Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. April 2002
Aktenzeichen: 4a O 133/01
(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.04.2002, Az.: 4a O 133/01)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu &.8364; 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Sägeblätter mit einem Grundkörper und ungeschränkten Zähnen mit Schneiden, die in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind und jeder Zyklus mindestens eine aus mindestens drei Zähnen bestehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender Höhe und dabei zunehmender Breite aufweist, wobei alle Zähne symmetrisch zur Längsmittelebene durch den Grundkörper ausgebildet sind
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die wirksamen Schneiden bzw. Schneidenabschnitte sämtlicher Zähne jeweils von einer abknickenden Schnittkante gebildet sind, deren innerer Abschnitt etwa senkrecht zur Längsmittelebene verläuft und an den sich nach außen eine zum Grundkörper hin geneigte Phase anschließt, der breiteste Zahn in der Zahngruppe zwischen Phase und Flanke einen Winkel >90° aufweist, die Länge der wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen etwa gleich groß ist und die Flanken sämtlicher Zähne in einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion vorgesehen sind;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. August 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu I.2.e) nur für die Zeit seit dem 20. März 1997 zu machen sind.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 15. August 1993 bis zum 19. März 1997 begangenen Handlungen eine ange-messene Entschädigung zu zahlen;
2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 20. März 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von &.8364; 250.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 10. Januar 1992 angemeldeten deutschen Patentes xxxxxxxx (Anlage L1, nachfolgend: Klagepatent). Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 15. Juli 1993. Die Patenterteilung wurde am 20. Februar 1997 veröffentlicht.
Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft ein Sägeblatt. Wegen Verletzung ihres Schutzrechtes nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Anspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:
Sägeblatt mit einem Grundkörper (1) und ungeschränkten Zähnen (21, 22, 23) mit Schneiden, die in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind und jeder Zyklus mindestens eine aus mindestens drei Zähnen bestehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender Höhe (3) und dabei zunehmender Breite (4) aufweist, wobei alle Zähne symmetrisch zu einer Längsmittelebene (8) durch den Grundkörper ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die wirksamen Schneiden bzw. Schneidenabschnitte (61, 121; 142, 122; 143, 123 usw.) sämtlicher Zähne (21, 22, 23 usw.) jeweils von einer abknickenden Schnittkante (51, 52, 53 usw.) gebildet sind, deren innerer Abschnitt (61, 62, 63 usw.) etwa senkrecht zur Längsmittelebene (8) verläuft und an den sich nach außen eine zum Grundkörper (1) hin geneigte Phase (71, 72, 73 usw.) anschließt, dass der breiteste Zahn (2n) in der Zahngruppe zwischen Phase (7n) und Flanke (10n) einen Winkel größer 90° aufweist, dass die Länge der wirksamen Schnittkanten (61, 121; 142, 122, 143, 123 usw.) an sämtlichen Zähnen (21, 22, 23 usw.) etwa gleich groß ist, und dass die Flanken (101, 102, 103 usw.) sämtlicher Zähne (21, 22, 23 usw.) in einem übereinstimmenden Flankenwinkel (11) mit sich deckender Projektion vorgesehen sind.
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht auf einen Ausschnitt aus einem Sägeblatt in vergrößernder Darstellung und Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf das Sägeblatt gemäß Figur 1. In Figur 3 ist eine Ansicht in Richtung der Linie III-III in Figur 1 an einem Bandsägeblatt mit vier Zähnen in der Gruppe dargestellt.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2001 trat die Beklagte einem in der Beschwerdeinstanz gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahren bei. In dem zugrundeliegenden Einspruchsverfahren war das Klagepatent bestätigt worden (vgl. Anlage L8).
Die Beklagte stellt her und vertreibt unter anderem Sägeblätter mit drei zu einer Zahngruppe gehörenden Sägezähnen, deren Projektion hintereinander in der nachfolgend wiedergegeben Skizze (Anlage L7) dargestellt ist.
Bei diesen Zahngruppen misst der unmittelbar am Materialabtrag beteiligte Schnittkantenabschnitt beim ersten und zweiten Zahn jeweils eine Länge von 0,906 mm. Beim dritten, mit der größten Breite ausgeformten Zahn ist der genannte Abschnitt 1,051 mm lang.
Die Klägerin sieht in der soeben dargelegten Ausführung eine Verletzung des Klagepatentes.
Mit der angegriffenen Ausführungsform mache die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und
Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
weiter hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens auszusetzen.
Sie wendet insbesondere ein, wenn bei der angegriffenen Ausführungsform der unmittelbar am Materialabtrag beteiligte Schnittkantenabschnitt am dritten Zahn um 16% länger sei als derjenige bei den ersten beiden Zähne, seien die betreffenden Längen nicht mehr im Sinne des Klagepatentes in etwa gleich groß.
Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren macht die Beklagte überdies geltend, dass der Gegenstand des Klagepatentes nicht neu und daher nicht patentfähig sei.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der bei Gericht eingereichten Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz nach §§ 9, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausführung das Klagepatent, deren eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, verletzt.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Sägeblatt mit einem Grundkörper und ungeschränkten Zähnen, die in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind und jeder Zyklus mindestens eine aus wenigstens drei Zähnen bestehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender Höhe und dabei zunehmender Breite aufweist und wobei alle Zähne symmetrisch zu einer Längsmittelebene durch den Grundkörper ausgebildet sind.
Zum Sägen von Werkstücken werden Sägeblätter und Sägebänder eingesetzt, die einen Bandrücken aufweisen, an dessen einer Längskante eine Vielzahl von Zähnen vorgesehen ist. Das Sägeblatt wird mit einer Schnittgeschwindigkeit entsprechend der Umfangsgeschwindigkeit des endlosen Sägebandes sowie einer Vorschubgeschwindigkeit bewegt, mit der das Sägeband und das zu bearbeitende Werkstück relativ zueinander angenähert werden und mit der das Sägeband in das Werkstück eindringt und hierbei den Schnittkanal im Werkstück ausbildet. Der Schnittkanal entsteht durch das Abnehmen einzelner Späne am Werkstück durch jeden einzelnen Zahn des Sägebandes bzw. Sägeblatts.
Um ein Festsetzen oder Reiben des Sägebandes an der Werkstückoberfläche entlang des Schnittkanals zu vermeiden, werden die Zähne des Sägebandes breiter ausgestaltet als der Bandrücken. Hierdurch wird ein Kontakt zwischen dem Bandrücken und dem sich bildenden Schnittkanal vermieden. Die im Verhältnis zum Bandrücken breitere Gestaltung der Zähne wird bei Verwendung ungeschränkter Zähne dadurch erreicht, dass die Zähne breiter ausgebildet sind als der Bandrücken, und bei Verwendung geschränkter, mithin solcher Zähne, welche abwechselnd nach rechts und nach links abgewinkelt sind, durch das soeben beschriebene abwechselnde Verformen (Schränken) der Zähne aus der Haupterstreckungsebene des Sägebandes heraus.
Die technische Lehre des Klagepatentes geht von einem Sägeband mit ungeschränkten Zähnen aus.
In ihrer Einleitung nimmt die Klagepatentschrift auf die deutsche Offenlegungsschrift xxxxxxxxxx (Anlage L3) Bezug. Diese Druckschrift beschreibt ein Sägeblatt mit Zähnen, welche in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind, wobei jeder Zyklus zugleich eine Zahngruppe bildet, innerhalb der die Zähne in einen Führungszahn, also dem ersten Zahn in einem Zyklus oder einer Gruppe, und Folgezähnen unterschieden werden. Der Führungszahn besitzt die größte Höhe und die Zahnhöhe nimmt in der Gruppe ab.
Bei einem Ausführungsbeispiel der genannten Offenlegungsschrift sind die dem ungeschränkten Führungszahn folgenden Zähne als geschränkte Zähne ausgebildet und in der Regel abwechselnd nach links und nach rechts geschränkt vorgesehen. Auf diese Weise soll die Breite des Schnittkanals größer gestaltet werden als die Breite des Grundkörpers des Sägeblatts. Statt nur eines ungeschränkten Führungszahnes können auch zwei oder mehr ungeschränkte Führungszähne vor den geschränkten Folgezähnen vorgesehen sein. Die Breite der beiden Führungszähne stimmt dabei mit der Breite des Grundkörpers überein.
In einem weiteren Ausführungsbeispiel sind in der Zahngruppe bzw. in dem sich wiederholenden Zyklus nur ungeschränkte Zähne vorgesehen. Einen Führungszahn sind zwei Folgezähne nachgeordnet, wobei sich eine von Zahn zu Zahn abnehmende Höhe und eine von Zahn zu Zahn zunehmende Breite in der Gruppe ergibt. Sämtliche Zähne sind symmetrisch zu einer Längsmittelebene des Grundkörpers ausgebildet. Der erste Zahn in der Zahngruppe besitzt eine Schneide, die geradlinig durchgehend ausgebildet ist, wobei sich diese Schneide senkrecht zu der Längsmittelebene des Sägeblatts erstreckt. Dieser erste Zahn stimmt in seiner Breite mit der Breite des Grundkörpers überein. Die beiden Folgezähne besitzen ebenfalls geradlinig senkrecht zu der Längsmittelebene durchgehende Schneiden, von denen jeweils nur der äußere Teil wirksam ist. Die Folgezähne besitzen unterschiedliche Flankenwinkel und der eingeschlossene Winkel zwischen Flanke und Schneide ist zwar an den einzelnen Folgezähnen unterschiedlich, jedoch immer als spitzer Winkel ausgebildet.
Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die wirksame Schnittkante in ihrer Länge von Zahn zu Zahn in der Gruppe abnimmt, so dass die wesentliche Schnittarbeit von dem Führungszahn zu leisten ist und die beiden Folgezähne im wesentlichen nur eine Verbreiterung des Schnittkanals bewirken, um so einen Freischnitt herbeizuführen. Das Sägeblatt ist - so die Klagepatentschrift weiter - in der Herstellung äußerst aufwendig. Darüber hinaus wirkt sich bei der Ausführungsform mit den ungeschränkten Zähnen nachteilig aus, dass der wirksame Teil der Schnittkante an den Folgezähnen mit der Flanke jeweils einen Winkel umschließt, der kleiner als 90° ist. Bei der Erbringung der seitlichen Schnittarbeit unterliegen diese seitlichen Zahnspitzen infolge dessen einem Verschleiß, durch den sich die Breite des Schnittkanals rapide verringert. Weil der Winkel zwischen wirksamer Schnittkante und Flanke dort etwa 90° beträgt, tritt der zuvor beschriebene Nachteil an den geschränkten Zähnen nicht in einem so großen Maß zutage. Geschränkte Zähne sind indes nach der Klagepatentschrift für den Geradeauslauf eines Sägeblattes deshalb immer nachteilig, weil an ihnen Seitenkräfte entstehen, also Kräfte, die einseitig einwirkend zu einer Auslenkung des betreffenden geschränkten Zahnes führen. Dies führt nicht nur zu einer schlechten Oberflächengüte an der geschnittenen Fläche im Schnittkanal; zugleich bildet sich auch eine Schwingungsanregung für das Sägeblatt. Durch die abwechselnde Anordnung von geschränkten Zähnen besteht die Gefahr, dass die Außenecken der seitlich nach rechts geschränkten Zähne zu den Außenecken der seitlich nach links geschränkten Zähne einen unterschiedlichen Verschleiß aufweisen. Dieser unterschiedliche Verschleiß ist die Ursache bzw. der Beginn einer Neigung des Sägeblatts zum seitlichen Verlaufen.
Die Klagepatentschrift befasst sich ferner mit der US-amerikanischen Patentschrift xxxxxxxxxxx(Anlage L4). Aus dieser Patentschrift ist ein Sägeblatt bekannt, bei dem in der Nachbildung eines Vor- und eines Nachschneiders an Kreissägeblättern die wirksame Schnittkante über die Schnittkanalbreite auf den Vor- und Nachschneider aufgeteilt ist. Der Vorschneider besitzt eine größere Zahnhöhe als der Nachschneider. Der Nachschneider besitzt jedoch eine größere Zahnbreite als der Vorschneider. Die wirksamen Teile, also die schneidenden Teile der jeweils vorgesehenen Zahnschneide, sind an Vor- und Nachschneider durch eine abknickende Schnittkante gebildet, wobei außen jeweils eine Phase vorgesehen ist, die zum Grundkörper hin geneigt ist. Vor- und Nachschneider in der Zahngruppe weisen zwischen Phase und Flanke einen Winkel auf, der größer als 90° ausgebildet ist. Hierdurch ist der Nachschneider im Bereich seiner die Seitenwandung des Schnittkanals schneidenden Ecken zwischen Phase und Flanke weniger verschleißempfindlich als bei spitzwinkliger Gestaltung.
Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die beschriebene Ausbildung auf zwei Zähne in der Gruppe als Vor- und Nachschneider beschränkt ist. Durch diese geringe Anzahl von Zähnen zielt die Ausbildung darauf ab, möglichst dünne Späne beim Schneiden abzunehmen.
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Sägeblatt der eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, welches einerseits mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und bei dem sich andererseits ein stabilisierter Geradlauf ohne die Gefahr des seitlichen Verlaufens des Sägebandes ergibt.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Sägeblatt mit folgenden Merkmalen vor:
1. Es handelt sich um ein Sägeblatt mit einem Grundkörper und unge-
schränkten Zähnen mit Schneiden, die in sich wiederholenden Zyklen
vorgesehen sind;
2. jeder Zyklus weist mindestens eine aus mindestens drei Zähnen be-
stehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender Höhe
und dabei zunehmender Breite auf;
3. alle Zähne sind symmetrisch zu einer Längsmittelebene durch den
Grundkörper ausgebildet.
4. Die wirksamen Schneiden bzw. Schneidenabschnitte sämtlicher
Zähne sind jeweils von einer abknickenden Schnittkante gebildet,
deren innerer Abschnitt
a) etwa senkrecht zur Längsmittelebene verläuft und
b) an den sich nach außen eine zum Grundkörper hin geneigte
Phase anschließt;
5. der breiteste Zahn in der Zahngruppe weist zwischen Phase und
Flanke einen Winkel >90° auf;
6. die Länge der wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen ist
etwa gleich groß;
7. die Flanken sämtlicher Zähne weisen einen übereinstimmenden
Flankenwinkel mit sich deckender Projektion auf.
Nach den weiteren in der Klagepatentschrift enthaltenen Darlegungen wird durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Sägeblatts erreicht, dass, obwohl die Zähne in gewisser Weise ähnlich sind, sich durch die gruppenweise vorgenommene Höhen- und Breitenstufung eine Ausräumung des Schnittkanals in einzelne Späne an den einzelnen Zähnen ergibt. Durch die für die einzelnen Zahngruppen mit wenigstens drei Zähnen vorgegebene Anzahl und durch die Aufteilung der wirksamen Schnittkantenabschnitte auf die Schneiden der jeweiligen Zähne soll eine gleichmäßige Belastung aller Zähne bei der zu leistenden Schnittarbeit erreicht werden. Dies ermöglicht es auch, Späne mit einer vergleichsweise größeren Dicke aus dem Werkstoff auszuräumen, so dass sich ein Verschleiß an der wirksamen Schnittkante nicht so nachteilig auswirkt wie bei extrem dünnen Spänen. Der erfindungsgemäß mit einer abknickenden Schnittkante ausgebildete wirksame Teil der Schneide ermöglicht es im Gegensatz zu einer durchgehenden wirksamen Schnittkante in gerader Linie, dass jeder vom dem wirksamen Teil der Schneide ausgeräumte Span einer in zwei Richtungen auf ihn einwirkenden Verformung unterliegt und somit ein spanbrechender Effekt eintritt. Die Verwirklichung von Phasen an allen Zähnen mit symmetrischer Anordnung zur Längsmittelebene dient der Stabilisierung des Geradeauslaufs des Sägeblatts. Es wird eine stabilisierende Keilwirkung durch gleichmäßige Abstützung der Zähne im Schnittkanal erreicht. Es gibt keine Zahn, auf den eine resultierende Seitenkraft ausgeübt wird. Denn die zwangsläufig entstehenden Seitenkräfte werden durch die symmet-
ritsche Ausbildung der Phasen an jedem Zahn gegeneinander aufgehoben. Die Verwirklichung eines Winkels von größer als 90° zwischen Phase und Flanke zumindest an dem breitesten Zahn der Gruppe bewirkt, dass sich ein hier auftretender Verschleiß weniger nachteilig auf den Schnittkanal auswirkt. Die Länge der wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen sollte etwa gleich groß sein. Damit wird in Verbindung mit einer gleichmäßigen Höhenstufung der Zähne in der Gruppe etwa eine gleichmäßige Belastung jedes Zahns erreicht.
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, die Merkmale 1 bis 5 und 7 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents, so dass dies keiner näheren Begründung bedarf.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch das Merkmal 6.
Merkmal 6 besagt, dass die Länge der wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen etwa gleich groß ist.
Durch das Merkmal 6 wird die räumlichkörperliche Ausdehnung des wirksamen Schnittkantenteils der Zähne festgelegt. Als wirksamer Teil der Schnittkante ist der Bereich anzusehen, der unmittelbar am Schneidvorgang beteiligt ist und aus dem Werkstück einen Span herauslöst.
Weder der Patentanspruch noch die zur Klagepatentschrift gehörende Beschreibung enthält zu der Bemessungsangabe "etwa gleich große Länge" nähere Angaben. Der Fachmann wird daher zur Auslegung von Merkmal 6 Sinn und Zweck der hierin enthaltenen Bemessungsangabe heranziehen.
Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent an dem Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxxxx bemängelt, dass dort die wirksame Schnittkante in ihrer Länge von Zahn zu Zahn abnimmt. Dies führt dazu, dass die wesentliche Schnittarbeit von dem Führungszahn der Zahngruppe zu leisten ist und die beiden Folgezähne im wesentlichen nur eine Verbreiterung des Schnittkanals bewirken, mit welcher der Freischnitt ermöglicht wird (vgl. Anlage L1, Seite 1, Zeilen 41 bis 43). Der Führungszahn muss folglich die Hauptschnittarbeit erbringen und den größten Querschnitt ausräumen; die Folgezähne hingegen werden weniger belastet (vgl. Anlage L1, Seite 1, Zeilen 57 bis 60).
Der Fachmann erkennt, dass die abweichende Zahnbeanspruchung einen unterschiedlichen Verschleiß an den einzelnen Zähnen hervorruft. Ein solcher unterschiedlicher Verschleiß ist unerwünscht.
Diesen unterschiedlichen Verschleiß will das Klagepatent verhindern, indem es ein Sägeblatt vorschlägt, bei welchem eine etwa gleichmäßige Belastung jedes Zahns erreicht wird (vgl. Anlage L1, Seite 3, Zeilen 18 bis 21 und Zeilen 66 bis 67). Um dies zu gewährleisten, schlägt das Klagepatent vor, in Verbindung mit einer gleichmäßigen Höhenabstufung der Zähne in einer Gruppe die Länge der wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen etwa gleich groß zu wählen (vgl. Anlage L1, Seite 3, Zeilen 65 bis 66). Der Fachmann entnimmt dem, dass die wirksamen Schnittkanten an den Zähnen innerhalb einer Zahngruppe jeweils einen etwa gleich großen Anteil an der Schnittarbeit im Werkstück leisten sollen.
Hierdurch grenzt sich das Klagepatent von dem durch die deutsche Offenlegungsschrift xxxxxxx bekannten Stand der Technik ab, bei dem der erste innerhalb einer Zahngruppe vorhandene Zahn (Führungszahn) die wesentliche Schnittarbeit zu leisten hat, während die beiden Folgezähne lediglich den Schnittkanal verbreitern.
Der Fachmann erkennt, dass ihm die Bemessungsangabe "in etwa gleich groß" einen gewissen Spielraum in der Belastung der einzelnen zu einer Gruppe gehörenden Zähne eröffnet. Die Belastung soll nach dem Klagepatent lediglich etwa gleich groß sein und nicht im wesentlichen auf einen Zahn beruhen.
Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann weiter, dass die gewünschte etwa gleichmäßige Belastung der zu einer Zahngruppe gehörenden Zähne dadurch herbeigeführt werden kann, dass die absolute Länge der wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen etwa gleich groß ausgebildet wird (vgl. Anlage L1, Seite 4, Zeilen 2 bis 3).
Nach der Klagepatentschrift ist es aber auch möglich, die Formgebung so einzurichten, dass in der Projektion der Anteile der wirksamen Schnittkanten immer gleich breite Flächen im Schnittkanal ausgeräumt werden (vgl. Anlage L1, Seite 4, Zeile 3 bis 5). Der Fachmann erkennt, dass er in der räumlichkörperlichen Ausbildung der wirksamen Schnittkanten frei ist. Damit die wirksamen Schnittkanten der zu einer Zahngruppe gehörenden Zähne etwa gleich an der Schnittarbeit am Werkstück beteiligt werden, muss er sie allerdings so ausbilden, dass sie Späne mit einer etwa gleich breiten Fläche aus dem Schnittkanal ausräumen.
Hiervon ausgehend zielt Merkmal 6 des Klagepatents darauf ab, die wirksamen Schnittkanten an den zu einer Zahngruppe gehörenden Zähnen so auszugestalten, dass sie etwa gleich große Anteile an der Schnittarbeit im Werkstück leisten und ihre Belastung demzufolge im wesentlichen gleich groß ist.
Bei der angegriffenen Ausführungsform bestehen die einzelnen Zahngruppen aus jeweils drei Zähnen. In den Zahngruppen nimmt die Höhe der einzelnen Zähne ab; gleichzeitig nimmt deren Breite von Zahn zu Zahn zu. Die wirksamen Schnittkanten werden bei allen Zähnen durch eine beidseitig im gleichen Winkel ausgebildete Abknickung gebildet. Nach den zwischen den Parteien unstreitigen Maßangaben gemäß der Anlage B 1 und den auf deren Grundlage von der Beklagten dargelegten Berechnungen (vgl. Anlage B2), deren sachliche Richtigkeit von der Klägerin gleichfalls nicht bestritten worden ist, verfügen die ersten beiden Zähne über eine wirksame Schnittkante von jeweils 0,906 mm. Beim dritten, mit der größten Breite ausgeformten Zahn misst die wirksame Schnittkante 1,051 mm. Sie ist folglich um 16% größer als bei den ersten beiden Zähnen der Gruppe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die wirksamen Schnittkanten bei dieser Abweichung noch als in ihrer absoluten Abmessung etwa gleich groß angesehen werden können.
Entscheidend für eine Verwirklichung von Merkmal 6 ist vielmehr, dass nach den sachlich unbestrittenen Berechnungen, welche die Klägerin zur Größe der durch jeden Zahn ausgeräumten Spanstreifen dargetan hat (vgl. Anlage L7a), der breiteste Zahn bei der angegriffenen Ausführungsform einen im Verhältnis zu den übrigen Zähnen um lediglich 2,4% vergrößerten Spanstreifen abträgt. Bei einer Projektion der Anteile der durch die einzelnen Zähne einer Zahngruppe ausgeräumten Späne ergibt sich damit, dass die drei in der absoluten Länge ihrer wirksamen Schnittkanten voneinander abweichenden Zähne bei der angegriffenen Ausführungsform gleichwohl einen in etwa gleich großen Anteil an der Schnittarbeit am Werkstück leisten und damit einem im wesentlichen gleichen Verschleiß ausgesetzt sind.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, auf die Breiten der durch die einzelnen Zähne jeweils ausgeräumten Spanstreifen aus dem Werkstück könne nicht abgestellt werden, weil die Länge der wirksamen Schnittkanten keinen Einfluss auf die Breite des Schnittkanals habe.
Soweit die Beklagte sich in dieser Hinsicht auf die in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2002 überreichten Zeichnungen und Berechnungen berufen hat, geben diese - unstreitig - nicht die angegriffene Ausführungsform nicht wieder. Im Gegensatz zur angegriffenen Ausführungsform weisen die in den Zeichnungen abgebildeten wirksamen Schnittkanten bei den jeweiligen Zähnen unterschiedliche Phasenwinkel auf. Auch stimmt in den Zeichnungen das Verhältnis des etwa senkrecht zur Längsmittelebene verlaufenden wirksamen Schnittkantenteils zu der sich hieran anschließenden Phase nicht mit der angegriffenen Ausführungsform überein. Die Phase ist in den genannten Zeichnungen im Verhältnis zu dem etwa senkrecht zur Längsmittelebene verlaufenden Schnittkantenbereich überproportional groß ausgebildet. Bei der angegriffenen Ausführungsform hingegen ist dieses Verhältnis umgekehrt.
Diese Zeichnungen und die von der Beklagten hierzu durchgeführten Berechnungen verdeutlichen allein, dass die Breite des Spanstreifens, der von einem Zahn aus dem Werkstück ausgeräumt wird, nicht von der absoluten Länge seiner wirksamen Schnittkante abhängig ist. So kann nach dem von der Beklagten gebildeten Beispiel die wirksame Schnittkantenlänge eines Zahnes 3,2 cm oder 4,7 cm sein, während die ausgeräumte Spanbreite jedes dieser Zähne gleichmäßig bei 3,0 cm liegt. Hintergrund hierfür ist der unterschiedlich gewählte Phasenwinkel an der jeweiligen Schnittkante. Dies steht der oben ausgeführten Auslegung des Klagepatents jedoch nicht entgegen. Vielmehr belegt es, dass das Klagepatent dem Fachmann insoweit die Wahl hinsichtlich der räumlichkörperlichen Ausgestaltung der wirksamen Schnittkanten - im Rahmen der übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents - überlassen kann. Denn unabhängig von der absoluten Länge der wirksamen Schnittkante eines Zahns kann bei entsprechender Formgebung einen zumindest "etwa gleich großen" Anteil an der gewünschten Schnittarbeit am Werkstück leisten. Dass es bei einer unterschiedlichen absoluten Länge der wirksamen Schnittkanten der Zähne einer Zahngruppe, die den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents entsprechen und gleich breite Späne aus dem Werkstück ausräumen, zu einer unterschiedlichen Belastung dieser Zähne bei der Schnittarbeit käme, hat die Beklagte nicht dargetan.
Auch macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, das Klagepatent müsse aus Gründen der Rechtssicherheit konkretisieren, wann eine Verwirklichung von Merkmal 6 gegeben sei.
Das Gebot der Rechtssicherheit soll den Schutzbereich des Patents für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar machen (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung). Diese sollen sich darauf verlassen und darauf einrichten können, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollständig umschrieben ist. Der Anmelder hat daher dafür zu sorgen, dass das, wofür er Schutz beantragt hat, sorgfältig in den Merkmalen des Patentanspruchs niedergelegt ist (vgl. BGH aaO.).
Dieser Einwand greift hier nicht durch. Denn der Schutzbereich des Klagepatents hat gemäß § 14 PatG als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein; BGH, GRUR 1988, 896, 898f. -Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidations-Katalysator; BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung). Hiernach fällt unter den Schutzbereich eines Patents nicht allein das, was sich aus dem Wortlaut der Patentansprüche ergibt; andererseits dienen die Patentansprüche aber auch nicht lediglich als bloße Richtlinien mit der Folge, dass sich der Schutzbereich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen beiden Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung). Hieraus folgt, dass die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch der Klarstellung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und Tragweite der dort beschriebenen Erfindung dient (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung). Maßgebend ist dabei die Sicht des Fachmanns, dessen Verständnis sich bereits bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe auswirkt und das auch bei der Feststellung des über den Wortsinn hinausgehenden Gesamtzusammenhangs der Patentansprüche maßgebend ist (vgl. BGH, GRUR 1989, 903, 904 -Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das zwischen den Parteien streitige Merkmal 6 wird durch die Beschreibung der Klagepatentschrift hinreichend definiert.
Wie bereits dargelegt, entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents, dass mit dem Merkmal 6 eine etwa gleichmäßige Belastung der zu den einzelnen Zahngruppen gehörenden Zähne bei der Schnittarbeit erreicht werden soll. Der Fachmann erkennt anhand der Beschreibung, dass dieser Zweck nach der technischen Lehre des Klagepatentes einerseits dadurch erreicht werden kann, dass die wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen in ihrer absoluten Länge etwa gleich ausgebildet werden. Wie sich aus der weiteren Beschreibung ergibt, sollen Längenabweichungen bei den wirksamen Schnittkanten dann unschädlich sein, wenn die zu einer Zahngruppe gehörenden Zähne so ausgeformt sind, dass in der Projektion der Anteile der wirksamen Schnittkanten immer gleich breite Flächen im Schnittkanal ausgeräumt werden (vgl. Anlage L1, Seite 4, Zeilen 3 bis 5).
III.
Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
1.
Da die Beklagte den Gegenstand das Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.
2.
Weitergehend kann die Klägerin nach §§ 33, 139 Abs. 2 PatG von der Beklagten eine angemessene Entschädigung und - für die Zeit nach Veröffentlichung der Patenterteilung - Schadensersatz verlangen.
Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können.
Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne eigenes Verschulden noch nicht kennt, ist ihr ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung zuzuerkennen § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden Ansprüche zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB.
Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte, nicht unzumutbar belastet.
4.
Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.
Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
Die diesbezüglich von der Beklagten beantragte Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat keine Umstände dargetan, welche eine Bekanntgabe ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lässt.
IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht im Hinblick auf das von der Beklagten gegen das Klagepatent im Beschwerdewege weiter verfolgte Einspruchsverfahren keine hinreichende Veranlassung.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Mitt. 1988, 91 -Chrom-Nickel-Legierung; BIPMZ 1995, 121 -Hepatitis-C-Virus), welche auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. GRUR 1979, 188 -Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 -Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellt der Einspruch gegen das Klagepatent als solcher noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Denn dies würde faktisch darauf hinauslaufen, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, welche dem Gesetz indes fremd ist (§ 58 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.
Dies ist hier nicht der Fall.
Das Klagepatent ist im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung des durch die deutsche Offenlegungsschrift xxxxxxxxxxxx (Anlage L3), der europäischen Patentschrift xxxxxxxxxxxxx (Anlage B9) und US-amerikanischen Patentschrift xxxxxxxxx (Anlage B10) beschriebenen Standes der Technik unverändert aufrechterhalten worden. Die genannte deutsche Offenlegungsschrift ist bereits in der Klagepatentschrift gewürdigt worden. Sie war Gegenstand des der Klagepatenterteilung vorhergehenden Prüfungsverfahrens. Die Einspruchsabteilung des Deutschen Patentamtes hat sich mit den genannten Druckschriften auseinandergesetzt und - eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents wird von der Beklagten nicht geltend gemacht - vor dem Hintergrund einer Kombination der Entgegenhaltungen dem Klagepatent gleichwohl die erforderliche Erfindungshöhe beigemessen. Dass diese Würdigung Widersprüche enthält, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
Soweit die Beklagte sich zusätzlich auf eine offenkundige Vorbenutzung beruft, ist ihr diesbezüglicher Sachvortrag von der Klägerin bestritten worden, so dass es auf die dem Bundespatentgericht obliegende Würdigung des angebotenen Zeugenbeweises ankommt.
Aus der von der Beklagten vorgelegten Schleifanweisung für Hartmetallsägeblätter, welcher die Klägerin ebenfalls entgegengetreten ist, ergibt sich keine Vorbenutzung der erfindungsgemäßen technischen Lehre. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die genannten Sägeblätter bereits vor dem Prioritätstag des Klagepatent hergestellt und vertrieben worden sind. Aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Zeichnung (Anlage B7) geht nämlich jedenfalls nicht hervor, dass es sich bei den drei dort dargestellten Zähnen um eine Anordnung von Zähnen innerhalb einer Gruppe handelt, welche in einem sich wiederholenden Zyklus auftritt. Auch offenbart die Zeichnung nicht, dass die Schnittkante des dritten Zahns (Fertigschneider) durch eine abknickende Schnittkante gebildet ist. Nach der genannten Zeichnung soll der dritte Zahn lediglich leicht abgewinkelt werden, ohne dass erkennbar ist, dass der Fertigschneider als breitester Zahn der Einzelzähne zwischen Phase und Flanke hierdurch einen Winkel von größer als 90° aufweist.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt &.8364; 255.644,94 (DM 500.000,00).
LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.04.2002
Az: 4a O 133/01
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