgegenstand kann sich demnach bereits zeitlich nicht auf die Lieferungen gemäß den Rechnungen der Firmen xx vom 5. Juni 1999 (Anlage B 4) und xx vom 14. Dezember 1999 (Anlage B 5) beziehen. Aus dieser zeitlichen Abfolge folgt ferner, dass die Tätigkeit der Beklagten zu 1) zumindest zu Beginn ihres geschäftlichen Auftretens darauf gerichtet war, die angegriffene Ausführungsform im Sinne eines einheitlichen Benutzungstatbestandes (auch) unabhängig von der Vertriebstätigkeit der Klägerin anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu besitzen und zu gebrauchen. Dass sie von Beginn an die Absicht hatten, nur Originalteile der Klägerin zu verwenden, haben die Beklagten nicht behauptet. Hiervon könnte zudem nur dann ausgegangen werden, wenn den Beklagten das Klagepatent im Zeitpunkt der Katalogerstellung bereits bekannt war und wenn sie im Hinblick auf die nach der Katalogversendung zu erwartenden Bestellungen einen gesicherten Bezug von Originalteilen der Klägerin belegen könnten. Die Vorlage der Rechnungen der Firmen xx (Anlage B 1) und xx (Anlage B 4) reicht hierfür nicht aus, da es sich bei diesen Firmen unstreitig nicht um exklusive Vertriebshändler der Klägerin handelt.
Bereits die aufgrund des Katalogvertriebs gegebenen Verletzungsfälle rechtfertigen somit die Verurteilung zur Unterlassung unabhängig davon, dass die Beklagten später nur auf Originalteile der Klägerin zurückgegriffen haben wollen. Die bloße Einstellung der Verletzungshandlungen ist anerkanntermaßen nicht hinreichend, um die durch ein widerrechtliches Verhalten begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. nur Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 Rdn. 30 m.w.N.).
Im übrigen belegen die von den Beklagten vorgelegten Rechnungen gemäß den Anlagen B 1 und B 2 aber auch nicht, dass die Beklagte zu 1) seit dem Vertrieb ihres Katalogs nur Originalklemmprofile bzw. -halteleisten der Klägerin veräußert hat. Dem steht schon entgegen, dass in beiden Rechnungen weder die Mengenangaben (Anlage B 1: 100 Stück; Anlage B 2: Menge 10) noch die Bezeichnung der Gegenstände übereinstimmen. Ferner reicht allein die Vorlage einzelner Rechnungen nicht zum schlüssigen Vortrag des ausschließlichen Vertriebs von Originalklemmprofilen bzw. -halteleisten der Klägerin aus. Hinzu kommen müsste noch die substantiierte und belegte Darstellung, welche tatsächlichen Umsätze die Klägerin mit den Profilen gemacht hat, insbesondere wieviel Profile sie seit dem Vertrieb des Katalogs gemäß Anlage K 5 von wem erworben, an wen weiter veräußert und auf Lager gehalten hat und weiter auf Lager hält.
Die Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) sind schließlich aber auch selbst dann widerrechtlich, wenn man unterstellt, sie habe nur Originalklemmprofile bzw. -halteleisten der Klägerin vertreiben wollen und tatsächlich auch nur solche vertrieben. Das Klagepatent schützt nämlich eine Gesamtvorrichtung, die nicht nur die Halteleiste (14), sondern auch einen Profilstab (10) und ein Einsteckteil (23) umfasst. Dementsprechend ist der Urteilstenor - da eine mittelbare Patentverletzung nicht geltend gemacht ist - nur auf diese Gesamtvorrichtung bezogen. Allein durch das Inverkehrbringen eines Teiles einer patentgeschützten Vorrichtung tritt - entgegen der Auffassung der Beklagten - aber noch keine Erschöpfung hinsichtlich der Gesamtvorrichtung ein (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 147). Erschöpfung kann stets nur in dem Umfang vorliegen, in welchem der Patentinhaber oder die von ihm autorisierte Person durch das Inverkehrbringen des patentgeschützten Gegenstandes von seinem Schutzrecht Gebrauch macht (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 16). Vorliegend kann Erschöpfung mithin nur hinsichtlich der angeblich von der Klägerin stammenden Halteleisten bzw. Klemmprofile, nicht aber auch bezüglich der von der Beklagten zu 1) angebotenen - vorliegend allein streitgegenständlichen - Gesamtvorrichtung gegeben sein.
Ebensowenig lässt sich aus dem vorbezeichneten Sachverhalt herleiten, die Klägerin habe durch den Vertrieb ihrer Halteleisten bzw. Klemmprofile den Erwerbern konkludent eine Freilizenz zur Benutzung der patentgeschützten Gesamtvorrichtung erteilt oder die Klägerin handele treuwidrig, wenn sie die Verwendung der von ihr in Verkehr gebrachten Gegenstände im Rahmen der patentgeschützten Gesamtvorrichtung untersagen wolle. Dies gilt auch dann, wenn die Halteleiste bzw. das Klemmprofil nur erfindungsgemäß verwendet werden kann. Denn selbst im letzteren Fall ist das rechtlich geschützte Interesse des Patentinhabers anzuerkennen, sein aus der Patentinhaberschaft folgendes Ausschließlichkeitsrecht im Hinblick auf die geschützte Gesamtvorrichtung durchsetzten zu können, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die patentgeschützte Vorrichtung in der Gesamtheit ihrer Teile nur von hierzu berechtigten Personen vertrieben wird. Die Durchsetzung dieses Interesses ist weder treuwidrig noch lässt sich aus der Veräußerung eines Teiles der patentgeschützten Vorrichtung aus Sicht des Erwerbers der Schluss ziehen, der Patentinhaber habe ihn konkludent ermächtigt, die Gesamtvorrichtung zu vertreiben. Eine solche Sichtweise hätte die mit dem Patentschutz für Gesamtvorrichtungen nicht zu vereinbarende Konsequenz, dass allein die Verwendung eines von einem Berechtigten stammenden (wesentlichen) Teils der Gesamtvorrichtung jeden Dritten zur Benutzung der Gesamtvorrichtung berechtigen würde, ohne dass sich der Patentinhaber dieses Rechtes zuvor in seiner Gesamtheit begeben und die Möglichkeit erhalten hätte, einen der Gesamtvorrichtung entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu können.
V.
Der Beklagte zu 3) ist passivlegitimiert. Ihn trifft neben den Beklagten zu 1) und 2) eine eigene Verantwortlichkeit für die Patentverletzung .
Als Patentverletzer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei auch die Unterstützung, das Ausnutzen oder das Geschehenlassen der Handlung eines anderen genügt, sofern der in Anspruch Genommene die Möglichkeit und die Verpflichtung zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (vgl. BGH WRP 1999, 1045, 1048 - Räumschild; GRUR 1991, 769, xxxx - Honorarfrage; Busse, PatG, 5. Aufl., § 139 Rdn. 27). Im Entscheidungsfall ist eine solche Mitverantwortlichkeit des Beklagten zu 3) gegeben. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegen, dass der Beklagte zu 3) tatsächlich und rechtlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Beklagten zu 1) nehmen und insbesondere den Inhalt des Vertriebskatalogs der Beklagten bestimmen konnte.
Aus dem Schreiben des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2), vom 20. September 1999 (Anlage K 31) und dem Schreiben des Beklagten zu 3) vom 10. Februar 2000 (Anlage K 33) ergibt sich, dass der Beklagte zu 3) Kenntnis von der Versendung des Vertriebskatalogs gemäß Anlage K 5 an in Deutschland ansässige Firmen hatte und die durch die Versendung des Katalogs erfolgten Angebotshandlungen (auch) ihm persönlich zuzurechnen sind. So ist den Schreiben zu entnehmen, dass der Beklagte zu 3) - sei es als Mehrheitsaktionär, (faktischer) Geschäftsführer oder Verkaufsleiter - tatsächlich die Möglichkeit und Befugnis hatte, über den Kataloginhalt zu bestimmen, insbesondere darüber, ob die von der Klägerin beanstandeten Erzeugnisse in den Verkaufskatalog (weiterhin) aufgenommen und damit auch den in Deutschland ansässigen Firmen angeboten werden sollten. In keiner anderen Weise kann es verstanden werden, wenn der Beklagte zu 2) als der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) der Klägerin mitteilt, der Beklagte zu 3) sei "bereit, ab sofort nicht mehr gegen die Patentschrift zu verstoßen", und der Beklagte zu 3) selbst in Bezug auf das deutsche Patent xxxxxxx in Aussicht stellt, er sei bereit, die beanstandeten Produkte im neuen Katalog nicht mehr anzubieten, und im übrigen mitteilt, nur noch Erzeugnisse der Klägerin vertreiben zu wollen, ansonsten aber mit der Beklagten zu 1) (u.a. in Deutschland, Österreich und der Schweiz) weiter als Konkurrent der Klägerin aufzutreten.
Dass der Beklagte zu 3) maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) hatte und deren Vertriebspolitik auch im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform mitbestimmte, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er im Einverständnis mit dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), als deren (faktischer) Geschäftsführer auftreten durfte und als solcher die Aufgabe wahrgenommen hat, mit der Klägerin in Verhandlungen über die von dieser vorgebrachten Patentverletzungsvorwürfe zu treten, im Namen der Beklagten zu 1) Stellung zu beziehen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Aus dem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zu 1) und der dem Beklagten zu 3) erteilten Generalvollmacht (Anlage K 30) folgt in diesem Zusammenhang die (konkludente) Bevollmächtigung des Beklagten zu 3) mit den Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsführers. Aus dem Schreiben vom 20. September 1999 (Anlage K 31) ergibt sich insoweit, dass der Beklagte zu 3) mangels hinreichender Sachkompetenz des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2), bereits geraume Zeit im technischen Vertriebsbereich der Beklagten zu 1), also gerade im Hinblick auf das im Katalog gemäß Anlage K 5 offenbarte technische Angebot, die Aufgaben eines Geschäftsführers bzw. Vertriebsleiters übernommen hatte, so dass kein Zweifel daran besteht, dass der Beklagte zu 3) den Vertrieb des Angebotskatalogs gemäß Anlage K 5 mitveranlasst hat oder doch zumindest die Möglichkeit und Befugnis gehabt hat, die patentverletzenden Angebots- und anschließenden Vertriebshandlungen zu unterbinden.
Hatte der Beklagte zu 3) aber - sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch infolge der (konkludenten) Bevollmächtigung in rechtlicher Hinsicht - die Stellung eines (faktischen) Geschäftsführers und Vertriebsleiters inne, der bestimmen konnte, ob die angegriffene Ausführungsform in dem - ausweislich Anlage K 29 des Parallelverfahrens 4 O xx/00 bundesweit in Deutschland vertriebenen - Katalog der Beklagten zu 1) angeboten wurde, resultierte aus dieser Stellung zugleich die Verantwortlichkeit, durch den Vertrieb des Katalogs ermöglichte Rechtsverletzungen zu vermeiden und zu unterbinden. Mit dem Bestimmungsrecht über den Kataloginhalt traf den Beklagten zu 3) zugleich die Verkehrssicherungspflicht, die Verletzung von Patentrechten Dritter, die wie die der Klägerin durch Versendung des Katalogs an in Deutschland ansässige Firmen beeinträchtigt worden sind, zu vermeiden.
Da der Beklagte zu 3) als (faktischer) Geschäftsführer und Verkaufsleiter der Beklagten zu 1) entsprechend der ihm mit der Generalvollmacht erteilten Vertretungsmacht nach außen aufgetreten ist, für sie gehandelt und die Verantwortung für den Kataloginhalt übernommen hat, kann sich der Beklagte zu 3) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schließlich nicht auf die zu seinem tatsächlichen Verhalten und seiner tatsächlichen Stellung im Betrieb der Beklagten zu 1) offenkundig in Widerspruch stehende rein formale und vor dem Hintergrund des Inhalts der vorgenannten Schreiben an die Klägerin auch nicht hinreichend konkret dargelegte Position zurückziehen, er sei nur als Handelsvertreter bei der Beklagten zu 1) angestellt gewesen und im übrigen als Aktionär einer deliktischen Haftung nicht unterworfen.
VI.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Dass der Beklagte zu 3) nach seinem Vorbringen nicht mehr für die Beklagte zu 1) tätig ist und seine Generalvollmacht abgelaufen ist, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Da die Beklagten mit dem Vertrieb des Katalogs zumindest fahrlässig das Klagepatent verletzt haben, sind sie der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 S. 2 PatG aus abgetretenem Recht der Patentinhaber zum Schadensersatz sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich gemäß Art. II § 1 Abs. 1 InterPatÜ zur Entschädigung verpflichtet, wobei der Beklagte zu 2) der Klägerin - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - jedoch nur bis zu seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat bei der Beklagten zu 1) haftet. Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit die Klägerin Ersatz eines ihr selbst entstandenen Schadens verlangt. Ein solcher könnte ihr nur als ausschließliche Lizenznehmerin der Patentinhaber entstanden sein. Die Einräumung einer derartigen Lizenz hat die Klägerin jedoch weder behauptet, noch lässt sie sich der Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) entnehmen.
Die Schadens- und Entschädigungshöhe ist derzeit ungewiß. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entschädigungsverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen, (§§ 242, 259 BGB). Soweit die Klägerin im Rahmen der Rechnungslegung auch Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten verlangt, ist die Klage jedoch ebenfalls unbegründet, da diese Angaben zur Bezifferung der festgestellten - allein auf Angebots- und Vertriebshandlungen beruhenden - Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nicht notwendig sind und die Klägerin überdies die Vornahme von Herstellungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht konkret behauptet hat.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 230.081,34,-- EUR.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.03.2002
Az: 4 O 762/00
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