Verwaltungsgericht Bayreuth:
Beschluss vom 26. Mai 2015
Aktenzeichen: B 4 M 15.292
(VG Bayreuth: Beschluss v. 26.05.2015, Az.: B 4 M 15.292)
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer war Prozessbevollmächtigter des Klägers in der ausländerrechtlichen Verwaltungsstreitsache B 4 K 13.9, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Auf seinen Antrag wurden ihm die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten mit einem Umfang von 743 Seiten zur Akteneinsicht übersandt. Über den gegen das klageabweisende Urteil vom 26.03.2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden.
Mit Antrag vom 30.04.2014 auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung machte der Erinnerungsführer unter anderem Auslagen in Höhe von 145,00 EUR für die Fertigung von 850 Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten gemäß VV7000 Nr. 1 a) RVG geltend.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2014wurde die von der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe an den Erinnerungsführer zu erstattende Vergütung für das Klageverfahren unter Ausschluss der geltend gemachten Kosten für 850 Kopien als nicht prozessnotwendig festgesetzt. Das gedankenlose Ablichten der gesamten Behördenakten ohne Berücksichtigung der Notwendigkeit für das streitige Verfahren sei vom anwaltlichen Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen nicht mehr gedeckt.
Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 10.02.2015
die Entscheidung des Gerichts beantragt.
Die Anfertigung von Kopien in der angegebenen Zahl sei zur ordnungsgemäßen Sachbearbeitung erforderlich gewesen, da er sich mit dem gesamten Akteninhalt betreffend das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde habe auseinandersetzen müssen. Es sei nicht angängig gewesen, bereits im Vorfeld darüber zu entscheiden, welche Aktenteile €wichtig€ oder €nicht wichtig€ seien. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass die Verfahrensakten nebst Behördenakten dem Erinnerungsführer insgesamt nur eine Woche zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angängig, ihn darauf verweisen zu wollen, er hätte innerhalb dieser Frist bereits eine abschließende Sachbearbeitung vornehmen oder auch nur entscheiden müssen, welche Aktenbestandteile hinsichtlich der Notwendigkeit der Anfertigung von Kopien im Verlauf des Verfahrens bedeutsam würden oder nicht. Bereits aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit sei er darauf angewiesen gewesen, den gleichen Aktenkenntnisstand wie die Behörde des Beklagten zu haben. Die gegenteilige Auffassung des Kostenbeamten sei in Anbetracht des Umfangs, der Dauer und der Schwierigkeit des Verfahrens in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Verwiesen werde auf die Entscheidung des VG Stuttgart vom 03.04.2009 € 6 K 1058/09.
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des Erinnerungsgegners teilt die im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vertretene Auffassung.
Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth half der Erinnerung nicht ab und legte sie am 05.05.2015 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten B 4 K 13.9 (Restakte) und B 4 M 15.292 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Berichterstatterin des Ausgangsverfahrens als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet, weil die Vergütung der geltend gemachten Auslagen in Höhe von 145,00 EUR für die Fertigung von 850 Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten zu Recht abgelehnt wurde.
Die Auslagen eines Rechtsanwalts sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur insoweit erstattungsfähig, als er sie nach den Bestimmungen des RVG von seinem Mandanten fordern kann. VV7000 Nr. 1 a) RVG sieht Auslagenpauschalen für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten nur vor, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr, wobei jedoch die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2009 € 1 C 10970/08 € juris Rn. 3). Der Rechtsanwalt kann einen Beurteilungsspielraum über die Notwendigkeit der anzufertigenden Fotokopien beanspruchen; denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Erstattbarkeit der Auslagen zu entscheiden hat, ist für die Führung der Rechtssache verantwortlich. Er muss sich auf alle Eventualitäten im Rahmen des Vernünftigen vorbereiten; deswegen kann auch ein abgelichtetes Schriftstück, das sich im weiteren Verlauf des Verfahrens als nicht erheblich erwiesen hat, durchaus erstattungsfähig sein. Eine solche Betrachtungsweise entspricht zudem der Verfahrensökonomie. Sie verhindert oder vermindert wiederholte Akteneinsichten, die zu Verfahrensverzögerungen und erheblichen Kosten für alle Beteiligten, auch für die Gerichtsverwaltung führen können. Eine kleinliche Behandlung bei der Kostenerstattung ist hier deshalb verfehlt (BayVGH, Beschluss vom 29.08.2000 € 8 C 99.2099 € juris Rn. 4 zum gleichlautenden § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
Eine Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo mit dem Fertigen von Ablichtungen Missbrauch getrieben wird ("Sammlung von Material für alle Fälle") sowie bei einer gedankenlosen Ablichtung kurzerhand der gesamten Behördenakten, ohne dass ihre Notwendigkeit für das streitige Verfahren irgendwie ins Auge gefasst wird (BayVGH, a.a.O. Rn. 5). So verhält es sich hier. Der Erinnerungsführer hat die komplette und in diesem Umfang zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderliche Behördenakte kopieren lassen, obwohl es € entgegen seiner Auffassung € zumutbar und gerade angesichts des Aktenumfangs von 743 Seiten auch geboten war, die Akten wenigstens durchzublättern und eine € wenn auch großzügige € Auswahl der zu kopierenden Inhalte zu treffen. Soweit hierfür erforderlich, hätte die gewährte Akteneinsichtsfrist von einer Woche auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden können.
Dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.04.2009 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil die Behördenakten dort nur teilweise kopiert wurden. In der Tat wird es sich nach den dargelegten Grundsätzen in aller Regel verbieten, nach Abschluss des Verfahrens einzelne Bestandteile der zum Verfahren beigezogenen und kopierten Vorgänge auf ihre Entscheidungserheblichkeit hin zu überprüfen, weil bereits mit der Wahrnehmung und Übernahme des Mandats für den beauftragten Rechtsanwalt das mit der Führung des Verfahrens einhergehende Haftungsrisiko entsteht, das er nur wirksam ausschließen kann, wenn er denselben Kenntnisstand hat wie die Behörde (VG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009 € 6 K 1058/09 € juris Rn. 3). Denselben Kenntnisstand zu haben setzt aber nicht die Verfügbarkeit der kompletten Behördenakten für die Dauer des gesamten Verfahrens voraus. Die vom Erinnerungsführer geforderte prozessuale Waffengleichheit ist gewährleistet, wenn ihm Akteneinsicht gewährt und damit die Möglichkeit eröffnet wird, nach überschlägiger Durchsicht der Akten relevant erscheinende Bestandteile zu kopieren. Nur wenn der Rechtsanwalt diese Vorauswahl getroffen hat, darf die Vergütung der entsprechenden Kopierauslagen nicht von der Entscheidungserheblichkeit der kopierten Inhalte abhängig gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
VG Bayreuth:
Beschluss v. 26.05.2015
Az: B 4 M 15.292
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