Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. November 2000
Aktenzeichen: 2a O 192/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.11.2000, Az.: 2a O 192/00)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es zu unterlassen, den Namen „ad-acta.de“ als Domain-Namen im Internet für eine Homepage reservieren zu lassen und zu benutzen;

2.

gegenüber der XXX in die Löschung des Domain-Namens „ad-acta.de“ einzuwilligen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

108.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 11. Juli 1996 ins Handelsregister eingetragen und beschäftigt sich ausweislich des Handelsregisterauszuges mit der Aktenvernichtung und der Entsorgung von Büro- und Elektronikschrott sowie mit dem Recycling von Kunststoffen und dem Vertrieb von Verpackungsmaterialien und Verpackungshilfen. Mit Eintragungsdatum vom 12. September 1994 ist die Bezeichnung "adacta Mobile Aktenvernichtung" beim Deutschen Patentamt für die Waren- und Dienstleistungen: Maschinen zur Bearbeitung von Papier, Daten- und Aktenmaterial zum Zwecke der Zerkleinerung und Verpressung; Papier-, Daten und Aktenvernichtung auf den Namen der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, Hannelore Schulz, eingetragen. Die Beklagte ist im Dachbaustoffhandel und im E-Commerce Verlagswesen tätig. Sie ist registrierte Inhaberin der Domains "adacta.de" sowie "adacta.de" und einer Vielzahl von weiteren Domains. Eine eigene Homepage hat die Beklagte unter den für sie registrierten Domains "adacta.de" nicht geschaltet; bei Aufruf erscheint vielmehr ein Verweis an die DENIC.

Die Klägerin behauptet, sie sei überregional in der Aktenvernichtungsbranche tätig. Bei der eingetragenen Marke handele es sich um ihr Firmenlogo. Die Registrierung der von ihr für ihre eigene Präsentation im Internet gewünschte Domain "adacta.de" durch die Beklagte diene allein der Blockierung.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die ernsthafte Benutzung der Klagemarke und behauptet, sie nutzte die Domain "adacta.de" für die Protokolle http, FTP sowie SMTP. Im Rahmen der Entwicklung eines "Internet-Guides" werde das redaktionelle Angebot immer weiter ausgebaut werden und man werde über alles informieren, was mit dem ursprünglich aus dem lateinischen stammenden Begriff "ad acta" zu tun habe. Sie ist der Auffassung, dass es nicht zulässig sei, ihr ohne Branchenbezug schlechthin die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung zu untersagen. Sie haben nicht andere getan, als sich einen Werktitel für ihr Projekt zu sichern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im tenorierten Umfang gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namensbestandteils "adacta.de" als Domain-Namen im Internet zu. Sie ist gemäß § 12 BGB darüber hinaus verpflichtet, gegenüber der XXX in die Löschung des Domain-Namens "adacta.de" einzuwilligen.

1.

Der Klägerin steht ein Namensrecht an der Bezeichnung "adacta" zu. "adacta" ist neben den rein beschreibenden Bestandteilen Datenschutz und Recycling und dem Gesellschaftszusatz GmbH der einzige kennzeichnungsfähige Bestandteil der Firma der Klägerin. Für einen Teil der Firmenbezeichnung kann der Schutz als Firmenschlagwort beansprucht werden, soweit es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz des § 5 MarkenG auch Namensschutz nach § 12 BGB. Er ist dem Firmenbestandteil "ad acta" zuzubilligen, da es sich hierbei um eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung handelt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um einen Begriff der Umgangssprache handelt, eine reine Gattungsbezeichnung oder eine warenbeschreibende Angaben. All dies ist bei der Bezeichnung "ad acta" nicht der Fall. Es handelt sich um aus dem lateinischen kommenden Ausdruck und nicht um den Ausdruck einer lebenden Sprache, der sich nicht ohne weiteres breiten Kreise der Bevölkerung erschließt. Aber selbst wenn er verstanden wird als Übersetzung von "zu den Akten" im Sinne von "etwas als erledigt betrachten", "etwas als erledigt ablegen", so erfolgt die Verwendung dieser Bezeichnung als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen, dass sich mit der Aktenvernichtung beschäftigt, doch in ungebräuchlichem und nicht rein beschreibenden Sinne. So enthält die Bezeichnung "ad acta" lediglich einen Anklang an den Geschäftsgegenstand, stellt aber keinen rein beschreibenden Begriff dar. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Freihaltebedürftigkeit berufen, da sie selber die Bezeichnung gerade nicht im Rahmen eines Freihaltebedürfnisses benutzt, sondern durch ihre Reservierung andere von der Benutzung ausschließt (vgl. OLG München, NJW-RR 98, 986 - Freundin -).

2.

Die Beklagte bestreitet durch die Inanspruchnahme der Domain mit dem Namen "adacta.de" das schutzwürdige Namensrecht der Klägerin, in dem sie die gleichlautende Internetadresse reserviert hält und die Klägerin damit daran hindert, sich ihres Namens zur Präsentation im Internet zu bedienen. Der Beklagten steht weder ein vorrangiges noch ein gleichrangiges Recht an der Domain "adacta" zu. Das von der Beklagten nicht näher dargelegte und bislang auch nicht annähernd umgesetzte Vorhaben eines "Internet-Guides" unter Verwendung der Domain "adacta" jedenfalls stellt kein schützenswertes Recht an dem Firmenbestandteil der Klägerin dar. Insbesondere lässt sich aus dem Vorbringen nichts für einen Werktitelschutz entnehmen, da es bislang nach eigenen Angaben des Beklagten an über die Domain angebotenen Inhalten fehlt.

Denn zum einen kann bei der Beurteilung der Branchennähe nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte im Baustoffhandel und im E-Commerce bzw. Verlagswesen und damit in einer der Aktenvernichtungsbranche fernen Branche tätig ist. Vielmehr ist auf die - zwar nur unzureichend dargestellte - aber für die Nutzung der Domain ins Auge gefasste Tätigkeit des Betriebs eines Internetführers mit Informationen zu allem, was mit dem Begriff "ad acta" zu tun hat, abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage erscheint es zumindest fraglich, ob der Tätigkeitsbereich in der Aktenvernichtungs- und Recyclingbranche einerseits und die Information über alles, was mit dem Begriff "ad acta" zu tun hat, soweit auseinanderliegen, dass bei identischen Bezeichnungen auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen werden kann und von daher sehr wohl auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche neben § 12 BGB herangezogen werden können.

Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da in Fällen einer Namensleugnung, d. h. wenn in Anbetracht des Umstandes, dass eine bestimmte Internetadresse ungeachtet der Branche immer nur einmal vergeben werden kann, eine Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen des Namensträgers schon dann vorliegt, wenn sein Name überhaupt von einem anderen verwendet wird, und er selbst damit gehindert wird, sich seines eigenen Namens zur Bezeichnung seiner Internetadresse zu bedienen. In einem solchen Fall setzt sich das Namensrecht branchenunabhängig gegenüber demjenigen durch, der weder ein besserrangiges noch überhaupt ein Recht an der betreffenden Bezeichnung geltend machen kann (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 199, 623, 624 - NAZAR - m.w.N.). So geht auch das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2000 davon aus, dass eine nach § 12 BGB relevante Interessenverletzung auch ohne Verwechslungsgefahr im Sinne der markenrechtlichen Spezialnorm vorliegen kann, wenn ein berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers an der Reservierung der Domain nicht ersichtlich ist.

Die Beklagte ist danach verpflichtet, die Reservierung und Benutzung der Internetdomain "adacta.de" zu unterlassen. Hinsichtlich der Benutzung besteht nach den eigenen Angaben der Beklagten zumindest Erstbegehungsgefahr. Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "adacta.de" folgt aus § 12 Satz 1 BGB als Beseitigungsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 100.000,-- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.11.2000
Az: 2a O 192/00


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