Kammergericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2011
Aktenzeichen: 10 W 138/11
(KG: Beschluss v. 21.10.2011, Az.: 10 W 138/11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 2011 - 27 O 546/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.000,00 €
Gründe
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Abdruck von Gegendarstellungen gemäß §§ 10 Abs. 1 BerlPresseG, 56 Abs. 1 RStV nicht zusteht.
Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt für Behörden nur in Betracht gegenüber Tatsachenbehauptungen, die unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt in ähnlich gravierender Weise wie bei Einzelpersonen in ihre RechtssteIlung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden (BerlVerfGH, NJW 2008,3491).
Diese Voraussetzung ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht erfüllt. Die Berichterstattung in den in den Print- und Online-Ausgaben des T... veröffentlichten Beiträgen "B... Richterschelte fällt auf ihn zurück" ist insoweit unzutreffend, als mitgeteilt wird, dass Mitarbeiter der Behörde "geladen" worden seien. Eine Ladung ist die Aufforderung, zu erscheinen. Richtig ist dagegen, dass der Behörde der Termin vor dem Amtsgericht lediglich "mitgeteilt" worden war. Die Mitteilung nach § 76 Abs. 1 Satz 3 OWiG soll es der Behörde ermöglichen, zur Frage ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Entschließung zu fassen.
Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Veröffentlichung von Gegendarstellungen dennoch nicht zu, da durch die unzutreffende Darstellung das Vertrauen in die Integrität oder Funktionsfähigkeit des Ordnungsamtes nicht in Frage gestellt wird. Zur Stützung der in der Einleitung enthaltenen Meinungsäußerung "hat das Neuköllner Ordnungsamt offenbar nicht alles Notwendige zur Aufklärung des Geschehens vor Gericht unternommen" wird in dem Beitrag ausgeführt, dass "Mitarbeiter der Behörde nicht vor Gericht erschienen seien" und "trotz entsprechender Angaben des Mädchens aber nicht vor Ort" ermittelt worden sei. Beide Behauptungen treffen zu. Aus Sicht des Lesers erscheint der Sachverhalt nicht in einem wesentlich anderen Licht, wenn mitgeteilt wird, dass das Ordnungsamt anstatt einer Ladung eine Terminsnachricht erhalten und nicht an dem Termin teilgenommen habe. Auch in diesem Fall kann der Leser - wie vom Antragsteller befürchtet - zu der Meinung gelangen, die Behörde habe "das Notwendige zur Durchsetzung von Sanktionen im Fall von Verwaltungsunrecht unterlassen". Dass die Behörde einer Ladung bewusst nicht gefolgt sei, wird in den Beiträge nicht behauptet.
Dass ein als Zeuge geladener Mitarbeiter des Bezirksamtes erschienen war, ergibt sich aus dem weiteren Text. Aus dem Zusammenhang wird auch deutlich, dass nur ein Termin vor dem Amtsgericht stattgefunden hat ("... des Falles, der am 16. August vor dem Amtsgericht Tiergarten verhandelt wurde").
Schließlich hat die Antragsgegnerin in den Beiträgen "B... kämpft um die Ehre" vom 6. und 7. September 2011 noch vor Einreichung des Verfügungsantrages eine Stellungnahme des Bezirksbürgermeisters veröffentlicht, in der aus dessen Sicht die Gründe für das Nichterscheinen trotz Terminhinweises dargelegt werden.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
KG:
Beschluss v. 21.10.2011
Az: 10 W 138/11
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