Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Februar 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/99
(BGH: Beschluss v. 14.02.2000, Az.: AnwZ (B) 17/99)
Tenor
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1939 geborene Antragsteller wurde 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 24. Juli 1998 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Am 28. Oktober 1998 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat er auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die aus diesem Grunde ergangene Widerrufsverfügung ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Durch den anderweitig bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BGHZ 137, 200, 201). Über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten ist entsprechend §§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu befinden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte.
Als die Zulassung wegen Vermögensverfall widerrufen wurde, bestanden die im angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs (S. 8/9) im einzelnen bezeichneten fälligen Verbindlichkeiten, die sich auf insgesamt etwas mehr als 2 Mio. DM beliefen. Ihnen standen Vermögenswerte des Antragstellers von allenfalls 1 Mio. DM gegenüber. Mehrere Gläubiger hatten bereits Titel gegen den Antragsteller erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich schon daraus, daß der Antragsteller durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 5. Juni 1998 wegen Untreue und Betruges zum Nachteil von Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Rechtsanwalt hat auch nicht dargelegt, daß sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachträglich wieder geordnet haben.
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BGH:
Beschluss v. 14.02.2000
Az: AnwZ (B) 17/99
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