Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2001
Aktenzeichen: 29 W (pat) 55/01

(BPatG: Beschluss v. 12.09.2001, Az.: 29 W (pat) 55/01)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 1999 und 14. Dezember 2000 wirkungslos sind, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 11 785 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 12. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaber der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 teilweise zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

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BPatG:
Beschluss v. 12.09.2001
Az: 29 W (pat) 55/01


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