Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Dezember 2013
Aktenzeichen: I-20 U 52/13

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.12.2013, Az.: I-20 U 52/13)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Januar 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch dieses hat das Landgericht - soweit in der Berufungsinstanz noch relevant - ein den Beklagten unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.600,00 € verurteilendes Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Der Beklagte hatte sich durch Erklärung vom 7. Juni 2010 verpflichtet "nicht mehr zu Wettbewerbszwecken uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Dies gilt insbesondere für

- ein uneingeschränktes Angebot/ die uneingeschränkte Kundmachung: €Finanz- und Lohnbuchhaltung Büroservice X.€, €Büro für Lohnbuchhaltung€, €Buchführung€, €Kategorie: Buchführung€ z.B. unter www.DasOertliche.de, www.DasTelefonbuch.de, www.GelbeSeiten.de.

- ...". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hatte der Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.600,00 € versprochen.

Am 4. Februar 2011 war der Beklagte unverändert unter "DasOrtliche.de" mit "X. Buchhaltung", in "DasTelefonbuch.de" und "GelbeSeiten.de" unverändert unter der Kategorie Buchführung mit "X. Buchhaltung" eingetragen. Die Klägerin sieht hierin einen schuldhaften Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag. Das Landgericht ist dem gefolgt und hat den Beklagten wegen dieses Verstoßes zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.600,00 € verurteilt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Er meint, er habe keine Hilfeleistung in Steuersachen angeboten. Dies setze ein aktives Tun seinerseits voraus. Auch habe sich der Beklagte umgehend an verschiedene Stellen gewandt, um die Einträge korrigieren zu lassen. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 22. August 2012 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, wie der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin als Vertragsstrafe 2.600,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2011 dafür zu zahlen, dass er die Aussage "Finanz- und Lohnbuchhaltung Büroservice X." über den 7.6.2010 hinaus weiterhin verwendet habe.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die unveränderte Eintragung in mehreren Branchenverzeichnissen nach dem 7.6.2010 dazu führt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.600,00 € verwirkt wurde.

Insoweit bietet die Berufung nur zu folgenden Ergänzungen Anlass:

Der Beklagte hat gegen die vertraglich übernommene Verpflichtung verstoßen, keine uneingeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Der Inhalt dieser Verpflichtung ist nämlich durch Auslegung zu ermitteln. Aus dem "Insbesondere"-Zusatz ergibt sich, dass die Parteien jedenfalls in der zum Zeitpunkt der Abmahnung bestehenden Eintragung in den Verzeichnissen www.DasOertliche.de, www.DasTelefonbuch.de und www.GelbeSeiten.de einen Verstoß gegen diese Verpflichtung gesehen haben. Damit hatte es der Beklagte zu unterlassen, in diesen Verzeichnissen seine Dienstleistungen so, wie geschehen, anzubieten. Dies bedeutet zudem, dass der Beklagte verpflichtet war, die Fortdauer dieser Werbung zu verhindern. Dass der Beklagte seine Unterlassungspflicht auch so verstanden hat zeigt sich in seinem Begleitschreiben zur Unterlassungserklärung, in dem er ausdrücklich darauf hinweist, sich bereits an mehrere Verzeichnisanbieter gewandt zu haben, um die Einträge abzuändern.

Dass er sich zur Werbung Dritter bedient, entlastet ihn nicht, denn er hat selber nicht alles erforderliche und zumutbare getan, um weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Er hätte sich nicht lediglich auf die Mitteilung an die Zentralredaktion der Deutschen Telekom und einzelne Anbieter beschränken dürfen; zumindest hätte er die Beachtung seiner Aufforderung überprüfen müssen, indem er wenigstens die in der Abmahnung ausdrücklich genannten Internetdienste überprüft (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.154). Dabei kann offen bleiben, wie viel Zeit dem Beklagten hierfür einzuräumen sein mag, denn jedenfalls mehr als ein halbes Jahr später hätte der Beklagte durch Nachprüfung von der Nichtbeachtung seines Begehrens Kenntnis erlangen und sich durch weiteres Nachfassen Gehör verschaffen können und müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Streitwert: 2.600,00 €






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 17.12.2013
Az: I-20 U 52/13


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