Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 7. März 2002
Aktenzeichen: 23 W 38 - 40/02

(OLG Hamm: Beschluss v. 07.03.2002, Az.: 23 W 38 - 40/02)

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02. April 2001 (Kläger zu 8) ./. Beklagten) wird aufgehoben.

Die weiteren Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 02. und 04. April 2001 werden abgeändert.

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. Juli 2000 sind von dem Beklagten an die Kläger zu 2) -7) und 9) als Gesamtgläubiger 2.644,41 EUR und an den Kläger zu 10) weitere 180,78 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Oktober 2000 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 3.000 EUR tragen der Kläger zu 10) zu 4 % und die Kläger zu 2) - 9) jeweils zu 12 %.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Beklagte die gebührenrechtliche Behandlung der Kläger zu 2) - 9) bzw. 2) - 10) als mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und den darauf gegründeten Ansatz einer Erhöhung der Prozessgebühr um insgesamt 20/10 für die 1. Instanz und 26/10 für das Berufungsverfahren.

Die Kläger zu 2) - 10) sind ungeachtet ihrer formalen Beteiligung als Einzelpersonen am Ausgangsrechtsstreit gebührenrechtlich als ein Auftraggeber zu behandeln. Unabhängig von der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parateifähgikeit der Außen-GbR (BGH z.B. in NJW 2000, 635 ff.), ergibt sich diese Rechtsfolge bereits aus einer konsequenten Anwendung der bisherigen Senatsrechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Danach sind Gesellschafter einer GbR, die nach außen hin im Wirtschafts- und Geschäftsleben als Einheit auftreten, in Aktivprozessen für die GbR als ein Auftraggeber anzusehen. In solchen Fällen verfolgen die Gesellschafter nicht ihre Einzelinteressen, sondern ein gemeinsames Interesse, nämlich das der GbR. Damit ist eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm JurBüro 1983, 225). Diese Erwägungen kommen auch im vorliegenden Fall zur Anwendung.

Gegenstand der Klage war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der zunächst von den Klägern zu 2) - 9) und in 2. Instanz unter Einbeziehung des Klägers zu 10) in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der I Immobiliengesellschaft GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschafter bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandsvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er konsequenterweise zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger zu 2) - 10) verfolgten damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interessen als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Zumindest gebührenrechtlich liegt darin eine "actio pro socio" gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschafter nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ausschließt. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, steht dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergab sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat, zumal er sich dem Vorwurf eines gesellschaftswidrigen Verhaltens in Zusammenhang mit der Verwaltung der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR ausgesetzt sah. Auf diesem Hintergrund waren die übrigen Gesellschafter berechtigt, den Anspruch der GbR auf Auskunfts- und Rechenschaftslegung ihm gegenüber ohne seine Beteiligung als Mitgesellschafter klageweise durchzusetzen. Eine vorherige zwangsweise Inanspruchnahme des Beklagten auf Mitwirkung an der gegen ihn gerichteten Klage wäre ein unnötiger Umweg, auf den die übrigen Mitgesellschafter, wie schon der 28. Zivilsenat im Ausgangsrechtsstreit in seinem Urteil vom 06.07.2000 auf Seite 25 der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur ausgeführt hat, nicht verwiesen werden können.

Nach alledem waren die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1) bis 10) in beiden Instanzen nur für insgesamt zwei Auftraggeber tätig und zwar für die Klägerin zu 1) einerseits und die Kläger zu 2) ff. als Mitgesellschafter der GbR und einheitlicher Auftraggeber andererseits.

Damit ergibt sich auf der Grundlage der im übrigen nicht angefochtenen Kostenberechnung der angefochtenen Beschlüsse folgende die Kläger zu 2) - 7), 9) und 10) sowie den Beklagten betreffende Kostenausgleichung :

I. Instanz:

a) außergerichtliche Kosten der Kläger zu 1) - 9):

- 10/10-Prozessgebühr (60.000 DM): 1.565,00 DM

- 3/10-Erhöhung (50.000 DM): 427,50 DM

- 10/10-Verhandlungsgebühr (60.000 DM): 1.565,00 DM

- 10/10-Beweisgebühr (60.000 DM): 1.565,00 DM

Auslagen u. Kopiekosten: 77,00 DM

5.199,50 DM

zzgl. 16 % USt. 831,92 DM 6.031,42 DM

Entsprechend dem Antrag vom 21.12.00 entfallen hiervon auf jeden Kläger 1/9 und damit auf die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger zu 2)-7) + 9)

(7 x 670,16 DM): 4.691,10 DM

davon hat der Beklagte zu erstatten 3/4 : 3.518,33 DM

b) außergerichtliche Kosten des Beklagten

4.735,00 DM

davon haben die Kläger zu 2) -7) + 9)

1/10 zu erstatten: 473,50 DM

Überschuss zugunsten der Kläger zu 2) - 7), 9): 3.044,83 DM

II. Instanz:

außergerichtliche Kosten der Kläger

zu 1) - 10):

- 13/10-Prozessgebühr (20.000 DM) : 1.228,50 DM

- 39/100-Erhöhung nach dem

Streitwert der Berufung ( 10.000 DM): 301,67 DM

- 13/10-Verhandlungsgebühr (20.000 DM): 1.228,50 DM

- 13/10-Beweisgebühr (20.000 DM): 1.228,50 DM

Auslagen: 76,90 DM

4.064,07 DM

zzgl. 16 % USt.: 650,25 DM

4.714,32 DM

Hiervon macht ein jeder der Kläger 1/10 geltend;

auf die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger

zu 2) - 7) + 9) entfallen somit (7 x 471,43 DM): 3.300,01 DM

davon entfallen auf den Beklagten 3/4: 2.475,01 DM

Erstattungsfähige Kosten des Beklagten:

2.087,00 DM

Hiervon entfallen 1/6 auf die Kläger zu 2) - 10): 347,83 DM

(und nicht 437,83 DM )

Überschuss zu ihren Gunsten: 2.127,18 DM

Damit errechnet sich für beide Instanzen ein Gesamterstattungsanspruch der Kläger zu 2) - 7) + 9) als Gesamtgläubiger gegen den Beklagten in Höhe von 5.172,01 DM entsprechend 2.644,41 EUR.

Im Verhältnis zwischen dem ausschließlich in II. Instanz beteiligten Kläger zu 10) und dem Beklagten ergibt sich folgende Kostenausgleichung:

a) außergerichtliche Kosten des Klägers zu 10):

Kosten der Kläger zu 1) - 10) in II. Instanz: 4.714,32 DM

Hiervon macht der Kläger zu 10)

geltend 1/10 : 471,43 DM

davon hat der Beklagte 3/4 zu erstatten: 353,58 DM

außergerichtliche Kosten des Beklagten:

2.087,00 DM

Hiervon entfallen 1/6 auf den Kläger zu 10)

als Gesamtschuldner neben den Klägern zu

2) - 9): 347,83 DM, die allerdings bereits

gegenüber den Klägern zu 2) - 7) und 9) in

Abzug gebracht worden sind (siehe oben

S.8 (b)); ein nochmaliger Abzug dieses Er-

stattungsbetrages entfällt daher.

Es verbleibt demnach bei einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers zu 10) gegen den Beklagten in Höhe von 353,58 DM entsprechend 180,78 EUR.

Der vom Beklagten ebenfalls angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2001 war aufzuheben. Dieser Beschluss umfasst ausschließlich die vom Kläger zu 8) zu erstattenden Kosten beider Instanzen, die er nach der Kostengrundentscheidung neben den Klägern zu 2) - 7) und 10) dem Beklagten als Gesamtschuldner schuldet. Diese Kostenbeträge sind aber bereits bei der Ausgleichung der Kosten der Kläger zu 2) - 7), 9) ,10) und des Beklagten (siehe oben) in Ansatz gebracht worden und damit "verbraucht". Sie können nicht ein zweites Mal zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1953 der Anlage 1 zu § 11 GKG und § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung des Abänderungsinteresses aus den §§ 12 GKG, 3 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 07.03.2002
Az: 23 W 38 - 40/02


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