Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 20. Juni 2016
Aktenzeichen: AGH 9/15, AGH 9/15 (II 7/38)
(AGH Celle: Urteil v. 20.06.2016, Az.: AGH 9/15, AGH 9/15 (II 7/38))
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die anwaltliche Zulassung des im Jahre ... geborenen Klägers wurde ... wegen Vermögensverfall widerrufen. Nach seiner Wiederzulassung zur Anwaltschaft im Februar ... übt der Kläger seine Berufstätigkeit inzwischen in eigener Kanzlei in seiner Wohnung in ..., ... aus.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom ..., dem Kläger zugestellt am ..., die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft, weil dieser in Vermögensverfall geraten sei (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Beklagte stützte den Widerrufsbescheid darauf, dass der Kläger nachfolgende Verbindlichkeiten nicht ausgeglichen habe und wegen verschiedener Verbindlichkeiten in das vom Vollstreckungsgericht gemäß § 882b ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen sei:
a) Steuerschulden über 2.270,36 € gegenüber dem Finanzverwaltungsamt ..., ..., ... (Aktenzeichen ...). Wegen dieser Verbindlichkeit erfolgte eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, weil der Kläger die verlangte Vermögensauskunft nicht erklärte und deswegen am ... vom Amtsgericht ... - Vollstreckungsgericht - Haftbefehl (Geschäftsnummer: ...) gegen ihn erlassen wurde.
b) Verbindlichkeit über 1.882,06 € gegenüber ... aufgrund Versäumnisurteil des Amtsgerichts ... vom ... nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... (Geschäftsnummer: ...). Wegen dieser Verbindlichkeit erfolgte eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, weil der Kläger die verlangte Vermögensauskunft nicht erklärte und deswegen vom Amtsgericht ... - Vollstreckungsgericht - Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde.
c) Verbindlichkeit über 1.202,41 € gegenüber ..., ..., ...aufgrund Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom ... (Geschäftsnummer: ...). Wegen dieser Verbindlichkeit erfolgte eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, weil der Kläger die verlangte Vermögensauskunft nicht erklärte und deswegen durch das Amtsgericht ... - Vollstreckungsgericht - am ... Haftbefehl (Geschäftsnummer: ...) gegen ihn erlassen wurde.
d) Verbindlichkeit über 302,64 € gegenüber ..., ..., ...aufgrund Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom ... (Geschäftsnummer: ...). Wegen dieser Verbindlichkeit erfolgte eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, weil der Kläger die verlangte Vermögensauskunft nicht erklärte und deswegen durch das Amtsgericht ... - Vollstreckungsgericht - am ... (Geschäftsnummer: ...) gegen ihn erlassen wurde.
e) Verbindlichkeit über 118 € abzüglich gezahlter 52 € (Rest 66 €) gegenüber ... aufgrund vollstreckbarer Zahlungsaufforderungen vom ... und ... Wegen dieser Verbindlichkeit erfolgte eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, weil der Kläger die verlangte Vermögensauskunft nicht erklärte und deswegen durch das Amtsgericht ... - Vollstreckungsgericht - am ... Haftbefehl (Geschäftsnummer: ...) gegen ihn erlassen wurde. Nach Zahlung der Restschuld wurde der Haftbefehl gelöscht, die Löschung im Schuldnerverzeichnis steht noch aus.
f) Verbindlichkeit über 318 € gegenüber ... für Kammerbeitrag 2015.
g) Steuerrückstände von 620 € gegenüber ... zum Stand ...
Dadurch werde der Vermögensverfall des Klägers gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Von einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfall könne nur abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden könne, dass sich die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts verbunden seien, nicht realisieren. Diese Voraussetzungen seien im Ergebnis nicht zu erkennen.
Diesen Widerruf seiner anwaltlichen Zulassung greift der Kläger mit seiner am ... bei der gemeinsamen Poststelle des Oberlandesgerichts ... und des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs eingereichten Klage an. Der von der Beklagten vermutete Vermögensverfall sei tatsächlich weder eingetreten noch zu befürchten. Die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Titel entbehrten einer Rechtsgrundlage. Hinzukomme, dass er die verlangte Vermögensauskunft inzwischen erteilt habe mit der Folge, dass in Kürze mit einer Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu rechnen sei.
Der Kläger beantragt vorsorglich,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Mit seiner Anfechtungsklage beantragt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom ... ersatzlos aufzuheben und ihm die uneingeschränkte weitere Berufsausübung zu erlauben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Nach einer zwischenzeitlichen Mitteilung des Amtsgerichts ... sei der Kläger am ... wegen einer weiteren Verbindlichkeit in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Aufgrund Urteil des Amtsgerichts ... vom ... sowie Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... (Geschäftsnummer: ...) schulde der Kläger gegenüber Rechtsanwalt ... aus ... 558,09 €. Die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Rechtsanwaltskammer ... seien inzwischen auf 376,61 € angewachsen. Bislang habe der Kläger keine Anstrengungen zur Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis unternommen.
Die von der Beklagten geführte Personalakte des Klägers (..., Blatt 1 200) lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein belastender Verwaltungsakt der Aufhebung, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom ... gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jedoch zu Recht widerrufen. Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
Bei dieser Entscheidung lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten:
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Von einem Widerruf kann nur abgesehen werden, wenn die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom ... - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss v. 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187Rn. 9 ff.; Beschluss v. 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).
Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung ein Vermögensverfall des Klägers eingetreten ist (a) und dass wegen des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren (b).
a) Ein Vermögensverfall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen solchen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, wobei es auf die Ursachen des Vermögensverfalls nicht ankommt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.1991 € AnwZ (B) 73/90 sowie BGH, Beschl. v. 12.07.2010 € AnwZ (B) 19/10, BGH, Beschl. v. 09.02.2015 - AnwZ (Befg) 46/14 -, NJW-Spezial 2015, 286-287 jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung zu Recht einen Vermögensverfall des Klägers angenommen. Gegenüber dem Kläger waren zum Zeitpunkt der letzten Widerrufsentscheidung der Beklagten vom ... zahlreiche Vollstreckungstitel erlassen und es waren in mehreren Fällen Vollstreckungsaufträge erteilt worden.
Diese eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen, die Forderungen in nicht unerheblicher Höhe betreffen, rechtfertigen die Annahme eines Vermögensverfalls. Allein die Erwartung der Klägers, er könne die vorhandene Titel in der Zukunft erfolgreich bekämpfen, vermag eine andere Beurteilung im Ergebnis nicht zu rechtfertigen.
Hinzukommt, dass der Kläger in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, weshalb gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ein Vermögensverfall gesetzlich vermutet wird. Hat es bereits mehrere Vollstreckungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt gegeben, hat er die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben und ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so resultiert daraus die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6. Febr. 2014, AnwZ (Brfg), 83/13, BRAK-Mitt 2014, 164-166). Hieran lässt es der Kläger fehlen.
Der Umstand, dass nach dem Erlass des Widerrufsbescheides eine weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Kläger beantragt wurde, zeigt auf, dass der Kläger seine ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnisse auch nicht in absehbarer Zeit ordnen konnte.
Zutreffend hat die Beklagte schließlich auch angenommen, dass der Kläger außerstande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das nach Erlass des Widerrufsbescheides vom Kläger am ... nach § 802c ZPO aufgestellte Vermögensverzeichnis belegt, dass der Kläger nur über eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 449 € verfügt und sonst keinerlei Vermögenswerte besitzt. Es ist deshalb nichts dafür zu erkennen, dass es dem Kläger gelingen wird, seine Gläubiger vollständig zu befriedigen.
b) Die Beklagte ist im Übrigen auch zutreffend davon ausgegangen, dass durch den Vermögensverfall des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.
Schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist der Widerruf der anwaltlichen Zulassung die Regel und die trotz des Vermögensverfalls nicht gegebene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05). Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt Beschluss v. 6. Feb. 2014, AnwZ (Brfg) 83/13, zitiert nach juris).
Der Vermögensverfall des Anwalts lässt befürchten, dass dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Daran hat sich die Rechtsanwendung zu orientieren. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahin gehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (BGH, Beschl. v. 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08 -, AnwBl 2010, 442-444; BGH, Beschl. v. 09.02.2015 - AnwZ (Befg) 46/14 -, NJW-Spezial 2015, 286-287).Um die Prognose abzusichern, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, hat die Rechtsprechung € neben der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und dem Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Sozietät, der die üblichen Befugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit Fremdgeld zum Schutze der Mandanten einschränkt € für relevant gehalten, ob der Anwalt seine berufliche Tätigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausgeübt und ob er selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (BGH, Beschl. vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08). Hierzu trägt der Kläger jedoch nichts vor.
2. Nach alledem kann bei der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der langjährigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nachhaltig wirksame und ernsthafte Anstrengungen des Klägers, die darauf abzielen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig zu konsolidieren, weder schlüssig dargelegt wurden noch erkennbar sind und unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Kläger weiterhin selbständig und nicht in einem Anstellungsverhältnis tätig ist, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden anzunehmen ist, nicht in Betracht kommen.
3. Deshalb hat die Beklagte zu Recht die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, sodass die Klage unbegründet ist.
4. Allein der Umstand, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am ... nicht erschienen ist, hindert vorliegend nicht die Möglichkeit des Senats zur Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage. Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln. Schon mit der Ladung zum Verhandlungstermin war der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
5. Soweit der Kläger vorsorglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung beantragt und gleichzeitig zum Ausdruck bringt, den Suspensiveffekt seiner erhobenen Anfechtungsklage nicht sicher beurteilen zu können, legt der Senat dieses Begehren als Hilfsantrag aus. Weil die Anfechtungsklage des Klägers nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet und keine Ausnahme nach § 80 Abs. 2 VwGO eingreift, bedarf es mithin keiner Entscheidung des Senats über den Hilfsantrag des Klägers.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat seine rechtliche Grundlage in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Es sind keine Gründe für die Zulassung der Berufung zu erkennen (§§ 112e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO).
AGH Celle:
Urteil v. 20.06.2016
Az: AGH 9/15, AGH 9/15 (II 7/38)
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