Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 11. April 2011
Aktenzeichen: 5 Sch 4/10

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 11.04.2011, Az.: 5 Sch 4/10)

Tenor

Es wird festgestellt, das die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 2) und 4) (Landgericht Frankfurt am Main, 3-05 O 75/10) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom ... Mai 2010 über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Hinsichtlich der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) und 3) wird der Freigabeantrag zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin zur Hälfte und die Antragsgegner zu 2) und 4) jeweils zu einem Viertel zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1) und 3) hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Antragsgegner zu 2) und 4) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stadt 1. Ihr Grundkapital beträgt 12.480.000,00 € und ist eingeteilt in 480.000 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose Stammaktien (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 26,00 € je Aktie. Sie ist eine Hotelgesellschaft, die Hotels unter den Marken €A€ und €B€ in Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und Ägypten betreibt.

Die X Limited (im Folgenden: €X Ltd.€) erwarb im August 2009 von einer C GmbH 478.049 A-Aktien entsprechend einem Anteil am Grundkapital von 99,59 %.

Die X Ltd., eine D Ltd., eine E Ltd., eine F Ltd., ein Herr Z1 und ein Herr Z2 übermittelten der Antragstellerin unter dem 15.12.2009 Mitteilungen nach § 20 AktG, die von dieser am 18.12.2009 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Wegen des Wortlauts der Bekanntmachung wird auf die Anlage AS 1 (Anlagenband), wegen des Wortlauts der Mitteilungen auf die Anlage AS 6 (Anlagenband) Bezug genommen.

Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 16.04.2010 lud die Antragstellerin zu einer Hauptversammlung am €.05.2010 ein. Wegen des Wortlauts wird auf die zur Akte gereichte Kopie, Anlage AS 2 (Anlagenband) Bezug genommen.

In der Satzung der Antragstellerin sind die Voraussetzungen für die Teilnahme an Hauptversammlungen in § 18 geregelt. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlage AS 3 (S. 9, Anlagenband) Bezug genommen.

Auf der Hauptversammlung am €.05.2010 wurde mit den Stimmen der Hauptaktionärin gegen eine Mehrheit der übrigen Aktionäre zu TOP 5 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die X Ltd. gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 538,06 € je Aktie beschlossen. Gegen diese Beschlussfassung erhoben die Antragsgegner zu 1) bis 3) Widerspruch zu Protokoll.

Die Antragsgegner haben gegen die Beschlussfassung zu TOP 5 Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben. In ihrer Klageschrift vom 28.06.2010 vertreten die Antragsgegner zu 1) bis 3) die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss wegen unzureichender Mitteilungen gemäß § 20 AktG anfechtbar sei. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Klageschrift, Anlage AS 4 (Anlagenband), Bezug genommen.

Der Antragsgegner zu 4) vertritt in seiner Klageschrift vom 28.06.2010 die Auffassung, dass der gefasste Beschluss wegen Einladungsmängeln anfechtbar sei. Das Gleiche gelte, da ihm zu Unrecht der Zutritt zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung verwehrt worden sei. Zudem sei von den für die Verwahrung der Aktien zuständigen Stellen (Depotbanken, Hinterlegungsstelle, Notar- und Versammlungsleiter) infolge rechtsfehlerhafter Unterlassungen nicht gesetzmäßig kontrolliert worden, ob die teilnehmenden Personen bis zum Ende der Hauptversammlung Aktionäre der Antragstellerin gewesen seinen. Auch deshalb seien sämtliche gefassten Beschlüsse anfechtbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Klageschrift, Anlage AS 4 (Anlagenband), Bezug genommen.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass der gefasste Übertragungsbeschluss wirksam sei. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine €Freigabe€ gemäß § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 3 AktG vor. Die Klagen der Antragsgegner seien offensichtlich unbegründet. Die gemäß § 20 AktG abgegebenen Mitteilungen seien weder untauglich noch fehlerhaft. Der Antragsgegner zu 4) sei in eigener Person zu Recht nicht zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung zugelassen worden (wohl aber als Vertreter des Antragsgegners zu 2). Einladungsmängel hätten ebenso wenig vorgelegen wie eine mangelhafte Kontrolle der Hinterlegung.

Die Antragstellerin bestreitet die Erfüllung des Quorums gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG durch die Antragsgegner zu 1), 2) und 4).

Schließlich macht die Antragstellerin ein überwiegendes Vollzugsinteresse gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 AktG geltend. Im Falle des Wirksamwerdens des €Squeeze-out€ könne sie pro Jahr ca. 100.000,00 € einsparen, da keine öffentlichen Hauptversammlungen mehr abgehalten und kein Geschäftsbericht abgefasst werden müssten.

Die Antragstellerin beantragt

festzustellen, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen (Aktenzeichen des Landgerichts Frankfurt am Main: 3-05 O 75/10) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom €.05.2010 über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner zu 1) bis 3) vertreten die Auffassung, dass sie jeweils das Quorum gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG erfüllen.

Auch im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die von ihnen erhobene Klagen seien nicht offensichtlich unbegründet, da die gemäß § 20 AktG zu erstattenden Mitteilungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden seien. Insbesondere rügen sie, dass die Mitteilung des Herrn Z2 dessen Wohnsitz nicht angebe, weswegen er nicht identifizierbar sei und sie bestreiten eine Bevollmächtigung von Herrn Z1 hinsichtlich der von ihm abgegebenen Mitteilung für die F Ltd. Weiter behaupten sie, (auch) die ägyptische €G€ sei Eigentümer der Antragstellerin bzw. unterliege einer Mitteilungspflicht gemäß § 20 AktG. Schließlich vertreten sie die Ansicht, auch der €director€ der D Ltd. und der E Ltd., die H Ltd. hätte eine eigene Mitteilung abgeben müssen.

Wegen dieser Verstöße sei gemäß § 20 Abs. 7 AktG die X Ltd. nicht abstimmungsberechtigt gewesen, weswegen der streitgegenständliche Beschluss überhaupt nicht gefasst, jedenfalls aber anfechtbar sei. Darüber hinaus machen sich die Antragsgegner zu 1) bis 3) das Vorbringen des Antragsgegners zu 4) in dessen Klageschrift vom 28.06.2010 zu eigen.

Weiter vertreten die Antragsgegner zu 1) bis 3) die Auffassung, dass kein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 AktG vorliege. Hierzu bestreiten sie die behaupteten Vorteile der Antragstellerin von 100.000,00 € jährlich mit Nichtwissen und verweisen darauf, dass sie insgesamt Aktien im Wert von ca. 300.000,00 € hielten. Schließlich liege auch ein besonders schwerer Rechtsverstoß vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

1. a) Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 4) ist dem Antrag gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG stattzugeben, da diese den dort geforderten Anteilsbesitz nicht nachgewiesen haben.

Nach § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG hat die Freigabe zu erfolgen, wenn der (Anfechts- oder Nichtigkeits-)Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachweist, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung Aktien im Wert von 1.000,00 € hält, wobei auf den Nennbetrag bzw. den auf die Einzelaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals abzustellen ist (Hüffer, AktG 9. Aufl., § 319 Rn. 17 i.V.m. § 246 a Rn. 20). Vorliegend ist dieses Quorum bei einem Anteil von mindestens 39 Aktien erreicht (39 x 26,00 € = 1.014,00 €).

Der Antragsgegner zu 2) hielt und hält nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 15.09.2010, S. 4, Bl. 56 d. A.) lediglich 14 Aktien, weswegen das Quorum gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG nicht erfüllt ist.

Gleiches gilt für den Antragsgegner zu 4), der nach seinem eigenen Vortrag seit über 10 Jahren lediglich 8 Aktien der Antragstellerin hält.

b) Die Antragsgegner zu 1) und 3) haben das Quorum gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG hingegen erfüllt.

aa) Vor Einberufung der streitgegenständlichen Hauptversammlung hielt der Antragsgegner zu 3) zunächst 410 Aktien der Antragstellerin. Allerdings war sein Depot gepfändet, was jedoch nichts an seiner Inhaberschaft bezüglich der Aktien ändert. Denn das Pfandrecht gibt dem Pfandgläubiger lediglich eine Verwertungsbefugnis, die Inhaberschaft und damit die Ausübung des Stimmrechts verbleibt dem Aktionär (Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2. Aufl., § 245 Rdn. 12, 15).

Am €.03.2010 schloss der Antragsgegner zu 3) über sein Aktiendepot einen Treuhandvertrag mit seiner Schwester Y, in dem es u.a. heißt (Anlage AE 7, Bl. 64 d. A.): €Die Treuhänderin handelt auf Weisung des Treugebers, bei fehlenden Weisungen nach Treu und Glauben und ihrem Dafürhalten. Sie wird somit ermächtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen und zwar in der Art, dass Sie gegenüber Dritten so gestellt ist als wären sie ihr Eigentum.€

Eine Übertragung (Abtretung) der Aktien ist durch diesen Treuhandvertrag nicht erfolgt. Vielmehr wurde nach seinem Wortlaut Frau Y lediglich (zusätzlich zu dem Antragsgegner zu 3) zur Verwaltung und Verfügung über die Aktien ermächtigt. Dementsprechend hat dieser in einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.09.2010 (Anlage AE 16, Bl. 76 d. A.) erklärt: €Es ist zwischen mir und meiner Schwester vereinbart, dass das wirtschaftliche und rechtliche Eigentum aus 310 Aktien der A AG, die Gegenstand des Treuhandvertrags sind und von ihr treuhänderisch verwahrt werden, bis heute stets bei mir verblieben ist, dies gilt auch für die 50 Aktien, die treuhänderisch bis zum 6. Mai im Treuhanddepot meiner Schwester gehalten wurden und auf mein Depot bei der J-bank Stadt2 übertragen worden sind.€

Am 06.05.2010 (also nach der Bekanntmachung der Einladung, jedoch vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung) wurden sodann 50 Aktien von der Treuhänderin an den Antragsgegner zu 3) übertragen. Mit diesen nahm er an der streitgegenständlichen Hauptversammlung teil. Mit Bescheinigung vom 3.9.2010 (Bl. 68 d.A.) hat die J-bank Stadt 2 dem Antragsgegner zu 3) bestätigt, dass er seit dem 6.5.2010 50 Aktien der Antragstellerin hält.

bb) Die Antragsgegner zu 1) kaufte mit Vertrag vom €.03.2010 von dem Antragsgegner zu 3) 50 Aktien der Antragstellerin. Der Kaufvertrag (Anlage AE 1, Bl. 57 d. A.) enthielt u.a. folgende Bestimmung: €Der Kaufpreis ist fällig nach Lieferung der Aktien auf ein noch zu benennendes Depot des Käufers auf ein noch zu benennendes Konto des Verkäufers.€ In einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.09.2010 (Bl. 76 d. A.) erklärt der Antragsgegner zu 3) hierzu: €Die am 24. März 2010 an die L AG veräußerten 50 Aktien sind nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien noch am gleichen Tag eigentumsmäßig auf den Käufer übergegangen.€

Am 07.05.2010 (also nach Bekanntmachung aber vor Abhaltung der Hauptversammlung) wurden die verkauften 50 Aktien auf ein Depot der Antragsgegnerin zu 1) bei der N-Bank Stadt 2 übertragen. Mit Bescheinigung vom 15.09.2010 (Bl. 70 d.A.) hat diese bestätigt, dass die Antragsgegnerin zu 1) vom 07.05.2010 an ununterbrochen 50 Aktien der Antragstellerin hält.

Die Übertragung von (Inhaber-)Aktien kann u.a. durch Abtretung des Mitgliedschaftsrechts gemäß §§ 413, 398 ff. BGB erfolgen (Spindler/Stilz/Vatter, a.a.O., § 10, Rdn. 52). Dies gilt unabhängig davon, ob effektive Stücke der Aktien bestehen oder diese in einer Globalurkunde verbrieft sind, wie dies vorliegend die Antragstellerin € von dem Antragsgegner zu 4) bestritten € behauptet. Die Abtretung ist formfrei möglich (Spindler/Stilz/Vatter, a.a.O., § 10, Rdn. 52), so dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Allerdings folgt aus der Formulierung im Kaufvertrag vom ...03.2010 nicht, dass über die obligatorische Verpflichtung hinaus auch bereits die dingliche Übertragung der Aktien an diesem Tage erfolgen sollte, was die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2010 bestritten hat. Jedoch haben die Antragsgegner eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt (Bl. 76 d.A.), wonach nach dem gemeinsamen Verständnis Vertragsparteien die Aktien €eigentumsmäßig€ bereits am ...03.2010 übergehen sollten. Unabhängig von möglichen eigentumsrechtlichen Fragen hinsichtlich der bei der O AG verwahrten Globalurkunde bedeutet dies, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Rechte aus den Aktien unmittelbar übergehen sollten. Eine evtl. Falschbezeichnung (€eigentumsmäßige€ Übertragung statt €Abtretung€) schadet nicht (Spindler/Stilz/Vatter, a.a.O., § 10, Rdn. 51). Im vorliegenden Freigabeverfahren stellt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung dar. Gründe, die gegen ihre Richtigkeit sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen.

Da hinsichtlich der dem Abtretungsvertrag zu Grunde liegenden Willenserklärungen der wirklichen Wille maßgeblich ist, auch wenn dieser im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn. 8 m.w.N.), ist die Abtretung als bereits am ...03.2010 und damit rechtzeitig vor der Einberufung der Hauptversammlung am 16.04.2010 erfolgt anzusehen.

Nicht problematisch ist der Treuhandvertrag zwischen dem Antragsgegner zu 3) und seiner Schwester vom €.03.2010. Denn, wie ausgeführt, wurde durch ihn die Inhaberschaft der Aktien (auch derjenigen der Antragsgegnerin zu 1) nicht berührt.

2. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) und 3) ist keine €Freigabe€ des Übertragungsbeschlusses nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 AktG zu erteilen. Denn ihre Klagen sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Zulässigkeitsbedenken gegen die erhobenen Klagen werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Klagen sind auch nicht offensichtlich unbegründet.

Allerdings ist der Übertragungsbeschluss nicht gemäß § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG nichtig. Denn seit der Neufassung von § 121 Abs. 3 AktG durch das ARUG vom 30.07.2009 führen Verstöße gegen die Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht mehr zur Nichtigkeit der auf dieser gefassten Beschlüsse. Dies gilt lediglich für Fehler hinsichtlich der Firma, des Sitzes der Gesellschaft sowie für Zeit und Ort der Hauptversammlung. Derartige Fehler werden weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich.

Im vorliegenden Freigabeverfahren nicht zu prüfen sind die von dem Antragsgegner zu 4) im Klageverfahren geltend gemachten Anfechtungsgründe, da dieser das nach § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG erforderliche Quorum nicht erreicht hat (Hüffer, a.a.O., § 246 a Nr. 20). Die Antragsgegner zu 1) und 3) wiederum haben die von ihm vorgetragenen Anfechtungsgründe nicht binnen der Frist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht.

Die von den Antragsgegnern zu 1) und 3) erhobenen Klagen sind jedoch deshalb nicht offensichtlich unbegründet, weil diese schlüssig dargelegt haben, dass der Übertragungsbeschluss unter Verstoß gegen § 20 Abs. 7 AktG zustande gekommen ist. Ob der Vortrag der Antragsgegner zutrifft, ist dabei von der Durchführung einer - vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Hauptsacheverfahren anberaumten - Beweisaufnahme abhängig.

Nach § 20 Abs. 1 AktG hat ein Unternehmen, dem mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft gehört, dies der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 4 AktG sind dem Unternehmen Anteile zuzurechnen, die von einem abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehalten werden. Entsprechendes gilt gemäß § 20 Abs. 4 AktG, sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung gehört.

Gemäß § 20 Abs. 7 AktG führt ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht dazu, dass Rechte aus den Aktien solange nicht bestehen, bis die Mitteilungspflicht erfüllt wird. Dies gilt sowohl für das mitteilungspflichtige Unternehmen selbst als auch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der die Aktien für Rechnung des Unternehmens hält. Werden die (Stimm-)Rechte aus den Aktien dennoch ausgeübt, ist ein auf diese Weise gefasster Beschluss gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 24.04.2006, II ZR 30/05, BGHZ 167, S. 204, zitiert nach Juris Rdn. 26; Hüffer, a.a.O. § 20 Rdn. 17).

Vorliegend haben mehrere (ausländische) Unternehmen mit Datum vom 15.12.2009 Mitteilungen gemäß § 20 Abs. 1 und 4 AktG abgegeben (Anlage B 4, Anlagenband). Hinsichtlich der von der Antragstellerin behaupteten Konzernstruktur (€Beteiligungskette€) wird auf die Anlage AE 1 (Bl. 95 d. A.) Bezug genommen.

In diesem Zusammenhang haben die Antragsgegner zu 1) und 3) bestritten, dass Herr Z1 hinsichtlich der Abgabe seiner Mitteilung vom 15.12.2009 für die F Ltd. vertretungsberechtigt war. Unstreitig bestand insoweit keine organschaftliche Vertretungsberechtigung. Allerdings hat Herr Z2 unter dem 03.12.2010 an Eides Statt versichert: €Ich war im Dezember 2009 berechtigt, die F ... bei der Abgabe der Mitteilungen gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 AktG an die A Hotels Aktiengesellschaft zu vertreten.€ (Bl. 118 d.A.). Im Rahmen der Klage im Hauptsacheverfahren - deren offensichtliche Unbegründetheit zu prüfen ist - genügt die Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung nicht. Hinzu kommt, dass sich aus der Erklärung nicht ergibt, weshalb Herr Z2 zur Abgabe der Mitteilung €berechtigt€ gewesen sein will. Irgendein Tatsachenvortrag fehlt insoweit. Mit Beschluss vom 19.01.2011 hat das Landgericht Frankfurt am Main daher eine Beweiserhebung (Vernehmung von Herrn Z2) angeordnet, deren Ergebnis auch aus dem genannten Grund für den Senat als offen anzusehen ist.

Würde die vor dem Landgericht durchzuführende Beweisaufnahme keinen Beweis für eine Vertretungsberechtigung des Herr Z2 erbringen, wäre die Mitteilung der F Ltd. unwirksam und die Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 1 und 4 AktG nicht erfüllt.

Gemäß § 20 Abs. 7 AktG führte dieser Verstoß dazu, dass Rechte aus den Aktien so lange nicht bestehen, bis die Mitteilungspflicht erfüllt wird. Dies gilt sowohl für das mitteilungspflichtige Unternehmen selbst als auch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der die Aktien für Rechnung des Unternehmens hält.

Wegen der dann fehlerhaften Meldung der F Ltd. hätte die von dieser abhängige X Ltd. auf der Hauptversammlung von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch machen dürfen. Da der streitgegenständliche Beschluss (entscheidend) mit den Stimmen von X Ltd. gefasst wurde, wäre er gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 24.04.2006, II ZR 30/05, BGHZ 167, S. 204, zitiert nach Juris Rn. 26; Hüffer, a.a.O. § 20 Rdn. 17).

Da die Klage der Antragsgegner zu 1) und 3) bereits aus diesem Grund nicht offensichtlich unbegründet ist, kommt es auf die weiteren geltend gemachten Anfechtungsgründe für die Freigabeentscheidung nicht an.

3. Der Freigabeantrag ist auch nicht gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 AktG begründet. Hiernach ist die Freigabe zu erteilen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die von dem Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft die Nachteile der Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor. Diese Voraussetzung ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin nicht erfüllt.

Auf der ersten Prüfungsstufe hat insoweit eine Abwägung und Gewichtung der gegenüberstehenden wirtschaftlichen Interessen stattzufinden (Spindler/Stilz/Singhof, a.a.O., § 319 Rdn. 24). Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen und durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Finanzvorstands glaubhaft gemacht, dass sie durch die Umsetzung des Übertragungsbeschlusses ca. 100.000,00 € im Jahr einsparen könne, da in diesem Fall insbesondere keine öffentlichen Hauptversammlungen mehr abgehalten werden müssten sowie Kosten für die Abfassung von Geschäftsberichten und €Investor Relations€ entfielen. Welche Beträge auf die einzelnen Positionen entfallen, trägt die Antragstellerin nicht vor.Allein die Kosten weiterer Hauptversammlungen vermögen daher mit Rücksicht auf die legitimen Eigentümerinteressen der Minderheitsaktionäre ein überwiegendes Vollzugsinteresse im Sinne der §§ 327e, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 AktG nicht zu begründen.

Die Frage, ob die von den Antragsgegnern zu 1) und 3) schlüssig vorgetragene Rechtsverletzung €besonders schwer€ ist, bedarf somit keiner Entscheidung.

4. Nach alledem war dem Freigabeantrag hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) und 4) stattzugeben, hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) und 3) war er zurückzuweisen, weshalb im Ergebnis das Eintragungshindernis der von den Antragsgegnern zu 1) und 3) erhobenen Klagen nicht beseitigt ist.

Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung hinsichtlich der Klagen aller Antragsgegner (mit entsprechender Kostenfolge) besteht nicht (z.B. Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 5. Aufl., §16, Rn. 29 zu § 246a AktG). Ob die Antragsgegner im Freigabeverfahren notwendige Streitgenossen sind (zweifelnd OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 7 A 2/09, AG 2010, 170, zit. nach juris, Rn. 23) kann dahin stehen. Denn es ist anerkannt, dass die Klage eines Anfechtungsklägers, der die Voraussetzungen des § 245 AktG nicht erfüllt oder die Frist des § 246 Abs. 1 AktG nicht gewahrt hat, ohne Rücksicht auf seine Stellung als notwendiger Streitgenosse der übrigen, ggf. obsiegenden Kläger abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07, ZIP 2009, S. 460, zit. nach juris Rn. 55). Entsprechendes ist im Freigabeverfahren hinsichtlich derjenigen Antragsgegner anzunehmen, gegenüber deren Klagen € wie hier hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) und 4) - die Freigabe gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG zu erteilen ist. Denn wie bei §§ 245 und 246 Abs. 1 AktG geht es insoweit nicht um inhaltliche Fragen der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des gefassten Beschlusses € die nur einheitlich entschieden werden können € sondern um individuelle verfahrensrechtliche Gründe, welche nur den jeweils betroffenen Antragsgegner berühren. 5 man eine einheitlichen Entscheidung (hier also: Versagung der Freigabe auch gegenüber denjenigen Antragsgegnern, die nicht das Quorum gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG erfüllen) für erforderlich, führte dies zu der Konsequenz, dass dann, wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens diejenigen Kläger/Antragsgegner, die das Quorum erfüllt haben (hier also die Antragsgegner zu 1) und 3)), z.B. durch Rücknahme ihrer Klage aus dem Prozess ausschieden, hinsichtlich der übrigen Antragsgegner (hier der Antragsgegner zu 2) und 4)) ein erneutes Freigabeverfahren durchgeführt werden müsste, obgleich dessen Erfolg (Freigabe gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG mangels Erreichen des Quorums) von vornherein feststünde. Dies wäre mit der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert war nach der Rechtsprechung des Senats auf 50.000,-- € festzusetzen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 11.04.2011
Az: 5 Sch 4/10


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